Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

5A_776/2013

5A_776/2013

Rubrum

Urteil vom 24. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.

Gegenstand

Wahlanfechtung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der Wahl von A.________ als Beiständin für B.________ statt der von der Beschwerdeführerin als Beiständin vorgeschlagenen Nichte der Verbeiständeten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

Erwägungen

dass das Kantonsgericht erwog, mit Rücksicht auf die Dringlichkeit sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz nicht zu beantstanden, die angebliche Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission wäre im Verfahren vor dieser geltend zu machen gewesen, die Vorwürfe strafbaren Verhaltens wären von den Strafverfolgungsbehörden abzuklären, nicht ersichtlich sei sodann der Zusammenhang zwischen der angeblichen Anwendung von Methoden der ... durch den Kanton St. Gallen und der Wahl der Beiständin für B.________, schliesslich entspreche die Wahl von A.________ als Berufsbeiständin den Bestimmungen von Art. 400 f. ZGB, die von der Beschwerdeführerin als Beiständin vorgeschlagene Nichte von B.________ könnte den Grossteil der Aufgaben einer Beiständin nicht persönlich erfüllen, Vorschläge der Beschwerdeführerin hätten (in Anbetracht des mangelnden Vertrauens der Verbeiständeten zu dieser) ohnehin unbeachtlich zu bleiben,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass dies insbesondere für ihre Vorbringen über angebliche "Methoden ..." im Kanton St. Gallen gilt,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 72, Art. 95, Art. 106 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 400 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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