06.060

Ouvrages d'accumulation. Loi

Schweiger Rolf · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe radical-libéral

BO 2010 E 429Zuerst etwas Historie: Diese Botschaft zum Stauanlagengesetz lag uns bereits im Jahre 2006 vor. Sie war damals noch Bestandteil einer erweiterten Vorlage, welche sich primär mit dem Sicherheitskontrollgesetz befasste. Dieses Sicherheitskontrollgesetz wollte eine Art Rahmengesetz sein für alle sicherheitsrelevanten Aufgaben des Bundes, und die Stauanlagen sind eine dieser Aufgaben, die in diesem Gesetz geregelt werden sollten und dann mit den Ausführungen im Stauanlagengesetz eine Präzisierung erfuhren. Sie wissen, dass dieses Sicherheitskontrollgesetz abgelehnt wurde und die ganze Angelegenheit Sicherheitskontrollgesetz nicht mehr weiterverfolgt wird.

Es hat sich dann aber das Bedürfnis gezeigt, dass man den Spezialfall von sicherheitsrelevanten Anlagen, nämlich eben die grossen Stauanlagen, also insbesondere die Wasserstauanlagen, in einem Gesetz regelt. Bisher sind die meisten Bestimmungen, welche die Stauanlagen betreffen, in einer Verordnung geregelt, und der Haupteffekt des Stauanlagengesetzes besteht darin, diese Verordnungsbestimmungen auf eine gesetzliche Stufe zu heben, was rechtlich angesichts der Bedeutung und auch der Risiken, die mit diesen Stauanlagen verbunden sind, richtig ist.

Materiell hat das Stauanlagengesetz gegenüber der heutigen Situation, wie sie auf Verordnungsstufe geregelt wird, keine grossen Änderungen zur Folge, mit einer Ausnahme, und diese Ausnahme betrifft die Haftung. Heute ist die Haftung bei den Stauanlagen eigentlich noch die gleiche, wie sie dann gelten würde, wenn nur das OR bestünde. Es wäre also eine Werkeigentümerhaftung. Das ist zwar auch eine Kausalhaftung, aber immerhin muss nachgewiesen werden, dass für den Schadenseintritt der Mangel an einem Werk kausal war. Nun will man diese Kausalität, wie das auch bei anderen Einrichtungen grösseren Umfangs der Fall ist, etwas ausweiten, eine reine Kausalabgabe machen. Die ganze Angelegenheit der Haftung wird denn auch, soweit ich es sehe, der einzige Punkt sein, bei welchem wir uns materiell, über den Inhalt des Gesetzes, ausführlicher unterhalten werden; dies deshalb, weil ein Antrag Freitag dazu eingereicht wurde.

Leuenberger Moritz · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich kann mich vollumfänglich den Ausführungen von Herrn Schweiger anschliessen; es ist auch schon etwas spät geworden.

Forster-Vannini Erika · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe radical-libéral

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Loi fédérale sur les ouvrages d'accumulation

Discussion par article

Titre et préambule, art. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Adopté

Art. 3, 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 5

Proposition de la commission

Biffer

Schweiger Rolf · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe radical-libéral

BO 2010 E 430Damit hier keine Missverständnisse auftreten: Diese Streichung hat keine materielle Konsequenz. Der Streichungsantrag erklärt sich aus dem folgenden Umstand: Artikel 5 in der ursprünglichen Fassung, die ja mit dem Sicherheitskontrollgesetz aufgelegt wurde, hätte einen Sinn gehabt, weil er auf das Sicherheitskontrollgesetz verweist. Nachdem nun ein solches Sicherheitskontrollgesetz nicht entsteht, ist es richtig und auch zwingend logisch, Artikel 5 zu streichen.

Forster-Vannini Erika · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe radical-libéral

Adopté

Section 1 titre

Proposition de la commission

Construction et exploitation

Adopté

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1, 2, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis

Au moment de fixer les mesures à appliquer, il y a lieu de tenir compte le plus possible d'une utilisation économique des forces hydrauliques. Ces mesures sont décidées par l'autorité de surveillance après audition du propriétaire de l'ouvrage et, du moment qu'il s'agit de mesures de nature technique et qu'aucun accord n'a pu être trouvé avec le propriétaire de l'ouvrage, après consultation de spécialistes reconnus de la technique et de l'industrie de l'énergie.

Schweiger Rolf · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe radical-libéral

Eine ganz kurze Bemerkung: Absatz 1bis wurde aufgenommen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass die wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte für unsere Energieversorgung eine grosse Rolle spielt und dass diesem Umstand deshalb bei der Planung, beim Bau und Betrieb von Stauanlagen eine besondere Bedeutung zugemessen werden sollte.

Forster-Vannini Erika · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe radical-libéral

Adopté

Art. 7

Proposition de la commission

Titre

Approbation des plans et constrution

Al. 1

Quiconque souhaite construire ou modifier un ouvrage d'accumulation doit être titulaire d'une approbation des plans délivrée par l'autorité d'approbation compétente.

Al. 2

Lorsque la planification ou la modification d'un ouvrage d'accumulation doivent être autorisées en vertu d'une autre loi, la décision d'autorisation prise en vertu de cette autre loi est également déterminante pour l'approbation des plans visée dans la présente loi.

Al. 3

La demande d'approbation des plans est approuvée si les exigences de sécurité technique sont remplies.

Al. 4

La demande d'approbation des plans doit comporter toutes les indications requises pour l'évaluation de la sécurité technique.

Al. 5

L'autorité de surveillance examine la demande. Si cette autorité n'est pas l'autorité d'approbation, elle informe cette dernière du résultat de l'examen de la sécurité technique. Dans la mesure où la sécurité technique de l'installation l'exige, elle propose à l'autorité d'approbation des plans de fixer des conditions relatives à la construction.

Al. 6

L'autorité d'approbation des plans inclut dans sa décision le résultat de l'examen de la sécurité technique et les conditions relatives à la sécurité technique.

Al. 7

L'autorité d'approbation des plans ordonne des mesures techniques particulières lorsque la protection de l'ouvrage contre les actes de sabotage l'exige.

Al. 8

Pendant la réalisation des travaux de construction, l'autorité de surveillance contrôle si les exigences de sécurité technique sont remplies.

Adopté

BO 2010 E 431Art. 8

Proposition de la commission

Al. 1

Quiconque souhaite mettre ou remettre en service un ouvrage d'accumulation doit être titulaire d'une autorisation délivrée par l'autorité de surveillance.

Al. 2

La demande d'autorisation doit comporter toutes les indications requises pour l'évaluation de la sécurité technique.

Al. 3

L'autorité de surveillance examine les indications fournies par la partie requérante et contrôle si les exigences de sécurité technique sont respectées. Dans la mesure où la sécurité technique de l'installation l'exige, elle fixe des conditions pour la mise en service et l'exploitation.

Adopté

Art. 9

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... des résultats. Il adresse les rapports correspondants à l'autorité de surveillance.

Al. 3

...

b. d'équiper ou de transformer l'ouvrage si l'autorité de surveillance l'exige pour remédier ...

...

Al. 3bis

L'autorité de surveillance examine les rapports et contrôle si les exigences de sécurité technique sont respectées. Elle procède à des contrôles périodiques de l'installation.

Al. 3ter

Dans la mesure où la sécurité technique de l'installation l'exige, elle fixe des conditions pour l'exploitation ultérieure.

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 10

Proposition de la commission

... consulte l'autorité de surveillance.

Adopté

Art. 11-14

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 15

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schweiger Rolf · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe radical-libéral

Ich habe beim Eintreten darauf hingewiesen, dass der eigentliche Wesensgehalt und der wesentliche Punkt dieser Vorlage die Neuregelung der Haftung ist. Auch zuhanden der Materialien sei erklärt, dass nun die Werkeigentümerhaftung, wie sie nach OR geregelt wird, durch eine Kausalhaftung reiner Art, somit durch eine sogenannte Gefährdungshaftung, ersetzt wird. Allein schon die Tatsache, dass die Existenz einer Stauanlage eine grosse Gefährdung voraussetzt, ist Anlass und Ursache dafür, dass bei Schäden auch gehaftet werden muss. Das ist der Inhalt von Artikel 15: die Stipulierung einer solchen kausalen Gefährdungshaftung.

Forster-Vannini Erika · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe radical-libéral

Adopté

Art. 16

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Freitag

... que le dommage était dû à une force majeure, à une faute grave du lésé ou à des actes de sabotage, de terrorisme ou de guerre.

Freitag Pankraz · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe radical-libéral

Erlauben Sie mir eine Vorbemerkung: Die Stauanlagen der Schweiz sind Meisterleistungen der Ingenieure, gelegentlich auch Ingenieurinnen, und geniessen in der Bevölkerung breite Anerkennung und grosses Vertrauen. Die Sicherheit unserer Stauanlagen ist sehr hoch, und sie gilt weltweit als vorbildlich. Entsprechend ist das Schadenrisiko äusserst gering. Die Stauanlagen werden zudem laufend überwacht und von den Inhabern, von unabhängigen Dritten und von den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone regelmässig kontrolliert. Der Sicherheitsausweis der Stauanlagen wurde über Jahre von den Inhabern der Stauanlagen erbracht, und die gesetzlichen Grundlagen haben in der Praxis bis anhin keine Lücken gezeigt.

Zu meinem Antrag: Wie wir gehört haben, wird im Bundesgesetz über die Stauanlagen neu eine scharfe Kausal- beziehungsweise Gefährdungshaftung stipuliert. Gemäss geltendem Recht haften die Inhaber der Stauanlagen nach den BO 2010 E 432 allgemeinen Haftungsbestimmungen für Werkeigentümer gemäss OR. Gestützt darauf haften diese Inhaber kausal für Schäden, die die Stauanlagen infolge fehlerhafter Planung oder Errichtung oder infolge mangelhaften Unterhalts verursachen. Die Werkeigentümerhaftung ist als Kausalhaftung bereits eine sehr strenge Haftung. Der Inhaber einer Stauanlage ist als Werkeigentümer denn auch verpflichtet, alle nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schädigungen Dritter zu verhüten, und Ersatz für trotzdem eintretende Schädigungen zu leisten. Dem Werkeigentümer stehen grundsätzlich nur die drei klassischen Entlastungsmöglichkeiten des Haftpflichtrechts zu: erstens Entlastung bei höherer Gewalt - das sind ungewöhnliche Naturereignisse -, zweitens, und das scheint mir selbstverständlich zu sein, Entlastung bei grobem Selbstverschulden des Geschädigten, drittens Entlastung bei grobem Verschulden eines Dritten; damit meint man insbesondere kriegerische Ereignisse, Terrorismus oder Sabotage.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht nun aber wie erwähnt eine Verschärfung der Haftung vor. Mit der Einführung einer Gefährdungshaftung soll der Betreiber einer Stauanlage neu auch ohne Werkmangel für Personen- und Sachschäden Dritter verantwortlich gemacht werden. Die Einführung einer äusserst weitreichenden Gefährdungshaftung ist aufgrund der hohen Sicherheitskultur bei den Schweizer Wasserkraftbetreibern an sich schon zu hinterfragen; völlig unverständlich ist aber, dass die Haftungsentlastungsgründe auf höhere Gewalt und grobes Selbstverschulden der Geschädigten eingeschränkt werden sollen. Wie bei praktisch jeder Gefährdungshaftung üblich, scheint mir eine Haftungsbefreiung des Betreibers einer Stauanlage auch bei Sabotage, Terrorismus oder kriegerischen Ereignissen zwingend. Schäden infolge von Sabotage, Terrorismus oder kriegerischen Ereignissen dürfen nicht dem Betreiber einer Stauanlage angelastet werden. Die Haftung hierfür ist Sache des Staates, der ja schliesslich für die öffentliche Sicherheit zu sorgen hat. Der Staat ist zum Schutz seines Territoriums verpflichtet, und zwar einschliesslich der Infrastrukturanlagen, zu denen auch Stauanlagen gehören.

Verbunden mit der Verschärfung der Haftpflicht, wie die Vorlage sie vorsieht, und dem Wegfall der Entlastungsmöglichkeiten hätte der Betreiber einer Stauanlage neu somit auch eine Versicherungsdeckung für Schäden infolge von Sabotage, Terrorismus und kriegerischen Ereignissen zu beschaffen. Eine solche Haftpflichtdeckung wird jedoch auf dem weltweiten Versicherungsmarkt nicht angeboten. Als meines Erachtens unerwünschte Lösung käme einzig die Schaffung einer staatlichen Risikofinanzierung, wie es bei der Kernenergie-Haftpflichtversicherung der Nuklearschadenfonds ist, infrage. Damit würden aber unnötige Kosten für Versicherungsprämien entstehen; sie würden die Sicherheit der Stauanlagen nicht verbessern, jedoch zu einem unverhältnismässigen Aufwand und zu einer weiteren Verteuerung des Stroms führen.

Zusammenfassend könnte man sagen: Wenn es um Kernenergie oder um fossile Energie geht, wird die Wasserkraft stets gerühmt, und es wird darauf hingewiesen, man solle sie fördern. Wenn Sie hier jetzt aber der Kommission folgen und meinen Antrag ablehnen, dann verschlechtern Sie im konkreten Fall die Situation der Wasserkraft. Das sollten wir verhindern, und darum bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe radical-libéral

Ich habe in den Protokollen nachgesehen und dabei festgestellt, dass wir uns zu diesem Artikel 16 nicht spezifisch geäussert haben. Ich habe dann auch noch in den Materialien nachgesehen, insbesondere in der Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 2006. Es geht um den Begriff der höheren Gewalt. Und das war auch, wenn ich mich richtig erinnere, das Gefühl in unserer Kommission, dass die Sachen Krieg usw. durch den Begriff "höhere Gewalt" abgedeckt sind. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft bezüglich des Inhalts des Antrages Freitag Folgendes: "Anders als bei der Kernenergiehaftpflicht soll die Betreiberin einer Stauanlage dann von der Haftung befreit sein, wenn sie nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden der geschädigten Person verursacht wurde. Höhere Gewalt ist ein 'unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht'. Im Rohrleitungsgesetz ... wird statt von höherer Gewalt von 'ausserordentlichen Naturvorgängen' und 'kriegerischen Ereignissen' gesprochen, gemeint ist aber dasselbe. Gleich wie bei Kernenergie- oder Rohrleitungsanlagen soll grobes Drittverschulden (beispielsweise Sabotage) eine Haftung nicht ausschliessen, weil Art und Schwere eines Schadens in erster Linie durch die charakteristischen Risiken bestimmt werden, die austretenden Wassermassen innewohnen."

Wenn ich, was ich jetzt zitiert habe, versuche zusammenzufassen, muss ich sagen, dass unsere Kommission wahrscheinlich in Übereinstimmung mit dem Bundesrat der Auffassung war, dass sich die von Herrn Freitag verwendeten Ausdrücke "kriegerische Ereignisse" und auch "Terrorismus", der ja heute weitgehend mit Krieg identifiziert wird, unter dem Begriff "höhere Gewalt" zusammenfassen lassen. Bezüglich der Sabotage besteht offenbar eine etwas unterschiedliche Betrachtungsweise.

Es liegt mir deshalb fern zu sagen, ich sei als Kommissionspräsident bereit, diesen Antrag anzuerkennen. Was ich aber anerkennen muss, ist, dass dieser Antrag eine Frage aufnimmt, die geklärt werden muss. Es wäre schon aufgrund der rechtlichen Komplexität problematisch, dies an der Sitzung hier zu tun. Das Zweikammersystem kommt uns in diesem Zusammenhang entgegen. Es sollte wirklich der Nationalrat aufgefordert werden, sich dieses Problems anzunehmen. Schon heute darf ich feststellen, dass die Ausdrücke "Terrorismus" und "kriegerische Ereignisse" sehr wohl ins Gesetz aufgenommen werden können, dass bezüglich der "Sabotage" aber wohl geklärt werden muss, ob eine Parallelität mit dem einen oder anderen Gesetz, das eine ähnliche Materie beschlägt, erzielt werden soll.

Leuenberger Moritz · VPBR-M · Conseil fédéral · Zurich

Ich bin damit einverstanden, wenn die Sache nachher im Nationalrat noch gründlich diskutiert wird, umso mehr, als ich den Antrag nicht hatte und auch die Verwaltung mit dem Antrag nicht bedient wurde. Deshalb kann ich jetzt nur so auf die Schnelle sagen, dass diese drei Elemente bei den KKW immerhin ausdrücklich nicht von der Haftung ausgenommen sind; dort bestehen sie also. Natürlich gibt es einen Unterschied, indem dort noch eine Versicherungspflicht besteht; im vorliegenden Fall besteht aber keine Versicherungspflicht. Die Folge dürfte, wie Herr Schweiger sagte, schon sein, dass es um eine Interpretation der höheren Gewalt gehen wird.

Man kann nun aber nicht automatisch bei allen drei Elementen, die dem Antrag Freitag zugrunde liegen, von vornherein sagen, es sei höhere Gewalt. Immerhin gibt es auch noch gewisse "Abwehrverpflichtungen", die ein Unternehmen befolgen muss. Wenn ein Amateurterrorist einfach so, sage ich jetzt mal, in eine Staudammanlage hineingehen und die Schleusen öffnen kann oder so etwas, wenn sie also nicht richtig abgeschlossen ist, kann man nicht einfach sagen: Aha, Terrorismus, wir haften nicht. Bei einem kriegerischen Ereignis hingegen, wenn z. B. ein Flugzeug, wie damals in New York, absichtlich in eine Staumauer hineinfliegt, dann ist es wieder etwas anderes.

Wahrscheinlich müsste man da auf die Gerichtspraxis verweisen. Wir können die Frage unter juristischen Vorzeichen in der nationalrätlichen Kommission noch gründlicher ausdiskutieren. Es bleibt die Frage, was man jetzt mit dem Antrag macht, damit die nationalrätliche Kommission das dann auch tut. Soll man den Antrag Freitag annehmen oder nicht? Diesen Entscheid überlasse ich Ihnen.

Freitag Pankraz · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe radical-libéral

Ich wünsche, dass man abstimmt. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es hier in Artikel 16 ausdrücklich heisst: "Von der Haftung wird befreit, wer nachweist ..." Da kann man nicht einfach sagen, das sei Sabotage; das muss dann nachgewiesen werden.

BO 2010 E 433Ich beantrage Ihnen, abzustimmen und meinem Antrag zuzustimmen, und dann kann der Nationalrat über das Detail reden.

Forster-Vannini Erika · P-F · Conseil des Etats · St-Gall · Groupe radical-libéral

Vote

Für den Antrag Freitag ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 1 Stimme

Art. 17-22

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 23

Proposition de la commission

Titre

Surveillance par la Confédération

Al. 1

L'autorité de surveillance de la Confédération contrôle l'exécution de la présente loi.

Al. 1bis

Les grands ouvrages d'accumulation sont placés sous la surveillance directe de la Confédération.

Al. 2

... surveillance de la Confédération.

Adopté

Art. 23bis

Proposition de la commission

Titre

Surveillance par les cantons

Al. 1

Les cantons surveillent les ouvrages d'accumulation ne relevant pas de la surveillance directe de la Confédération.

Al. 2

Ils désignent leur autorité de surveillance.

Adopté

Art. 23ter

Proposition de la commission

Titre

Circonstances particulières

Al. 1

S'il existe des circonstances particulières, l'autorité de surveillance de la Confédération peut convenir avec le canton d'un règlement des compétences dérogeant aux articles 23 et 23bis.

Al. 2

Lorsque plusieurs ouvrages d'accumulation forment une unité d'exploitation et que l'un des ouvrages est soumis à la surveillance directe de la Confédération, tous les ouvrages d'accumulation de cette unité d'exploitation sont soumis à la surveillance directe de la Confédération.

Adopté

Art. 23quater

Proposition de la commission

Titre

Obligation de collaborer

Texte

Dans la mesure où l'autorité de surveillance en a besoin pour mener à bien sa tâche de surveillance, il convient de:

a. lui donner tous les renseignements requis et de lui remettre tous les documents nécessaires;

b. mettre gratuitement à sa disposition le personnel et le matériel nécessaires;

c. garantir le libre accès à l'installation en tout temps.

Adopté

Art. 23quinquies

Proposition de la commission

Titre

Obligation d'annoncer

Texte

Les personnes responsables de la construction ou de l'exploitation d'un ouvrage d'accumulation sont tenues d'annoncer immédiatement à l'autorité de surveillance les événements particuliers ayant trait à la sécurité.

Adopté

BO 2010 E 434Art. 23sexies

Proposition de la commission

Titre

Appel à des tiers

Al. 1

Pour remplir sa tâche, l'autorité de surveillance peut faire appel à des experts.

Al. 2

Les coûts sont à la charge de l'exploitant de l'ouvrage d'accumulation.

Adopté

Art. 24

Proposition de la commission

Al. 1

L'autorité de surveillance de la Confédération prélève ... financés par des redevances.

Al. 2

Les exploitants des grands ouvrages d'accumulation sont assujettis à la taxe de surveillance.

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Biffer

Al. 5

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Art. 25

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

L'autorité de surveillance de la Confédération est habilitée à ...

Adopté

Art. 26

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... liberté doit être assortie d'une peine pécuniaire.

Adopté

Art. 27-31

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Adopté

Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)