470.150
Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
470.150
Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport
1)Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Förderung von Turnen und
Sport 2)
von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974
I. Allgemeines
Art. 1
Der Kanton sorgt für ausreichenden Turn- und Sportunterricht an allen Ziel Volks-, Mittel- und Berufsschulen einschliesslich Seminarien. Er fördert den freiwilligen Schulsport und führt das Programm «Jugend + Sport» in Zusammenarbeit mit den interessierten Verbänden und Institutionen durch.
II. Turnen und Sport in der Schule
Art. 2
Der Turn- und Sportunterricht für Knaben und Mädchen ist Teil des ge- Obligatorischer samten Unterrichtes und wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Turn- und Sportunterricht und kantonalen Gesetzgebung erteilt.
Art. 3
Mädchen und Knaben haben vor Ablauf der Schulpflicht eine Leistungs- Leistungsprüfung prüfung abzulegen.
3) Das Amt bestimmt auf Antrag der Schulturnkommission die Einzelheiten der Prüfungen.
Die Resultate werden in das Jugend + Sport-Heft eingetragen.
Für gute Leistungen kann ein Abzeichen abgegeben werden.
2) BR 470.100 1.01.2007 1
Art. 4 1)
Freiwilliger Zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht wird unter der Schulsport Verantwortung der Schulen oder der Sportverbände freiwilliger Schulsport durchgeführt.
Art. 5 2)
Entschädigung Die Entschädigung für die Leiter des freiwillligen Schulsportes richtet sich nach den Ansätzen von Jugend + Sport.
Art. 6 3)
Kostenanteil der Der Kostenanteil der Gemeinden oder Sportverbände an der Entschädi- Gemeinden oder gung der Leiterinnen und Leiter im freiwilligen Schulsport beträgt 75 Pro- Sportverbände zent.
Art. 7 4)
Versicherung Die Versicherung ist Sache der Teilnehmer. Die verantwortlichen Kursleiterinnen und Kursleiter sind verpflichtet, die entsprechenden Abklärungen vor Kursbeginn zu tätigen.
Art. 8
Fortbildung der 1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen für die Lehrkräfte Fortbildung der Lehrkräfte, die Turn- und Sportunterricht erteilen.
5) Die Kurse werden in den Rahmen der allgemeinen Lehrerfortbildung gestellt. Das Departement kann Kurse obligatorisch erklären.
Art. 9
Organe Für die Förderung des Turn- und Sportunterrichtes, des freiwilligen Schulsportes und der Lehrerfortbildung setzen sich neben den Organen der Schule namentlich ein:
die Schulturnkommission
die Turnberater
6)das Amt.
1.01.2007 Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport 470.150
Art. 10
1)Die Schulturnkommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Schulturn- Vorsteher des Amtes gehört ihr als Mitglied an. kommission
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 11
Die Schulturnkommission erfüllt die ihr durch das Schulgesetz übertrage- Aufgaben nen Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere: 1. 2)Antragstellung für Weisungen und Wegleitungen für den Turn- und Sportunterricht sowie den freiwilligen Schulsport in Zusammenarbeit mit dem Amt, 2. Beratung der Lehrkräfte in fachlichen, methodischen, pädagogischen und organisatorischen Fragen des Turn- und Sportunterrichtes, 3. Instruktion und Fortbildung der Turnberater, 4. Mitarbeit bei der Organisation und Durchführung von Fortbildungskursen für die Lehrkräfte.
Art. 12 3)
Das Departement wählt Turnberater für die von ihm festgesetzten Turnbe- Turnberater raterkreise. Den Kreislehrerkonferenzen steht ein Vorschlagsrecht zu.
Art. 13
Den Turnberatern obliegen namentlich: Aufgaben
Beratung der Lehrerschaft ihres Kreises in Fragen des Turn- und Sportunterrichtes und des freiwilligen Schulsportes sowie in den Belangen von Jugend + Sport;
4)Organisation und Durchführung von Kreiskursen in Zusammenarbeit mit dem Amt und im Rahmen der allgemeinen Lehrerfortbildung;
Organisation und Durchführung der Leistungsprüfungen, Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Jugend + Sport-Heft, Abgabe der Auszeichnungen;
5)jährliche Berichterstattung an das Departement.
1.01.2007 3 III. Jugend + Sport
Art. 14 1)
Durchführung Die Leitung, Organisation und Durchführung von Jugend + Sport nach den Vorschriften des Bundes wird dem Amt übertragen.
Art. 15 2)
Experten- Das Amt meldet der Eidgenössischen Turn- und Sportschule die Anwärter ausbildung zur Expertenausbildung. Die Jugend + Sport- Kommission und die kantonalen Turn- und Sportverbände haben Vorschlagsrecht.
Art. 16
Bundesbeiträge Die Bundesbeiträge fliessen dem Kanton zu, der seinerseits die Beiträge für die Leiterausbildung und die Expertentätigkeit ausrichtet.
Art. 17 3)
Kantonsbeiträge Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden ein Reglement über Ansatz und Berechnung des Kantonsbeitrages an kantonale Turn- und Sportverbände sowie andere kantonale Organisationen, deren Vereine, Clubs und Sektionen Aufgaben im Rahmen von Jugend + Sport übernehmen. 4)
Art. 18
5) Haftpflicht- Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Durchfühversicherung rung von Kursen, Übungen und Prüfungen von Jugend + Sport sowie weitere vom Amt organisierte Anlässe ab.
Die Versicherung schliesst auch die gesetzliche persönliche Haftpflicht in der Eigenschaft als Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen ein.
Art. 19
Organe Organe von Jugend + Sport sind:
4) Siehe Verordnung über Beiträge an kantonale Sportorganisationen für „Jugend + Sport“ BR 470.300
1.01.2007 Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport 470.150 1)das Amt
Jugend + Sport-Kommission
Jugend + Sport-Experten.
Art. 20 2)
Die Jugend + Sport-Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Jugend + Sport- Der Vorsteher des Amtes gehört ihr als Mitglied an. Die Regierung be- Kommission stimmt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 21 3)
Die Jugend + Sport-Kommission ist beratendes Organ für Jugend+Sport. Aufgaben Sie befasst sich insbesondere mit der Planung der Leiteraus- und -fortbildung im Kanton in Zusammenarbeit mit den Verbänden. Sie fördert die Integration der Institution Jugend + Sport in die Verbandstätigkeit. Sie plant Jugend + Sport-Anlässe, Ausbildungslager und Trainingszentren in Zusammenarbeit mit den kantonalen Turn- und Sportverbänden. Sie berät das Amt in der Auswahl der neu auszubildenden Experten und Jugend + Sport-Leiter.
Art. 22 4)
Das Amt regelt den Einsatz der Experten für die Betreuung der Sport- Experten fachkurse in Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Verbände.
Das Amt lädt die Experten regelmässig zu einer Expertenkonferenz ein. An dieser Konferenz werden Arbeitsweise, Einsatz und Administration festgelegt und Erfahrungen ausgewertet.
IV. Entschädigungen
Art. 23
Die Regierung setzt die Entschädigung der Mitglieder der Schulturn- Entschädigungen kommission und der Jugend + Sport-Kommission in der Verordnung für die Entschädigung der nichtständigen kantonalen Funktionäre fest. 5) 5) BR 170.420, Abschnitt III (Erziehungswesen) Ziffern 3 bzw. 18 1.01.2007 5
1)Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement bestimmt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Entschädigung für Turnberater und die Experten anlässlich der Expertenkonferenzen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 24
Inkrafttreten, Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt Aufhebung von werden die Verordnung über das Schulturnen und den turnerisch-sportli- Erlassen chen Vorunterricht im Kanton Graubünden vom 29. März 1965 2) sowie das Reglement über den turnerisch-sportlichen Vorunterricht vom 14. Februar 1966 3) aufgehoben.