BGE 78 I 196
196 St,aatsrecht. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28. 197
ung von der Vorschusspflicht handelt, ist das Bundes- Revision de d€cisions cantonales en rnatiere d'impots. Art. 4 Ost. Dans quelles conditions le fisc est·il autorise a revenir sur une gericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob die taxation passee en force ? Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 OF. Darstellung und der bereits erstellten Tatsachen als aus- A qual i condizioni il fisco puo rivedere una tassazione passata in sichtslos zu betrachten sind (BGE 69 1160 Erw. 2 und dort giudicato? zitierte Entscheide). Es kann dabei in einem Fall, wie dem vorliegenden, wo es sich um eine Appellation handelt und D. - Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans im Appellationsverfahren die tatsächlichen Feststellungen Waeftler hat seit 1923 in Binningen (Baselland), wo er sich der ersten Instanz unbeschränkt nachgeprüft werden kön- jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen Liegenschaft nen (§§ 218 ff., 138 sol. ZPO; GULDEN ER, Schweiz. Zivil- aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohn- prozessrecht II S. 464/5), auch frei untersuchen, ob die . sitzes. Er hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu Anfechtung dieser Feststellungen aussichtslos sei. Das bezahlen. Diese wurde ursprünglich nur auf dem Grund- Bundesgericht hat freilich entschieden, dass es die Würdi- stücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem Gesetz vom gung der tatsächlichen Verhältnisse beim Entscheid über 27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch die Bedürftigkeit des Armenrechtsgesuchstellers nur darauf- vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu hin überprüfen könne, ob sie willkürlich sei, ganz offen- entrichten. Aus Versehen ihres nebenamtlich tätigen sichtlich mit den Akten im Widerspruch stehe (BGE 67 I Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen 68). Das gilt aber nicht ebenso auch bei der Beurteilung von Waeffier die Armensteuer weiterhin nur vom Grund- der Frage der Aussichtslosigkeit. stücksvermögen. Als nach Ausscheiden dieses Armen- Als aussichtslos gelten Prozessbegehren nach der neuern kassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung ent- Rechtsprechung des Bundesgerichts dann, wenn die Ge- deckt wurde, stellte sie Waeftler am 6. Februar 1951 für
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- 1948, 1949 und 1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waef- gefahren und nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden fler anerkannte die Nachrechnung für 1950, erhob aber können. Halten dagegen die Gewinnaussichten den Ver- für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung lustgefahren ungefähr die Wage oder erscheinen sie sogar Rekurs, da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuer- etwas geringer als diese, so gilt das Prozessbegehren nicht nachforderung für frühere Jahre gegen Art. 4 BV ver- als aussichtslos (BGE 69 I 160 f.; nicht veröffentlichte stosse. Entscheide i.S. Schmid gegen Luzern vom 2. Mai 1951, Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies LS. Felix gegen Thurgau vom 30. Januar 1952). den Rekurs am 26. Februar 1952 mit im wesentlichen fol- gender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das sich zu der sogenannten « Feststellungsverjährung » nicht äus- sere, werde eine nachträgliche Veranlagung durch eine 28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen.noch ausge- gegen Gemeinde Binningen und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. schlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuer- Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV. jahres festgestellt und durchgesetzt werden, und zwar Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf rechtskräftige Veranlagungsentscheide zurückkommen! habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche Norm gegol-
198 Staatsrecht. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 28. 199 ten. Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung Frist auf 3 Jahre ein, weshalb offenbar die Gemeinde im über das Grundstück und dessen Ertrag und im Spät- vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre 1948/50 herbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes, an die nachgefordert habe. Die von BLuMENSTEIN (System, kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über 11. Aufl. S. 220) vertretene Lehrmeinung, wonach die das gesamte Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser nachträgliche Veranlagung eine ausdrückliche gesetzliche Deklarationen habe er zu verschiedenen Zeiten fünf Veran- Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den schein- lagungen erhalten, je eine für die Staatssteuer, die Gemein- bar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE desteuer und dieArmensteuer entsprechend der ersten 34 I 27 und 50 I 363 seien keine über die Würdigung der Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeinde- dortigen Tatbestände hinausgehenden Schlüsse zu ziehen, steuer-Supplement gemäss der zweiten Deklaration. Da- wie sich aus BGB 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von Nach- gegen sei seit 1923 nie ein Armensteuer-Supplement auf forderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange, Grund der zweiten Deklaration berechnet und gefordert wie sie hier in Frage stehen, mit Art. 4 BV vereinbar und worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der erscheine geradezu als ein Gebot der Rechtsgleichheit. Der jeweiligen Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen Verhält- Pflicht erfüllt zu haben, zumal es an Bestimmungen über nissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen, den Umfang der Armensteuerpflicht der « Sommerbewoh- er werde wissentlich und willentlich der Armensteuer ent- ner » fehle. hoben; vielmehr habe er dies einem reinen Versehen O. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zuschreiben müssen. und der Gemeinderat Binningen beantragen Abweisung B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerde und führen aus: beantragt Hans Waeffier, diesen Entscheid wegen Ver- Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzu- letzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Zur Begrün- führen, dass der nebenamtliche Armenkassier sich bei der
dung wird geltend gemacht : Veranlagung auf die erste, der Gemeinde eingereichte und a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des Be- S. 362/64 ergebe, grundsätzlicher Natur. Danach sei die schwerdeführers gestützt und von dessen « Sommeraufent- nachträgliche Erhebung von Steueransprüchen jedenfalls halt » gar keine Kenntnis gehabt habe; als Sommerbe- dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren Nichter- wohner sei nämlich der Beschwerdeführer unmittelbar von hebung um eine eigentliche Unterlassun~ der Einschätzung der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf und nicht, wie in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Ver- dem beweglichen Vermögen und dem Einkommen veran- zögerung derselben infolge starker Inanspruchnahme der lagt worden (wird näher ausgeführt). Behörden gehandelt habe. Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in 1948 und 1949 betreffe, halte der Regierungsrat an dem gutem Glauben befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich im angefochtenen Entscheid vertretenen Standpunkt fest. die von ihm verlangte Armensteuer bezahlt, also auch für Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein 1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde, unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer . Er zwei zurückliegende Jahre aber sei die Nachforderung habe seit 1923 in Baselland jährlich zwei Steuererklärungen umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer nicht in
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gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuer- setzungen auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen, rechnung führe die massgebenden Bestimmungen aus- zuerst in Bezug auf den Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106 drücklich auf,. sodass der Beschwerdeführer selbst bei Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in. Bezug auf das geringer Aufmerksamkeit sich davon überzeugen musste, Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3). dass er auch für das bewegliche Vermögen und das Ein- Darnach ist die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens kommen armensteuerpilichtig sei. einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz zuzulassen, wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher pro- Das Bundesgericht zieht in Erwägung: zessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im 1. - Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für Entscheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die die Steuerjahre 1948 und 1949 zur Armensteuer veranlagt aus amtlichen Akten hätten entnommen werden müssen war und diese Steuern bezahlt hatte, als er am 6. Februar oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel 1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Ver- auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Fer- fahren nicht möglich waren; dagegen bilden Rechtsun- ner steht fest, dass eine derartige nachträgliche Erhöhung kenntnis oder Versehen des Pilichtigen bei der Abgabe der Veranlagung - vom hier nicht vorliegenden Falle der der Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder dieser Entscheide, die sich auf die Revision zugunsten des unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhin- Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze aber ent- terziehung, § 48 des Staatssteuergesetzes) abgesehen - sprechend auch für die Revision zugunsten des Gemein- im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht vorgesehen ist. wesens gelten, kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine abge- wurde, an der früheren Praxis der staatsrechtlichen Kam- schlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage mer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne den Art. 4 BV verletze. einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuer-
Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerde- veranlagung auch zulässig ist bei Bestehen eines Revisions- führer mit Recht geltend macht, wiederholt bejaht und grundes, selbst wenn dieser im geschriebenen Recht nicht den, Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung sowohl vorgesehen ist. für den Steuerpilichtigen wie für das besteuernde Gemein- Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurück- wesen rechtskräftig werde und nur abgeändert werden kommen auf die Armensteuerveranlagungen der Jahre dürfe, wenn und soweit eine gesetzliche Bestimmung es 1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein Revisionsgrund besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte frü- vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im here Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem Grundsatzes auch dort als Willkür behandelt, wo die Nach- Sinne nach angenommen, sondern er hat sich auf den forderung von zu wenig bezahlten Steuern wie im vorlie- Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift über genden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I die sogenannte « Feststellungsverjährung » Nachforderun- 699 f.). Seit diesen Urteilen, die für Gutheissung der Be- gen für 3 bis 5 Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche schwerde sprechen, hat freilich die verwaltungsrechtliche Ermächtigung oder besondere Voraussetzungen, zulässig Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der Anerkennung über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraus- von RevisionsgrÜllden, die im geschriebenen Recht nicht
202 Staatsrecht. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 29. 203 vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4 BV unvereinbar. Auch in der Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich 29. Urten vom 17. September 1952 i. S. Meinhardt gegen Steuer- mit Recht nicht auf einen Revisionsgrund berufen. Zwar verwaltung und Kleiner Rat des Kantons Graubünden. gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht ungeschrie- Revision von kantonalen SteuerentsCheiden. Art. 4 BV. bene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem Wenn das kantonale Recht die Revision von Steuerveranlagungen zeitlich beschränkt, darf die Revision nach Ablauf der Frist Beschwerdefall Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I s~lbst dann verweigert werden, wenn damit die Berichtigung 312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die mangelhafte Organisa- emes von der Veranlagungsbehörde begangenen Irrtums be. zweckt wird. tion des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung Revision de decisWns cantonales en matiere d'imp{its. Art. 4 Cst. des Regierungsrates zu der -zu niedrigen Veranlagung Lorsque le droit cantonal limite dans le temps la revision des führte, kann unmöglich als Revisionsgrund anerkannt taxations fiscales, la revision peut etre refusee apres l'expiration du delai, meme si elle tend a la correction d'une erreur commise werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder Irr- par l'autoriM de taxation. tümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Reviaione di decisioni cantonali in materia d'imposte. Art. 4 CF. Steuererklärung, sei es der Steuerbehörde bei der Vornahme Quando il diritto cantonale limita nel tempo la revisione delle tassazioni fiscali, la revisione puo essere rifiutata dopo la der Veranlagung (vgl. BGE 74 I 407 Erw. 4, 75 I 311, scadenza deI termine, anche se tende a rettificare un errore 76 I 8). commesso dall'autorita di tassazione. 2. - Steht demnach die Rechtskraft der früheren Ver- A. - Der Beschwerdeführer William Meinhardt, der anlagungen deren Abänderung entgegen, so kommt nichts nicht Schweizerbürger ist, hat zu 20/31 Miteigentum darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt derselben an der Villa Ulrich in Zuoz, die einen Steuerwert von wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veran- Fr. 100,000.- hat und ursprünglich mit Fr. 33,500.-, lagt worden sei. Übrigens kann aus den Angaben über die später mit etwa Fr. 30,000.- belastet war. Er kam 1933
Armensteuerpflicht, die in den vom Beschwerdeführer und aus Deutschland in die Schweiz, siedelte 1938 nach London von der Gemeinde Binningen eingelegten Armensteuer- über und beauftragte bei Kriegsausbruch Rechtsanwalt rechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der Dr. von Planta in Zuoz, später dessen Kollegen Dr. Sutter Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass mit der Wahrung seiner Interessen, besonders in Steuer- er Fichtigerweise mehr Armensteuer hätte bezahlen müssen, sachen. Während Meinhardt bis und mit 1938 von den denn diese Angaben wie übrigens auch § 42 des Gesetzes bündnerischen Steuerbehörden nur für seinen Miteigen- betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne tumsanteil unter Abzug der vollen Grundpfandschuld, weiteres erkennen, inwiefern der « Sommerbewohner » d.h. für ein steuerbares Vermögen von Fr. 37,000.-, ein- armensteuerpflichtig ist .... geschätzt worden war, wurde er von 1939 bis 1946 so veran- lagt, als ob er Alleineigentümer wäre, wobei für 1943-1946
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: nur Fr. 10,000.- Grundpfandschulden abgezogen wurden, Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid sodass sich für 1939-1943 ein steuerbares Vermögen von des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom Fr. 66,500.- und für 1943-1946 von Fr. 90,000.- ergab. 26. Februar 1952 aufgehoben. Als der Beschwerdeführer nach Kriegsende wieder nach Zuoz gekommen war, erreichte er in Verhandlungen mit den Behörden im Sommer 1947, dass er von 1947 an wieder für seinen Miteigentumsanteil unter Abzug der ganzen