BGE 79 III 150
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rechnen, und dessen Erfolg stünde ausser Frage - , sondern Exceptions. Reserve de l'action revocatoire dirigee contre la renonciation (art. 285 et suiv. LP). es ist füglich die Rekurslegitimation des Betreibungs- 3. L'art. 14 LP ne confere pas de pouvoir disciplinaire au Tribunal amtes, das den von der Vorinstanz aufgehobenen Teil des fäderal. Verfahrens als gültig bezeichnet und gerade aus diesem 1. Questione relativa all'efficaeia d'un pignoramento ehe non fu notifieato al debitore e ehe venne eseguito dopo le ore sette Grunde am Gebührenbezuge festhält, auf die Sachent- pomeridiane. Art. 90 e 56 cifra 1 LEF. scheidung auszudehnen. Zum gleichen Ergebnis würde es 2. L'obbligo della moglie vivente sotto il regime di separazione dei beni di contribuire alle spese comuni (art. 246 CC) rappre- übrigens führen, wenn man einem in dieser ·weise begrün- senta una fonte di reddito agli effetti del pignoramento di deten Rekurse blass kassatorische Nebenwirkung hinsicht- salario (art. 93 LEF). L'esistenza d'una siffatta fonte non puo invece essere ammessa se la convenzione matrimoniale stipu- lich der Sachentscheidung beilegen wollte. In diesem Falle lata all'epoca del fidanzamento contiene una rinuncia espressa bliebe zwar eine neue Entscheidung der kantonalen Be- a tali eontributi. Eccezioni. Riserva dell'azione rivocatoria diretta contro la rinuncia (art. 285 sgg. LEF). hörde über Aufhebung oder Belassung der Liegenschafts- :l. L'art. 14 LEF non conferisce al Tribunale federale un potere pfändung vorbehalten. Doch wäre dies blasse Formsache, disciplinare. weshalb es genügt, die gesamte vorinstanzliche Entschei- A. - Das Betreibungsamt Opfikon stellte in den zur dung im Sinne der Erwägungen aufzuheben. Pfändungsgruppe Nr. 177 zusammengefassten Betreibun-
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: gen provisorische Verlustscheine aus. Es hatte von einer Lohnpfändung abgesehen, da der Schuldner sich weigerte, Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. seinen Arbeitgeber zu nennen. Einer der beteiligten Gläu- biger ersuchte aber das Amt, Strafanzeige zu erstatten und die Pfändungsurkunde dementsprechend zu ergänzen, so- bald der Schuldner mit den fehlenden Angaben heraus-
34. Entscheid vom 9. November 1953 i. S. Sehönenberger. rücke. Am 23. Juni 1953 gelang es dem Amte, den Schuld- ner in seiner Wohnung einzuvernehmen. Es pfändete
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Pfändung, die dem Schuldner hierauf von dessen Lohn Fr. 2.- für jeden Arbeitstag. nicht angekündigt worden war und erst nach 19 Uhr vorge- nommen wurde. Art. 90 und 56 ZifI. 1 SchKG. B. - Darüber beschwerte sich der Schuldner, weil die
2. Eine Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehefrau des Lohnpfändung ihm nicht angekündigt und weil sie erst Schuldners nach Art. 246 ZGB ist bei der Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) als Einkommensquelle zu berücksichtigen. Sie nach 19 Uhr, und zwar mit polizeilicher Hilfe, vollzogen darf aber nicht entgegen einem durch Ehevertrag unter Braut- worden sei; endlich greife sie in den Notbedarf des allein- leuten allgemein erklärten Verzicht auf solche Beiträge ange- nommen werden. Ausnahmen. Vorbehalt der Anfechtung des stehenden Ehepaares ein. Verzichtes nach Art. 285 ff. SchKG. G. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
3. Dem Bundesgerichte steht keine Disziplinargewalt nach Art. 14 SchKG zu. am 30. Juli 1953 ab, ebenso die obere kantonale Aufsichts-
1. Question de l'efficacite d'une saisie qui n'a pas ete notifiee au behörde am 12. Oktober 1953 den vom Schuldner einge- debiteur et n'a ete executee qu'apres 19 heures (art. 90 et 56 legten Rekurs. Sie verlegte bloss die Wirkung der Pfändung eh. 1 LP).
2. En cas de saisie de salaire (art. 93 LP), l'obligation que l'art. 246 auf den folgenden Tag. Im übrigen stellte sie fest, dass das CC impose a la femme Separee de biens de contribuer aux char- monatliche Lohneinkommen des Schuldners von Fr. 446.- ges du mariage doit etre consideree comme une source de revenu. Elle doit toutefois etre tenue pour inexistante en pre- zwar den monatlichen Notbedarf des Ehepaares von sence d'une renonciation exprimee en termes generaux dans un Fr. 541.80 nicht erreiche; doch habe die (güterrechtlich contrat de mariage conclu durant le temps des fiarn;ailles.
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getrennte) Ehefrau nach Art. 246 ZGB einen Beitrag an und daher der Pfändung für Gläubiger desselben nicht die ehelichen Lasten zu entrichten. Es sei ihr ein monat- unterliegend betrachtet, sind sie doch als Mittel des Schuld- licher Beitrag von Fr. 137.80 zuzumuten (etwas weniger ners zur Deckung seines ·Lebensaufwandes mitzuveran- als die Hälfte ihres Monatslohnes bei der Teppichfabrik schlagen. Soweit dadurch der Notbedarf der Familie ge- R. Hauser in Glattbrugg). So werde der Notbedarf gedeckt deckt werden kann, verringert sich der aus dem eigenen und überdies vom Lohn des Schuldners ein Betrag von Arbeitseinkommen des Schuldners zu deckende Bedarf, und Fr. 42.- monatlich pfändbar. Der von ihm im Ehevertrag es kann sich ein pfändbarer Überschuss des Lohnes er- vom 13. Oktober 1949 ausgesprochene Verzicht auf solche geben. Beiträge der Ehefrau sei seinen Gläubigern gegenüber nach Davon geht der angefochtene Entscheid richtig aus. Nun BGE 60 III 57 nicht wirksam. hat aber der Schuldner im Ehevertrag vom 13. Oktober D. - Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner an 1949 mit seiner damaligen Braut Gütertrennung vereinbart der Beschwerde fest. und dabei ausdrücklich auf einen Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten im Sinne von Art. 246 ZGB Die Schu"ldbetreibungs- und Konkurskammer verzichtet. Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, unter Hin- zieht in Erwägung : weis auf BGE 60 III 57 über diesen Verzicht hinweggehen
1. - Der Umstand, dass die Lohnpfändung dem Schuld- zu sollen. Das angeführte Präjudiz nimmt für die Betrei- ner nicht zuvor angekündigt wurde, macht sie nach der bungsbehörden nicht die Befugnis in Anspruch, ehever- Rechtsprechung nicht ungültig, da der Schuldner ihr tat- tragliche Klauseln solcher Art als gegenüber den Gläu- sächlich beiwohnte und dabei seine Rechte wahren konnte bigern des Ehemannes unwirksam zu erklären. Es geht (vgl. BGE 77 III 106/7). Und wenn sie in der « geschlos- vom Fall einer unzweifelhaft bestehenden (nicht ehever- senen Zeit>> nach 19 Uhr erfolgte (Art. 56 Ziff. 1 SchKG), traglich, zumal schon unter Brautleuten, für die ganze so ergab sich daraus nur, dass sie erst am folgenden Tage Dauer der Ehe wegbedungenen) Beitragspflicht der Ehe- zu wirken begann (BGE 42 III 423, 49 III 76). Dahin frau aus und verpönt nur einen vom Ehemann eigens zur geht denn auch der angefochtene Entscheid. Es kann offen Vereitelung einer bestimmten bevorstehenden Lohnpfän- bleiben, ob der Pfändung nicht sogar unmittelbare Wir- dung ausgesprochenen Verzicht. Grundsätzlich ist dagegen kung hätte zugeschrieben werden dürfen, da sich der Pfän- ein Verzicht, wie er hier vorliegt, nach herrschender Lehre dungsbeamte nach vorinstanzlicher Feststellung schon zulässig, unter blossem Vorbehalt einer Anfechtung nach etwas vor 19 Uhr zum Schuldner begab und nur wegen Art. 285 ff. SchKG (GMüR, N. 6, und EGGER, N. 4, zu dessen Widerstrebens und des Dazwischentretens der Ehe- Art. 246 ZGB). Die vorliegende Verzichtsklausel ist daher frau nicht sogleich zum Vollzug schreiten konnte. Die Bei- zu beachten und den zu Verlust kommenden Gläubigern ziehung polizeilicher Hilfe war nach Art. 91 Abs. 2 SchKG nur die Anfechtungsklage vorbehalten. zulässig. Wieso der Schuldner dadurch in der Ausübung Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Lohnpfän- seiner Rechte behindert worden sein sollte, ist nicht ein- dung, da der Lohn des Schuldners ohne Beiträge ·der Ehe- zusehen. frau nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs des Ehe-
2. - Als Einkommensquelle des Schuldners wäre eine paares ausreicht. Gewiss wäre die Verzichtsklausel des allfällige Beitragspflicht der güterrechtlich getrennten Ehe- Ehevertrages für die Betreibungsbehörden nicht unter frau nach Art. 246 ZGB zu berücksichtigen. Auch wenn allen Umständen verbindlich. Es verstösst gegen die guten man solche Ansprüche des Ehemannes als höchstpersönlich Sitten, auf einen solchen Verzicht auch insoweit zu pochen,
154 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 35. 155 als die Familie auf einen Beitrag der Ehefrau angewiesen ist, um nicht hungern zu müssen. Nicht nur der Ehemann 35. Arr~t du 30 octobre 1953 dans la cause Viret. kann in den Fall kommen, dies geltend zu machen, son - Les pourboires sont saisissables. Maniere de proceder a la saisie dern auch das Betreibungsamt, wenn nämlich sog. privi- des pourboires. legierte Alimentenforderungen in Betreibung stehen. Sind Trinkgelder sind pfändbar. 'Wie ist die Pfändung vorzunehmen ? Art. 93 SchKG. einerseits derartige Verpflichtungen des Schuldners zum Notbedarf der Familie zu rechnen, so haben solche Unter- Le i;nance sono pignorabili. Modo di procedere al pignoramento di mance. haltsgläubiger anderseits, wenn sie selbst auf dem Betrei- bungswege vorgehen müssen, Anspruch auf Berücksichti- A. - Dans la poursuite no 6295 dirigee par la Banque gung aller Einnahmequellen des Schuldners, die zur cantonale vaudoise contre Dame Suzanne-Louise Viret, Deckung eben dieses (somit auch ihres eigenen) Notbe- l'Office des poursuites de Geneve a delivre, le 21 aout darfes zur Verfügung stehen (vgl. BGE 78 III 124). Gegen- 1953, un acte de defaut de biens rempla9ant l'acte delivre stand der vorliegenden Betreibungen sind aber gewöhn- le 7 du meme mois. Le proces-verbal de saisie constate liche Forderungen, für die eine Lohnpfändung nur in den que la debitrice, divorcee et ne touchant pas de pension Schranken des Art. 93 SchKG in Frage kommt. Daher alimentaire, ne possede pas de biens mobiliers saisissables haben die Betreibungsbehörden keine Veranlassung, gegen et qu'une saisie de salaire est impossible, la debitrice die Verzichtsklausel des Ehevertrages aufzutreten, um der travaillant comme sommeliere sans salaire, uniquement Familie des Schuldners zur Deckung des Notbedarfes zu retribuee par les pourboires, et ses gains etant ainsi tres verhelfen, was eben den betreibenden Gläubigern nicht variables et incontrölables. zugute käme. Und darüber, ob diesen Anfechtungsansprü- B. - Le 4 septembre 1953, la creanciere a porte plainte che nach Art. 285 ff. SchKG zustehen, können nur die en demandant a l'autorite de surveillance de determiner zuständigen Gerichte entscheiden. le salaire de la debitrice et d'en saisir une partie en mains
3. - Im Rekurs an das Bundesgericht nimmt der Schuld- de son employeur. ner den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Ergreifung Par decision du 23 septembre 1953, l'autorite de von Disziplinarmassnahmen gegen den Pfändungsbeamten surveillance a statue dans les termes suivants : cc Admet wieder auf, den er in oberer kantonaler Instanz nicht mehr la plainte en ce sens que la debitrice Madame Suzanne- verfochten hatte. Neue Begehren sind aber vor Bundes- Louise Viret sera avisee qu'il est saisi en ses mains sur gericht nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG). Übrigens ses gains comme sommeliere 10 fr. 40 par semaine et ist das Bundesgericht in diesem Punkte ohnehin nicht qu'elle est tenue de verser cette somme a l'office chaque zuständig, da ihm keine Disziplinargewalt nach Art. 14 semaine ». SchKG zusteht. Cette decision est motivee de la maniere suivante : II resulte de l'interrogatoire de la debitrice qu'elle Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: travaille six jours par semaine comme sommeliere dans
1. - In der Sache selbst wird der Rekurs gutgeheissen un cafä peu important. Elle est nourrie, mais non logee ; und die Lohnpfändung aufgehoben. elle re9oit en moyenne 10 fr. de pourboires par jour. Ses
2. - Auf den Antrag, es seien Disziplinarmassnahmen gains peuvent etre evalues a 360 fr. par mois. Ses charges zu ergreifen, wird nicht eingetreten. (entretien, loyer, assurance-chömage) s'elevent a 315 fr.