Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 6 décisions citantes n’a été analysée.

6B_1239/2013

6B_1239/2013

Rubrum

Urteil vom 24. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Dezember 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2013 gegen den Beschwerdegegner 2 eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren am 15. November 2013 ein. Die Verfügung wurde an die Adresse des Wohnheims zugestellt, in welchem der Beschwerdeführer wohnt, und dort am 21. November 2013 von einer Bevollmächtigten in Empfang genommen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in einer Klinik war, erhielt er die ihm vom Heim nachgesandte Verfügung erst am 28. November 2013. Er ging davon aus, dieses Datum sei für den Beginn des Fristenlaufs massgebend, weshalb er die kantonale Beschwerde erst am 4. Dezember 2013 beim Obergericht des Kantons Solothurn einreichte. Dieses trat am 9. Dezember 2013 auf das Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht ein.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 9. Dezember 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2013 die Beschwerdefrist eingehalten habe. Das Obergericht sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und der Beschwerdegegner 2 haben sich nicht vernehmen lassen.

2.

Verfügungen sind dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen (Art. 87 StPO). Anwendbar sind die zivilrechtlichen Regeln.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe von seinem Aufenthalt in der Klinik gewusst und hätte die Einstellungsverfügung deshalb dorthin senden sollen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet indessen der Aufenthalt in einer Klinik für sich allein keinen Wohnsitz. In der von ihm erwähnten Beweiseingabe vom 23. Oktober 2013 gab er im Übrigen ausdrücklich seine gültige Adresse im Wohnheim an und erwähnte nur als Ergänzung, er halte sich "zur Zeit" in der Klinik auf. Aus dieser Ergänzung musste die Staatsanwaltschaft nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Klinik schliessen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Einstellungsverfügung im Wohnheim von einer dazu bevollmächtigten Person in Empfang genommen (Beschluss S. 2). Die Entgegennahme durch eine bevollmächtigte Person ist nach der Rechtsprechung vorbehaltlos dem eigentlichen Empfänger zuzurechnen. Folglich stellt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 2) der 21. November 2013 das für den Beginn des Fristenlaufs massgebende Datum dar.

Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Angesichts der Umstände des Falles kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er sich nicht vernehmen liess und somit vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 87 — lu dans la version du 21 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Code civil suisse, Art. 23 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 109 — lu dans la version du 1 janvier 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 août 2014, 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.

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