Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1221/2022

6B_1221/2022

Rubrum

Urteil vom 9. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung, Kosten (Einstellung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 28. September 2022 (GPR 2022 5).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 23. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mutmassliche Einführung halluzinogener Pilze im Mai 2021) ein. Sie entschädigte die Beschwerdeführerin mit Fr. 180.--; von der Ausrichtung einer Genugtuung sah sie ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ihr für den in der Voruntersuchung erlittenen psychologischen Druck und Stress eine Genugtuung von Fr. 900.-- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 150.-- zuzusprechen, trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 28. September 2022 nicht ein. Eventualiter wies es die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 133 IV 119 E. 6.3).

3.

3.1

Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten; eventualiter hat sie diese abgewiesen. Ihren Nichteintretensentscheid stützt die Vorinstanz auf Art. 385 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO und erwägt, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander; sie lege insbesondere nicht dar, inwiefern die Nichtherausgabe der Pilze während der Konsumationsfrist oder aber die Verfahrensdauer sie konkret schwer verletzt hätte. Mit dieser, für sich allein den Ausgang des Verfahrens besiegelnden Begründung, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit es im bundesgerichtlichen Verfahren an einer formgültigen Beschwerdebegründung und damit einer notwendigen Eintretensvoraussetzung fehlt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.

3.2

Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch im Hinblick auf den Abweisungsentscheid (allein) nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz erwägt, dass die psychische Belastung, die mit jedem Strafverfahren einhergehe, keine Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertige; die Beschwerdeführerin lege weder dar und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie nach aussen blossgestellt oder gedemütigt worden wäre. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass sie sich während der Einvernahmen einem "psychologischen Stress" ausgesetzt gefühlt habe bzw. sie durch "die ganze Sache" schwer verletzt worden sei und einen Psychotherapeuten habe aufsuchen müssen. Abgesehen davon, dass diese Kritik nicht bzw. nur teilweise an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzt, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzuzeigen, weshalb sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu gewärtigen hatte. Solches ist insbesondere bei Freiheitsentzug der Fall. Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine erhebliche Präsentation in den Medien sowie familiäre, berufliche oder politische Konsequenzen eines Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR; abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Solche eine schwere Persönlichkeitsverletzung begründende Umstände legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, womit auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten wäre.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 49 — lu dans la version du 1 janvier 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 28a — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 385 et Art. 429 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juillet 2022; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

Cité dans