Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 17 décisions citantes n’a été analysée.

6B_796/2014

6B_796/2014

Rubrum

Urteil vom 13. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. Juni 2014.

Sachverhalt

A.

X.________ versuchte am 21. März 2012 gegen 23.30 Uhr mit seinem Fahrzeug eine Tiefgarage in Basel zu verlassen und stellte dabei fest, dass die Ausfahrtsschranke mit seinem Ausfahrtsticket nicht funktionierte. Er stieg daher aus dem Auto, packte die Schranke mit beiden Händen und drückte sie gewaltsam ein Stück nach oben. Nach einem kurzen Disput mit zwei hinzugekommenen Sicherheitsangestellten stieg er wieder in sein Fahrzeug und fuhr nach Hause. Um 00.27 Uhr begaben sich zwei von den Sicherheitsangestellten avisierte Polizeibeamten zu seinem Wohnort, um dort eine Atemalkoholkontrolle durchzuführen. Nach mehrmaligem Klingeln öffnete dieser ein Fenster neben der Eingangstür. Der Aufforderung der Polizeibeamten, die Tür zu öffnen, kam er mit dem Hinweis nicht nach, er sei am Schlafen, und schloss stattdessen das Fenster wieder. Auf weiteres Klingeln und mehrere Anrufversuche der Polizei reagierte er nicht mehr.

B.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 9. April 2013 wegen geringfügiger Sachbeschädigung und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Busse von Fr. 2'500.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 24. Juni 2014 das erstinstanzliche Urteil.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen und die Strafe auf eine Busse von Fr. 200.-- zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 12 StGB, Art. 10 Abs. 3 StPO und Art. 91a SVG, da er die Alkoholkontrolle nicht vorsätzlich vereitelt habe. Er habe sich nicht veranlasst gesehen, den Polizeibeamten mitten in der Nacht Einlass zu gewähren, da er davon ausgegangen sei, diese seien wegen einer "Lappalie" bei ihm aufgetaucht. Er sei nicht angetrunken gewesen und habe nicht damit rechnen müssen, dass die bei ihm vorstellig gewordenen Polizeibeamten einen Alkoholtest durchführen wollten. Das Öffnen der Ausfahrtsschranke habe keinen Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss bzw. mit einer auffälligen Fahrweise gehabt. Dieses "Fehlverhalten" sei nicht mit Alkoholkonsum in Verbindung zu bringen, sondern gründe einzig auf der Tatsache, dass man ihn im Parkhaus eingeschlossen habe.

1.2

1.2.1

Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt u.a., wer sich als Motorfahrzeugführer einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2d mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 und 3.3.3; 126 IV 53 E. 2a).

1.2.2

Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand. In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass er sich der Alkoholprobe entzog, indem er sich weigerte, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich. Offensichtlich habe er selbst das Öffnen der Barriere für eine Lappalie gehalten, die einen nächtlichen Besuch der Polizei keineswegs rechtfertigen würde. Er habe daher nicht davon ausgehen können, die Polizeibeamten seien deswegen zu ihm gekommen. Dass diese ihm den Grund ihres Kommens nicht erläutert hätten, liege einzig daran, dass er ihnen hierfür keine Gelegenheit gegeben habe, da er sich geweigert habe, an die Tür zu kommen und mit ihnen zu sprechen. Er habe angesichts seines aggressiven Verhaltens im Parkhaus, seines anschliessenden rasanten Wegfahrens und des Umstandes, dass er kurz vor diesem Ereignis Wein getrunken und sein Atem daher (wie ein regelmässiger Weintrinker habe wissen müssen) unabhängig von der getrunkenen Menge entsprechend gerochen habe, durchaus mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen. Wenn er sich nach einem solchen Vorfall weigere, mit der bei ihm vorstellig werdenden Polizei zu sprechen, könne er sich nicht mit dem Argument aus der Affäre ziehen, er habe nicht gewusst, was diese von ihm wollte. Dass er dies nicht positiv gewusst habe, habe er selbst zu verantworten (Urteil E. 4.2 S. 6).

1.4

Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnete, dass die Polizeibeamten eine Alkoholkontrolle durchführen wollten. Ein sicheres Wissen darum war - wie sie zutreffend erwägt - nicht erforderlich, da auch die eventualvorsätzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit strafbar ist.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in einer rein appellatorischen Kritik seine eigene Sicht der Verhältnisse zu schildern. Inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nicht zu hören ist dieser, wenn er geltend macht, er habe lediglich zwei Deziliter Wein getrunken (Beschwerde Ziff. 17 S. 8) und sei nicht betrunken gewesen, da das Ausmass des Alkoholkonsums mit der Alkoholkontrolle gerade hätte festgesellt werden sollen. Gleiches gilt, soweit er bestreitet, nach Wein gerochen zu haben, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Würdigung der Vorinstanz, die hiefür auf die Aussagen der Sicherheitsangestellten abstellt, offensichtlich unhaltbar sein könnte.

Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer keinen Unfall verursachte, da er die Ausfahrtsschranke nicht durch ein Fahrmanöver beschädigte (vgl. BGE 124 IV 175 E. 4b). Fahrzeugführer können jedoch auch unabhängig von einem Unfall einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz geht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 15 S. 7) nicht davon aus, jede Person, die am Vortag ein Fahrzeug gelenkt habe, müsse mit einer Alkoholkontrolle rechnen. Sie stellt vielmehr auf die konkreten Umstände ab und würdigt, dass sich der Beschwerdeführer zuvor aggressiv verhielt, dass er kurz vor der Fahrt Wein getrunken hatte sowie nach Alkohol roch und dass die Polizei ihn nach dem Vorfall zuhause aufsuchte und mündlich sowie durch mehrmaliges Klingeln aufforderte, die Tür zu öffnen. Angesichts dessen verfällt sie nicht in Willkür, wenn sie seinen Einwand, er habe (fälschlicherweise) angenommen, die Polizeibeamten hätten ihn ausschliesslich wegen der beschädigten Ausfahrtsschranke zur Rede stellen wollen, als blosse Schutzbehauptung wertet.

1.5

Der Beschwerdeführer handelte ausgehend von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zumindest mit Eventualvorsatz. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 12 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 10 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 55 et Art. 91a — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 66, Art. 97 et Art. 106 — lu dans la version du 1 août 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 novembre 2015, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 9 — lu dans la version du 18 mai 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.

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