07.5355
Meurtre de Zurich-Höngg. Dédommagement de la famille
Schmid Samuel · BR-M · Conseil fédéral · Berne
Der Bundesrat hat dieses Ereignis mit Erschütterung zur Kenntnis nehmen müssen. Es ging uns nicht anders als der gesamten Bevölkerung unseres Landes. Der Tod dieser jungen Frau machte auch uns betroffen, und wir verurteilen Derartiges aufs Schärfste.
Im konkreten Fall muss festgehalten werden, dass es sich formell um ein ziviles Delikt handelt. Der Täter war nach Abschluss der Rekrutenschule bereits wieder zu Hause, als er, als Zivilist, seine Tat beging. Die Untersuchung und Beurteilung des Falles unterliegen somit der zivilen Gerichtsbarkeit. Die Tatsache allein, dass er dazu seine persönliche Waffe benutzte, genügt nicht, um die Haftpflicht des Bundes zu begründen. Nach dem Militärgesetz haftet der Bund nicht, wenn der Täter nicht mehr im Militärdienst ist.
Zisyadis Josef · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
Monsieur le conseiller fédéral, j'ai bien entendu votre pirouette verbale. Mais est-ce qu'il est difficile pour l'institution militaire, et pour vous-même en particulier, de faire ici un acte d'humanité et de prendre contact avec la famille pour s'excuser et offrir un dédommagement?
Schmid Samuel · BR-M · Conseil fédéral · Berne
An sich stellen Sie jetzt verschiedene Fragen. Gehen Sie davon aus, dass ich mit dieser Familie Kontakt hatte. Sie wünscht den Rummel der Öffentlichkeit ausdrücklich nicht - ich sage das hier auch in aller Öffentlichkeit. Ich bitte all diejenigen, die das gehört haben, das auch zu respektieren.
Ferner geht es um den Rechtszustand. Hier hat sich der Staat auf der Basis des Rechtes zu bewegen. Auch der Richter hat im Übrigen verschiedene Möglichkeiten, Opfer oder Hinterbliebene von Opfern entsprechend den Umständen zu entschädigen. Das hat aber nichts mit der Armee und der Militärgesetzgebung zu tun.