Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 43 décisions citantes n’a été analysée.

98 IV 60

98 IV 60

Rubrum

11. Entscheid der Anklagekammer vom 28. Januar 1972 i.S. Rohner gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Bestimmung des Gerichtsstandes. 1. Art. 346 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand bei schriftlicher oder telephonischer Begehung der Tat (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand richtet sich nach den strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung bilden und nicht auf einer offensichtlich haltlosen oder widerlegten Beschuldigung beruhen (Erw. 2).

Sachverhalt

A.

- Die Wilson Watch Uhrenfabrik W. Tschudin AG in Herzogenbuchsee zeigte den Verwaltungsratspräsidenten Karl Rohner der Neoinvest Holding AG St. Margrethen am 13. November 1971 beim Untersuchungsrichter des Bezirkes Wangen (Bern) wegen Betruges an. Sie warf ihm vor, er habe von ihr im Jahre 1968 unter arglistiger Irreführung und arglistiger Ausnützung ihres Irrtums Uhren gekauft und ihr zur Deckung des Preises von Fr. 129'293.-- zwei auf den zahlungsunfähigen John Donald Bell in London gezogene und von diesem akzeptierte aber in der Folge nicht bezahlte Wechsel über DM 121'000.-- übergeben.

Die Anzeigerin legte ein Doppel einer Klage bei, die sie am 1. Oktober 1970 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Verurteilung der Neoinvest Holding AG zur Zahlung der Fr. 129'293.-- eingereicht hatte. Die Zivilklage wurde vom Handelsgericht am 18. November 1971 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Bell-Wechsel an Zahlungsstatt angenommen und es sei mit den von ihr angerufenen Mitteln nicht beweisbar, dass die Beklagte von der Wertlosigkeit der Wechsel überzeugt war. Gegen dieses Urteil ist beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen eine Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin hängig.

B.

- Der Untersuchungsrichter von Wangen beantragte dem Generalprokurator des Kantons Bern am 18. November 1971, das Gerichtsstandsverfahren durchzuführen, weil im Kanton Bern einzig der Erfolg allfälliger Betrügereien eingetreten zu sein scheine.

Am 17. Dezember 1971 liess sich die Anzeigerin zur Gerichtsstandsfrage vernehmen. Sie behauptete, die ersten Ausführungshandlungen des Betruges seien in Herzogenbuchsee vorgenommen worden; der Beschuldigte habe dort am 17. September 1968 mit ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann die Möglichkeit des Einsetzens der Bell-Wechsel besprochen, die er ihr dann am 19. September 1968 zugeschickt habe.

Mit Rücksicht auf diese Behauptung beschloss der Generalprokurator des Kantons Bern am 29. Dezember 1971, die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern unter dem Vorbehalt anzuerkennen, dass nicht die Abklärung des Sachverhaltes eine andere örtliche Zuständigkeit ergebe.

Am 7. Januar 1972 wurde der Beschuldigte auf Ersuchen des Untersuchungsrichters von Wangen durch das Bezirksamt Unterrheintal einvernommen. Rohner bestritt die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern. Er behauptete, er habe nie die Anzeigerin in Herzogenbuchsee aufgesucht.

C.

- Mit Beschwerde vom 20./21. Januar 1972 beantragt Rohner der Anklagekammer des Bundesgerichts, den Beschluss des Generalprokurators des Kantons Bern aufzuheben und die Behörden des Kantons St. Gallen zuständig zu erklären. Er bestreitet, jemals im Kanton Bern mit Vertretern der Anzeigerin gesprochen oder sonstwie im Zusammenhang mit der Abwicklung des umstrittenen Geschäftes eine Handlung begangen zu haben. Er macht geltend, aus dem Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968 ergebe sich, dass die der Zusendung der Wechsel vorausgegangene Besprechung telephonisch erfolgt sei.

D.

- Der Generalprokurator des Kantons Bern antwortet, wenn sich die Darstellung des Beschwerdeführers, die vorläufig nur eine gegenteilige Behauptung sei, als richtig erweisen sollte, würde er die Behörden des Kantons St. Gallen für zuständig halten.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1.

Eine strafbare Handlung ist von den Behörden des Ortes zu verfolgen, wo sie ausgeführt worden ist (Art. 346 Abs. 1 StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfassung und Versendung eines Schriftstückes bestanden hat. Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte, sondern dort, wo der Beschuldigte gehandelt hat (BGE 68 IV 54,BGE 74 IV 189Erw. 2, BGE 86 IV 225). Gleich verhält es sich bei telephonischer Begehung; Ausführungsort ist der Ort, von dem aus der Täter telephoniert.

Der Kanton Bern ist daher in der vorliegenden Sache nur zuständig, wenn der Beschwerdeführer eine zur Ausführung des Betruges gehörende Handlung im Kanton Bern vorgenommen hat. Wenn dies zutrifft, entfällt die Gerichtsbarkeit dieses Kantons nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch im Kanton St. Gallen tätig geworden ist, von dem aus er der Geschädigten telephoniert haben will und die Bell-Wechsel hat zusenden lassen. Denn wenn die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden ist, sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB), was im vorliegenden Falle im Kanton Bern geschehen ist.

2.

Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann. Er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, es wäre denn, dass sich die massgebende Beschuldigung von vornherein als haltlos erweise (BGE 97 IV 149 und dort erwähnte Entscheide). Daher genügt der Vorwurf der Anzeigerin, der Beschwerdeführer habe die Ausführungshandlungen des Betruges unter anderem anlässlich eines Besuches vom 17. September 1968 bei ihren Verwaltungsräten Tschudin und Ullmann in Herzogenbuchsee begangen, um den Gerichtsstand Bern zu begründen. Diese Behauptung erweist sich nicht offensichtlich als haltlos. Sie wird durch das Schreiben der Neoinvest Holding AG vom 19. September 1968, das eine telephonische Besprechung erwähnt, nicht widerlegt, denn der Beschwerdeführer kann die Anzeigerin besucht und nachher noch telephonisch mit ihr verhandelt haben. Seine Bestreitung genügt ebenfalls nicht, solange die Möglichkeit, den Besuch durch Einvernahme von Personen aus dem Betrieb der Anzeigerin oder sonstwie zu beweisen, nicht einwandfrei widerlegt ist. Es steht nicht der Anklagekammer, sondern den Behörden des Kantons Bern zu, die erforderliche Abklärung zu schaffen (BGE 73 IV 62Erw. 2, BGE 81 IV 72 f. Erw. 3 und 4).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Sollte nach weiteren Erhebungen sicher sein, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen in keiner Weise vom Gebiet des Kantons Bern aus gefördert hat, so stände es den Behörden dieses Kantons frei, die Weiterverfolgung einem zuständigen anderen Kanton, besonders dem Kanton St. Gallen, zu überlassen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden im Sinne der Erwägungen zuständig erklärt, Karl Rohner für den ihm zur Last gelegten Betrug zu verfolgen und zu beurteilen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 346 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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