Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 78 III 147

146 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31. Betreibung gegen Gemeinden. No 32. 147 erhebt, gar nichts vorhanden, was anstelle des Arrestobjektes leisten verpflichtet ist und woran das gesetzliche Pfand- gepfändet werden könnte. Daran ändert auch das gesetz- recht gemäss Art. 60 VVG besteht. Der Rekurs ist aber, liche Pfandrecht des Geschädigten am Ersatzanspruch des wie ausgeführt, auch ohne diese mögliche Inkongruenz der Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gemäss Schadenersatz- und der Haftpflichtversicherungsforderung Art. 60 VVG nichts, denn auch es bestand von vornherein aus den erwähnten prinzipiellen Erwägungen begründet. und ist nicht als Ersatz des Arrestgegenstandes begründet worden und an dessen Stelle getreten. Die Einwendung, Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: dieses Pfandrecht schliesse überhaupt die Arrestnahme aus, Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- weil dank demselben die Arrestforderung pfandgesichert scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. sei (Art. 271 Abs. 1 SchKG ), wäre, da die Arrestgründe (im weitem Sinne), nicht den Arrestvollzug betreffend, im . Wege der Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 SchKG geltend zu machen gewesen (BGE 51 III 27). Die Entlassung des Wagens aus dem Arreste liefe somit darauf hinaus, dass dem Gläubiger ein ihm zur Verfügung stehendes Exekutionsobjekt ohne einen vollstreckungs- B, Betreibung gegen Gemeinden. rechtlich gleichwertigen Ersatz entzogen würde, lediglich weil noch jemand anderer neben der Autohalterin für seine Ponrsnites contre les Commnnes. Forderung haftet. Die Opposition des Rekurrenten gegen die Freigabe des Wagens wäre somit selbst dann nicht missbräuchlich, wenn feststände, dass die Verpflichtung der Versicherung seine ENTSCHEIDUNGEN DER SQHULDBETREIBUNGS- ganze Forderung gegen die Autohalterin deckt. Allein der UND KONKURSKAMMER Rekurrent bestreitet dies mit der Behauptung, Frau Bus- caini habe sich ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitver- ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES schulden des Motorfahrers verpflichtet, den ganzen Schaden ET DES FAILLITES zu vergüten. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Beschwerde- verfahren nicht zu prüfen ; es genügt hier die Feststellung, 1 32. Entseheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott. dass eine solche Verpflichtung gültig eingegangen werden i Betreibung gegen Gemeinden.

kann. Sogut durch einen Vergleich die Verpflichtung 1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betrie- begründet werden kann, einen bestimmten Betrag zu zah- len, der sonst vielleicht nicht geschuldet wäre, sogut kann j benen Gemeinwesens nicht gepfiindet werden (Art. 9 Abs. 2 des BG vom 4. Dezember 1947). 2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte zu pfänden? (Art. 95 SchKG). durch Vergleich auf irgendeine das Mass der Forderung in Frage stellende Einrede verzichtet werden (hier Einrede Poursuites contre les communes. 1. Les creances d'impöts ne peuvent etre saisies meme avec le des Mitverschuldens, Art. 39 Satz 2 MFG/44 Abs. 1 OR). consentement de la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi Hat ein solcher Vergleich stattgefunden, so schuldet die du 4 decembre 1947). 2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils etre saisis ~ Halterin möglicherweise mehr, als was die Versicherung zu (art. 95 LP).

148 Betreibung gegen Gemeinden. N° 32. Betreibung gegen Gemeinden. N° 32. 149

Esecuzione contro i comuni. . l. I crediti di imposte non possono essere pignorati neanche col Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer consenso del comune escusso (art. 9 cp. 2 della legge federale

Erwägungen

2. In quale ordine i beni pignorabili debbono essere p1gnorat1 ? (art. 95 LEF). 1. - Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuld- betreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften Am 30. Oktober 1951 betrieb der Rekurrent die Gemeinde des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember 1947 Malans für den Betrag von Fr. 2122.58 nebst Zins, den er bestimmt, dass Steuerforderungen weder gepfändet noch als Entschädigung für militärische Einquartierung von verwertet werden dürfen. Diese.Vorschrift folgt unmittel- ihr fordert. Auf Grund eines Erkenntnisses der Rekurs- bar auf die Bestimmung, dass die zum Verwaltungsver- kommission der eidg. Militärverwaltung vom 8. März 1952 mögen gehörenden Vermögenswerte auch mit Zustimmung erteilte ihm der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden des betriebenen Gemeinwesens weder gepfändet noch ver- für Fr. 829.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Hierauf wertet werden dürfen (Art. 9 Abs. ~). Sie wurde in Art. 9 stellte er am 26. Juli 1952 das Pfändungsbegehren. Nach- des Gesetzes (Art. 6 des bundesrätlichen Entwurfs vom dem er dieses am 4. August bestätigt hatte, schritt das 27. Dezember 1944), der gemäss Marginale vom unpfänd- Betreibungsamt Maienfeld am 9. August 1952 zum Pfän- baren Vermögen handelt, eingefügt, «um diesen wichtig- dungsvollzug. Es pfändete <<im Beisein und schriftlichen sten Punkt besonders hervorzuheben>> (BBl 1945 I S. 7). Einverständnis der Schuldnerin, vertreten durch Herrn Schon hieraus darf geschlossen werden, dass Steuerfor- Gemeindepräsident B. » das << Guthaben )) der Schuldnerin derungen wie die in Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte an den Rekurrenten im Schätzungswerte von Fr. 940.-, selbst mit Zustimmung des Gemeinwesens weder gepfändet das sich gemäss Beschluss des Gemeinderates Malans vom noch verwertet werden können. Dazu kommt, dass das 7. August 1952 aus Steuern usw. im Betrage von Fr. 1948.30 Gesetz in Art. 8 gewisse Vermögenswerte als bedingt und einem weitern Posten von Fr. 546.55 zusammensetzt. pfändbar erklärt, d.h. ihre Pfändung nur mit Zustimmung Die Abschriften der Pfändungsurkunde wurden am 15. Au~ der Kantonsregierung (und allenfalls unter den von dieser gust 1952 versandt. festgesetzten Bedingungen) zulässt. Wenn es im Anschluss schwerde mit dem Antrag, die Pfändung der angeblichen Steuerforderungen in diese Kategorie einreiht, so kann das

Forderung der Gemeinde an ihn sei als ungültig aufzu- nur bedeuten, dass solche Forderungen nicht einmal mit heben und das Betreibungsamt anzuweisen, unverzüglich Zustimmung der Kantonsregierung gepfändet werden kön- anstelle dieser Forderung Bargeld oder andere geldwerte nen. Vermögenswerte, deren Pfändung nicht einmal die Aktiven der Schuldnerin wie Postcheckguthaben, Mobilien Kantonsregierung gestatten kann, können erst recht nicht usw. gemäss Art. 95 SchKG zu pfänden. Mit Entscheid vom betriebenen Gemeinwesen selber freiwillig in Pfän- vom 6. Oktober 1952 hat die kantonale Aufsichtsbehörde dung gegeben werden. Dass dieses nicht gültig darauf ver- erkannt, die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen zichten kann, die Unpfändbarkeit der Steuerforderungen abgewiesen. In den Erwägungen wird das Vorgehen des geltend zu machen, ergibt sich ausserdem daraus, dass Amtes nur insofern beanstandet, als es die gesetzliche gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes unpfändbare Vermö- Frist für den Pfändungsvollzug nicht eingehalten hatte. genswerte nicht gültig verpfändet werden können, solange sie öffentlichen Zwecken dienen. Vermögenswerte, die das

150 Betreibung gegen Gemeinden. N° 32. Betreibung gegen Gemeinden. No 32. 151 Gemeinwesen nicht verpfänden darf, darf es auch nicht schluss der Forderungen, und zwar vorzugsweise Gegen- pfänden lassen, da sie auf diese gleich wie auf jene Weise stände des täglichen Verkehrs erfassen soll, folgt nicht in Gefahr kämen, ihrer Zweckbestimmung entfremdet zu etwa, dass Forderungen allgemein erst nach den beweg- werden. Steuerforderungen würden durch die Verwertung, lichen Sachen zu pfänden seien. Neben Bargeld und zu der die Pfändung führen könnte, überdies in ihrer Natur marktgängigen Wertschriften gehören vielmehr gewisse verändert. Aus allen diesen Gründen ist Art. 9 Abs. 2 Arten von. Forderungen (insbesondere Postcheckguthaben dahin auszulegen, dass Steuerforderungen unter keinen und jederzeit verfügbare Bankguthaben) zu den Aktiven, Umständen, auch nicht mit Einwilligung des betriebenen deren Pfändung nach dieser Vorschrift am nächsten liegt. Gemeinwesens, gepfändet werden dürfen. Soweit die ange- Dagegen sind Forderungen, deren Bestand oder Einbring- fochtene Pfändung solche Forderungen umfasst, ist sie lichkeit zweifelhaft ist, nur zu pfänden, wenn besser ver- also wegen Verletzung dieser Vorschrift aufzuheben. wertbare Aktiven nicht oder nicht in genügendem Umfange

2. - Die Reihenfolge, in der die an sich pfändbaren vorhanden sind (vgl. BGE 73 III 106, wonach die Pfän- Vermögenswerte einer Gemeinde zu pfänden sind, bestimmt dung einer bestrittenen Forderung die Pfändung eines sich, da das Gesetz vom 4. Dezember 1947 hierüber keine - gemäss Art. 3 VVAG «in letzter Linie >> zu pfändenden Sondervorschrift aufstellt, grundsätzlich nach Art. 95 - Gemeinschaftsanteils nicht zu verhindern vermag). SchKG (vgl. Art. 1 Abs. des erwähnten Gesetzes). In erster Diese Grundsätze hat das Betreibungsamt (neben Art. 9 Linie ist also das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Abs. 2 des Gesetzes von 1947) verletzt, indem es ohne jede Forderungen zu pfänden, und zwar ist dabei den Gegen- Prüfung der Vermögensverhältnisse der (nicht etwa offen- ständen des täglichen Verkehrs der Vorzug zu geben sichtlich zahlungsunfähigen) Schuldnerin einfach die von (Art. 95 Abs. 1 SchKG). Der diese letzte Regel einschrän- dieser zur Pfändung angebotene Forderung an den Rekur- kende Zusatz, dass entbehrlichere Vermögensstücke vor renten pfändete, von der es nicht annehmen konnte, dass den weniger entbehrlichen gepfändet werden sollen (vgl. sie anerkannt oder doch rechtskräftig festgestellt sei, und hiezu BGE 25 I 579 ff. Erw. 2 = Sep. ausg. 2 S. 281 :ff. an deren Einbringlichkeit es nach seiner Vernehmlassung und BGE 48 III 28 ff.), ist auf die Betreibung gegen natür- an die Vorinstanz selber zweifelte, da es die finanzielle liche Personen zugeschnitten ; denn unter den weniger Lage des Rekurrenten als ungünstig beurteilte. Sein Vor- entbehrlichen Gegenständen sind nur solche Gegenstände gehen wird keineswegs durch den von ihm angerufenen zu verstehen, die dem persönlichen Gebrauche des Schuld- Art. 95 Abs. 5 SchKG gerechtfertigt, wo bestimmt ist, ners und seiner Familie dienen (BGE 48 III 28). Auf die dass der Beamte « im übrigen », soweit tunlich, die Inte- Betreibung gegen Gemeinden kann sie höchstens in der ressen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berück- Form analog angewendet werden, dass die nach dem Ge- sichtigen soll. Diese Regel erlaubt dem Amte nicht, von setz von 1947 unbedingt pfändbaren Vermögenswerte vor den aus Abs. 1 bis 4 sich ergebenden Grundsätzen abzu- den nur bedingt pfändbaren zu pfänden sind, sofern sie weichen, sondern gilt nur in deren Rahmen.

dem Gläubiger <c bestimmte und ausreichende Deckung>> Das Betreibungsamt hat daherunter Beachtung der (vgl. BGE 25 I 581 = Sep. ausg. 2 S. 283) zu bieten ver- erwähnten Grundsätze zu einem neuen Pfändungsvollzug mögen. zu schreiten. Der Kassenbestand und die ohne weiteres in Aus der Vorschrift, dass die Pfändung in erster Linie Geld umsetzbaren Guthaben der Schuldnerin dürfen dabei das (unbedingt pfändbare) bewegliche Vermögen mit Ein- nur insoweit zu dem gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes von

152 Betreibung gegen Gemeinden. N° 32. 153

1947 unpfändbaren Verwaltungsvermögen gerechnet wer- den, als nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Erfüllung unaufschiebbarer Verwaltungs- aufgaben benötigt werden. Ergibt die ffandung von Ver- mögenswerten, die besser als das Guthaben an den Rekur- renten verwertet werden können, eine genügende Deckung, Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. so' hat das Betreibungsamt den Teil dieses Guthabens, der Ponrsuite et Failllte. nicht schon durch den gegenwärtigen Entscheid vom Pfändungsbeschlag befreit wird, aus der Pfändung zu ent- lassen. ENTSCHEIDUNGEN UND ANWEISUNGEN DER

3. -(Beanstandung der Verzögerung des Pfändungsvoll- SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER zugs). ARRETS ET INSTRUCTIONS DE LA CHAMBRE

Dispositiv

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer-: DES POURSUITES ET DES FAILLITES Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene ffandung aufgehoben, soweit sie Steuer- 33. Anweisungen der Sehnldbetreibungs- und Konkurskammer. forderungen umfasst, und das Betreibungsamt Maienfeld lnstruetions de Ia Chambre des Poursuites et des Faillites. angewiesen, zu einem neuen Pfändungsvollzug zu schreiten. lstruzioni della Camera di eseeuzione e dei fallimenti.

31. XII. 1952. Bedarf die Pfändung beim Anschluss anderer Gläubiger (Art. 110 und 111 SchKG) keiner Ergänzung, so ist der Schuldner den- noch unverzüglich vom Anschlusse zu benachrichtigen. Neues obligatorisches Formular. Si, lors d'une participation d'autres creanciers (art. llO et lll LP), il n'est pas necessaire de completer la saisie, le debiteur doit neanmoins etre promptement informe de la participation. Nou- velle formule obligatoire. Anche se, a motivo della partecipazione di altri creditori (art. 110 e 111 LEF), non occorre completare il pignoramento, il debitore deve nondimeno essere informato senza indugio della parte- cipazione. Nuovo modulo obbligatorio.

Nehmen an einer Pfändung weitere Gläubiger gemäss Art. 110 oder 111 SchKG teil, und bedarf es, da die bereits gepfändeten Gegenstände genügende Deckung bieten, keiner ergänzenden Pfändung, die dem Schuldner gemäss Art. 90 SchKG anzukündigen wäre, so muss er gleichwohl von dem Pfändungsanschluss alsbald unterrichtet werden. Sonst bestünde Gefahr, dass er im Falle der Befriedigung IMPRTMERIES RßUNIES S„A.. I AUSANNE des ersten Pfändungsgläubigers oder bei sonstiger Ver- 11 AS 78 III - 1952

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 90, Art. 95, Art. 110, Art. 111, Art. 271 et Art. 279 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.
  • Ordonnance concernant la saisie et la réalisation de parts de communautés, Art. 3 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997 et 1 janvier 2017.

Cité dans