07.099

Patentgerichtsgesetz

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

1. Bundesgesetz über das Bundespatentgericht

1. Loi sur le Tribunal fédéral des brevets

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 4

Antrag der Kommission

... aus Gerichtsgebühren sowie aus Patentgebühren, die vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE) vereinnahmt werden.

Art. 4

Proposition de la commission

... judiciaires ainsi que les taxes sur les brevets perçues par l'Institut ...

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Hier führte der Begriff "Beiträge des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (IGE)" zu Diskussionen. Damit sind Patentgebühren gemeint. Patentgebühren sind keine kostendeckenden Gebühren im klassischen Sinn. Sie werden vielmehr auch für die Erfüllung allgemeiner öffentlicher Aufgaben im Patentrechtsbereich erhoben. Deshalb rechtfertigt es sich, einen Teil für die Deckung der Gerichtskosten zu verwenden. Die Kommission hat um eine präzisere Formulierung gerungen und sich schliesslich, nachdem verschiedene Vorschläge vorlagen, auf die von unserer Kollegin Sommaruga vorgeschlagene Formulierung geeinigt, die Sie auf der Fahne finden.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 5-7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Über diesen Artikel haben wir in der Kommission lange diskutiert. Es wird vorgeschlagen, dass die hauptamtlichen Richterinnen und Richter Juristen sind, denn die ZPO ist das Verfahrensrecht. Sie entscheiden ja beispielsweise auch über Zwangslizenzen für den Export gemäss WTO. Die Techniker sind die nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Deshalb haben wir uns dann schlussendlich dem Entwurf des Bundesrates angeschlossen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 9

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.

Antrag der Minderheit

(Luginbühl, Schweiger)

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 9

Proposition de la majorité

Al. 1, 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

L'Assemblée fédérale élit les juges.

Proposition de la minorité

(Luginbühl, Schweiger)

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Frage, wer die nebenamtlichen Patentrichterinnen und Patentrichter wählen soll, wurde intensiv diskutiert. Die Kommission verlangte von der Verwaltung Vorschläge, wie die nebenamtlichen Richter gewählt werden können, wer für deren Wahl zuständig sein soll, ob es die Bundesversammlung oder die Gerichtskommission sein soll.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Bei der Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter will man flexibel bleiben, weil sich die Bereiche, die abgedeckt werden müssen, ändern können. Man rechnet heute mit 20 bis 25 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, aufgeteilt auf die einzelnen Fachbereiche. Wenn man die Gerichtskommission als Wahlbehörde einsetzen will, gibt es Anpassungsbedarf im Parlamentsgesetz. Unbestritten ist, dass die Bundesversammlung die hauptamtlichen Richter wählen soll. Bei den nebenamtlichen Richtern kommt es auf die fachliche Kompetenz an. Eine Minderheit ist deshalb der Meinung, sie könnten von der Gerichtskommission gewählt werden. Sie verbindet diesen Antrag mit der Hoffnung auf eine Entpolitisierung dieser Wahl.

Wer Wahlgremium sein soll, ist zweifellos ein politischer Entscheid. Es ist in der Kommission ausgeführt worden, dass die Stellung der technisch geschulten nebenamtlichen Richterinnen und Richter vergleichbar sei mit jener der Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht. Die Stellung der juristisch geschulten nebenamtlichen Richterinnen und Richter sei hingegen ähnlich wie jene der Richterinnen und Richter am Bundesgericht. Diese Argumentation und grundsätzliche Überlegungen zur Legitimation dieser Richterinnen und Richter führten die Mehrheit der Kommission zur Meinung, dass auch die nebenamtlichen Richter durch die Bundesversammlung gewählt werden sollen. Der parteipolitische Druck mag zwar vorhanden sein, aber das Parlament wird nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Gerichtskommission abweichen.

Die Kommission beantragt deshalb mit 9 zu 2 Stimmen, die Wahl durch die Bundesversammlung vornehmen zu lassen.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktionslos

Es geht hier um die Frage des Wahlorgans. Die hauptamtlichen Richter sind Juristen und werden selbstverständlich durch die Bundesversammlung gewählt. Es geht hier konkret um 20 bis 25 nebenamtliche Richterinnen und Richter, von denen nur 3 bis 5 juristisch ausgebildet sind. Alle anderen sind technische Richterinnen und Richter, das heisst Leute mit einer technisch-wissenschaftlichen Ausbildung, Spezialisten, die ein gewisses, relativ eng abgegrenztes Spezialgebiet abdecken. Sollen nur die anmeldestärksten Bereiche abgedeckt werden, braucht es eine Einteilung der Fachrichter in mindestens fünf Bereiche, nämlich Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau/Bauwesen, Physik und Elektrotechnik. Nach Adam Riese gibt das pro Bereich 3 bis 5 Fachrichter. Dazu kommt, dass knapp 80 Prozent der Patentgesuche in deutscher Sprache eingereicht werden, 20 Prozent werden in französischer oder italienischer Sprache eingereicht. Wenn wir eine angemessene Vertretung der Amtssprachen berücksichtigen wollen, dann heisst das für den Bereich Elektrotechnik beispielsweise: zwei deutschsprechende, ein französischsprechender und ein italienischsprechender Fachrichter.

Diese Aufteilung zeigt, dass der politische Handlungsspielraum des Wahlkörpers nicht mehr besonders gross ist. Die technisch ausgebildeten nebenamtlichen Richter haben eine eigentliche Expertenfunktion; allerdings sind sie ins Gericht eingebunden. Sie üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Je nachdem, ob ihr spezifisches Know-how benötigt wird, kommen sie häufiger oder unter Umständen jahrelang nicht zum Einsatz. Sie sind am ehesten mit Fachrichtern der kantonalen Handelsgerichte vergleichbar.

Dieses Modell hat sich der Bundesrat denn auch zum Vorbild genommen. In den Kantonen Bern, Zürich, St. Gallen und Aargau werden die nebenamtlichen Fachrichter der Handelsgerichte durch die jeweiligen Justizkommissionen gewählt; das Parlament hat dazu nichts zu sagen. Aus der Praxis kann ich Ihnen sagen, dass sich diese Lösung bewährt. Es ist nicht zu bestreiten, dass der Wahlakt durch die Bundesversammlung eine hohe demokratische Legitimation bedeutet. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings die Frage, ob dies wirklich notwendig und sachgerecht ist. Die Wahl durch die Bundesversammlung führt in der Regel zu einer stärkeren Berücksichtigung der Proporzansprüche der politischen Parteien. Diese Tatsache kann bei der Auswahl eines hochtechnischen Gremiums im Widerspruch zu den hohen qualitativen und fast noch mehr zu den spezifischen fachlichen Ansprüchen stehen.

Die Minderheit beantragt deshalb, die Wahl der nebenamtlichen Richter der Gerichtskommission zu übertragen. Diese setzt eine Subkommission ein, in der alle Fraktionen vertreten sind. Dieser Antrag trägt den verschiedensten spezifischen Bedürfnissen, die hier alle unter einen - relativ kleinen - Hut gebracht werden müssen, am besten Rechnung. Er trägt den qualitativ-fachlichen Ansprüchen, der Schwierigkeit, überhaupt solche Fachleute zu finden - unterschätzen wir sie nicht -, den sprachlichen Ansprüchen und der Tatsache, dass wir von nebenamtlichen Richtern sprechen, am besten Rechnung. Falls überhaupt noch ein politischer Handlungsspielraum besteht, ist bei dieser Lösung gewährleistet, dass das Gremium als Ganzes in etwa ausgewogen zusammengesetzt ist. Die Bundesversammlung wird dadurch ausserdem von Geschäften ohne eigentlichen Spielraum entlastet. Sie delegiert diese Aufgabe an ihre Kommission.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Es ist selbstverständlich Sache des Ständerates und dann des Nationalrates, darüber zu entscheiden, wer für die Wahl der nebenamtlichen Richter zuständig sein soll. Ich erlaube mir, nur kurz die Gründe anzuführen, die den Bundesrat veranlasst haben, vorzuschlagen, dass es die Gerichtskommission sein solle.

Ob die Vereinigte Bundesversammlung oder die Gerichtskommission hier als Wahlorgan auftritt, ist ein politischer, nicht ein rechtlicher Entscheid. Wir sind der Auffassung, dass die Einsetzung der Gerichtskommission als Wahlorgan eine vertiefte Auseinandersetzung des Wahlgremiums mit der fachlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten erlaubt. Dies verhindert die Gefahr, dass den Proporzansprüchen von Parteien ein zu starkes Gewicht gegeben wird. Es ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zu den Richtern und Richterinnen anderer eidgenössischer Gerichte die von der Gerichtskommission zu wählenden Patentrichterinnen und Patentrichter nur im Nebenamt tätig sind. Deren Wahl hat daher unseres Erachtens nicht den gleichen Stellenwert wie die übrigen Wahlgeschäfte der Bundesversammlung. Insofern würde eine solche Wahl durch die Gerichtskommission auch die Bundesversammlung entlasten.

Der Antrag der Minderheit zeigt, dass geringe Anpassungen im Parlamentsgesetz erforderlich sind. Wir unterstützen diese Änderungsanträge.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 20 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen

Art. 10

Antrag der Kommission

Abs. 1

... dem Bundesrat noch eidgenössischen Gerichten angehören.

Abs. 2-5

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 10

Proposition de la commission

Al. 1

... ou juges à un tribunal de la Confédération.

Al. 2-5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 10 Absatz 1 ist die Kommission einem Antrag Recordon gefolgt, wonach die Richterinnen und Richter weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat, noch eidgenössischen Gerichten - Bundesgericht, Bundesstrafgericht oder Bundesverwaltungsgericht - angehören dürfen.

Auch über die anderen Absätze dieses Artikels wurde ausgiebig diskutiert, zum Beispiel über Absatz 3, wonach die Richterinnen und Richter keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben dürfen. Das ist auch in anderen vergleichbaren schweizerischen Gesetzen so geregelt. Es wird aber darauf verzichtet, zu sagen, dass es niemand sein kann, der aus dem Ausland kommt. Unter "keine amtliche Funktion" wird verstanden, dass er oder sie im Ausland keine politische amtliche Funktion ausübt, also nicht in einem Parlament, in einem Gericht oder in einem Organ mit einer ähnlichen Funktion ist. Lehrbeauftragte an Universitäten sind zwar öffentlich-rechtliche Angestellte, aber um diese geht es nicht. Es geht darum, unnötige Einschränkungen, die sich aus der richterlichen Tätigkeit ergeben, zu beseitigen. Wenn hingegen Interessenkollisionen vermieden werden müssen, soll eine derartige Einschränkung gemacht werden.

Noch zu Absatz 5, wonach hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben dürfen - auch das gab Anlass zu Diskussionen -: Die Meinung ist, dass die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder mit einem Vollpensum neben ihrem Richteramt effektiv keine weiteren Erwerbstätigkeiten ausüben dürfen. Diese Regelung stellt sicher, dass sie sich voll und ganz auf ihre Tätigkeit als vollamtliche Richterinnen und Richter konzentrieren. Die Bewilligung anderer Tätigkeiten ist ein anderes Problem, das in Artikel 11 geregelt wird.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 11

Antrag der Mehrheit

... einer Ermächtigung des Bundesgerichtes.

Antrag der Minderheit

(Luginbühl, Burkhalter, Freitag, Inderkum, Schweizer)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 11

Proposition de la majorité

... l'autorisation du Tribunal fédéral pour ...

Proposition de la minorité

(Luginbühl, Burkhalter, Freitag, Inderkum, Schweizer)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Der Umstand, dass es hier eine Minderheit gibt, zeigt Ihnen, dass die Kommission ausgiebig über die Ermächtigung zu anderen Beschäftigungen diskutiert hat. Soll die Gerichtsleitung oder die übergeordnete Instanz, das Bundesgericht, dafür zuständig sein? Die Kommission war gespalten. Nur mit dem präsidialen Stichentscheid entschied sie sich für die Notwendigkeit der Ermächtigung durch das Bundesgericht; dies vor allem aus der Überlegung, dass die Gerichtsleitung - ich verweise Sie auf Artikel 20 - lediglich aus drei Personen besteht und wir die spezielle Situation haben, dass niemand in den Ausstand treten kann.

Nur hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht als Mitglied der Geschäftsleitung in der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen tätig sein. Das bedeutet, dass hauptamtliche Richterinnen und Richter, die nicht im Vollpensum tätig sind, beispielsweise in Verwaltungsräten oder in Revisionsstellen sein oder im Auftrag von Unternehmen Gutachten schreiben können. Wenn hauptamtliche Richterinnen und Richter, die nicht in einem Vollpensum tätig sind, jedoch in Verwaltungsräten sind oder im Auftrag von Unternehmen Gutachten schreiben und dafür Geld entgegennehmen, kann es Interessenkonflikte geben. Das Gericht beziehungsweise die Gerichtsleitung ist so klein, dass man nicht mit den sonst üblichen Ausstandsregeln arbeiten kann. Deshalb ist die Meinung der Mehrheit, dass es einer Ermächtigung des Bundesgerichtes bedarf.

Die Minderheit schliesst sich dem Bundesrat an. Es müssen dann eben die zwei anderen Kollegen darüber entscheiden, was für die Minderheit an sich ein gangbarer Weg ist. Artikel 10 Absatz 2 gilt auch für Artikel 11. Das Bundesgericht ist Aufsichtsbehörde über das Bundespatentgericht. Es könnte noch immer eingreifen, wenn ein Entscheid der Gerichtsleitung Artikel 10 Absatz 2 widersprechen würde und wenn eine Interessenkollision entstünde. Deshalb ist die Meinung der Minderheit, dass man sich dem Bundesrat anschliessen kann. Wie gesagt: Wir waren geteilter Meinung.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktionslos

Bei Artikel 11 des Patentgerichtsgesetzes sieht der Bundesrat vor, dass hauptamtliche Richter, die im Teilpensum tätig sind, für die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Gerichtes einer Ermächtigung der Gerichtsleitung bedürfen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sieht stattdessen die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Aufsichtsinstanz vor.

Aus zwei Gründen vermag unserer Auffassung nach dieser Mehrheitsantrag nicht zu überzeugen:

1. Das Bundesgericht übt zwar gemäss Artikel 3 die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichtes aus. Es erscheint indessen nicht stufengerecht, wenn sich die Aufsichtsinstanz mit derartigen Details und Einzelgeschäften zu befassen hat. Gemäss Artikel 3 des Aufsichtsreglementes des Bundesgerichtes verwendet die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes insbesondere die folgenden Aufsichtsinstrumente: Prüfung des Geschäftsberichtes, Aussprache mit der Geschäftsleitung und Kontrolle des Geschäftsgangs, Finanzaufsicht, Untersuchungen, Mitteilungen an die Oberaufsicht, das heisst die Bundesversammlung, und Erledigung von Aufsichtseingaben. Diese Aufzählung zeigt: Die Ermächtigung zur Nebenerwerbstätigkeit ist eine Aufgabe, die nicht in dieses Aufsichtsinstrumentarium passt beziehungsweise nicht stufengerecht ist.

2. Dieser Grund ist vielleicht noch wichtiger: Das Bundespatentgericht ist ein erstinstanzliches Spezialgericht. In dieser Stellung stehen auch das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht. Ermächtigungen zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit erteilen diese beiden Gerichte in eigener Kompetenz. Wieso das Bundespatentgericht dazu nicht in der Lage sein sollte, ist nicht einzusehen.

Im Interesse einer kohärenten Gesetzgebung beantragt Ihnen deshalb die Minderheit, diese Kompetenz der Gerichtsleitung zu übertragen.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen: Die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder mit einem Teilpensum bedürfen für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Gerichtes - wir haben das gehört - einer Bewilligung. Bei den bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeiten geht es um Nebenbeschäftigungen ausserhalb des Gerichtes, die gegen ein Honorar erbracht werden, wie beispielsweise Verfassen von Zeitungsartikeln, Halten von Referaten oder von Unterrichtsstunden an einer Universität usw. Über die Ausübung von Nebenbeschäftigungen soll nach Ansicht der Minderheit und des Bundesrates die Gerichtsleitung entscheiden. Sie muss prüfen, ob die Nebenbeschäftigung mit den richterlichen Aktivitäten vereinbar ist. Das ist zum Beispiel bei der Erstellung eines Gutachtens für ein privates Unternehmen nicht der Fall. Das um Bewilligung ersuchende Mitglied der Gerichtsleitung muss in den Ausstand treten. Ein Interessenkonflikt ist unseres Erachtens damit ausgeschlossen.

Die Bewilligungspraxis der Gerichtsleitung steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es darf daher wohl erwartet werden, dass die Gerichtsleitung ihrer Verpflichtung und ihrer Verantwortung vollauf gerecht wird und dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Ansehen des Patentgerichtes die erforderliche Nachachtung verschafft. Das Bundesgericht würde mit solchen Aufgaben ausserhalb seiner Kerntätigkeit unnötig belastet, wenn es noch die Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Patentrichterinnen und Patentrichtern bewilligen müsste. Schliesslich wollen Sie bitte berücksichtigen, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter für die Ausübung ihrer Haupttätigkeit keiner Bewilligung bedürfen.

Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Das ist eine sachgerechte und, so meinen wir, auch praxistaugliche Lösung.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 23 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 12 Stimmen

Art. 12, 13

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 14

Proposition de la commission

L'autorité qui a élu un juge peut le révoquer avant ...

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich möchte hier nur zuhanden des Amtlichen Bulletins erwähnen, dass Herr Recordon verdankenswerterweise verschiedene Varianten bei der französischen Fassung verbessert hat. Er hat da auch gute Arbeit geleistet; ich danke ihm.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Wir werden sehen, ob die Redaktionskommission das übernehmen wird, aber wir danken Herrn Recordon für diese Bereicherung.

Angenommen - Adopté

Art. 15

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 16

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 16

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

La personne qui, au moment de prendre ses fonctions, fait l'objet ...

Al. 4

... avant le début des fonctions.

Angenommen - Adopté

Art. 17

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Die Kommission hat auch vom Verordnungsentwurf Kenntnis genommen. Im Unterschied zu anderen eidgenössischen Gerichten wird keine besondere Entschädigung für die Ausübung der Präsidial- und der Vizepräsidialfunktion vorgesehen. Diese zusätzlichen Funktionen rechtfertigen im Wesentlichen die Ernennung zum hauptamtlichen Richter. Die Erfahrungen der ersten Jahre werden zeigen, inwiefern die Erledigung der zusätzlichen Aufgaben durch die im Hauptamt tätigen Richterinnen und Richter eine Entschädigung erfordert. Wenn das Vizepräsidium im Nebenamt ausgeübt wird, werden die zusätzlichen Aufwendungen durch Taggelder entschädigt.

Sie haben den Verordnungsentwurf auch erhalten, es ist die Vorlage 2. Ich wollte das einfach sagen, weil das hier die gesetzliche Grundlage ist.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 18, 19

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 20

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

... ist. Das Geschäftsreglement kann die Bestellung einer Ersatzperson vorsehen.

Art. 20

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... suppléant. Le règlement intérieur peut prévoir la désignation d'un remplaçant.

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Abs. 1-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

Ausser in Fällen von höherer Gewalt muss dem Spruchkörper immer mindestens eine hauptamtliche Richterin oder ...

Art. 21

Proposition de la commission

Al. 1-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

Sauf cas de force majeure, un juge ordinaire au moins doit ...

Angenommen - Adopté

Art. 22

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 23

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es gebieten, kann er oder sie für die Beurteilung von Streitigkeiten über vorsorgliche Massnahmen zwei weitere Richter beiziehen.

Art. 23

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Si des raisons juridiques ou des situations de fait l'exigent, il peut faire appel à deux juges supplémentaires pour trancher des litiges relatifs aux mesures provisionnelles.

Angenommen - Adopté

Art. 24-26

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 27

Antrag der Kommission

... anderes bestimmen.

Art. 27

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Wie Sie sehen, haben wir uns auch mit ganz wichtigen Sachen befasst. Muss es nun "bestimmt" oder "bestimmen" heissen? Es zeigt sich einmal mehr: deutsche Sprak, schwere Sprak. Wir haben am Schluss "bestimmt" durch "bestimmen" ersetzt. Ich habe aber im Anschluss an unsere Debatte gehört, dass noch nicht alle überzeugt davon sind, dass dies richtig ist. Wir gehen aber davon aus, dass es korrekt ist. Aber auch hier wird die Redaktionskommission vielleicht zu anderen Schlussfolgerungen kommen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 28

Antrag der Kommission

... eine Person derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei oder desselben Arbeitgebers ...

Art. 28

Proposition de la commission

... qui travaille dans la même étude d'avocats, dans le même cabinet de conseil en brevets ou pour ...

Angenommen - Adopté

Art. 29, 30

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 31

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 31

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 4, 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

... entre 1000 et 150 000 francs.

Angenommen - Adopté

Art. 32, 33

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 34

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Abs. 2

... entschädigt. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 34

Proposition de la commission

Titre

Règlement des frais en cas d'assistance judiciaire

Al. 1

... les frais sont répartis comme suit:

...

Al. 2

... La partie au bénéfice de l'assistance judiciaire rembourse la caisse lorsqu'elle est en mesure de le faire.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Zu Artikel 34 Absatz 2: Hier geht es um die Frage, wer für die Forderung der obsiegenden, unentgeltlich prozessierenden Partei aufkommen soll, wenn die Gegenpartei nicht dazu in der Lage ist. Der Bundesrat schlägt die Gerichtskasse vor, wobei die unentgeltlich prozessführende Partei Ersatz leisten muss, sobald sie wieder zu Mitteln kommt. Dieser Rückforderungsanspruch entspricht auch der Regelung im Bundesgerichtsgesetz. In der ZPO ist es etwas anders geregelt. Dort ist eine Subrogation der Forderung der obsiegenden Partei an die Gerichtskasse gegenüber der unterliegenden Partei vorgesehen. Der letzte Satz in Absatz 2 wird deshalb gemäss Vorschlag der Verwaltung - wir haben von ihr einen neuen Vorschlag bekommen - mit "unentgeltlich prozessführend" ergänzt. Der letzte Satz lautet also: "Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist."

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 35-39

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 40

Antrag der Kommission

Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen:

...

Art. 40

Proposition de la commission

Dans le cas d'une demande de mesures provisionnelles, le juge unique doit, lorsque la compréhension des faits techniques revêt une importance particulière pour la prise de décision:

...

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei den vorsorglichen Massnahmen geht es um die Frage des Know-how bei der Entscheidungsfindung, welches eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter haben muss. Es ist in der Kommission vorgeschlagen worden, dass bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen mit technischen Problemstellungen immer eine Person mit Fachwissen beigezogen werden müsse. Wir sind aber darauf hingewiesen worden, dass dies bei rein juristischen Fragen nicht notwendig sei. Die neue Formulierung trägt dieser Differenzierung Rechnung. Eine Person mit technischem Fachwissen muss nur beigezogen werden, wenn es um technische Fragen geht. Dann handelt es sich aber um eine Muss-Vorschrift und nicht um eine Kann-Vorschrift. Der erste Satz von Artikel 40 lautet demnach: "Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter bei Gesuchen um vorsorgliche Massnahmen ... beiziehen."

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich bin einverstanden mit dem Beizug, wenn es technisch erforderlich ist. Der Antrag der Kommission wird also unterstützt.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 41

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 42

Antrag der Kommission

... Hauptverhandlung nicht durchgeführt worden ist.

Art. 42

Proposition de la commission

... reprend, dans son domaine de compétence, le traitement ... les débats principaux n'aient pas eu lieu.

Angenommen - Adopté

Art. 43

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1-5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1-5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 6

Antrag der Minderheit

(Luginbühl, Schweiger)

Titel

6. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Art. 40a Abs. 1

... zuständig für:

a. die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte;

b. die Wahl und Amtsenthebung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes.

6. Titel 6. Kapitel Titel

Wahlen durch Kommissionen

Art. 140a Titel

Wahlen durch die Gerichtskommission

Art. 140a Abs. 1

Für die Wahlen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichtes sind die Artikel 130, 131, 135 bis 137 sinngemäss anwendbar.

Art. 140a Abs. 2

Die Gerichtskommission kann die Wahlen gültig durchführen, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Art. 140a Abs. 3

Die Gerichtskommission bestellt aus ihrer Mitte drei Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, welche die Wahlresultate ermitteln.

Art. 140a Abs. 4

Sie setzt für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung eine Subkommission ein, in welcher alle Fraktionen vertreten sind. Die Subkommission unterbreitet der Gerichtskommission Wahlvorschläge und Vorschläge auf Amtsenthebung.

Ch. 6

Proposition de la minorité

(Luginbühl, Schweiger)

Titre

6. Modification de la loi du 13 décembre 2002 sur le Parlement

Art. 40a al. 1

... est compétente pour:

a. préparer l'élection et la révocation des juges des tribunaux fédéraux;

b. élire et révoquer les juges suppléants du Tribunal fédéral des brevets.

Titre 6 chapitre 6 titre

Elections par une commission

Art. 140a titre

Elections par la Commission judiciaire

Art. 140a al. 1

Les articles 130, 131 et 135 à 137 s'appliquent par analogie à l'élection des juges suppléants du Tribunal fédéral des brevets.

Art. 140a al. 2

La Commission judiciaire procède valablement à l'élection lorsque la moitié de ses membres sont présents.

Art. 140a al. 3

Elle désigne en son sein trois scrutateurs, qui établissent le résultat de l'élection.

Art. 140a al. 4

Elle institue une sous-commission au sein de laquelle tous les groupes sont représentés et qui est chargée de préparer l'élection et la révocation des juges. La sous-commission soumet à la Commission judiciaire ses propositions pour l'élection et la révocation des juges.

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Der Antrag der Minderheit ist als Folge der Abstimmung bei Artikel 9 Absatz 2 abgelehnt worden.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 27 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

2. Verordnung der Bundesversammlung über die Richter am Bundespatentgericht

2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur les juges du Tribunal fédéral des brevets

Detailberatung - Discussion par article

Titel

Antrag der Kommission

Verordnung der Bundesversammlung über die Richter am Bundespatentgericht (Patentrichterverordnung) vom ...

Titre

Proposition de la commission

Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur les juges du Tribunal fédéral des brevets (ordonnance sur les juges du Tribunal fédéral des brevets) du ...

Angenommen - Adopté

Ingress

Antrag der Kommission

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 17 des Patentgerichtsgesetzes vom ... nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 2007, beschliesst:

Préambule

Proposition de la commission

L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu l'article 17 de la loi du ... sur le Tribunal fédéral des brevets, vu le message du Conseil fédéral du 7 décembre 2007, arrête:

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Titel

Taggelder und Vergütungen nebenamtlicher Richterinnen und Richter

Text

Die Taggelder, Stundenpauschalen und Vergütungen für Dienstreisen der nebenamtlichen Richterinnen und Richter am Bundespatentgericht richten sich nach der Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder und über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen vom 23. März 2007.

Art. 1

Proposition de la commission

Titre

Indemnités des juges suppléants

Texte

Les indemnités journalières, les forfaits horaires et les indemnités de déplacement des juges suppléants du Tribunal fédéral des brevets sont régis par l'ordonnance de l'Assemblée fédérale du 23 mars 2007 concernant les indemnités journalières et les indemnités de déplacement des juges du Tribunal fédéral.

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Titel

Änderung bisherigen Rechts

Einleitung

Die Richterverordnung vom 13. Dezember 2002 wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichtes (Richterverordnung)

Art. 1 Titel

Gegenstand

Art. 1 Text

Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Richter und Richterinnen des Bundespatentgerichtes.

Art. 3 Titel

Amtsdauer

Art. 3 Text

Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002, nach Artikel 9 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und nach Artikel 13 des Bundespatentgerichtsgesetzes vom ...

Art. 2

Proposition de la commission

Titre

Modification du droit en vigueur

Introduction

L'ordonnance du 13 décembre 2002 sur les juges est modifiée comme suit:

Titre

Ordonnance de l'Assemblée fédérale concernant les rapports de travail et le traitement des juges du Tribunal pénal fédéral, des juges du Tribunal administratif fédéral et des juges ordinaires du Tribunal fédéral des brevets (ordonnance sur les juges)

Art. l titre

Objet

Art. 1 texte

La présente ordonnance régit les rapports de travail et le traitement des juges du Tribunal pénal fédéral, des juges du Tribunal administratif fédéral et des juges ordinaires du Tribunal fédéral des brevets.

Art. 3 titre

Période de fonction

Art. 3 texte

La période de fonction est régie par l'article 9 de la loi du 4 octobre 2002 sur le Tribunal pénal fédéral, par l'article 9 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral et par l'article 13 de la loi du ... sur le Tribunal fédéral des brevets.

Angenommen - Adopté

Art. 3

Antrag der Kommission

Titel

Inkrafttreten

Text

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Patentgerichtsgesetz vom ... in Kraft.

Art. 3

Proposition de la commission

Titre

Entrée en vigueur

Texte

La présente ordonnance entre en vigueur le même jour que la loi du ... sur le Tribunal fédéral des brevets.

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 29 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)