07.083
Code-frontières Schengen. Modifications du droit sur les étrangers et sur l'asile
Humbel Näf Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe PDC/PEV/PVL
Am 5. Juni 2005 hat das Schweizervolk die bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz über die Teilnahme an der Kooperation von Schengen und Dublin angenommen. Die Schweiz hat sich damit verpflichtet, sämtliche EU-Rechtsakte zu übernehmen, auf welche in den Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen Bezug genommen wird. Am 20. März 2006 hat die Schweiz das Schengen- sowie das Dublin-Assoziierungsabkommen ratifiziert. Diese Assoziierung ist dynamisch konzipiert, und die Schweiz hat grundsätzlich alle späteren für das Schengen- bzw. das Dublin-Assoziierungsabkommen relevanten Rechtsakte zu übernehmen und, soweit erforderlich, im schweizerischen Recht umzusetzen.
Ziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist eine vollständige Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands. Dazu sind Ergänzungen im Ausländergesetz, im Asylgesetz und im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich erforderlich. An der Kommissionssitzung wurde uns dargelegt, dass vom ganzen Acquis nur das übernommen worden ist, was wir übernehmen müssen. Wir haben es mit zwei Vorlagen zu tun: Die Vorlage 1 betrifft die Übernahme des Schengener Grenzkodex; bei der Vorlage 2 geht es um Ergänzungen zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands im Ausländer- und Asylrecht. Im Anhang zur Vorlage 2 werden im Übrigen die Anpassungen im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vorgenommen.
Zur Vorlage 1, Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands: Die Übernahme des Grenzkodex stellt einen internationalen Vertrag dar. Dieser wird mit dem Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU geschlossen. Das Parlament ist für den Notenaustausch zuständig, weil Gesetzesanpassungen notwendig sind. Inhaltlich geht es im Wesentlichen um Bestimmungen zum Überschreiten der Schengen-Aussengrenze: die Einreisevoraussetzungen, die Durchführung der Grenzkontrolle, die Wiedereinführung der Personenkontrolle an den Binnengrenzen und die Einreiseverweigerung. In Artikel 13 regelt der Schengener Grenzkodex das Verfahren bei einer Einreiseverweigerung an der Aussengrenze. Die Verfügung einer Wegweisung an der Schengener Aussengrenze - im Falle der Schweiz ist das in den Flughäfen, in denen Reisende von ausserhalb des Schengen-Raums eintreffen - muss mit einem Standardformular, das eine Rechtsmittelbelehrung enthält, mitgeteilt werden. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Wegweisung kann grundsätzlich sofort vollzogen werden. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich nur für die Einreise an der Aussengrenze und sofern dem keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, wie beispielsweise die Flüchtlingskonvention oder die EMRK. An den Binnengrenzen kommt das Verfahren ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die Personenkontrollen vorübergehend wieder eingeführt werden.
Umstritten war in der Kommission insbesondere die Frage der Wirkung der Beschwerde bei einer Verweigerung der Einreise. Eine Minderheit beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben; wir werden bei den Artikeln 7 und 64 darauf zurückkommen. Die Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage 1 eingetreten und hat ihr mit 13 zu 2 Stimmen bei 10 Enthaltungen zugestimmt.
Die SPK ist auch ohne Gegenantrag auf die Vorlage 2, die Änderungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, eingetreten. Bei der Vorlage 2, den Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen, geht es um Anpassungen beim bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstand. Aufgrund der Assoziierung an Schengen und Dublin müssen einige Vorschriften im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und im Asylgesetz angepasst werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Weiterentwicklung, sondern um die Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstandes. Es betrifft dies folgende Änderungen:
1. Die Einführung einer besonderen ausländerrechtlichen Wegweisung im Ausländergesetz für Fälle, in denen in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt wird, die betreffende Person aber bereits in einem Dublin-Staat ein Gesuch gestellt hat.
2. Der bereits übernommene Schengen-Besitzstand ermöglicht es, in der Schweiz die Luftfahrtunternehmen, welche Verbindungen von Nicht-Schengen-Staaten in die Schweiz haben, dazu zu verpflichten, gewisse Passagierdaten zu Grenzkontrollzwecken gleich nach dem Check-in zu übermitteln.
3. Es sind ebenfalls Verpflichtungen und Strafnormen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht der Transportunternehmungen vorgesehen.
4. Das Ausländergesetz sieht Delegationsnormen vor, damit das EJPD im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen zur Regelung von Organisationsfragen im Zusammenhang mit der Rückkehr ausländischer Personen in ihren Herkunftsstaat abschliessen kann.
5. Die Anpassungen im Asylgesetz betreffen insbesondere eine Dublin-konforme Regelung des Asylverfahrens bei Asylgesuchen an der Grenze, im grenznahen Bereich, an den Flughäfen sowie im Inland.
6. Es wird im Weiteren die Bearbeitung von biometrischen Daten durch Dritte geregelt. Eine Kommissionsminderheit will Artikel 98b Absatz 1bis des Asylgesetzes streichen. Wir werden daher bei der Detailberatung darauf zurückkommen.
7. Zu guter Letzt müssen auch im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit das neue Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen verwendet werden kann.
Die SPK ist bei der ganzen Vorlage der Fassung von Bundesrat und Ständerat gefolgt. Eine Differenz gibt es lediglich in Artikel 36 Absätze 1 und 2 des Asylgesetzes, wobei bereits im Ständerat die Frage aufgeworfen worden ist, ob es in einem sogenannten Dublin-Verfahren eine Anhörung über die Asylgründe brauche oder ob es genüge, der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Dublin-System bezweckt nämlich gerade, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Verwaltung hat diese Frage aufgenommen und einen Vorschlag unterbreitet, der die Zustimmung der Kommission fand. Danach genügen in einem Dublin-Verfahren die Aufnahme der Personalien sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Anwesenheit eines Dolmetschers. Eine Anhörung zu den Asylgründen ist indes nicht mehr nötig. Die SPK hat die Vorlage 2 mit 12 zu 4 Stimmen bei 7 Enthaltungen verabschiedet.
Namens der Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Je profite de leur présence dans la salle pour adresser toutes nos félicitations à Madame Marianne Kleiner et à Monsieur Jakob Büchler, qui fêtent aujourd'hui leur anniversaire. (Applaudissements)
Moret Isabelle · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe radical-libéral
Par les accords bilatéraux d'association à Schengen et à Dublin, la Suisse s'est engagée à accepter en principe les développements de l'acquis de Schengen et de Dublin. Le code frontières Schengen est un instrument visant à établir quelles règles communes de contrôle sont applicables aux frontières extérieures et intérieures Schengen. Normalement, l'entrée en vigueur est prévue pour le 1er novembre 2008 et le code doit être applicable dans les deux ans.
La reprise du code frontières Schengen représente un contrat international. Il est conclu par un échange de notes entre la Suisse et l'Union européenne. Les Chambres fédérales sont compétentes pour approuver cet échange de notes, car il entraîne des modifications légales de la loi fédérale sur les étrangers.
Un renvoi prononcé aux frontières extérieures Schengen - à savoir, pour la Suisse, dans les aéroports où arrivent des voyageurs qui viennent de l'extérieur de l'Espace Schengen -, doit être notifié au moyen d'un formulaire standard indiquant les voies de droit. Un éventuel recours n'a pas d'effet suspensif et le renvoi est en principe immédiatement exécutoire. Une proposition de minorité a été déposée sur ce point.
Le deuxième projet adapte la loi fédérale sur les étrangers, la loi sur l'asile et la loi fédérale sur le système d'information commun aux domaines des étrangers et de l'asile, afin de permettre la mise en oeuvre intégrale de l'acquis de Schengen et de Dublin.
Lors de la session de printemps 2008, le Conseil des Etats a adopté au vote sur l'ensemble le premier projet par 27 voix contre 1 et 6 abstentions, et le deuxième projet par 24 voix et 6 abstentions.
La commission vous propose, sans opposition, d'entrer en matière sur les deux projets. Elle a adopté le premier projet par 13 voix contre 2 et 10 abstentions, et le second par 12 voix contre 4 et 7 abstentions.
Pfister Gerhard · Mit-M · Conseil national · Zoug · Groupe PDC/PEV/PVL
Unsere Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt ihr in der Fassung des Ständerates zu. Wir lehnen alle Minderheitsanträge ab. Ich sage das hier gleich beim Eintreten und verzichte in der Detailberatung darauf, jedes Mal das Wort dazu zu ergreifen.
Wir haben es bei der Übernahme des Schengener Grenzkodex im Ausländer- und Asylrecht mit einer ähnlichen Ausgangslage zu tun, wie sie bei den Vorlagen 2 und 3 des NFA zu sehen war. Die zu beschliessenden Gesetzesänderungen sind nur Anpassungen, die eine direkte Folge des Schengen-Abkommens sind. Zu Schengen hat das Volk Ja gesagt. Was wir hier machen müssen, ist, dieses Ja, bezogen auf das Ausländergesetz und das Asylgesetz, zu konkretisieren. Insofern gebietet es uns der Respekt vor dem Volkswillen, hier einzutreten. Bei der Vorlage handelt es sich um Ergänzungen, die noch nötig sind; man hat das erst nach der Beratung des Ausländer- und des Asylgesetzes festgestellt. Basis der Ergänzungen ist der Schengen- und Dublin-Besitzstand, wie er am 17. Dezember 2004 beschlossen wurde.
Die Minderheitsanträge, die noch diskutiert werden, lassen etwas den nötigen Respekt vor dem Volkswillen vermissen. Noch deutlicher, als der Souverän das Schengen-Abkommen befürwortete, sagte er Ja zum neuen Ausländergesetz und zum Asylgesetz - gegen den erbitterten Widerstand gewisser Organisationen. Diese Kreise haben nun via Ratsmitglieder nichts unversucht gelassen, ihre Anliegen, mit denen sie seinerzeit in der parlamentarischen Beratung und vor dem Volk deutlich unterlegen sind, nun noch nachträglich ins Ausländer- und Asylrecht einzubringen. Das lehnen wir ab. Man kann sich nicht auf der einen Seite möglichst europhil und weltoffen zeigen und auf der anderen Seite in Bereichen, wo die EU eben nicht so menschenfreundlich ist, wie sich das gewisse Kreise gerne ausmalen, dann versuchen, die EU zu "humanisieren". Wer Ja sagte zu Schengen, weil dies unsere Grenzen zur EU öffnet, muss in Kauf nehmen, dass der gleiche Vertragspartner die Sicherheitsdefizite, die eine Öffnung verursacht, mit einer restriktiven Kontrolle der Aussengrenzen wieder kompensiert.
Ich stelle fest: Was bei der Beratung des Ausländer- und des Asylgesetzes noch höchst umstritten war, ist, wenn die EU es uns vorschreibt, auch für die Medien überhaupt kein Thema, sondern eine Selbstverständlichkeit. Hier zeigt sich: Sobald die EU sagt, was wir zu tun haben, ist der inländische Widerstand nicht vorhanden, sobald das Gleiche aber innenpolitisch gefordert wird, ist es umkämpft. Respektieren wir den Volkswillen. Das Volk sagte Ja zu Schengen und zum Ausländer- und Asylrecht. Dieser Respekt kommt zum Ausdruck, wenn wir hier die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen übernehmen, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
In diesem Sinne votiert unsere Fraktion für Eintreten und lehnt die Minderheitsanträge ab.
Heim Bea · Mit-F · Conseil national · Soleure · Groupe socialiste
Die Schweiz ist einmal mehr in einer typischen Ante-Portas-Position, der Position des Nachvollzugs gesetzlicher Vorgaben, die sie nicht mitgeprägt und schon gar nicht mitentschieden hat. Für unser Land ist das eine unbefriedigende, um nicht zu sagen unwürdige Situation. Der Schweiz blieb auch hier nichts anderes übrig als das Prinzip der Hoffnung - die Hoffnung, durch Verzicht auf eine andere Aufgabe wenigstens zu erreichen, dass sie von den EU-Partnerländern nicht durch interne Vorverhandlungen von Informationen ferngehalten würde. Hätten wir eine andere Position zur EU, könnten wir mitbestimmen, mitgestalten. Als im Bilateralismus assoziiertes Land hat die Schweiz das Schengen/Dublin-Abkommen angenommen, weil der Wegfall der systematischen Personenkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen Öffnung statt Isolation bedeutet, weil die Bekämpfung der internationalen Kriminalität sowie Migrations- und Asylfragen gesamteuropäische Lösungen verlangen.
Mit dem Abkommen haben wir uns verpflichtet, die EU-Rechtsakte im Schengen/Dublin-Abkommen und alle späteren Rechtsakte nach der Unterzeichnung zu übernehmen. Dies geschah als Grundbedingung dafür, dass das Abkommen für die Schweiz überhaupt zur Anwendung kommt, so auch der Schengener Grenzkodex. Zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen Schweizer Recht und Grenzkodex müssen also Anpassungen im Ausländer- und Asylrecht vorgenommen werden. Dabei möchte die SP-Fraktion besonders folgende Punkte hervorheben:
1. Die SP-Fraktion begrüsst das Ende der formlosen Wegweisungen. In Zukunft bedarf eine Einreiseverweigerung an den sogenannten Schengener Aussengrenzen der Schweiz - Sie haben es gehört: auf Flughäfen und Flugplätzen - zwingend einer Begründung, einer Rechtsmittelbelehrung und einer Beschwerdemöglichkeit. Aus unserer Sicht ist dies eine Verbesserung, menschlich gesehen eine selbstverständliche Verbesserung. Bisher war im AuG eine formlose Einreiseverweigerung vorgesehen.
2. Bedenkt man aber, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, dass die Wegweisung, Beschwerdemöglichkeit hin oder her, sofort vollstreckt werden kann, wird klar, dass diese Verbesserung leider nur noch eine kleine, fast eine Pro-forma-Verbesserung ist. Die SP-Fraktion ist damit nicht einverstanden. Wir beantragen dem Rat bei Artikel 64 Absatz 2 des AuG, dass eine Beschwerde im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Flüchtlingskonvention ausdrücklich aufschiebende Wirkung haben soll. Weiter müssen die Betroffenen in einer für sie verständlichen Sprache über das Beschwerderecht und über die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches informiert werden, wie es die Minderheit in Artikel 7 Absatz 2 verlangt. Sie müssen zudem die Möglichkeit erhalten, Kontakt zu gesetzlichen Vertretern aufzunehmen.
3. Weiter wird die SP-Fraktion die Änderung des Asylgesetzes in Artikel 98b Absatz 1bis, das heisst die Delegationsnorm betreffend Bearbeitung von biometrischen Daten, ablehnen. Das ist uns aus Datenschutzgründen schlicht zu heikel und in wirtschaftlicher Hinsicht wohl auch nicht unbedingt vorteilhaft. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit wurde nicht erbracht, er fehlt.
Die SP-Fraktion plädiert aus grundsätzlich übergeordneter Sicht für Eintreten. Sie wird mehrheitlich dem Schengener Grenzkodex zustimmen, beantragt Ihnen aber, auch unsere Verbesserungen anzunehmen und den Minderheiten bei den erwähnten Artikeln zuzustimmen.
Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Wir stehen vor der harten Wirklichkeit, dass wir Schengen, also den sogenannten Grenzkodex, umsetzen sollen; wir müssen ein System umsetzen, das wir gar nicht wollten. Das ist die Suppe, die wir auszulöffeln haben - ja, Herr Vischer, Sie können schon lachen, Sie waren auf der anderen Seite - und die wir uns nicht selber eingebrockt haben. Vielmehr wurde dem Volk schmackhaft gemacht, das Schengener Sicherheitssystem bewirke wunderbare, paradiesische Zustände. Ich will dazu nicht Dinge sagen, über die Sie sagen, das sei polemisch, aber ein paar Fakten muss ich schon noch erwähnen:
So hat man uns gesagt, Schengen koste uns ein paar Milliönchen - das Informationssystem für die Aussengrenze -; in Tat und Wahrheit kostet Schengen 83 Millionen Franken. Man hat weiter gesagt, das mit Schengen verbundene Dublin-System löse das Asylproblem, denn beim Betreten des Schengen-Raums durch Asylanten sei der Erststaat zuständig. Heute haben wir in den nordischen Staaten richterliche Urteile, die sagen, dass Asylsuchende bleiben dürften, weil Südstaaten wie Griechenland u. a. sich nicht an Dublin hielten und weil Willkür herrsche. Es sei unzumutbar, solche Leute in den Erststaat zurückzuschicken. Auf Deutsch gesagt: Dublin funktioniert nicht!
Drittens: Nehmen Sie den Flughafen Kloten. Ich war dort am 1. Februar 2005 an einer Grossveranstaltung im Beisein von Bundesrätin Calmy-Rey. Von offizieller Seite wurde gesagt, die Anpassung des Flughafens Kloten zur Trennung der Passagierströme in EU-intern und EU-extern koste ein paar Millionen Franken. Nachher hat es dann geheissen, es könne ein Millionenbetrag in zweistelliger Höhe resultieren. Der neueste Befund, vor Kurzem in der Zeitung nachzulesen: Die Kosten belaufen sich auf 460 Millionen Franken, und zwar nur für die Anpassung des Flughafens Kloten an das Schengen-System. Ja, Sie auf der linken Ratsseite können den Kopf schütteln, lesen Sie doch einmal die Zeitung, aber die richtige, z. B. die "Weltwoche".
Zurück zum Schengener Grenzkodex - ich will Folgendes sagen: Natürlich muss man jetzt Anpassungen machen, das ist leider so, denn Schengen wurde beschlossen. Es geht um das Verfahren an der Aussengrenze. Wenn Sie jemanden an der Aussengrenze zurückweisen - das ist bei uns der Flughafen -, soll diese Verfügung nur auf ausdrückliches Verlangen hin erlassen werden, wie dies im Ausländergesetz festgeschrieben ist. Die Linke will diese Bestimmungen schon wieder aufweichen und daraus einen Rechtsanspruch machen. Ich bitte Sie, alle entsprechenden Minderheitsanträge abzulehnen. Das andere ist auch klar: Wir müssen Anpassungen machen z. B. im Bereich des Ausländergesetzes, des Asylgesetzes und dann des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; da gibt es Anpassungen, das ist klar. Zunächst wollten wir die ganze Vorlage zurückweisen bzw. nicht darauf eintreten - nicht eintreten wegen dieser Schönrednerei, welche von der Realität ja bereits widerlegt ist. Wir haben uns dann aber überzeugen lassen, dass der Spielraum voll ausgeschöpft ist. Die Linke will nun aber alles wieder verwässern.
Ich bitte Sie, sämtliche Minderheitsanträge von jener Seite abzulehnen. Es geht um die Sache.
Nochmals: Wir müssen beim Schengener Grenzkodex zu etwas Ja sagen, das wir gar nicht wollten. Sie werden noch Überraschungen erleben! Das garantiere ich Ihnen. Wir aber haben zumindest den Finger auf die Wunde gelegt. Wir behalten uns vor, am Schluss zur ganzen Vorlage Nein zu sagen. Denn jemand muss die Dinge noch klar sehen, bei dieser Schönfärberei.
Ich fordere Sie zu einer kritischen Haltung auf - auch Sie, Herr Jositsch.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Die FDP hat sich bekanntlich seinerzeit für die Teilnahme der Schweiz an Schengen/Dublin ausgesprochen und sich im Rahmen der Abstimmungskampagne für die Annahme der entsprechenden Assoziierungsabkommen engagiert. Unser Volk hat diesen Abkommen am 5. Juni 2005 zugestimmt. Das ist nicht nur eine Bestätigung des bilateralen Weges, sondern auch ein Ja zur internationalen Kooperation im Bereich der inneren Sicherheit und der Asylpolitik. In Anbetracht dieser erst kürzlich ergangenen klaren Entscheide wollen wir uns hier weder auf das altbekannte Lamento über diese Frage noch auf die damit zusammenhängende Polemik oder sachliche Kritik einlassen; das ist für uns abgeschlossen.
Nun geht es darum, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Wir sind der Meinung, dass ein gemeinsames und kohärentes Vorgehen aller Staaten erforderlich ist. Die Assoziierungsabkommen Schengen/Dublin ermöglichen die Beteiligung unseres Landes an der europäischen Sicherheits- und Asylzusammenarbeit. Damit erhalten wir Zugriff auf die wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität, der illegalen Migration. Folglich haben wir Interesse an einem einheitlichen und sicheren Schengen/Dublin-Raum. Vor diesem Hintergrund sind die Übernahme des Schengener Grenzkodex sowie die Nachbesserungen im innerstaatlichen Recht zur vollständigen Umsetzung des bereits bestehenden Schengen/Dublin-Besitzstandes notwendige Schritte, um ein reibungsloses Funktionieren der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu gewährleisten. Wir sind deshalb der Meinung, dass der Schengener Grenzkodex und ebenfalls die dazu notwendigen Nachbesserungen übernommen werden sollen. Auch wir sind nicht bereit, im Rahmen dieser Vorlage die erst kürzlich im Asyl- und Ausländerbereich gefassten Beschlüsse wieder zu revidieren und die dort geführten Diskussionen nach so kurzer Zeit wiederaufzunehmen.
Wir bitten Sie deshalb bereits jetzt, nicht nur auf die Vorlage einzutreten, sondern sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen. Falls in der Diskussion neue Elemente auftreten, behalten wir uns vor, zu diesen Minderheitsanträgen noch Stellung zu nehmen. Sonst werden wir jedoch alle Mehrheitsanträge unterstützen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Am 1. Februar 2008 hat die EU die Schengen/Dublin-Assoziierungsabkommen ratifiziert. Diese Abkommen sind einen Monat später, am 1. März, in Kraft getreten. Mit der sogenannten Inkraftsetzung ist im November dieses Jahres zu rechnen. Die Ihnen vorliegenden Erlasse zu Schengen und Dublin stützen sich auf die erwähnten Abkommen und wurden vom Bundesrat am 24. Oktober letzten Jahres verabschiedet. Es handelt sich einerseits um die Übernahme des Schengener Grenzkodex, andererseits um Anpassungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung von Schengen/Dublin.
Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss soll der Grenzkodex, eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, übernommen werden. Die Übernahme des Schengener Grenzkodex erfordert einen internationalen Vertrag. Dieser wird in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossen. Das Parlament ist für die Genehmigung dieses Notenaustausches zuständig, da Gesetzesanpassungen notwendig sind und keine gesetzliche Grundlage den Bundesrat ermächtigt, einen solchen Notenaustausch in eigener Kompetenz vorzunehmen.
Aufgrund des Schengener Grenzkodex muss ein neues Verfahren für Einreiseverweigerungen und Wegweisungen an Flughäfen, das sind die Schengen-Aussengrenzen, eingeführt werden. An Flughäfen muss neu immer eine Wegweisungsverfügung anhand eines Standardformulars erlassen werden. Das Ausländergesetz wurde dabei nur so weit an den Schengener Grenzkodex angepasst, als es sich als notwendig erwies. Anlässlich der Vorbereitungsarbeiten zum Schengener Grenzkodex stellte sich heraus, dass aufgrund der Assoziierung an Schengen und Dublin einige Vorschriften im Ausländer- und Asylrecht nochmals vervollständigt werden müssen. Die Notwendigkeit dieser Anpassungen wurde erst nach Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten zum Ausländer- und Asylrecht deutlich. Es handelt sich dabei um Ergänzungen zur vollständigen Umsetzung des bereits mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 übernommenen Schengen/Dublin-Besitzstandes. Heute werden Ihnen folgende fünf Ergänzungen präsentiert:
1. Die Einführung einer besonderen ausländerrechtlichen Wegweisung im Ausländergesetz für Fälle, in denen in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt wird. Es wird somit möglich sein, eine Person in den Dublin-Staat zurückzuführen, in dem sie bereits ein Asylgesuch gestellt hat.
2. Der Erlass von Vorschriften im Ausländergesetz betreffend die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen vor dem Check-in zu übermitteln. Diese Massnahme dient der Prävention der illegalen Migration.
3. Der Erlass von Strafbestimmungen im Ausländergesetz für Transportunternehmen in Bezug auf ihre Melde- und Sorgfaltspflichten.
4. Der Erlass von Dublin-konformen Bestimmungen im Asylgesetz zum Asylverfahren im Falle von Asylgesuchen an der Grenze, im grenznahen Bereich, an den Flughäfen und im Inland.
5. Die Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen im Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, damit das neue Informationssystem, das Zemis, auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Schengen/Dublin verwendet werden kann.
Zwei weitere Anpassungen, die vorgeschlagen werden und nur indirekt mit Schengen/Dublin zu tun haben, werden Ihnen ebenfalls unterbreitet: der Erlass einer Delegationsnorm zugunsten des EJPD für den Abschluss von Vereinbarungen über organisatorische und technische Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von eigenen Staatsangehörigen und der Erlass einer Delegationsnorm im Asylgesetz zur Bearbeitung von biometrischen Daten durch Dritte.
Noch etwas zum Zeitplan: Die erwähnten Ergänzungen beziehen sich auf den Besitzstand, den die Schweiz schon mit dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 übernommen hat. Dies bedeutet, dass diese Änderungen bei der Inkraftsetzung von Schengen, das heisst voraussichtlich im November 2008, bereits umgesetzt sein müssen. Beim Schengener Grenzkodex handelt es sich um eine Weiterentwicklung, die ebenfalls im November 2008 in Kraft gesetzt werden sollte. Die Schweiz wird im Jahr 2008 durch die EU evaluiert; das läuft bereits aufgrund des Grenzkodex. Es ist daher sinnvoll, diesen bei der Inkraftsetzung der Assoziierungsabkommen sofort anzuwenden. Dieser Zeitplan kann nur eingehalten werden, wenn die Räte ohne Verzögerung über die Genehmigung des Notenaustausches und der damit verbundenen Anpassungen im Ausländergesetz und im Asylgesetz entscheiden und wenn dann die Schlussabstimmungen noch in der Sommersession stattfinden.
Der Ständerat ist - Sie wissen es - auf die vorliegenden Erlasse eingetreten und hat sie gutgeheissen. Es wurde auch noch eine Anpassung von Artikel 34 Absatz 3 des Asylgesetzes gutgeheissen; auf diese Bestimmung werden wir sicher noch zu sprechen kommen.
Ihre Staatspolitische Kommission hat den Entwurf des Bundesrates mehrheitlich gutgeheissen. Es liegen verschiedene Minderheitsanträge vor, zu welchen ich im Rahmen der Detailberatung Stellung nehmen werde. Ein neuer Antrag zu Artikel 36 des Asylgesetzes wurde mit Recht von Ihrer Staatspolitischen Kommission angenommen; auch über diesen werden wir noch diskutieren.
Humbel Näf Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe PDC/PEV/PVL
Eine Bemerkung zum Votum von Herrn Fehr: Er hat uns Zahlen präsentiert, die wir in der Kommission nicht diskutiert haben. Ich möchte ihn aber darauf hinweisen, dass die Zahlen, die wir vor der Abstimmung vom 5. Juni 2005 über Schengen/Dublin gehabt haben, aus dem Departement von Herrn Bundesrat Blocher gekommen sind. Wir müssen davon ausgehen, dass diese vorher seriös geprüft worden sind.
Herr Fehr hat gesagt: Wir wollten dieses System nicht. Ich möchte ihn auch daran erinnern, dass wir hier den Respekt vor dem Volk dokumentieren müssen. Das Volk hat am 5. Juni 2005 zu dieser Frage klar Ja gesagt. Wir haben nun diesen Auftrag umzusetzen.
Noch eine Bemerkung zu den Minderheitsanträgen, welche in der Kommission klar abgelehnt worden sind: Wir müssen uns vor Augen halten, dass es hier nicht um die Ausweisung oder die Rückübernahme durch Drittstaaten geht, sondern es geht um den Personenaustausch mit Staaten, welche alle eine Rechtsordnung haben und die Verfahren in einem rechtsstaatlichen System durchführen. Die Personen werden dort nicht verfolgt. Wir sehen also keinen Anlass, die Vorlage des Bundesrates und die Beschlüsse des Ständerates in diesen Fragen aufzuweichen.
Ich bitte Sie, in allen Teilen den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen. Ich möchte auch die SVP-Fraktion einladen, das zu tun. Ihre Mitglieder haben sich in der Kommission mehrheitlich der Stimme enthalten - allerdings mit der Option, in der Gesamtabstimmung ihr Einverständnis zur Vorlage zu geben, sofern sie in dieser Fassung durchgeht.
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
1. Arrêté fédéral portant approbation et mise en oeuvre de l'échange de notes entre la Suisse et l'Union européenne concernant la reprise du code frontières Schengen (Développement de l'acquis de Schengen)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Tschümperlin, Zisyadis)
Art. 7 Abs. 2
Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung in einer für die Ausländerin oder den Ausländer verständlichen Sprache auf einem besonderen Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Rechtshilfe wird gewährleistet.
Art. 7 Abs. 3
Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung in einer für die Ausländerin oder den Ausländer verständlichen Sprache auf einem besonderen Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Rechtshilfe wird gewährleistet.
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Tschümperlin, Zisyadis)
Art. 64 Abs. 2
Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt eine begründete und beschwerdefähige Verfügung in einer für die Ausländerin oder den Ausländer verständlichen Sprache auf einem besonderen Formular. Eine Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Rechtshilfe wird gewährleistet.
Art. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Tschümperlin, Zisyadis)
Art. 7 al. 2
Lorsque l'entrée en Suisse est refusée, l'autorité compétente en matière de contrôle à la frontière rend une décision motivée et sujette à recours au moyen d'un formulaire ad hoc dans une langue qui est compréhensible à l'étranger. La décision peut faire l'objet d'un recours dans les dix jours après sa notification. Le recours a un effet suspensif. Une assistance juridique est garantie.
Art. 7 al. 3
Si les contrôles à la frontière suisse sont réintroduits selon l'article 23 du code frontières, et que l'entrée est refusée, l'autorité compétente en matière de contrôle à la frontière rend une décision motivée et sujette à recours au moyen d'un formulaire ad hoc dans une langue qui est compréhensible à l'étranger. La décision peut faire l'objet d'un recours dans les dix jours après sa notification. Le recours a un effet suspensif. Une assistance juridique est garantie.
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Tschümperlin, Zisyadis)
Art. 64 al. 2
L'autorité compétente en matière de contrôle à la frontière rend une décision motivée et sujette à recours au moyen d'un formulaire ad hoc dans une langue qui est compréhensible à l'étranger. La décision peut faire l'objet d'un recours dans les dix jours après sa notification. Le recours a un effet suspensif. Une assistance juridique est garantie.
Leuenberger Ueli · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe des VERT-E-S
La proposition d'adaptation du code frontières Schengen nous pose une série de problèmes, notamment pour des personnes qui viendraient chercher asile en Suisse. L'adaptation apporte pourtant aussi quelques améliorations, je le reconnais. Ainsi, si la demande d'asile est rejetée, la décision doit être motivée et sujette à recours, ce qui n'est pas le cas dans la version actuelle de la loi sur les étrangers à ses articles 7, 64 et 65.
Malheureusement, cette décision doit être rendue uniquement sur demande, et non pas automatiquement. Il n'est pas précisé qu'elle le sera dans une langue compréhensible à l'étranger; il n'y a pas d'effet suspensif au recours; il n'y a pas d'assistance juridique. Il y a donc là de graves lacunes en matière de respect des droits.
Pourtant, la directive 2005/85/CE du 1er décembre 2005 du Conseil de l'Union européenne et relative à des normes minimales concernant la procédure d'octroi et de retrait du statut de réfugié dans les Etats membres prévoit, dans son considérant no 13, que chaque requérant ou requérante devrait: avoir un accès effectif aux procédures; disposer de garanties de procédure suffisantes pour faire valoir sa demande; avoir accès aux services d'un interprète; avoir droit à une notification correcte d'une décision; pouvoir consulter un conseil juridique; avoir le droit d'être informé de sa situation juridique dans une langue dont il est raisonnable de supposer qu'il la comprend.
Que se passera-t-il pour les personnes qui n'auront pas pu faire valoir suffisamment clairement leur volonté de demander protection en déposant une demande d'asile? Certains me rétorqueront qu'en 2007, sur 10 387 demandes d'asile, 466 l'ont été aux frontières - dont 457 aux frontières des aéroports -, alors que 7182 ont été déposées directement dans les centres d'enregistrement. Ces demandes émanent de personnes dont on peut supposer qu'elles ont franchi les frontières avec l'aide d'un passeur. C'est bien là le problème: à durcir les lois et à bafouer les droits, on en arrive à une situation où un Etat de droit alimente des activités illicites et favorise l'activité des passeurs. Ces passeurs, souvent sans scrupules, augmentent par ailleurs leurs tarifs à chaque durcissement de la législation.
Nous sommes d'avis qu'il est également nécessaire de garder l'effet suspensif des recours pour les renvois vers des Etats membres de Schengen tant que les pratiques ne se seront pas harmonisées. Par exemple, le taux de reconnaissance - octrois d'asile et admissions provisoires confondus - pour les requérants issus de la Fédération de Russie, principalement des Tchétchènes, a été en 2005 de 15 pour cent en Allemagne et en Grande-Bretagne, de 30 pour cent en France, de 57 pour cent en Hongrie et de 90 pour cent en Autriche. On voit donc la différence.
La Grèce constitue un autre exemple: l'accueil des requérants d'asile y est tellement mauvais que ces derniers partent vers d'autres pays européens et se voient renvoyer en Grèce, puis dans un Etat tiers si les autorités grecques estiment qu'il y a eu violation de collaborer et retrait explicite de la demande d'asile. En juillet 2007, ce problème a fait l'objet d'une note du Haut-Commissariat des Nations Unies pour les réfugiés qui précise que:
1. si le requérant est par la suite renvoyé par la Grèce dans un pays où il soutient que sa vie ou sa liberté sera menacée, cela peut constituer une violation du principe de non-refoulement consacré par l'article 33 de la Convention de Genève relatif au statut des réfugiés;
2. l'Etat qui a initialement renvoyé le demandeur d'asile vers la Grèce porte également la responsabilité du refoulement indirect.
On relèvera aussi que les pays européens ne se sont pour le moment pas mis d'accord sur une liste commune de pays dits sûrs. La Bosnie-Herzégovine, par exemple, fait partie des pays dits sûrs pour la Suisse ou pour la France, mais pas pour l'Allemagne ou la Grande-Bretagne.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à soutenir nos propositions de minorité, et, s'il n'a pas gain de cause, le groupe des Verts s'abstiendra de voter à la fin du débat sur ce projet.
Heim Bea · Mit-F · Conseil national · Soleure · Groupe socialiste
Die SP-Fraktion beantragt Ihnen, den Minderheitsanträgen Leuenberger-Genève zuzustimmen. Dem erläuternden Bericht zu den Gesetzesanpassungen ist zu entnehmen, dass der Schengener Grenzkodex für die Beschwerde gegen Einreiseverweigerung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung vorsieht, sofern nicht völkerrechtliche Bestimmungen einer Einreiseverweigerung entgegenstehen. Eine begründete und beschwerdefähige Verfügung ist aber vorgeschrieben, und das begrüssen wir sehr.
Damit die Betroffenen die ihnen gebotenen Rechte überhaupt wahrnehmen können, muss erstens die Wegweisungsverfügung eine ausreichende Information für die Betroffenen mit beinhalten. Nur so sind diese in der Lage, ihre Rechte zur Beschwerde überhaupt wahrzunehmen, sich eine Rechtsberatung zu verschaffen oder zu erhalten. Dazu muss die Information in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache abgefasst sein oder vermittelt werden.
Zweitens darf die Beschwerdefrist nicht unrealistisch kurz angesetzt sein. Eine Beschwerdefrist von nur drei Tagen ist völkerrechtlich schon problematisch, da es mehr als unsicher ist, dass das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention bei einer so kurzen Zeit gewahrt werden kann. Schauen wir ein bisschen über die Landesgrenze hinaus. Da sehen wir, dass die Verfassungsgerichte von Deutschland und Österreich festgestellt haben, dass im Flughafenverfahren Fristen von zwei bis drei Tagen einen effektiven Rechtsschutz verhindern. Das wird von ihnen als verfassungswidrig beurteilt. Eine Beschwerdefrist von zehn Tagen ist darum eine vernünftige Forderung.
Wir bitten Sie, den beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.
Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ganz kurz: Die vorliegenden Minderheitsanträge wollen eigentlich immer das Gleiche. Es geht jeweils um die Verweigerung der Einreise an der Schengen-Aussengrenze, falls jemand die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die zuständige Behörde muss dann eine begründete, beschwerdefähige Verfügung erlassen. Die Linke will das Ausländergesetz aufweichen, sie will einen Automatismus, sie will, dass die zuständige Behörde immer eine solche Verfügung erlassen muss; Sie haben die etwas seltsamen Begründungen gehört.
Ich bitte Sie, all diese Minderheitsanträge abzulehnen. Es geht darum, Schengen im Sinne des Ausländergesetzes umzusetzen und keine Aufweichung und keinen Automatismus einzuführen. Damit bleibt: Auf Verlangen bzw. auf unverzügliches Begehren wird diese Verfügung erlassen - und nicht als Standard, Frau Heim, und nicht als Automatismus.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Wir bitten Sie, wie angekündigt, diese Minderheitsanträge abzulehnen.
Ich möchte hier bloss auf das geltende Recht aufmerksam machen. Sie sehen bei den Artikeln 7 und 64 des Ausländergesetzes auf der Fahne jeweils links das geltende Recht. In Artikel 7 findet nun neu mit der Auslegung in Absatz 2 sogar eine Verdeutlichung statt. Wir haben seinerzeit in Absatz 2 nur festgelegt, dass der Bundesrat die Ausnahmen festlege. Jetzt geht es im neuen Absatz 2 um eine Detaillierung, also insofern um eine Verbesserung. Bei Artikel 64 sehen Sie auf der linken Seite unter dem geltenden Recht, dass wir in Absatz 2 die Frist auf drei Tage festgelegt haben, dass wir festgelegt haben, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, und dass die Instanz innerhalb von zehn Tagen zu entscheiden hat. Mit anderen Worten: Die jetzt umstrittenen Punkte haben wir vor kurzer Zeit beraten und so entschieden, wie sie jetzt in der neuen Fassung vorliegen.
Ich bitte Sie deshalb, insofern keine neuen Diskussionen über das Ausländergesetz zu führen, sondern dieses zu bestätigen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Ich möchte Sie auch bitten, diese Minderheitsanträge abzulehnen.
Zur Bemerkung, dass der EU-Minimalstandard nicht eingehalten werde, kann ich Ihnen sagen, dass er nicht verbindlich ist. Jedes Land bestimmt seine Grenzen, seine Standards, selbst. Man muss auch wissen, dass wir hier von illegal anwesenden Ausländerinnen und Ausländern sprechen, nicht von Asylsuchenden. Soweit wir über die Artikel 7 und 64 des Ausländergesetzes sprechen, geht es um illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, nicht um Asylsuchende.
Zu den verschiedenen Forderungen der Minderheit nach einer automatischen Verfügung an der Binnengrenze: Eine Verfügung wird gemäss Entwurf des Bundesrates nur an den Schengen-Aussengrenzen zwingend erlassen. Man kann aber jederzeit eine begründete, beschwerdefähige Verfügung verlangen. Damit gehen wir davon aus, dass den Interessen der betroffenen Personen genügend Rechnung getragen wird. Das wurde im Übrigen bereits bei der Revision des Ausländergesetzes so diskutiert und so beschlossen. Im Vernehmlassungsentwurf war eine automatische Verfügung in allen Fällen vorgesehen. Es hat dann von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten Kritik gegeben - berechtigte Kritik -, vor allem auch von den Kantonen. Sie haben kritisiert, dass auch illegal anwesende Personen nicht mehr formlos aus der Schweiz weggewiesen werden könnten, wenn man automatische Verfügungen erlassen müsste. Man hat darum in der Botschaft auf die automatische Verfügung verzichtet.
Gemäss Entwurf des Bundesrates müssen die betroffenen Personen über die Möglichkeit einer beschwerdefähigen Verfügung informiert werden. Eine weiter gehende Information ist nicht notwendig und ist auch im geltenden Ausländergesetz nicht vorgesehen. Artikel 18 des Asylgesetzes sieht schon heute vor, dass an der Grenze jederzeit ein Asylgesuch gestellt werden kann und dass dann das Asylverfahren läuft.
Zur Frage der Sprache: Gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz müssen Verfügungen in einer der Landessprachen abgefasst werden und nicht in einer anderen Sprache. Es gilt der Grundsatz, dass Verfügungen in einer der Landessprachen zu erlassen sind. Während der Beschwerdefrist besteht die Möglichkeit, eine Rechtsberatung aufzusuchen. Dort werden dann selbstverständlich auch Übersetzungen gemacht.
Zur Forderung nach einer Beschwerdefrist von zehn Tagen: Es wird gleichzeitig über die Artikel 7 und 64 diskutiert. In Artikel 7 Absatz 2 ist heute keine Beschwerdefrist vorgesehen. Die Forderung nach einer Beschwerdefrist von 10 Tagen ist hier schon darum unbegründet, weil hier nichts vorgesehen ist; deshalb gilt hier das Verwaltungsverfahrensgesetz und damit eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen. Mit Bezug auf Artikel 64 haben wir nichts anderes übernommen als die geltende Regelung im Ausländergesetz, über die ja kürzlich diskutiert wurde.
Zur Forderung, die Beschwerde solle eine aufschiebende Wirkung haben: Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Rückweisung ist nicht notwendig. Wenn die betreffende Person - und das wurde in der Diskussion heute geltend gemacht - vom Heimatstaat verfolgt ist, dann hat sie jederzeit die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Während eines hängigen Asylverfahrens ist eine Wegweisung in einen Staat ausserhalb des Schengen/Dublin-Raums gar nicht möglich. Von daher sind wir also auch hier durchaus im Rahmen der Anforderungen, die die EMRK stellt.
Schliesslich noch zur Forderung nach einer Rechtsberatung, nach einem automatischen Rechtsbeistand: Auch das ist unseres Erachtens nicht notwendig. Das wurde im Übrigen bereits im Rahmen der Diskussion über das Asylgesetz klar abgelehnt. Es besteht dann ein verfassungsmässiges Recht - und das besteht unabhängig von dieser Bestimmung - auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die Person mittellos ist und ein Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint; also auch hier sind wir durchaus EMRK-konform.
Moret Isabelle · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe radical-libéral
Vous avez ici trois propositions de minorité de la même veine. J'aimerais insister sur le délai de recours à l'article 7. Le délai de recours applicable est le délai ordinaire de trente jours, soit plus long que le délai de dix jours que vous suggèrent les propositions de minorité. Quant à l'article 64, le délai de recours de trois jours est celui qui est déjà prévu par le droit actuel.
Je vous rappelle que cette procédure s'applique à des personnes qui n'ont pas déposé une demande d'asile. Pour mémoire, j'ajoute qu'une personne dont on peut comprendre qu'elle demande l'asile, même par gestes, est censée avoir déposé une telle demande.
A l'article 7 alinéa 2, la proposition de la minorité a été refusée en commission par 17 voix contre 8.
A l'article 7 alinéa 3, la proposition de la minorité a été refusée par 17 voix contre 6 et 2 abstentions.
A l'article 64 alinéa 2, la proposition de la minorité a été refusée par 17 voix contre 6 et 1 abstention.
Je vous remercie de soutenir les propositions de la majorité de la commission.
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Le groupe PDC/PEV/PVL soutient la proposition de la majorité aux trois votes suivants.
Vote
Art. 7 Abs. 2 - Art. 7 al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 53 Stimmen
Le président (Bugnon André, président): Je signale que le système de vote électronique n'a pas fonctionné chez un membre du conseil.
Vote
Art. 7 Abs. 3 - Art. 7 al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 114 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Vote
Art. 64 Abs. 2 - Art. 64 al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 112 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 54 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 119 Stimmen
Dagegen ... 35 Stimmen
Intervention de procédure
2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen)
2. Loi fédérale sur les étrangers (Compléments apportés dans le cadre de la mise en oeuvre des accords d'association à Schengen et à Dublin)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 2 Abs. 4, 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 2 al. 4, 5
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 64a
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Tschümperlin)
Abs. 2
... keine aufschiebende Wirkung, ausser es liegen begründete Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Flüchtlingskonvention vor.
Art. 64a
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Heim, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Tschümperlin)
Al. 2
... n'a pas d'effet suspensif, sauf s'il y a lieu de croire qu'il y a eu violation de la Convention européenne des droits de l'homme ou de la Convention relative au statut des réfugiés.
Heim Bea · Mit-F · Conseil national · Soleure · Groupe socialiste
Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen, Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen des Dublin-Assoziierungsabkommens dann eine aufschiebende Wirkung zu geben und dies auch ins Gesetz zu schreiben, wenn begründete Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Flüchtlingskonvention vorliegen. Wir sind der Meinung - und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies ebenfalls festgestellt -, dass auch die Anwendung einer Drittstaatenregelung den wegweisenden Staat nicht von der Verpflichtung entbindet, bei vertretbaren Einwänden im Einzelfall zu prüfen, ob die Überstellung in einen Drittstaat eine Verletzung der in der EMRK geschützten Rechte darstellt.
Wenn das EJPD in seinen Erläuterungen schon den Vergleich mit Artikel 107a des Asylgesetzes macht, welcher ebenfalls die Umsetzung des Dublin-Abkommens betrifft, so soll der Inhalt dieses Artikels, eben dass eine aufschiebende Wirkung dann zu gewähren ist, sofern eine EMRK-Verletzung geltend gemacht wird, wirklich ins Gesetz geschrieben werden und damit auch klar gesagt werden: Es wird durchgezogen. So viel Spielraum hat die Schweiz bei der Umsetzung von Schengen/Dublin. Wir meinen, dass es ihr gut anstehen würde, auch hier ein Zeichen, einen Schweizer Akzent im Sinne ihrer humanitären Tradition, zu setzen.
Weiter hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannt, dass eine Beschwerde gegen einen Wegweisungsentscheid zum Beispiel bei einer Verletzung von Artikel 3 EMRK - unmenschliche Behandlung, Folter - nur dann wirksam ist, wenn sie einen Suspensiveffekt hat.
Aus diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion, dem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei begründetem Verdacht auf Verletzung der EMRK und der Flüchtlingskonvention zuzustimmen.
Fehr Hans · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Es wird langsam langweilig. Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion natürlich, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Es würde damit - wie man das vonseiten der Linken seit etwa zwanzig Jahren im Ausländerbereich macht - nichts anderes gemacht als eine Tür geöffnet, damit doch noch eine aufschiebende Wirkung eintritt. Und dann werden Sie, Herr Rechtsprofessor Jositsch, immer unter dem Vorwand einer angeblichen Verletzung der EMRK oder der Flüchtlingskonvention, diese geltend machen wollen.
Sagen Sie bitte Nein zu diesem Minderheitsantrag; die Rechtslage ist klar.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Nach Absatz 2 von Artikel 64a kann gegen den vom Bundesamt für Migration ausgesprochenen Wegweisungsentscheid eine Beschwerde eingereicht werden, die keine aufschiebende Wirkung hat. Es wurde heute beanstandet, dass das nicht EMRK-konform sei beziehungsweise nicht der Flüchtlingskonvention entspreche. Dem ist nicht so. Die Dublin-Verordnung der EU sieht hier grundsätzlich auch keine aufschiebende Wirkung vor; es gibt also keine aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in einem Dublin-Staat. Es handelt sich hier - das möchte ich noch einmal betonen - ausschliesslich um illegal anwesende Personen, die kein Asylgesuch gestellt haben. Die Wegweisung erfolgt zudem in einen sicheren Dublin-Staat. Die Dublin-Staaten sind, das gilt für alle von ihnen, an die EMRK und auch an die Flüchtlingskonvention gebunden. Sie haben sich an die Bestimmungen zu halten, und das tun wir selbstverständlich auch, auch mit dieser Bestimmung.
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Humbel Näf Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe PDC/PEV/PVL
Die Kommission hat mit 17 zu 8 Stimmen beschlossen, kein zusätzliches Kriterium ins Gesetz aufzunehmen. Ich kann nur wiederholen, was Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gesagt hat; das war auch in der Kommission das Hauptargument. Es geht hier um illegal anwesende Personen, welche kein Asylgesuch gestellt haben, und es geht um Rückweisungen in einen Dublin-Staat, also in einen Staat mit einem Rechtssystem, wo keine Gefahr besteht, dass diese Personen verfolgt werden.
Ich bitte Sie daher, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 113 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 52 Stimmen
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Art. 93 Abs. 4; 94; 100 Titel, Abs. 2-5; 104; 120a-120d; Ziff. II-IV
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 93 al. 4; 94; 100 titre, al. 2-5; 104; 120a-120d; ch. II-IV
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1 Art. 21; 22 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 24; 34 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1 art. 21; 22 al. 1, 1bis, 1ter, 2, 2bis; 24; 34 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 36
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c und e;
...
Abs. 2
In den übrigen Fällen nach den Artikeln 32, 34 Absatz 2 Buchstabe d und 35a wird der ...
Ch. 1 art. 36
Proposition de la commission
Al. 1
Une audition au sens des articles 29 et 30 a lieu dans les cas régis par:
a. les articles 32 alinéas 1 et 2 lettres a et f, 33 et 34 alinéas 1 et 2 lettres a, b, c et e;
...
Al. 2
Dans les autres cas selon les articles 32, 34 alinéa 2 lettre d et 35a, le droit d'être entendu est accordé au requérant d'asile.
Angenommen - Adopté
Ziff. 1 Art. 98b Abs. 1bis
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
Streichen
Ch. 1 art. 98b al. 1bis
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Genève, Gross, Heim, Hodgers, Stöckli, Tschümperlin, Zisyadis)
Biffer
Le président (Bugnon André, président): La proposition de la minorité Leuenberger-Genève est présentée par Monsieur Hodgers.
Hodgers Antonio · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe des VERT-E-S
Cet alinéa porte sur la délégation d'une compétence de l'Etat à des compagnies tierces, à des privés, à savoir la saisie et le traitement de données biométriques. Comme vous le savez, ces données biométriques sont des éléments extrêmement confidentiels et sensibles qui concernent tant les citoyens suisses que les ressortissants du monde entier et ceux qui s'adressent, notamment dans le cadre de cette loi, à la Suisse. Aujourd'hui, les Etats développent non seulement des outils pour échanger entre eux ces données biométriques mais, ce qui est plus problématique à nos yeux, ils délèguent cette compétence d'accès aux données biométriques à des tiers, qui sont le plus souvent des compagnies privées de sécurité ou d'autres compagnies de ce type.
Qui dit élargissement du cercle des utilisateurs de données biométriques dit automatiquement augmentation du risque d'abus de l'utilisation de ces données, car la diffusion de données biométriques constitue clairement une atteinte à la personnalité. Il nous semble que notre gouvernement et le Parlement n'ont pas encore vraiment pris la mesure des risques liés à cette diffusion massive, accélérée grâce aux nouvelles technologies.
Par conséquent, la minorité ne souhaite pas que l'Etat délègue ses compétences de saisie et de traitement des données biométriques à des tiers. Il peut lui-même assumer cette responsabilité.
Je vous recommande, par conséquent, de soutenir la proposition de la minorité Leuenberger-Genève.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Heute ist ja bereits die Delegation von Datenerfassungen an Private auf Verordnungsstufe geregelt. Neu geht es jetzt um biometrische Daten, das ist heikler. Es ist eine wesentliche Aufgabe, die delegiert wird. Wesentliche Inhalte von Delegationsnormen gehören auf Gesetzesstufe. Die Verlagerung von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe ist eigentlich bloss gesetzestechnischer Natur. Wenn etwas Wichtiges delegiert wird, heisst das aber nicht, dass deshalb die Missbrauchsgefahr grösser wird. Sie ersehen ja aus der Bestimmung, die vorgeschlagen wird, dass gegenüber Privaten dieselben Kontrollmechanismen gelten wie innerhalb der Verwaltung. Der Datenschutzbeauftragte hat sich mit der Delegation dieser Aufgabe einverstanden erklärt. Wir sind deshalb der Meinung, dass es zulässig ist, und bitten Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Conseil fédéral · Grisons
Ich möchte Sie auch bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Wie gesagt worden ist, hat die Teilrevision des Asylgesetzes mit dem neuen Artikel 98b den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, zur Feststellung der Identität einer asylsuchenden oder zu schützenden Person die biometrischen Daten zu bearbeiten. Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat das Bundesamt für Migration aus praktischen Gründen die Abnahme der Fingerabdrücke von Asylsuchenden in den Empfangszentren an Dritte delegiert. Da vorgesehen ist, auch künftig biometrische Daten - auch andere als Fingerabdrücke - zu erfassen und zu evaluieren, und da biometrische Daten zu den besonders schützenswerten Daten gehören, muss die Delegation an einen Dritten in einem formellen Gesetz erfolgen; Herr Nationalrat Fluri hat dies ausgeführt.
Die Einführung von Absatz 1bis in Artikel 98b trägt diesem Erfordernis Rechnung. Das Bundesamt für Migration muss gewährleisten, dass der beauftragte Dritte die datenschutzrechtlichen Normen und diejenigen der Informatiksicherheit beachtet. Der Dritte muss einen hohen Sicherheitsstandard und hohe Anforderungen erfüllen. Ich denke, dass es richtig ist, dass man diese Aufgabendelegation auf Gesetzesstufe vornimmt und die Möglichkeit eröffnet, diese Aufgabe unter ganz bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu delegieren.
Humbel Näf Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe PDC/PEV/PVL
Die Kommission hat die Aufgabendelegation mit 15 zu 8 Stimmen beschlossen, hat den von der Minderheit aufgenommenen Antrag also abgelehnt. Die Kommissionsmehrheit ist klar der Meinung, dass die Kompetenzdelegation, welche heute auf Verordnungsstufe geregelt ist, auf Gesetzesstufe erhoben werden muss, weil es künftig auch um biometrische Daten geht, welche erfasst werden sollen. Das sind schützenswerte Daten. Es braucht dazu eine gesetzliche Grundlage. Wir liessen uns auch informieren, dass der Datenschutzbeauftragte nichts dagegen einzuwenden hat. Es ist daher richtig, wenn wir der Fassung der Kommissionsmehrheit zustimmen, also der Fassung des Bundesrates, wie sie vom Ständerat beschlossen worden ist.
Die Kommission beantragt dies mit 15 zu 8 Stimmen; ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Bugnon André · P-M · Conseil national · Vaud · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Le groupe UDC soutient la proposition de la majorité.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 56 Stimmen
Intervention de procédure
Anhänge
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Annexes
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 99 Stimmen
Dagegen ... 50 Stimmen