Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 5 décisions citantes n’a été analysée.

5A_344/2014

5A_344/2014

{T 0/2} 5A_344/2014

Verfügung vom 29. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________ LP,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Gassmann und/oder Rechtsanwältin Dr. Prisca Schleiffer Marais,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorläufige Einstellung der Betreibung

(Art. 85a Abs. 2 SchKG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. April 2014.

Erwägungen

1.

1.1 Mit Vertrag vom 28. Februar 2012 verpflichtete sich die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) gegenüber der X.________ LP (Beschwerdeführerin), zur Lieferung von Ventilatoren. Da die letzte Teilzahlung des Kaufpreises nicht geleistet wurde, leitete die Beschwerdegegnerin Betreibung gegen die Beschwerdeführerin ein (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Z.________ vom 25. März 2013, zugestellt am 26. März 2013). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin keinen Rechtsvorschlag und am 14. Mai 2013 wurde ihr die Konkursandrohung zugestellt.

1.2 Am 29. Mai 2013 verlangte die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht Schaffhausen einerseits die Aufhebung der Betreibung im Betrag von Fr. 356'228.15. Andererseits sei die Betreibung im Umfang von Fr. 146'202.93 vorläufig einzustellen. Ihr sei Frist anzusetzen, um Klage auf Feststellung des Nichtbestands dieser Restforderung bei der Genfer Industrie- und Handelskammer einzureichen. Im Falle der Gutheissung dieser Klage sei die Betreibung auch im Betrag von Fr. 146'202.93 aufzuheben.

Mit Verfügung vom 19. August 2013 hob das Kantonsgericht die Betreibung im Umfang von Fr. 356'228.15 auf. Im Restbetrag (Fr. 146'202.93) stellte es die Betreibung vorläufig ein und setzte der Beschwerdeführerin wie beantragt Klagefrist an.

1.3 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie wandte sich gegen die Einstellung der Betreibung im Restbetrag von Fr. 146'202.93. Mit Entscheid vom 11. April 2014 hob das Obergericht (Besetzung: Oberrichter A.________ und Gerichtsschreiber B.________) die vorläufige Einstellung der Betreibung im Restbetrag und die entsprechende Fristansetzung auf.

1.4 Am 28. April 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Anweisung an das Obergericht, die Sache durch die Kammer unter Ausschluss von Oberrichter A.________ und Gerichtsschreiber B.________ neu zu entscheiden. Sie macht geltend, ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) sei verletzt worden, da der angefochtene Entscheid durch einen Einzelrichter gefällt worden sei, obschon sie form- und fristgerecht die Beurteilung durch die Kammer verlangt habe.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem sich dem entsprechenden Antrag weder die Beschwerdegegnerin noch das Obergericht widersetzt hatten.

Das Obergericht hat in seiner Beschwerdeantwort vom 10. September 2014 (wie bereits in der Eingabe vom 6. Mai 2014) mitgeteilt, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beurteilung der Berufung durch die Kammer sei aufgrund eines bedauerlichen Fehlers nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 als am Verfahren desinteressiert gezeigt und auf Stellungnahme verzichtet.

Am 22. Oktober 2014 hat die Beschwerdeführerin darum ersucht, das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Der endgültige Schiedsentscheid sei am 29. August 2014 gefällt worden, wobei sie (die Beschwerdeführerin) zu 80 % obsiegt habe. Am 3. Oktober 2014 habe die Beschwerdegegnerin das Konkursbegehren zurückgezogen und am 16. Oktober 2014 habe das Kantonsgericht das Konkursverfahren infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abgeschrieben.

2.

2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin dargestellten, mit Dokumenten belegten Sachverhalts, dem die Beschwerdegegnerin nicht widersprochen hat, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Nach der definitiven Beurteilung der materiellen Klage und dem Rückzug des Konkursbegehrens ist das Interesse an der Beurteilung der korrekten Zusammensetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers im Verfahren auf vorläufige Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG) dahingefallen. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass der schiedsgerichtliche Kostenentscheid darauf abstellt, dass das Bundesgericht den obergerichtlichen Kostenentscheid nicht abändert. Nachdem die Beschwerde in der Sache gegenstandslos geworden ist und die obergerichtliche Kostenregelung vor Bundesgericht nicht selbständig angefochten war, umfasst die Abschreibung auch diesen Punkt, so dass weder Anlass noch Grundlage besteht, die obergerichtliche Kostenregelung abzuändern.

2.2 Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).

2.3 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wäre mutmasslich gutzuheissen gewesen: Nach Art. 41 Abs. 2 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 (JG; SHR 173.200) werden Rechtsmittel in summarischen Verfahren von einem Einzelrichter behandelt, wobei jede Partei die Behandlung durch eine Kammer verlangen kann. Das Obergericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerin dies form- und fristgerecht verlangt hat, ihr Antrag jedoch aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht vom 18. September 2013). Das Obergericht hat demnach einen Verfahrensantrag übersehen und in der Folge nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung geurteilt.

2.4 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen hat der Kanton Schaffhausen, in dessen Verantwortungsbereich sich das Versehen ereignet hat, die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 32, Art. 66, Art. 68 et Art. 71 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 30 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 85a — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Justizgesetz, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2018, 1 mai 2024 et 1 mai 2026.
  • Loi fédérale sur la procédure civile fédérale, Art. 72 — lu dans la version du 1 mai 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023 et 1 juillet 2023.

Cité dans