Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

81 I 147

81 I 147

Rubrum

26. Urteil vom 15. Juni 1955 i.S. Heim gegen Amtsgericht von Luzern-Land.

Regeste

Art. 86 Abs. 2 OG. Bei Anfechtung eines Entscheides mit einer Rüge, die zum Gegenstand eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels (Nichtigkeitsbeschwerde) gemacht worden ist, muss sich die Beschwerde auch gegen den Rechtsmittelentscheid richten.

Erwägungen

1.

Das Amtsgericht von Luzern-Land hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Februar 1955 wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs gebüsst. Der Betroffene hat das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von § 271 f. StRV an das Obergericht weitergezogen. Er wurde mit Urteil des Obergerichtes vom 18. April 1955 abgewiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichtes führt Heim staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht zurückzuweisen. Er macht eine Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Würdigung der Beweismittel) geltend.

2.

Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist die Beschwerde von den in Art. 86 Abs. 2 OG genannten Ausnahmen abgesehen erst zulässig, wenn der Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, auch die ausserordentlichen, erschöpft hat, mit denen die gerügte Verfassungsverletzung geltend gemacht werden kann (BGE 72 I 95). Sonst, d.h. wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zu erhebende Rüge mit dem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht zur Geltung gebracht werden kann, muss jene sofort an den Sachentscheid angeschlossen werden, selbst wenn in andern Punkten das ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden kann. Im ersten Falle kann aber gemäss der ständigen Rechtsprechung im Anschluss an den Rechtsmittelentscheid auch noch der mehr als 30 Tage zurückliegende Sachentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht werden, mit der Folge, dass die Aufhebung des Sachentscheides per attractionem auch diejenige des Rechtsmittelentscheides mit sich zieht. Das führt zur Frage, ob nicht die Anfechtung des Rechtsmittelentscheides unerlässliche Voraussetzung für die Beschwerde ist, oder ob dem Beschwerdeführer freigestellt werden könne, sich auf die Anfechtung des Sachentscheides zu beschränken, also z.B. materielle oder formelle Rechtsverweigerung durch den Sachrichter zu behaupten, ohne gleichzeitig den Rechtsmittelentscheid in dieser Beziehung anzufechten.

Wenn die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens es gestattet, die Rügen zu prüfen, die mit der staatsrechtlichen Beschwerde zur Geltung gebracht werden können, so stellt sich der Rechtsmittelentscheid insoweit als letzter kantonaler Entscheid dar, wie Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 OG ihn als Voraussetzung für die staatsrechtliche Beschwerde verlangen. Es ist daher folgerichtig, die Zulässigkeit der Beschwerde davon abhängig zu machen, dass in erster Linie der Rechtsmittelentscheid zum Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde gemacht, also mit der Beschwerde geltend gemacht werde, der Rechtsmittelrichter habe willkürlich das Vorhandensein des Rechtsmittelgrundes verneint; dem Beschwerdeführer bleibt aber nach wie vor unbenommen, ausserdem auch den Sachentscheid in die Anfechtung einzubeziehen. Erweist sich dabei die Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelentscheid als begründet, so bedarf es einer Überprüfung des Sachentscheides nicht mehr: die Sache wird dem kantonalen Richter zu neuer Entscheidung über das Rechtsmittel zurückgewiesen. Erweist sie sich als unbegründet, so bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegenüber dem Entscheid des ersten Richters begründet sei.

Der Beschwerdeführer hat sich auf die Anfechtung des Urteils des erstinstanzlichen Richters beschränkt. Dasjenige des Obergerichtes als Kassationsinstanz wird in die Anfechtung nicht miteinbezogen, weder ausdrücklich im Beschwerdeantrag, noch dem Sinne nach in der Beschwerdebegründung. Das hat zur Folge, dass auf die Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 10 juin 2001, 2 décembre 2001, 3 mars 2002, 1 avril 2003, 1 août 2003, 8 février 2004, 2 mars 2005, 27 novembre 2005, 21 mai 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 30 novembre 2008, 17 mai 2009, 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 86 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

Cité dans