Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

6B_533/2014

6B_533/2014

Rubrum

Urteil vom 8. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 2 StGB); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 4. März 2014.

Sachverhalt

A.

Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ am 4. März 2014 wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.--.

Der Verurteilung wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

X.________ soll ab ca. Sommer 2010 als Geschäftsführer der Z.________ in V.________ und W.________ den jeweiligen Filialleitern A.________ und B.________ je ein Paket mit mindestens 1'000 A4-Bogen gefälschter Gebührenmarken des Gemeindeverbands für Abfallentsorgung Luzern-Land zum Verkauf übergeben haben. Davon seien bis Ende 2011 ca. 1'411 Stück verkauft worden. Die Gebührenmarken soll er von einem Unbekannten für Fr. 7'500.-- erworben haben. Dabei habe er bewusst in Kauf genommen, dass diese gefälscht sein könnten.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen sei aufzuheben und er sei diesbezüglich freizusprechen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO). Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe er nicht zwei Pakete mit je mindestens 1'000 Bogen gefälschter Gebührenmarken erworben, sondern nur eines mit ca. 500 bis 600 Stück. Dies ergebe sich aus den Aussagen von A.________ und B.________ sowie seinen eigenen.

Er habe an der Echtheit der Gebührenmarken nicht gezweifelt. Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung, wonach er bei einem Preis von Fr. 7'500.-- für 2'000 Bogen nur Fr. 3.75 pro Bogen bezahlt, der offizielle Verkaufs- und frühere Einkaufspreis aber Fr. 18.50 betragen habe, setze voraus, dass er die tatsächliche Anzahl Bogen gekannt habe. Er habe diese jedoch nicht nachgezählt und sei davon ausgegangen, lediglich 500 bis 600 Bogen erworben zu haben. Entsprechend habe er mit einem Einkaufspreis von rund Fr. 15.-- pro Bogen kalkuliert. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Fälschungen sehr schwer erkennbar seien und das Geschäft für ihn unbedeutend gewesen sei, da er mit den Gebührenmarken üblicherweise keinen Gewinn mache und er diese zum Selbstkostenpreis verkaufe.

1.2

Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine Bedeutung zu, die über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgeht (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.3

Die Vorinstanz erwägt, sowohl A.________ als auch B.________ hätten ausgesagt, je ein volles Paket mit gefälschten Gebührenmarken vom Beschwerdeführer zum Verkauf in den von ihnen geleiteten Filialen erhalten zu haben. In den ersten Einvernahmen durch die Polizei hätten sie konkrete, detailreiche Aussagen gemacht, die mit den sichergestellten Gebührenmarken übereinstimmten. Dass die Beiden in den staatsanwaltlichen Einvernahmen fast keine konkreten Angaben mehr gemacht hätten, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer vorherigen Aussagen. Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl Pakete und die Gesamtzahl der Bogen gefälschter Gebührenmarken qualifiziert die Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft (Urteil, S. 9 ff.).

1.4

Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Warenverschiebungen zwischen den verschiedenen Filialen stehen entgegen seinen Ausführungen dem Umstand nicht entgegen, dass in beiden Filialen je ein volles Paket mit gefälschten Gebührenmarken vorhanden war. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer die Pakete in einer Plastiktasche oder sonst wie in die Z.________ gebracht hat. Gleiches gilt für die genaue Art der Verpackung, zumal das Paket der Filiale W.________ gemäss den Aussagen von B.________ etwa gleich aussah wie dasjenige der Filiale V.________ (Urteil, S. 10). Die Vorinstanz würdigt die Aussagen von A.________ und B.________ willkürfrei dahin gehend, dass es zwei volle Pakete gegeben haben muss - je eines pro Filiale.

1.5

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis).

1.6

Ob der Beschwerdeführer die genaue Anzahl Gebührenmarken gekannt hat, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz hält fest, er sei jedenfalls aufgrund der grossen Stückzahl sofort davon ausgegangen, das Geschäft würde sich für ihn lohnen (Urteil, S. 15). Dass der Schluss der Vorinstanz auf sein Wissen um einen jedenfalls sehr tiefen Durchschnittspreis willkürlich wäre, vermag er nicht darzulegen. Gleiches gilt für die weiteren Indizien wie die identischen Seriennummern der Gebührenmarken, das spontane Verkaufsangebot im Ladengeschäft durch einen unbekannten Dritten sowie den Barkauf in der Höhe eines Tagesumsatzes ohne Ausstellung einer Quittung und ohne Nachzählen der Anzahl Bogen (Urteil, S. 15). Der Einwand, es habe sich für ihn um ein unbedeutendes Geschäft gehandelt, überzeugt nicht. Gerade weil er mit dem Verkauf von Gebührenmarken üblicherweise keinen Gewinn erzielte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Anzahl der ihm angebotenen Marken wenigstens ungefähr überprüft, um festzustellen, ob sich das Geschäft tatsächlich lohnt. Die gute Qualität der Fälschungen, die nur schwer als solche erkennbar sind, berücksichtigt die Vorinstanz (Urteil, S. 14). Sie durfte ohne Willkür davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe zumindest bewusst in Kauf genommen, dass die Gebührenmarken unecht waren.

Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Gebührenmarken um ein von Art. 245 StGB geschütztes amtliches Wertzeichen handle.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei sich der Funktion der Gebührenmarken nicht bewusst gewesen. Es war ihm somit bekannt, dass die Abfallsäcke damit versehen werden müssen, um abtransportiert zu werden. Dass es sich dabei um den Nachweis der Bezahlung für diese Dienstleistung handelt, war ihm zumindest sinngemäss klar. Er erfasste demnach die Bedeutung der Gebührenmarken. Nicht erforderlich ist, dass er auch die exakte rechtliche Qualifikation seiner Tat kannte (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.2 S. 15; 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243 mit Hinweisen; Urteil 6B_571/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2.1).

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 12 et Art. 245 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 10 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 97 et Art. 106 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 9 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

Cité dans