Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

91 IV 57

91 IV 57

Rubrum

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1965 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Häberli.

Regeste

1. Art. 68 Ziff. 1 StGB, 247 Abs. 1 und 2 BStP. Die Möglichkeit, mehrere strafbare Handlungen eines Beschuldigten in getrennten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen, darf nicht dazu benutzt werden, das materielle Recht zu umgehen. 2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gemeint sind Verbrechen und Vergehen überhaupt, nicht bloss Strafhandlungen wie die zur Beurteilung stehenden, für welche der bedingte Strafvollzug gewährt wird. In erster Linie massgebend für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug ist immer die Spezialprävention; Gründe der allgemeinen Abschreckung können lediglich mitbestimmend sein. Das gilt auch für Fälle von Fahren in angetrunkenem Zustand.

Sachverhalt

A.

- Das Strafamtsgericht Bern verurteilte am 9. Januar 1964 Häberli wegen fortgesetzter Veruntreuung, die er in den Jahren 1956-1961 im Betrage von Fr. 4500.-- begangen hatte, sowie wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und wegen Fahrens ohne Führerausweis zu neun Monaten Gefängnis. Es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte ihm vier Jahre Probezeit.

Zum bedingten Aufschub der Strafe führte das Gericht aus, dass er zwar nur für die Veruntreuung in Betracht käme, nicht auch für die Verkehrsdelikte, da der Beschuldigte bereits zum zweiten Male wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor dem Richter stehe. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges hätte aber zur Folge, dass er wegen der Veruntreuung eine etwa zehnmal höhere Strafe verbüssen müsste, als dies der Fall wäre, wenn bloss die beiden Verkehrsdelikte zur Beurteilung stünden. Die neuerliche Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hindere daher den Richter nicht, den Vollzug der hauptsächlich wegen der Veruntreuung verhängten Gesamtstrafe bedingt aufzuschieben.

B.

- Der Staatsanwalt des Mittellandes erklärte gegen dieses Urteil die Appellation, die der Generalprokurator des Kantons Bern mit Bezug auf das Strafmass und den bedingten Strafvollzug aufrechterhielt.

Das Obergericht des Kantons Bern beschloss am 7. April 1964, die Verfahren wegen Veruntreuung einerseits und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis andererseits zu trennen.

Es begründete die Trennung damit, dass diese nach Art. 102 des Gesetzes über das Strafverfahren anzuordnen sei, sobald wesentliche Nachteile der Vereinigung zutage treten. Im vorliegenden Fall bestünde dieser Nachteil darin, dass für die Gesamtstrafe der bedingte Strafvollzug verweigert werden müsste, obwohl er für die wegen der Veruntreuung auszufällende Strafe ohne Überschreitung des Ermessens möglich sei. Der Trennung des Verfahrens stehe auch das eidgenössische Recht nicht entgegen, da das StGB und der BStP den kantonalen Richter nicht verpflichteten, sämtliche Handlungen, derentwegen ein Beschuldigter gleichzeitig verfolgt werde, im gleichen Verfahren zu beurteilen; Art. 68 Ziff. 1 StGB sei nicht eine Norm des Verfahrens, sondern der Strafzumessung.

Durch getrennte Urteile vom 7. April 1964 verurteilte das Obergericht darauf den Beschuldigten wegen fortgesetzter Veruntreuung zu sechs Monaten Gefängnis und wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und ohne Führerausweis zu einer Zusatzstrafe von 30 Tagen Gefängnis und Fr. 50.- Busse. Für die erste Freiheitsstrafe gewährte es den bedingten Vollzug; für die zweite lehnte es ihn ab.

C.

- Der Generalprokurator führt gegen das Urteil über die Veruntreuung Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es soweit aufzuheben, als es den bedingten Strafvollzug gewähre, und die Sache zu dessen Verweigerung an das Obergericht zurückzuweisen.

Der Verurteilte beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Wie das Obergericht unter Hinweis auf BGE 84 IV 11 ausführt, bleibt es beim Zusammentreffen mehrerer Strafhandlungen dem kantonalen Prozessrecht überlassen, ob die Handlungen im gleichen oder in getrennten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen sind. Das heisst nicht, dass die Trennung der Verfahren zur Umgehung des materiellen Rechts benützt werden dürfe. Art. 102 der bern. StPO kann nicht Trennungen gestatten, die darauf abzielen, die Anwendung des materiellen Rechts zu verhindern (BGE 69 IV 158). Unter welchen Voraussetzungen der Vollzug einer Gefängnisstrafe aufgeschoben werden darf, bestimmt sich ausschliesslich nach den Grundsätzen des Bundesrechts, dessen Anwendung gesichert bleiben muss (Art. 247 Abs. 1 und 2 BStP). Daran hat sich das Obergericht im vorliegenden Fall nicht gehalten. Es hat im Verfahren über die Verkehrsstrafhandlungen den bedingten Strafvollzug verweigert, in demjenigen über die Veruntreuung dagegen gewährt, während er je nach den Voraussetzungen entweder in beiden Verfahren zu gewähren oder nicht zu gewähren war.

Der bedingte Strafaufschub setzt insbesondere voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch diese Massnahme von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Das Gesetz macht somit die Massnahme nicht bloss von der Erwartung abhängig, dass der Verurteilte keine Strafhandlung von der Art, die zur Beurteilung steht und für welche der bedingte Strafvollzug gewährt wird, mehr begehe, sondern dass er durch die Warnungsstrafe von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werde. Das Wohlverhalten, das von ihm gestützt auf die Massnahme erwartet wird, muss sich auf alle Lebensgebiete erstrecken. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf bestimmte deliktische Betätigungen beschränkt ist und nicht die gesamte Gesinnung und Einstellung des Verurteilten gegenüber der Rechtsordnung erfasst, vermag den bedingten Strafvollzug nicht zu rechtfertigen (BGE 85 IV 121 f.).

Fragen kann sich höchstens, ob in bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 59 MFG, Art. 91 SVG) deswegen eine Ausnahme zu machen sei, weil Art. 41 Ziff. 1 StGB mit Rücksicht auf die Häufigkeit und besondere Gefährlichkeit dieser Verkehrsstrafhandlung erlaubt, aus generalpräventiven Gründen an die Gewährung des bedingten Strafvollzuges besonders strenge Anforderungen zu stellen (BGE 88 IV 6, BGE 90 IV 263). Allein in erster Linie massgebend für den Entscheid über den bedingten Strafaufschub bleibt immer die Spezialprävention; Gründe der allgemeinen Abschreckung können lediglich mitbestimmend sein (BGE 73 IV 80, 87;BGE 74 IV 138;BGE 79 IV 69; BGE 80 IV 14). Darum besteht auch kein hinreichender Anlass, das Fahren in angetrunkenem Zustand mit Bezug auf die Voraussicht künftigen allgemeinen Wohlverhaltens besonders zu behandeln. Im vorliegenden Falle sind die Aussichten auf eine bessernde Wirkung des bedingten Strafvollzuges ohnehin derart schlecht, dass auf Überlegungen der Generalprävention nichts mehr ankommt (was näher ausgeführt wird).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 41 et Art. 68 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 91 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans