04.450
Acquisition d'un nouveau logement. Encourager la mobilité professionnelle
Intervention de procédure
Antrag der Mehrheit
Der Initiative Folge geben
Antrag der Minderheit
(Fässler, Berberat, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Recordon, Rennwald)
Der Initiative keine Folge geben
Proposition de la majorité
Donner suite à l'initiative
Proposition de la minorité
(Fässler, Berberat, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Leutenegger Oberholzer, Recordon, Rennwald)
Ne pas donner suite à l'initiative
Janiak Claude · P-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Wir befinden uns bei dieser parlamentarischen Initiative in der ersten Phase, bei der Vorprüfung, und nicht, wie auf der Tagesordnung aufgeführt, in der zweiten Phase.
Gysin Hans Rudolf · Mit-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe radical-libéral
Im Zeitalter der Globalisierung wird von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine immer grössere berufliche Mobilität verlangt. Betroffen sind nicht nur Arbeitskräfte, die ins Ausland entsandt werden; immer mehr Schweizerinnen und Schweizer finden einen neuen Arbeitsplatz ausserhalb ihrer eigenen Kantonsgrenzen. Häufig zieht ein beruflich bedingter Umzug den oft dann kurzfristigen Verkauf der bisher selbst genutzten Liegenschaft, der bisher selbst genutzten Wohnung nach sich, verbunden mit dem Erwerb einer Ersatzliegenschaft, einer Ersatzwohnung am neuen Arbeitsort. Um die berufliche Mobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Bezahlung der Grundstück-Gewinnsteuer in Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes ausdrücklich verankert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem verfassungsmässigen Auftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen. Es galt daher, eine vernünftige Regelung zu finden, welche die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort nicht durch eine überzogene Besteuerung massiv erschweren oder gar unmöglich machen würde.
Die Mehrheit der Kommission plädiert daher bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum für die Anwendung der relativen Methode. Bei der sogenannten relativen Methode wird für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis des Ersatzobjektes abgestellt.
Mittlerweile ist durch ein Urteil des Bundesgerichtes vom 2. März 2004 eine Praxisänderung erfolgt, die besagt, dass für die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes die sogenannte absolute Methode anzuwenden sei. Ein Steueraufschub wird dabei nur noch für denjenigen Teil des Gewinns gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung gemäss diesem Urteil also nur noch für jene Wohneigentümerinnen und -eigentümer gelten soll, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Somit ergibt sich hier im Vergleich zur relativen Methode eine klare Schlechterstellung der Hauseigentümer. Auch wird damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und alleinstehende Personen in kleinere Haushalte umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum jungen Familien zur Verfügung stellen. Die Anwendung der absoluten Methode durch das Bundesgericht verstösst damit gegen den Grundgedanken der Wohneigentumsförderung.
Die Anwendung der relativen Methode, wie sie die Mehrheit der WAK vorzieht, ist deshalb zu bevorzugen. Genau hier hat der Initiant mit seiner parlamentarischen Initiative angesetzt. Die WAK des Nationalrates hat sich für Folgegeben ausgesprochen. Die WAK des Ständerates hat sich mit knapper Mehrheit dagegen ausgesprochen. Deshalb müssen wir heute nochmals darüber befinden.
Zum Schluss noch: Die Minderheit der Kommission möchte an der absoluten Methode festhalten, wie sie das Bundesgericht formuliert hat, wonach die Steuern im Zeitpunkt der Gewinnerzielung zu bezahlen sind.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen, die mit einem Stimmenverhältnis von 14 zu 8 beschlossen hat, an ihrer ursprünglichen Fassung festzuhalten und der Initiative ein weiteres Mal Folge zu geben.
Rime Jean-François · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Lors de sa séance du 10 janvier 2006, la Commission de l'économie et des redevances a étudié l'initiative parlementaire Hegetschweiler concernant l'acquisition d'un nouveau logement pour encourager la mobilité professionnelle. Ce dossier avait déjà été traité en séance du 9 mai 2005, et la commission a par deux fois décidé de donner suite à cette initiative parlementaire, par 14 voix contre 8. Ce dossier avait été transmis à la Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats, qui a décidé, par une faible majorité de 5 voix contre 4, de ne pas y donner suite.
Votre commission soutient la requête de l'auteur, soit une harmonisation des impôts directs des cantons et des communes en cas d'acquisition d'un nouveau logement. Elle approuve en particulier l'application de la méthode relative pour le report de l'imposition des gains immobiliers dans le cadre de l'acquisition d'un logement de remplacement. Cette méthode consiste à différer l'imposition des gains immobiliers en cas de réutilisation partielle du produit de l'aliénation de l'ancien logement et se fonde sur le rapport entre ce produit et le prix d'acquisition du logement de remplacement. Selon la législation actuelle, l'allègement fiscal pour l'acquisition d'un nouvel immeuble ne s'applique qu'aux propriétaires qui acquièrent une habitation d'un prix plus élevé que celui qu'ils ont payé pour leur ancien logement.
La majorité de la commission reconnaît à l'initiative une valeur de soutien à la mobilité des travailleurs, surtout parce que les différents marchés du logement ou les différentes situations familiales peuvent amener les propriétaires à acheter aussi un logement meilleur marché que celui occupé précédemment. A l'objection de la minorité de la commission, qui soutient que les impôts doivent être payés au moment de la réalisation d'un bénéfice, la majorité répond que, dans la mesure où le paiement est uniquement différé, il n'y a donc pas de perte de rentrées fiscales pour les caisses publiques. Le soutien de la mobilité l'emporte donc sur le moment du paiement de l'impôt.
Votre commission vous propose donc, par 14 voix contre 8, de donner suite à l'initiative parlementaire Hegetschweiler.
Fässler-Osterwalder Hildegard · Mit-F · Conseil national · St-Gall · Groupe socialiste
Ich muss noch meine Interessenbindung offen legen: Ich bin Präsidentin des Hausvereins Schweiz. Das ist der Hauseigentümerverband, der sich sozial und ökologisch verpflichtet. Die WAK-SR hat die parlamentarische Initiative zurückgewiesen, deshalb müssen wir jetzt im Rat darüber befinden, ob wir damit weitermachen wollen, und wir müssen auch sagen, was genau wir wollen.
Diese Initiative hat, anders als uns Herr Gysin Hans Rudolf weismachen wollte, nichts mit der Globalisierung zu tun. Sie wird auch keine grössere Mobilität der Leute in unserem Land bewirken. Es geht hier nur um eine kleine Gruppe - es ist leider immer noch eine kleine Gruppe - von Hausbesitzern und Hausbesitzerinnen, die etwas verkaufen und dann wieder etwas kaufen. Es geht eigentlich nur darum zu schauen, wann und in welchem Ausmass sie Steuern bezahlen müssen. Es ist nicht so, dass die Initiative fordert, dass eine Besteuerung entfällt, sondern es geht darum, wann wie viel geschuldet ist.
Ich kann Ihnen sagen, dass die Finanzdirektorenkonferenz die parlamentarische Initiative klar ablehnt; sie hat das in einem Brief an uns festgehalten. Sie würden also gegen die Interessen Ihres eigenen Kantons handeln, wenn Sie der Initiative hier Folge geben würden.
Noch eine Vorbemerkung: Es ist erstaunlich, wie oft in letzter Zeit Bundesgerichtsentscheide kritisiert worden sind mit dem Argument, man hätte mit diesen Entscheiden weniger Rechtssicherheit. Damit macht man sich eigentlich über die Arbeit des Bundesgerichtes lustig. Das Bundesgericht sorgt mit seinen Entscheiden eben gerade dafür, dass man weiss, was jetzt gilt, wenn die Praxis nicht ganz klar ist. Ich möchte die Kritik am Bundesgericht also auch in diesem Fall zurückweisen; noch mehr möchte ich jene Kritik zurückweisen, die sich dann gegen die Steuerverwaltungen richtet, denn diese führen ja nur aus, was das Bundesgericht vorgeschrieben hat. Es geht hier auch nicht darum, dass wir auf Bundesebene legiferieren; wir würden hier ganz klar in die Hoheit der Kantone eingreifen. Es geht nur darum, was die Kantone machen müssen. Im Moment ist es so, dass fast alle Kantone die absolute Methode anwenden.
Wir würden also fast alle Kantone zwingen, nach einer anderen Methode zu arbeiten - einer komplizierteren, als sie sie heute haben.
Ich kann Ihnen zitieren, was Ständerat Schiesser in der Kommission gesagt hat: "Was bisher diskutiert worden ist, geht aus meiner Sicht an der Praxis vorbei. Ich bin seit vielen Jahren Notar, habe es aber nie erlebt, dass Klienten gekommen sind, die ihr Haus verkaufen wollten, sich dann nach der Grundstückgewinnsteuer erkundigten und daraus den Schluss zogen, sie hätten zwar ein Objekt gefunden, das billiger sei als jenes, das sie hätten, sie müssten sich aber nach einem neuen umsehen, das teurer sei, damit ihnen der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gewährt würde." Das glaube ich auch.
Herr Schiesser hat noch ein schönes Beispiel zur absoluten und relativen Methode gegeben: Zwei Brüder haben je ein gleiches Haus gebaut. Der eine verkauft es, will kein Wohneigentum mehr und zieht in eine Mietwohnung. Der andere verkauft es auch, kauft aber ein neues Haus, ein kleineres, billigeres. Der erste muss die volle Grundstückgewinnsteuer bezahlen, der zweite muss sie nur teilweise bezahlen. Das kann doch niemand verstehen. Deshalb ist es völlig klar, dass wir bei der absoluten Methode bleiben sollten, die verlangt, dass der Gewinn dann, wenn er anfällt, zu versteuern ist. Das ist ein Prinzip, das wir jetzt schon seit einigen Wochen immer wieder diskutieren, sei es nun bei Optionen oder Aktien. Es macht Sinn, den Gewinn dann zu versteuern, wenn er anfällt, und nicht irgendeine merkwürdige Berechnung anzustellen, um die Besteuerung dann auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zu verschieben.
Ein Beispiel noch, damit Sie verstehen, worum es geht: Es kauft jemand eine Liegenschaft für 600 000 Franken und verkauft sie dann für 700 000 Franken, das gibt einen Gewinn von 100 000 Franken. Darauf wäre Gewinnsteuer abzuliefern. Nach der Idee des Initianten ist es jetzt so: Wenn jemand nicht wieder das ganze Geld investiert, sondern zum Beispiel eine Liegenschaft für 550 000 Franken kauft, müsste diese Person nach altem Recht den ganzen Gewinn versteuern, nach dem Initianten nur einen Bruchteil davon, entsprechend dem Anteil des Betrages der neuen Investition von 550 000 Franken, bezogen auf den Verkaufserlös von 700 000 Franken. Es sind also nur 550 Siebenhundertstel des Gewinns jetzt zu versteuern; der Rest ist dann schon einmal fällig, wenn man dann auch das zweite Haus verkauft hat. Dann macht es aber überhaupt keinen Sinn mehr. Wenn man das Haus dann nämlich wieder für 550 000 Franken verkauft, hat man das Gefühl, man hätte keinen Gewinn gemacht, muss aber noch die alte Steuerrechnung von vor vielen Jahren begleichen. Das macht einfach keinen Sinn. Bitte zwingen Sie hier die Kantone nicht zu einer Praxisänderung. Das Bundesgericht hat gesagt, welches die richtige Methode ist. Halten wir uns daran.
Hegetschweiler Rolf · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe radical-libéral
Es geht bei meiner parlamentarischen Initiative um die Ersatzbeschaffung bei selbstgenutztem Wohneigentum - also nur um diesen Bereich. Es geht um den Fall, dass jemand sein Einfamilienhaus oder seine Eigentumswohnung verkauft und eine Ersatzliegenschaft erwirbt.
Seit über dreissig Jahren besteht ein Verfassungsauftrag zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums. Dazu gehört auch, dass Wohneigentümer beim Erwerb und Umzug in eine Ersatzliegenschaft steuerlich nicht benachteiligt werden. Das ist auch der Grundgedanke meines Vorstosses. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ausdrücklich vorgesehen, beispielsweise bei Erbteilungen, bei Güterzusammenlegungen oder eben bei Ersatzbeschaffungen von Wohneigentum. Das Bundesgerichtsurteil vom März 2004 bedeutet nun eine Abkehr von der bisherigen Praxis, nach welcher es den Kantonen freigestellt war, bei der Besteuerung die absolute oder die relative Methode anzuwenden. Diese relative Methode bedeutet, dass die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis der Kauf- und Verkaufspreise aufgeschoben wird. Das heisst, auch beim Kauf einer billigeren Ersatzliegenschaft kann die Steuer mindestens teilweise aufgeschoben werden. Bei der absoluten Methode wird der Steueraufschub nur gewährt, wenn die Ersatzliegenschaft teurer ist als die bisherige. Das ist nicht nur unlogisch, das ist auch ungerecht. Wenn der Aufschub nur beim Kauf einer teureren Ersatzliegenschaft gewährt wird, bedeutet das eine Schlechterstellung eines Teils der Betroffenen, die aus irgendwelchen Gründen eine günstigere - das heisst in der Regel eine kleinere - Ersatzliegenschaft erwerben, was wohnungs- und gesellschaftspolitisch dann erwünscht sein kann, wenn sich die Wohnbedürfnisse ändern.
Mit der parlamentarischen Initiative wird beabsichtigt, das Gesetz zur Erreichung des ursprünglichen Ziels des Gesetzgebers zu präzisieren, nämlich die berufliche Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern und ihnen auch in diesem Bereich keine Steine in den Weg zu legen. Ausserdem soll das oben zitierte Gerichtsurteil korrigiert werden und jenen Kantonen, die bisher die relative Methode angewandt haben, dieses Recht auch weiterhin zugestanden werden.
Die Kommission hat, wie ausgeführt wurde, dieses Geschäft bereits zweimal ausführlich diskutiert und die parlamentarische Initiative mit einer klaren Mehrheit - das Resultat betrug 14 zu 8 Stimmen - unterstützt.
Zur Stellungnahme der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz: Längerfristig geht es nicht darum - das wurde auch in der Kommission bestätigt -, dass den Kantonen aus dieser neuen Bestimmung Steuerausfälle erwachsen würden. Die Grundstückgewinnsteuer ist ja nur aufgeschoben, nicht aufgehoben. Also besteht für die Kantone eigentlich kein Steuerausfallrisiko.
Alle Argumente sprechen eigentlich dafür, dass die parlamentarische Initiative Ihre Unterstützung verdient. Auch die massgeblichen Verbände und Organisationen - Gewerbeverband, Immobilientreuhänderverband, Hauseigentümerverband - unterstützen dieses Anliegen ganz klar.
Ich danke Ihnen, wenn Sie ihm auch zustimmen.
Janiak Claude · P-M · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe socialiste
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben .... 98 Stimmen
Dagegen .... 64 Stimmen