Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

5A_631/2013

5A_631/2013

Rubrum

Urteil vom 23. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe vom 2. September 2013 gegen den Entscheid vom 6. August 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abweisung einer ersten Beschwerde des an ... leidenden Beschwerdeführers gegen die am 27. Juni 2013 erfolgte Bestätigung seiner fürsorgerischen Unterbringung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.________ samt Beauftragung des Beistandes des Beschwerdeführers zur Ermittlung einer geeigneten Institution als Anschlusslösung an den Klinikaufenthalt) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht (in Übereinstimmung mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013) erwog, die Ausnahme vom Begründungserfordernis nach Art. 450e Abs. 1 ZGB gelte in Kantonen mit zwei gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nur für die Beschwerde an die erste gerichtliche Instanz, demgegenüber falle die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in die Kompetenz des Kantons, im Kanton St. Gallen seien Beschwerden an das Kantonsgericht nur beim Vorliegen einer Begründung nach Art. 311ZPO zuzulassen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht einmal ansatzweise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass zwar der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 4. September 2013 auf die Möglichkeit der Beauftragung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters und der Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift innerhalb der (bis zum 15. August still stehenden: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1BGG) seit der am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des kantonsgerichtlichen Entscheids aufmerksam gemacht worden ist,

dass jedoch der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der am 16. September 2013 ablaufenden Beschwerdefrist keine verbesserte Eingabe nachgereicht hat,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 46, Art. 72, Art. 95, Art. 100, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 450e — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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