Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

2C_953/2014

2C_953/2014

Rubrum

Urteil vom 21. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. September 2014.

Erwägungen

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde A.________ zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- aufgefordert. Er ersuchte darum, die Kaution in zwei hälftigen Raten bis Ende August bzw. September 2014 leisten zu dürfen. Darauf wurde er mit neuer Verfügung vom 12. August 2014 eingeladen, " die ihm auferlegte Kaution in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-- zu bezahlen, und zwar die erste bis spätestens 31. August 2014 und die zweite bis spätestens 30. September 2014. Diese Fristen sind nicht weiter erstreckbar. Bei Säumnis auch nur mit einer der beiden Raten würde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten." Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 10. September 2014 auf die Beschwerde nicht ein, weil die erste Rate der Kaution nicht innert der hiefür angesetzten Frist (Sonntag, den 31. August 2014, von Gesetzes wegen erstreckt auf den nächsten Werktag, Montag, den 1. September 2014) bezahlt worden sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das dortige Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen) ".

Der Beschwerdeführer erwähnt in allgemeiner Weise das Verbot des Rechtsmissbrauchs, Art. 29 BV, den Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot. Auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts über Fristansetzung, Fristwahrung und Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist zur Bezahlung auch nur einer Teilrate der Kaution bzw. auf die entsprechenden kantonalen Normen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf den konkreten Fall bezogen hält er einzig fest und belegt er auch, dass er die erste Ratenzahlung am 2. September, die zweite Ratenzahlung am 30. September 2014 geleistet habe; beide Zahlungen seien innerhalb der Frist erfolgt. Das Verwaltungsgericht geht seinerseits von den zwei Zahlungsdaten 2. September und 30. September 2014 aus; sein Nichteintreten beruht indessen darauf, dass die erste Rate spätestens am 1. September 2014 hätte bezahlt werden müssen. Zu dieser für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebenden Erwägung (vgl. dazu, unter dem Aspekt des Willkürverbots, auch Urteil des Bundesgerichts 2D_36/2014 vom 10. Mai 2014 E. 2 und 5) lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art.108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 95 et Art. 108 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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