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Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
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Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
In Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 1) und der dazugehörigen eidgenössischen Vollzugsvorschriften 2) sowie gestützt auf Art. 15 der Kantonsverfassung 3)
vom Grossen Rat erlassen am 21. November 1974 4)
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geltungsbereich Förderung von Turnen und Sport.
II. Organisation
Art. 2
Die Oberaufsicht über die Förderung von Turnen und Sport obliegt der Aufsicht Regierung. Zuständiges Departement ist das Erziehungs- und Sanitätsdepartement 5).
Art. 3
Beratende Kommissionen sind: Beratende Kommissionen
die Schulturnkommission
die Jugend + Sport-Kommission.
Das Departement überwacht die Tätigkeit der Kommissionen.
Art. 4
Für die Schulturnkommission gelten die Bestimmungen des Artikels 71 6) Schulturnkommission des Schulgesetzes. 7) 01.12.2012 1 470.100 Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
Art. 5
Jugend + Sport- 1 Die Regierung wählt eine Jugend + Sport-Kommission. Diese berät das Kommission Departement in allen Fragen von Jugend + Sport.
Näheres bestimmt die Regierung in einer besonderen Verordnung. 1)
Art. 6
Sportamt 1 Das Sportamt 2) ist dem Erziehungs- und Sanitätsdepartement 3) unterstellt.
Es bearbeitet alle Aufgaben des Kantons in Turnen und Sport, soweit diese nicht andern Organen übertragen sind.
Art. 7
Beiträge für Für die Förderung von Jugend + Sport richtet der Kanton Beiträge aus. Jugend + Sport Der Grosse Rat bestimmt den jährlich notwendigen Kredit im Voranschlag.
III. Freiwilliger Schulsport
Art. 8
Allgemeines Die Gemeinden fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.
Art. 9
4) Leiterentschä- Der Kanton leistet im Rahmen des Budgets einen Beitrag von 25 digung Prozent an die Leiterentschädigungen.
Die Höhe der Entschädigungen bestimmt die Regierung. 5) IV. Schlussbestimmungen
Art. 10
Vollzugsvor- Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen schriften Vorschriften. 6) 1) BR 470.150 2) Als Abteilung des Amtes für Volksschule und Sport geführt 3) Nunmehr Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Zusammenhang mit der Einführung von HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 5) Vgl. dazu Art. 5 der RAV zu dieser Verordnung, BR 170.150 6) BR 470.150
01.12.2012 Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport 470.100
Art. 11
Inkrafttreten Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1 1) Mit RB Nr. 2595 vom 9. Dezember 1974 auf den 1. Januar 1975 in Kraft gesetzt 01.12.2012 3