RRB Nr. 881/2026
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2026, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2026
881. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2026 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Mobilität», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finanzierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprüfung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz [PBG, LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, werden Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermächtigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2026 Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen einer Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fachstellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. In Abstimmung mit den betroffenen Direktionen und Ämtern wurden die Inhalte der Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans erarbeitet. Mit der Teilrevision 2026 wird das Kapitel 4 «Verkehr» gesamthaft überarbeitet (neu unter dem Titel «Mobilität»). Wesentliche Anpassungen erfahren dabei insbesondere die Teilkapitel 4.1 «Gesamtstrategie», 4.2 «Strassenverkehr», 4.3 «Öffentlicher Verkehr», 4.4 «Fuss- und Veloverkehr» sowie 4.5 «Multimodale Mobilität und Parkierung». Das Teilkapitel 4.6 «Güterverkehr» wurde bereits mit der Teilrevision 2022 überarbeitet. Weitere Anpassungen im Rahmen der Teilrevision 2026 umfassen im Kapitel 5.2 «Wasserversorgung» die Nachführung der Trinkwasserwerke und -leitungen sowie der Grundwasserschutzgebiete, im Kapitel 5.4 «Energie» die Aufhebung der Übertragungsleitung Obfelden – Thalwil, die Aufnahme einer Batteriespeicheranlage beim Unterwerk Breite, Gemeinde Nürensdorf sowie die Aktualisierung von Unterwerken und Kabelleitungen in der Stadt Zürich und im Kapitel 6.2 «Gebietsplanungen» die Überarbeitung der Gebietsplanung «Bildungsstandort Wädenswil 2.0». Die Vorlage zur Teilrevision 2026 enthält nur jene Teilkapitel des kantonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorgehoben. Änderungen aus früheren Teilrevisionen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, werden in grauer Schrift dargestellt. Anpassungen der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2026 ergeben, sind in der nachgeführten Karte im Massstab 1:50 000 enthalten. Wesentliche Anpassungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind zudem in entsprechenden Kartenausschnitten im Anhang zum Richtplantext dargestellt. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte.
C. Schwerpunkte der Überarbeitung im Kapitel 4 «Mobilität» Die Überarbeitung des Kapitels 4 «Mobilität» (vormals «Verkehr») weist zwei inhaltliche Schwerpunkte sowie eine generelle Aktualisierung und Fortschreibung auf:
a) Aktualisierung und Fortschreibung der Verkehrsvorhaben in Bundeskompetenz Seit 2008 regelt die «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung» die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Die Nationalstrassen sind seither vollumfänglich in der Zuständigkeit des Bundes. Dies führt dazu, dass die Verkehrsvorhaben neu getrennt dargestellt (Beispiel Tabellen Nationalstrasse und Staatsstrassen) und einige Textpassagen aktualisiert werden (Beispiel Kapitel 4.2.3 «Strassenverkehr, Massnahmen a) Kanton»). Auf Bundesebene wurden in den letzten Jahren übergeordnete Rechts- und Planungsgrundlagen beschlossen oder aktualisiert. Im Bereich Verkehr zu nennen ist der Sachplan Verkehr (Teil Programm sowie die Teile Infrastruktur Strasse und Infrastruktur Schiene). Im Bereich Nationalstrassen wurden mehrere Anpassungen vorgenommen: Netzbeschlüsse der eidgenössischen Räte und Anpassungen der Nationalstrassenverordnung (SR 725.111) durch den Bundesrat (mit dem aufgehobenen Vorhaben Zürcher «Ypsilon»). Im Zuge der Genehmigung der Teilrevision 2018 hat der Bund zudem gefordert, dass Verkehrsvorhaben in Bundeskompetenz und Interessensbekundungen des Kantons getrennt auszuweisen sind. Mit der Teilrevision 2026 werden übergeordnete Beschlüsse auf Bundesebene nachvollzogen. Konkret werden im Kapitel 4.2 «Strassenverkehr» wie auch im Kapitel 4.3 «Öffentlicher Verkehr» die Verkehrsvorhaben getrennt nach Zuständigkeiten aufgeführt und kantonale Interessensbekundungen separat ausgewiesen. Im geltenden Richtplan (Stand vom 29. Juni 2026) sind unter Staatsstrassen einige Vorhaben mit dem Zusatz «als Nationalstrasse vorzusehen» gekennzeichnet. Die letzten Ergänzungen neuer Nationalstrassen erfolgten nach Annahme des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG, SR 725.13) am 30. September 2016. Im Kanton Zürich hat der Bund in der Folge per 1. Januar 2018 – wie im NAFG vorgesehen – die A15 Oberlandautobahn und die A14 über den Hirzel in das Nationalstrassennetz aufgenommen. Nach Einschätzung des Regierungsrates wird der Bund das Nationalstrassennetz auf absehbare Zeit nicht erweitern, und zusätzliche Neubaustrecken, die nicht im geltenden Netzbeschluss des Bundes enthalten sind, dürften auf lange Sicht nicht realistisch sein. Mit der Teilrevision
2026 werden daher Vorhaben mit dem Zusatz «als Nationalstrasse vorzusehen» nicht mehr weiterverfolgt und sollen entweder weggelassen (Beispiel Äussere Nordumfahrung) oder als reine kantonale Staatsstrassenvorhaben vorderhand bestehen bleiben (beispielsweise Umfahrung Embrach, Untertunnelung Pfungen).
Die aktuelle Überprüfung unter dem Titel «Verkehr ’45» zeigt zudem, dass Ausbauten im Bestand (beispielsweise Pannenstreifenumnutzung) priorisiert und bisher geplante Neubauten sehr zurückhaltend und zeitlich später erfolgen sollen. Die in Verbindung mit den Vorlagen zu «Verkehr ’45» geplanten Beschlüsse der eidgenössischen Räte sollen 2027 erfolgen und sind abzuwarten. Deren Berücksichtigung ist Gegenstand einer künftigen Teilrevision im Kapitel 4 «Mobilität». b) Einführung von Koordinationsständen nach Art. 5 RPV Art. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) enthält Bestimmungen über den Inhalt und die Gliederung des Richtplans und fordert die Koordination der einzelnen Sachbereiche. Die Kantone können mit der Bezeichnung von Koordinationsständen nach Art. 5 Abs. 2 RPV, namentlich «Festsetzung», «Zwischenergebnis» und «Vororientierung», den Grad der Abstimmung von raumwirksamen Tätigkeiten bei Verkehrsvorhaben festhalten. In Einzelfällen hat der Bund bei vorgängigen Teilrevisionen die Aufnahme des Koordinationsstandes bei einzelnen Bundesvorhaben gefordert. Die Volkswirtschaftsdirektion hat 2024 sämtliche im Richtplan enthaltenen und geplanten Verkehrsvorhaben in den Bereichen «Strassenverkehr», «Öffentlicher Verkehr» und «Güterverkehr» analysiert (Stand der Planung und vorhandene Dokumentationen). Gestützt auf diese Grundlage wurden der Koordinationsstand der Vorhaben sowie deren Realisierungshorizont ermittelt und im Richtplan ergänzt. Die Überprüfung ergab, dass im Bereich Strassenverkehr rund die Hälfte der kantonalen Vorhaben dem Koordinationsstand «Vororientierung» zuzuordnen sind. Im öffentlichen Verkehr – einschliesslich der Bundesvorhaben – weisen rund ein Dutzend der Vorhaben den Koordinationsstand «Festsetzung» oder «Zwischenergebnis» auf. Zudem sind im öffentlichen Verkehr rund 30 Vorhaben mit dem Koordinationsstand «Vororientierung – langfristige Trasseesicherung» versehen. Mit der Einführung der Koordinationsstände nach Art. 5 Abs. 2 RPV ergibt sich ein differenziertes Bild der Ausgangslage und des effektiven Planungsstands einzelner Vorhaben. Dies unterstützt künftig eine sachgerechte Auseinandersetzung in der politischen Diskussion von geplanten Infrastrukturmassnahmen im Bereich Verkehr. c) Generelle Aktualisierung, Fortschreibung und neue Themen In der Teilrevision erfolgt eine allgemeine Aktualisierung gestützt
auf neue Gesetze, politische Vorstösse und neue kantonaler Planungsgrundlagen. Berücksichtigt sind: – Veloweggesetz vom 18. März 2022 (SR 705) – Verordnung vom 13. Dezember 2024 über das automatisierte Fahren (SR 741.59)
– Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 356/2018 betreffend Zeitgemässer Modal Split (Vorlage 5771) – Gesamtverkehrskonzept 2018 (RRB Nr. 25/2018) – Güterverkehrs- und Logistikkonzept (RRB Nr. 988/2022) – Mountainbike-Konzept (RRB Nr. 1224/2025) Gestützt auf den Sachplan Verkehr, Teil Programm, wird neu das Thema Multimodale Mobilität mit Fokusthema Verkehrsdrehscheiben ergänzend zum Thema Parkierung im Kapitel 4.5 «Multimodale Mobilität und Parkierung» aufgenommen. Neu ist ebenfalls die Thematik Automatisiertes Fahren in den Kapiteln 4.2 «Strassenverkehr» und 4.3 «Öffentlicher Verkehr» berücksichtigt. Das Kapitel 4.8 «Schifffahrt» wird im Zuge der Teilrevision 2026 aufgelöst bzw. in das Kapitel 4.3 «Öffentlicher Verkehr» integriert. Das umfangreiche Kapitel 4.9 «Grundlagen» wird wesentlich gekürzt. Objekt- und vorhabenspezifische Grundlagen werden entfernt und sollen künftig in den jeweiligen Teilrevisionen nur noch im Erläuterungsbericht aufgeführt werden.
D. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Interessierte im Rahmen der öffentlichen Auflage schriftlich zu den Inhalten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sollen von Mitte September bis Mitte Dezember 2026 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfassung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVernehmlassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage vorzulegen, sodass die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann.
E. Öffentlichkeit Der vorliegende Beschluss ist erst bei Beginn der Anhörung und öffentlichen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunktion und wird zusammen mit dem Richtplantext und dem Erläuterungsbericht während des Mitwirkungsverfahrens im Internet bereitgestellt (zh.ch/richtplan).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die öffentliche Auflage der Teilrevision 2026 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Würdigung der Ergebnisse der Anhörung und der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplanvorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli