721.11

Vollzugsverordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz

vom 12.07.2005 (Stand 01.09.2023)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 59 des Einführungsgesetzes vom 26. Januar 2005 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz)1,

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung aus.

Art. 2 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion vollzieht alle dem Kanton nach der Umweltschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Sie fördert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

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Art. 3 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne des Bundesrechts.

Es kontrolliert die Umweltschutzvorkehren von Kanton, Gemeinden, Privaten und anderen Pflichtigen.

Das Amt für Umwelt und Energie ist unter Vorbehalt besonderer Vorschriften zuständig für die Beratung und die fachtechnische Unterstützung der mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung beauftragten Behörden und Privaten sowie die Information der Öffentlichkeit im kantonalen Zuständigkeitsbereich.

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2 Allgemeine Massnahmen

Art. 4 Umweltbeobachtung

Im Rahmen der Umweltbeobachtung bedient sich das Amt für Umwelt und Energie der wissenschaftlich anerkannten Methoden und hält die Ergebnisse in Katastern, Inventaren, Kartenwerken oder Berichten fest.

Alle Umweltdaten sind öffentlich, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Katastrophenschutz und Schadenbewältigung

Art. 5 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ordnet die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Art. 8 der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung)2 an.

Art. 6 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)3 und mit dem Vollzug der Störfallverordnung4 wahr, soweit sie nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Es ist die zuständige Instanz im Sinne von Art. 10 des kantonalen Umweltschutzgesetzes5 und führt einen Kataster über Gefahrenpotentiale und Risiken.

Art. 7 Kantonspolizei

Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ist die Meldestelle im Sinne des Bundesrechts.

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die unverzügliche Weiterleitung der Meldung von Störfällen an die Alarmstelle des Bundes;

  2. das Aufgebot der kantonalen Wehrdienste nach den Alarmplänen auf Begehren der Orts- oder Betriebsfeuerwehr, des Feuerwehrinspektorates, der Kantonspolizei oder des Amtes für Umwelt und Energie;

  3. die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Stellen;

  4. unter Vorbehalt der kantonalen Notstandsgesetzgebung6 je nach Ereignis die Alarmierung der Bevölkerung und das Erteilen von Verhaltensanweisungen.

Art. 8 Feuerwehrinspektorat

Das Feuerwehrinspektorat sorgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und Energie für die Ausbildung und die Ausrüstung der Wehrdienste.

Es ernennt Fachberaterinnen und Fachberater, deren Aufgaben und Entschädigungen von der Justiz- und Sicherheitsdirektion und der Landwirtschafts- und Umweltdirektion festgelegt werden.

Art. 9 Rechnungsstellung

Die Kosten werden direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt für den Einsatz:

  1. der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr durch die Gemeinden;

  2. der kantonalen Wehrdienste durch ihre Träger;

  3. kantonaler Amtsstellen durch diese selbst.

4 Umweltrelevante Anlagen und Betriebe

Art. 10 Begutachtung

Das Amt für Umwelt und Energie begutachtet den Bau und die Umnutzung von Anlagen und Betrieben im Sinne von Art. 13 des kantonalen Umweltschutzgesetzes7.

5 Abfallbewirtschaftung

Art. 11 Planung

Das Amt für Umwelt und Energie:

  1. erhebt die Daten über die wichtigsten Abfallströme;

  2. führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen;

  3. bearbeitet zu Handen des Regierungsrates die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, Direktionen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreiberinnen und Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern.

Art. 12 Bewilligungen für Abfallanlagen

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von:

  1. Deponien im Sinne der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)8;

  2. wesentlichen Abfallanlagen im Sinne von Art. 19 des kantonalen Umweltschutzgesetzes9.

Das Amt für Umwelt und Energie erteilt die Bewilligung für die Errichtung der übrigen Abfallanlagen und die Lagerung von Altwaren im Sinne von Art. 19 und 20 des kantonalen Umweltschutzgesetzes.

Art. 13 Bauabfälle

Die Empfehlung Nr. 430/1993 des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (sia) ist für die Entsorgung von Bauabfällen bei Neubau‑, Umbau und Abbrucharbeiten verbindlich.

Das Mindestgebäudevolumen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Ziff. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes10 beträgt 1'000 m³.

Art. 14 Getränkeverpackungen

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)11.

Art. 15 Elektrische und elektronische Geräte

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)12.

Art. 16 Sonderabfälle

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)13, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Art. 17 Belastete Standorte
1. Regierungsrat

Der Regierungsrat entscheidet über Kostenbeiträge an die Sanierungskosten. Das Gesuch ist beim Amt für Umwelt und Energie einzureichen.

Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach dem Bundesrecht bestimmt. Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen.

Art. 18 2. Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion:

  1. ordnet Sanierungsprojekte an;

  2. entscheidet über die Genehmigung von Sanierungsprojekten;

  3. verfügt Sanierungen belasteter Standorte;

  4. verfügt die Kostenverteilung und Nutzungseinschränkungen.

Art. 19 3. Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV)14, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. das Führen eines Katasters über die Deponien und andere durch Abfälle oder umweltgefährdende Stoffe belastete Standorte;

  2. das Anordnen von Untersuchungen;

  3. den Entscheid über den Überwachungs- und Sanierungsbedarf.

6 Lärm- und Schallschutz, Erschütterungen

6.1 Lärm- und Schallschutz sowie Erschütterungen bei Strassen

Art. 20 Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. schliesst die Programmvereinbarung mit dem Bund ab (Art. 23 Lärmschutz-Verordnung [LSV]15 in Verbindung mit Art. 42a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz)16;

  2. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer oder der Sanierung bestehender Strassen und hält die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 2, Art. 14 und Art. 37a LSV);

  3. verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender, strassenlärmexponierter Gebäude generell, deren Fenster gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV).

Art. 21

Art. 22 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion vollzieht die Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung17, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Erarbeitung der Grundlagen für die Programmvereinbarung mit dem Bund betreffend die Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen;

  2. die Einreichung des Gesuches um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b LSV;

  3. das Aushandeln der Höhe der Beiträge gemäss Art. 24 Abs. 3 LSV;

  4. die Berichterstattung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 LSV.

Sie hört in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 das Strassenbauorgan an.

6.2 Übriger Lärm- und Schallschutz, Erschütterungen

Art. 23 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion:

  1. ordnet die Sanierung bestehender, ortsfester Anlagen an, legt die Sanierungsfristen fest und genehmigt die Sanierungsprojekte;

  2. gewährt Erleichterungen bei der Errichtung neuer oder der Sanierung bestehender ortsfester Anlagen und hält die zulässigen Lärmimmissionen fest (Art. 7 Abs. 2, Art. 14 und Art. 37a LSV18);

  3. verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender, lärmexponierter Gebäude generell, deren Fenster gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV).

Art. 24 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie:

  1. bewilligt Ausnahmen bei der Erschliessung kleiner Teile von Bauzonen (Art. 30 LSV19);

  2. stimmt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten zu (Art. 31 Abs. 2 LSV);

  3. verschärft angemessen die Anforderungen an die Schalldämmung von Aussenbauteilen (Art. 32 Abs. 2 LSV);

  4. ordnet die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu (Art. 44 Abs. 3 LSV);

7 Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen sowie Schutz vor Lichteinwirkungen

Art. 25 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)20.

Art. 26 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie bewilligt den Betrieb von starken Lichtquellen im Sinne von Art. 32 des kantonalen Umweltschutzgesetzes21.

8 Luftreinhaltung

Art. 27 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion:

  1. vollzieht Sanierungen im Sinne von Art. 8 der Luftreinhalte-Verordnung; LRV22);

  2. verschärft die Emissionsbegrenzung für einzelne bestehende Anlagen (Art. 9 LRV);

  3. verfügt Emissionsbegrenzungen im Einzelfall (Art. 12 Abs. 2 USG23);

  4. verfügt die Stilllegung von Anlagen (Art. 16 Abs. 4 USG);

  5. gewährt Erleichterungen für bestehende stationäre Anlagen (Art. 11 LRV);

  6. verlangt messtechnische Überwachungen (Art. 29 LRV).

Art. 28 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung24, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. die Zustimmung zur Verwendung von Umgehungsleitungen (Art. 16 LRV);

  2. die Bewilligung zur Verbrennung von Abfällen im Einzelfall (Art. 26b LRV);

  3. die Überwachung des Standes und die Entwicklung der Luftverunreinigung (Art. 27 LRV);

  4. die Anordnungen zur Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben betreffend Emissionsmessungen und Kontrollen (Art. 13 LRV).

Art. 29 Feuerungskontrolle

Ausgebildete Fachleute sind Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure mit dem Eidgenössischen Fachausweis.

Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des Eidgenössischen Amtes für Messwesen erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen.

Art. 30 Meldepflicht bei Korrosionsschutzarbeiten

Korrosionsschutzarbeiten im Sinne von Art. 41 des kantonalen Umweltschutzgesetzes25 sind zu melden, wenn die zu behandelnde Gesamtfläche mindestens 50 m² beträgt.

Die Meldung hat mindestens 14 Tage vor dem Beginn der Arbeiten an die kantonale Umweltschutzfachstelle zu erfolgen.

Mit der Meldung sind die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt aufzuzeigen.

9 Bodenschutz

Art. 31 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt im Einvernehmen mit dem Bund verschärfte Vorschriften im Sinne von Art. 34 Abs. 1 USG26.

Art. 32 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion entscheidet über Nutzungseinschränkungen und Massnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und 3 USG27.

Art. 33 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bodenschutz gemäss Art. 33 USG28 und nach kantonalem Recht, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Es begutachtet insbesondere Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen.

10 Umweltverträglichkeit

Art. 34 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Aufgaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)29, soweit der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

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Art. 36 Massgebliches Verfahren
1. allgemein

Das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche kantonale Verfahren richtet sich unter dem Vorbehalt von § 36a nach dem Anhang.

Benötigt eine UVP-pflichtige Anlage keine Bau‑, aber eine Sonderbewilligung nach der Spezialgesetzgebung, richtet sich das massgebliche Verfahren nach deren Vorschriften. Sind diese nicht ausreichend, sind die Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens ergänzend anwendbar.

Bestimmt das kantonale Recht das massgebliche Verfahren nicht, ist das Baubewilligungsverfahren anwendbar.

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Art. 36a 2. in Gebieten mit Sondernutzungsplanung

Wird eine UVP-pflichtige Anlage in einem Gebiet mit Sondernutzungsplanung erstellt und ist bei dieser Planfestsetzung:

  1. eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit möglich, gilt das Sondernutzungsplanverfahren als massgebliches Verfahren;

  2. eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht möglich, wird diese Anlage jedoch durch den Plan derart vorbestimmt, dass das Projekt in dem gemäss Anhang massgeblichen Verfahren nicht mehr umfassend überprüft werden kann, findet eine mehrstufige UVP im Sinne von Art. 6 UVPV31 statt. Für deren erste Stufe ist das Verfahren gemäss Ziff. 1 und für deren zweite Stufe das Verfahren nach dem Anhang massgeblich.

11

Art. 37–39

12 Lenkungsabgaben

Art. 40 Amt für Umwelt und Energie

Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)32.

13 Gen- und Biotechnologie

Art. 41 Landwirtschafts- und Umweltdirektion

Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion verfügt die erforderlichen Massnahmen nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung; FrSV)33 und nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV)34.

Art. 42 Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen der Freisetzungs-35 und der Einschliessungsverordnung36, soweit die Kantone zuständig sind und der Vollzug nicht einer anderen Instanz übertragen ist.

Es überwacht insbesondere die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und kontrolliert die Betriebe durch Stichproben.

14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 43 Feuerungskontrolle

Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungskontrolle übertragen worden ist und die noch nicht über den Eidgenössischen Fachausweis gemäss § 29 Abs. 1 verfügen, sind weiterhin zugelassen.

Art. 44 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang (Gebührentarif) zur Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung)37 wird wie folgt geändert: …

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund38 auf den 1. September 2005 in Kraft.

A1 Anhang: Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit massgebliches Verfahren

Art. A1-1

Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit massgebliches Verfahren:

Nr.

Titel / Anlagetyp

Massgebliches Verfahren

1

Verkehr

11

Strassenverkehr

11.2

Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden

Verfahren betreffend Ausführungsprojekt (Art. 33 Strassengesetz; StrG)39

11.3

Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS)

analog Nr. 11.2

11.4

Parkhäuser und plätze für mehr als 500 Motorwagen

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

13

Schifffahrt

13.2

Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen

Konzessionsverfahren (Art. 106 ff. GewG)40

13.3

Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in See oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern

analog Nr. 13.2

2

Energie

21

Erzeugung von Energie

21.2

Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern, mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträgern, mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)

Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 Arbeitsgesetz; ArG)41 wenn kein Plangenehmigungsverfahren: Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

21.2a

Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5'000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr

analog Nr. 21.2

21.3

Speicher- und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW

2. Stufe (nur erforderlich, wenn Konzessions- und Baugesuch nicht gleichzeitig eingereicht werden und Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf 1. Stufe abgeschlossen werden konnte); Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. PBG)

21.4

Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. PBG); Bei der Nutzung der Wärme von Grundwasser das Konzessionsverfahren (Art. 106 ff. GewG42)

21.6

Erdölraffinerien

analog Nr. 21.2

21.7

Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle

bergregalrechtliches Verleihungsverfahren zur Ausbeutung (Art. 40 ff. Bergregalgesetz)43

21.8

Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW

analog Nr. 21.2

21.9

Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäuden angebracht sind

analog Nr. 21.2

22

Übertragung und Lagerung von Energie

22.3

Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50'000 m³ Gas bzw. 5'000 m³ Flüssigkeit enthalten

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

3

Wasserbau

30.1

Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km² mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften

Wasserbauverfahren (Art. 45 ff. GewG44)

30.2

Wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken

analog Nr. 30.1

30.3

Schüttungen in Seen von mehr als 10'000 m³

gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren (Art. 39 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz; GSchG)45

30.4

Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50'000 m³ pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

Konzessionsverfahren (Art. 106 ff. GewG46)

4

Entsorgung

40.4

Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m³

Verfahren zur Errichtungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; Abfallverordnung, VVEA47

40.5

Reaktordeponien Deponien der Typen C, D und E

analog Nr. 40.4

40.7

Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr; b. Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5'000 t Abfällen pro Jahr; c. Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1'000 t Abfällen pro Jahr

umweltschutzrechtliches Errichtungsbewilligungsverfahren (Art. 19 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes)48

40.8

Zwischenlager für mehr als 5'000 t Sonderabfälle

analog Nr. 40.7

40.9

Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

6

Sport, Tourismus und Freizeit

60.2

Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

60.3

Terrainveränderungen von mehr als 5'000 m² für Schneesportanlagen

analog Nr. 60.2

60.4

Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über 50'000 m² beträgt

analog Nr. 60.2

60.5

Sportstadion mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20'000 Zuschauer

analog Nr. 60.2

60.6

Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75'000 m² oder einer Kapazität von mehr als 4'000 Besuchern pro Tag

analog Nr. 60.2

60.7

Golfplatz mit neun und mehr Löchern

analog Nr. 60.2

60.8

Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen

analog Nr. 60.2

7

Industrielle Bauten

70.1

Aluminiumhütten

Plangenehmigungsverfahren (Art. 7 ArG)49 wenn kein Plangenehmigungsverfahren: Baubewilligungsververfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

70.2

Stahlwerke

analog Nr. 70.1

70.3

Buntmetallwerke

analog Nr. 70.1

70.4

Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Aluminium

analog Nr. 70.1

70.5

Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten

analog Nr. 70.1

70.5a

Anlagen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Synthese von Pflanzenschutzmittel , Biozid- und Arzneimittelwirkstoffen

analog Nr. 70.1

70.6

Anlagen mit mehr als 5'000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10'000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a

analog Nr. 70.1

70.7

Chemielager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1'000 t

analog Nr. 70.1

70.8

Sprengstoff- und Munitionsfabriken

analog Nr. 70.1

70.9

Schlächtereien und fleischverarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5'000 t im Jahr

analog Nr. 70.1

70.10

Zementfabriken

analog Nr. 70.1

70.10a

Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20'000 t pro Jahr

analog Nr. 70.1

70.11

Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30'000 t im Jahr

analog Nr. 70.1

70.12

Zellstoff-(Zellulose-) Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50'000 t im Jahr

analog Nr. 70.1

70.14

Spanplattenwerke

analog Nr. 70.1

8

Andere Anlagen

80.1a

Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha

Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

80.1b

Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha

analog Nr. 80.1a

80.1c

Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

Verfahren betreffend Ausführungsprojekt (Art. 33 StrG)50

80.2

Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha

analog Nr. 80.1c

80.3

Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m³

analog Nr. 80.1a

80.4

Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung, LBV vom 7. Dezember 199851

analog Nr. 80.1a

80.5

Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7'500 m²

1. Stufe: Nutzungsplanungsverfahren (Art. 80 ff. BauG), sofern kein Sondernutzungsplanverfahren im Sinne von § 36a der kantonalen Umweltschutzverordnung (kUSV)52 vorgesehen ist; 2. Stufe: Baubewilligungsverfahren (Art. 141 ff. Planungs- und Baugesetz, PBG)

80.6

Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20'000 m² Lagerfläche oder einem Lagervolumen von mehr als 120'000 m³

analog Nr. 80.1a

80.7

Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Sendeleistung

analog Nr. 80.1a

80.9

Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m³

Konzessionsverfahren (Art. 106 ff. GewG53)

A 2005, 1142