Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 39 décisions citantes n’a été analysée.

BGE 79 II 253

252 Familienrecht. N° 41. J Familienrecht. N0 42.

gerichts vom 19. März 1953 eintrat. Ob ungeachtet eben

staatsrechtliche Beschwerde) freilich eingewendet, das Berufungsurteil des Bundesgerichts stelle zu Unrecht auf dieses stellvertretenden und beschränkten Charakters der die Verfügung des Gemeindepräsidiums Sarnen vom 30. Bevormundung eine vor diesem Datum ausgesprochene Mai 1951 ab, -während massgebend allein der Beschluss Genehmigung hätte anerkannt, also hingenommen werden des Einwohnergemeinderates vom 18. Juni sein könne, müssen, dass die Vormundschaft über ihren Zweck in der die Bevormundung schlechthin anordne und den concreto hinausgehend den Übergang der Zustimmungs- Passus « bis zur Abklärung der Angelegenheit» nicht befugnis von der Mutter auf die vormundschaftlichen enthalte, sondern lediglich beifüge: « Im weitern bleibt Behörden bewirkt haben sollte, kann mithin - ebenso die zivilrechtliche Abklärung des Falles abzuwarten»; wie die Frage der Wirkung der ursprünglichen örtlichen somit falle die ganze Argumentation betreffend automa- Unzuständigkeit der Entmündigungsbehörde von Sarnen tischer Beendigung der Vormundschaft dahin. Diese - dahingestellt bleiben. Spätestens seit dem 19. März Beanstandung geht indessen fehl. Zwar ist richtig, dass 1953 war der Regierungsrat zur Erteilung der Zustimmung vom Beschluss des Einwohnergemeinderates, als der Vor- weder sachlich noch örtlich mehr zuständig. Sein Beschluss mundschaftsbehörde, auszugehen ist. Aber dieser lautet vom 21. März 1953 ist daher aufzuheben, womit die eben dahin « Die Präsidialverfügung vom 30. Mai 1951, Kindesannahme dahinfällt. durch die das Kind unter die gesetzliche Vormundschaft ... Wäre übrigens die zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde gestellt worden ist, wird bestätigt ». Hinsichtlich Inhalt nicht zulässig oder der Beschwerdegrund des Art. 68 und Umfang fallen also die beiden Beschlüsse zusammen; Abs. 1 lit. b OG nicht gegeben, so müsste der angefochtene mit dem zweiten wird auch die Einschränkung des ersten Beschluss in Gutheissung der gleichzeitig eingelegten hinsichtlich Sinn, Zweck und Dauer der Massnahme staatsrechtlichen Beschwerde mit materiell gleicher Be- bestätigt. Über die Zulässigkeit und Zweckmässigkeit gründung wegen Willkür aufgehoben werden. einer Bevormundung mit in dieser Weise limitierter Trag- Demnach erkennt das Bundesgericht : weite kann auf das Berufungsurteil (i. f.) verwiesen

werden. Dieses Vorgehen lässt, wie dort ebenfalls bemerkt Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der wurde (S. 9 unten), darauf schliessen, dass es sich bei dem Beschluss des Regierungsrates des Kantons Unterwaiden Gewaltentzug mit Bevormundung gemäss Art. 286 ZGB ob dem Wald vom 21. März 1953 aufgehoben. - ohne Bezugnahme auf den im Rahmen dieser Bestim- mung einzig in Betracht kommenden Entziehungsgrund der Wiederverheiratung - in Wirklichkeit materiell eher um eine vorsorgliche Massnahme handelte mit dem 42. Urteil der n. Zivilabteilung vom 3. Juli 1953 Zwecke, das Kind dem bevorstehenden Zivilstreit um i. S. H. und E. Gräub gegen Käser. die Gültigkeit der Vereinbarung 1947 zu entrücken, deren 1. a) Notwendiger Inhalt des Berufungsantrages. Art. 55, bOG. Anordnung freilich Sache des Richters in jenem Prozesse b) Nicht vermögensrechtliche Natur eines Streites. Art. 44 OG. c) Interesse an der Weiterziehung eines Urteils (Erw. 1·3). gewesen wäre. Wurde die Vormundschaft nur in diesem 2. Vater8chaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Unzulässigkeit eines biossen Sinne und zu diesem Zwecke verfügt und der Mutter Begehrens um Feststellung der Vaterschaft, insbesondere gegen die Erben des angeblichen Vaters (Erw. 4). mitgeteilt, so hörte ihre Wirkung ipso iure mit dem Ende 3. I?as Interesse des Kindes, sich als Vaterwaise für den Bezug des Zivilprozesses auf, das mit dem Urteil des Bundes- emer AHV-Rente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu

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können, vermag die Klage auf Feststellung gegen die Erben des G. - Die Gerichte beider kantonalen Instanzen wiesen angeblichen Vaters nicht zu rechtfertigen (Erw. 5). das Leistungsbegehren ab, hiessen aber das Feststellungs- 1. a) Contenu necessaire des conclusions du recours. Art. 55 b OJ. begehren gut. . b) Contestation de nature non pecuniaire. Art. 44 OJ. c) Interet a·recourir contre un jugement (consid. 1 a 3). D. - Wie schon die Appellation gegen das Urteil des 2. Action en paternite (art. 307 et suiv. CC). IrrecevabiliM de con- Amtsgerichtes, so ist auch die vorliegende Berufung gegen clusions tendant uniquement a la constatation de Ia paternite, notamment a l'encontre des heritiers du pare pretendu (consid. 4) das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. L'inMret de l'enfant a pouvoir prouver sa qualite d'orphelin 15. Oktober 1952 nur von den Beklagten Hans und Erwin de pare pour toucher Ia rente prevue par l'art. 27 de la loi sur l'assurance-vieillesse et survivants ne suffit pas pour justifier Gräub eingelegt worden. Sie tragen neuerdings auf Abwei- une action en fixation de droit contre les heritiers du pare sung auch des Feststellungsbegehrens der Klägerin an. pretendu (consid. 5). Diese hat sich wie seinerzeit der Appellation so auch der 1. a) Contenuto necessario delle conclusioni deI ricorso. Art. 55, Berufung angeschlossen. Ihre Anträge gehen dahin, I. auf lett. b, OG. b) Contestazione di natura non pecuniaria. Art. 44 OG. die Berufung der Beklagten sei nicht einzutreten, 2. even- c) Interesse al ricorso contro una sentenza (consid. 1-3). tuell a) die Vaterschaft des Johann Gräub sei festzustellen 2. Azione di paternitd (art. 307 e seg. Ce). Irricevibilita di con- clusioni volte umcamente all'accertamento della paternita, b) « der bzw. die Berufungskläger seien im Sinne von Art: seguatamente nei confronti degli eredi dell'asserto padre 322 ZGB zu den gesetzlichen Vaterschaftsleistungen gegen- (consid. 4). 3. L'interesse deI figlio di provare la sua qualita di orfano di über der Klägerin ... zu verurteilen». 3. (Prozesskosten. ) padre per percepire la rendita prevista dall'art. 27 della LAVS non basta a giustificare un'azione di accertamento contro gli

Erwägungen

A. - Die ledige Regina Käser gebar am 5. März 1950 I. - Sollte gemäss dem ersten Antrag der Klägerin das Kind Beatrice Therese Käser. Als dessen Vater bezeich- auf die Hauptberufung der Beklagten nicht einzutreten nete sie Johann Gräub. Dieser gab zu, ihr in der kritischen sein, so würde die Anschlussberufung ohne weiteres dahin- Zeit beigewohnt zu haben, verpflichtete sich jedoch zu fallen (Art. 59 Abs. 4 OG). Indessen kann auf die Anschluss- keinen Leistungen. Er starb am 29. April 1950. berufung (als was nur die auf Änderung des kantonalen B. - Gegen dessen Erben (den Vater Hans Gräub und Urteils abzielenden Anträge 2, b und 3 der Klägerin zu die Brüder Erwin und Oskar Gräub) erhoben Mutter und betrachten sind) keinesfalls eingetreten werden. Der An- Kind Klage auf « die gesetzlichen Vaterschaftsleistungen ». trag 2, b ermangelt der nach Art. 55 lit. b OG erforder- Da die Hinterlassenschaft des Johann Gräub keinen Netto- lichen Bestimmtheit. Gefordert werden « die gesetzlichen wert hat, weshalb die Beklagten ihre Leistungspflicht unter Vaterschaftsleistungen », was ebenso wenig bestimmt ist Berufung auf Art. 322 Abs. 2 ZGB ablehnten, stellte die wie die « üblichen» oder « angemessene ) Leistungen solcher Klägerschaft den weitern Antrag, « es sei festzustellen, dass Art, was alles der erwähnten Vorschrift nicht genügt Johann Gräub ... der aussereheliche Vater der Beatrice (BGE 75 II 334). Und der verbleibende, die Kostenrege- Therese Käser sei». Es bestehe ein Interesse an solcher lung betreffende Antrag 3 kann für sich allein überhaupt Feststellung, damit das Kind eine Vater-Waisenrente nach nicht Gegenstand einer Berufung, also auch nicht einer .Art. 27 Abs. 2 AHVG beziehen könne. Anschlussberufung sein (BGE 75 II 335 unten). Übrigens Die Mutter stand von der Klage ab, während das gesetz- fehlt es insoweit auch an der nach Art. 55 lit. c OG uner- lich vertretene Kind den Prozess weiterführte. lässlichen Begründung (BGE 71 II 35, 72 II 6 Erw. 3).

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2. - Die Hauptberufung ist nach Ansicht der Klägerin rade diese Bedenken bilden einen Grund, es nicht beim unzulässig wegen notwendiger Streitgenossenschaft aller angefochtenen Urteil bewenden zu lassen. drei mit der Klage belangten Erben und sodann auch 3. - Freilich verpflichtet die vorinstanzliche Feststel- wegen Fehlens des nach Art. 46 OG erforderlichen Streit- lung die beklagten Erben des Johann Gräub zu nichts, ja wertes von Fr. 4000.-. sie hat für sie überhaupt keine Rechtswirkungen. Man a) Der Appellationshof verneint eine notwendige Streit- könnte sich deshalb fragen, ob das Eintreten auf die Be- genossenschaft der drei beklagten Erben aus prozessualen rufung der Beklagten abzulehnen sei, weil das vorinstanz- Gründen, die das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat liehe Urteil sie nicht beschwere. Allem es liegt jedenfalls (Art. 43 OG). Danach waren Hans und Erwin Gräub zur in prozessualer Hinsicht eine Beschwerung der Beklagten Appellation gegen das amtsgerichtliehe Urteil legitimiert, vor. Wurden diese doch mit der Feststellungsklage belangt mit der Folge, dass dieses Rechtsmittel auch für den und als unterliegende Partei (mit entsprechender Kosten- dritten Erben Wirkung hatte. Dementsprechend steht den folge ) behandelt. Aber auch der Sache nach sind die Be- erwähnten zwei Beklagten nun auch die Berufung an das klagten beschwert. Zieht man ein moralisches Interesse Bundesgericht zu, ohne dass zu prüfen wäre, ob es sich der Klägerschaft in Betracht, so ist den Beklagten ein schon auf Grund des materiellen Rechtes so verhalte. Gegeninteresse gleicher Art zuzubilligen. Geht man aber b) Das einzig noch in Frage stehende Feststellungsbe- davon aus, die Klage berühre die Beklagten in keiner Weise, gehren hat der Natur der Sache nach keinen Streitwert, so erhebt sich die Frage, ob sie denn trotzdem als an der zumal es nicht dazu gestellt worden ist, um der Klägerin Sache gar nicht interessierte Personen gerichtlich belangt später einmal irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten werden durften, also die Frage nach ihrer Passivlegitima- zu verschaffen. Die Berufung ist daher nach Art. 44 OG tion. Um diese abzulehnen, muss ihnen die Weiterziehung zulässig. (Das ferner gestellte, mit der Anschlussberufung des kantonalen Urteils zustehen. Ein weiterer Grund, die

nicht rechtswirksam erneuerte Leistungsbegehren war nach Klage als unstatthaft zu betrachten, kann sich bei Prüfung Art. 322 Abs. 2 ZGB völlig unbegründet.) Freilich verfolgt der allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage letzten Endes ergeben, nach den hiefür massgebenden bundesrechtlichen ein Geldinteresse, jedoch nicht gegenüber den Beklagten. Normen (BGE 77 Ir 344). Sie will sich mit dem erstrebten Urteil für den Bezug einer 4. - Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach Vater-Waisenrente nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen herrschender Lehre, die jn. der ausländischen wie in der können. Wäre demzufolge der Klage vermögensrechtlicher schweizerischen (kantonalen und eidgenössischen) Gesetz- Charakter zuzuschreiben, so wäre die Berufung übrigens gebung Ausdruck gefunden hat, in der Regel nur das Be- nach Art. 46 OG gleichfalls zulässig, da der Barwert der stehen oder Nichtbestehen bestimmter rechtlicher Bezie- in Frage stehenden Waisenrente nach amtlicher Auskunft hungen, nicht aber blosser Tatsachen sein (vgL § 256 der mehr als Fr. 4000.- beträgt. Richtigerweise ist aber von deutschen ZPO ; WACH, Der Feststellungsanspruch 44 ff. ; einem Streitwerte nur dann zu sprechen, wenn der Gegen- SCHÖNKE, Zivilprozessrecht 144 ff.; zum schweizerischen stand des Rechtsstreites selbst einen Vermögenswert hat, Recht: GULDENER, Das schweizerische Zivilprozessrecht was hier nicht zutrifft. Der Zulässigkeit der Berufung steht I 212, mit Hinweis auf die Gesetzgebung; SIEBEN, Fest- nicht entgegen, dass sich gegenüber dem Feststellungsbe- stellungsklagen nach eidgenössischem und kantonalem gehren der Klage grundsätzliche Bedenken erheben. Ge- Recht 74). Insbesondere sieht Art. 25 des Bundeszivilpro- 17 AB 79 11 -- 1953

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zessgesetzes vom 4. Dezember 1947 nur die Klage « auf und wie es sich mit deren Streitwert verhielte. Indessen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ist nach dem soeben Ausgeführten nicht einzusehen, wie Rechtsverhältnisses » vor. Diese Vorschrift verdient auch sich die Zulassung eines solchen Feststellungsbegehrens ausserhalb qer direkten Prozesse vor Bundesgericht als rechtfertigen liesse. Es muss bei der Vaterschaftsklage Richtschnur zu dienen, wie sie denn als materiellrechtliche letzten Endes um Ansprüche im Sinne der Art. 317 ff. Norm zu gelten hat. oder des Art. 323 ZGB gehen. Die Feststellung der Vater- Aus der speziellen Ordnung der Vaterschaftsklage in schaft bildet nur den Gegenstand einer Vorfrage. Selbst den Art. 307 ff. ZGB ist nichts Abweichendes zu folgern. wenn der angebliche Vater zur Zeit mittellos ist, kann er Zwar bestimmt Art. 307 Abs. 1, die Mutter eines ausser- auf Vermögensleistungen nach Art. 317 ff. ZGB belangt ehelichen Kindes (wie auch dieses selbst nach Abs. 2) sei werden, ungeachtet der vorderhand geringen Einbringlich- « berechtigt, zu verlangen, dass die Vaterschaft durch den keit (Art. 317 ff., namentlich auch 320; BGE 69 Ir 136 Richter festgestellt werde )). Damit ist aber, wie aus Art. 309 Erw. 4, 78 Ir 322/3). Keinesfalls ist den Erben gegenüber hervorgeht, nur die Zulässigkeit der Vaterschaftsklage als eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegeben, wenn, solcher festgelegt und die Aktiv- und die Passivlegitimation wie es hier zutrifft, weder Zusprechung mit Standesfolge (diese in Abs. 3) geordnet. Die Klage geht nach Art. 309 (die an und für sich auch gegenüber den Erben erfolgen (Randtitel « Klagebegehren ») entweder auf Vermögens- könnte, BGE 51 Ir 484) noch Vermögensleistungen in leistungen oder (unter den dafür geltenden besondern Vor- Frage kommen (wegen des leeren Standes der zwar nicht aussetzungen) auf Zusprechung des Kindes mit Standes- überschuldeten noch ausgeschlagenen Erbschaft). Auf rein folge. Dem entsprechen die Abschnitte « V. Verurteilung moralische Interessen lässt sich die Klage gegen die Erben zu Vermögensleistungen » (Art. 317-322) und « VI. Zu- nicht stützen. Art. 322 ZGB fasst nur die Nachfolge in das sprechung mit Standesfolge » (Art. 323). Eine dritte Art (aktive und passive) Vermögen ins Auge, und der italie-

der Vaterschaftsklage, bloss auf Feststellung der Vater- nische Text spricht ausdrücklich von « pretese pecuniarie ». schaft, hat in dieser Ordnung keinen selbständigen Platz. 5. - Die vorliegende Feststellungsklage ist somit unzu- Wird ein solches Begehren mit der Klage auf Vermögens- lässig. Auch der Wunsch der Klägerin, sich bei den AHV- leistungen oder Zusprechung mit Standesfolge verbunden, Behörden als Waise des Johann Gräub zum Bezug von so gilt es denn auch nach ständiger Rechtsprechung nicht Renten nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ausweisen zu können, als selbständiges Begehren, sondern nur als Angabe des vermag die Klage nicht zu rechtfertigen. Denn diese Rechtsgrundes für jene eigentlichen Ansprüche. Nur nach Ansprüche auf staatliche Versicherungsleistungen berühren diesen bestimmt sich der Charakter der Klage. Werden die Beklagten nicht. Zu der auf keine Ansprüche gegen sie Vermögensleistungen verlangt, so gilt sie ungeachtet eines abzielenden Feststellung sind sie nicht passiv legitimiert. daneben gestellten Feststellungsbegehrens als vermögens- Eine abweichende Ansicht wurde allerdings in Deutsch- rechtliche, weshalb Zulässigkeit und Verfahren einer Be- land während des ersten Weltkrieges zugunsten ausser- rufung vom Streitwert abhängen (BGE 39 II 495 ff. und ehelicher Kriegswaisen verfochten, wenigstens soweit ge- neuere Entscheidungen). setzliche Erben des angeblichen Vaters vorhanden waren Freilich wurde in den Gründen des soeben angeführten (vgl. Juristische Wochenschrift 1917 S. 91 und 277, 1919 Urteils (505 oben) die Frage vorbehalten, ob eine bloss auf S. 519). Mit der Ordnung des schweizerischen Vaterschafts- Feststellung der Vaterschaft gehende Klage zulässig sei, rechtes lässt sich dies aber nicht vereinbaren. Sollte sich

260 Familienrecht. N0 42. Familienrecht. N° 43. 261 die Klägerin nicht in anderer Weise über die Grundlage rende Frage mit ihr im Prozess auseinandersetzen zu müs- der in Frage stehenden AHV-Ansprüche auszuweisen ver- sen, das Feststellungsbegehren einfach schon im Aussöh- mögen, so wäre die Lücke nicht im ZGB, sondern im Ver- nungsversuche hätten anerkennen oder die Feststellungs- fahrensrecht des AHVG zu suchen. Den vom ZGB gezo- klage unbeantwortet lassen können (was nach der ein- genen Rahm~n der Vaterschaftsklage darf der Richter leuchtenden Praxis des eidgenössischen Versicherungsge- nicht sprengen. Die Beklagten haben auch nicht etwa richtes natürlich der Klägerin keinen Ausweis gegenüber dingliche oder andere absolute Rechte der Klägerin durch den AHV-Behörden verschafft hätte). Nach alldem haben ihr Verhalten gefahrdet und dadurch Grund zu einer ihnen sich die Zivilgerichte darauf zu beschränken, den AHV- gegenüber zu treffenden gerichtlichen Feststellung gegeben Behörden nötigenfalls im Beweisverfahren Rechtshilfe zu (vgl. CL. DU P .A.SQUIER, De l'action en fixation de droit, leisten. Journal des Tribunaux 1918, droit federal, 450 ff., beson- ders 485/6; SIEBEN, Feststellungsklagen 67). Die Klage Demnach erkennt das Bundesgericht: geht denn auch nicht auf Feststellung absoluter Rechte. 1. - Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. Ob die von der Klägerin begehrte gerichtliche Fest- 2. - Die Hauptberufung wird gutgeheissen, das Urteil stellung ihr überhaupt zum erwähnten Zwecke dienlich des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer, wäre, kann offen bleiben. Das eidgenössische Versicherungs- vom 15. Oktober 1952 aufgehoben und die Klage im Sinne gericht verlangt grundsätzlich als Ausweis für Ansprüche der Erwägungen abgewiesen. nach Art. 27 Abs. 2 AHVG ein gegen den ausserehelichen Vater selbst ergangenes Urteil oder eine von ihm persön- lich eingegangene Leistungspflicht. Ein Urteil gegen die Erben oder eine von ihnen eingegangene Verpflichtung 43. Arr@t de la He Cour eivile du 17 septembre 1953 dans la wird in der Regel nicht berücksichtigt, weil dies zu wenig cause Ganzer contre Ligue antitubereuleuse du distriet de Sierre. Gewähr für wahre Feststellung der Tatsachen biete. Fehlt Responsabüite du chef de famüle, art. 333 CC.

es an einem auf den ausserehelichen Vater selbst lautenden Suivant las circonstances, une personne morale peut etre egale- Rechtstitel, so ist das Gesuch um Waisenrente abzulehnen, ment actionnee en vertu de l'art. 333 ce (consid. 1). Etendue du devoir de surveillance (consid. 2). ausgenommen « höchstens » im Falle, wo « nach der Lage Verantwortlichkeit des Familienhauptc8, Art. 333 ZGB. der Dinge das Vorliegen eines massgebenden Versorgers Unter Umständen kann auch eine juristische Person auf Grund derart offenkundig ist, dass die Nichtgewährung einer von Art. 333 ZGB belangt werden (Erw. 1). Umfang der ÜberwachungspHicht (Erw. 2). Rente das Rechtsempfinden verletzen würde» (Urteil vom 6. Februar 1952, Zeitschrift für die Ausgleichskassen 1952, Respansabilitd deZ capa di famiglia (art. 333 CC). Secondo le circostanze, anche una persona giuridica puo assere 196 ff.). Ob sich nun die Klägerin in diesem für sie günstigen convenuta in virtli delI'art. 333 CC (consid. 1). Portata deI dovere di vigilanza (consid. 2). Ausnahmefall befinde, werden eben die AHV-Behörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Sie sind A. - La Ligue antituberculeuse du distriet de Sierre dabei nicht auf ein rechtskräftiges Zivilurteil angewiesen. possede aux Taulettes pres Bluche s /Randogne un chalet Wie wenig sachentsprechend der von der Klägerin be- dans lequel elle heberge des enfants ayant besoin d'un schrittene Weg ist, geht übrigens daraus hervor, dass die changement d'air. Ces enfants sont diriges et surveilles Beklagten, um sich nicht über eine sie selbst nicht berüh- par deux religieuses.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 286, Art. 307, Art. 317, Art. 322, Art. 323 et Art. 333 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 27 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 avril 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 juin 2002, 1 janvier 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 43, Art. 44, Art. 46, Art. 55 et Art. 59 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans