470.300
Verordnung über Beiträge an kantonale Sportorganisationen für «Jugend + Sport»
470.300
Verordnung über Beiträge an kantonale Sportorganisationen für «Jugend + Sport»
Gestützt auf Art. 17 der Ausführungsverordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 16. Dezember 1974 1)
von der Regierung erlassen am 21. November 1995
I. Übertragung von Aufgaben von «Jugend + Sport» an kantonale Turn- und Sportverbände und Organisationen
Art. 1 2)
Für die Ausbildung der Jugendlichen im Rahmen von «Jugend + Sport» Zuständigkeit ist das Amt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sportorganisationen zuständig.
Art. 2 3)
Den kantonalen Sportorganisationen wird die Durchführung von Sport- Durchführung fachkursen im Rahmen von «Jugend + Sport» übertragen. von Sportfachkursen
Art. 3 4)
Sportorganisationen, die Anlässe im Rahmen von «Jugend + Sport» Voraussetzungen durchführen wollen, verpflichten sich, die Vorschriften und Weisungen der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM) und des Amtes einzuhalten.
1) BR 470.150 Kraft getreten Kraft getreten 1.1.2007 1 470.300 V über Beiträge an kantonale Sportorganisationen für Jugend + Sport II. Beiträge
Art. 4 1)
Ansätze Der Kanton leistet an die kantonalen Sportorganisationen für die durchgeführten J+S-Sportfachkurse einen Beitrag von 8 bis 10 Rappen pro durchgeführte Unterrichtsseinheit gemäss Statistik der ESSM.
III. Schlussbestimmungen
Art. 5
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Dezember 1995 in Kraft. 2) Es ersetzt das Reglement über Jugend und Sport vom 16. April 1984. 3)