Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 12 décisions citantes n’a été analysée.

5A_11/2011

5A_11/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Beistandschaft (Schlussbericht).

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Oktober 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonalen Vormundschaftsamtes (Nichteintreten - wegen Verspätung und nicht hinreichender Begründung - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Schlussbericht der bisherigen Beiständin seiner im Jahr 2007 geborenen Tochter und gegen die Genehmigung dieses Schlussberichts) abgewiesen hat,

in die nachträglich eingereichte begründete Beschwerde,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters),

Erwägungen

dass das Kantonsgericht erwog, obgleich die Vorinstanz die erste Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht als verspätet qualifiziert habe, sei der Nichteintretensentscheid trotzdem nicht zu beanstanden, im Unterschied zur periodischen Berichterstattung nach Art. 423 ZGB diene nämlich der hier zu beurteilende Schlussbericht nach Art. 452 ZGB ausschliesslich der Information und nicht der Überprüfung der Vormundschafts- bzw. Beistandschaftsführung (BGE 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008, E. 1), die Genehmigung eines solchen Schlussberichts könne daher nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, diesen allein zulässigen Beschwerdegrund habe der Beschwerdeführer jedoch in seiner Eingabe an die Vorinstanz nicht vorgebracht, vielmehr habe er sich darauf beschränkt, der Beiständin zahlreiche angebliche Fehlhandlungen vorzuwerfen und mit dieser Begründung die Nichtgenehmigung zu beantragen statt sich zum einzig zulässigen Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht zu äussern, allfälliges Fehlverhalten der Beiständin wäre in einem Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 430 ZGB zu beurteilen,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und der Beiständin auch vor Bundesgericht Fehlverhalten vorzuwerfen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 72, Art. 72ff, Art. 95f, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2011, 5 décembre 2011, 1 janvier 2012, 1 avril 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 1 février 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 423, Art. 430 et Art. 452 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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