08.034

Internationaler Strafgerichtshof. Umsetzung des Römer Statuts

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Loi fédérale portant modification de lois fédérales en vue de la mise en oeuvre du Statut de Rome de la Cour pénale internationale

Ziff. 1 Art. 101 Abs. 3

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. 1 art. 101 al. 3

Proposition de la commission

Maintenir

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben von den fünf bestehenden Differenzen drei ausgemerzt. Es geht also noch um zwei Punkte, zu denen wir Ihnen Festhalten beantragen.

Zunächst tun wir dies bei Artikel 101, "Unverjährbarkeit". Wir haben bei Absatz 1 von Anfang an dem Beschluss des Nationalrates zugestimmt. Bei Absatz 3 beantragen wir nichts Aussergewöhnliches; das sehen Sie, wenn Sie es lesen. Wir wollen einfach "Gemäss geltendem Recht". Wir beantragen also, dass die neu einzuführenden Straftatbestände nicht erst ab Inkrafttreten unverjährbar sind, und das gilt namentlich für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen. Wir wollen es einfach nicht, es kann nicht sein, dass Kriegsverbrecher frei herumlaufen können. Artikel 7 Absatz 2 EMRK besagt, dass es erlaubt ist, eine Tat rückwirkend als Straftat zu bezeichnen, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war. Wir denken auch, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ob sie jetzt geschriebenes Recht verletzen oder nicht, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen. Deshalb möchten wir in diesem Punkt an unserem Standpunkt festhalten. Im Übrigen hat im Nationalrat zu diesem Punkt gar keine Diskussion stattgefunden. Man ist einfach diskussionslos der Kommission gefolgt.

Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.

Sie haben vorgeschlagen, Absatz 3 der Bestimmung über die Unverjährbarkeit gegenüber dem geltenden Recht nicht zu verändern. Dies hätte zur Folge, dass die neu eingeführten Straftatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht erst ab deren Inkrafttreten, sondern bereits seit 1983 unverjährbar sind.

Ich habe an der Sitzung des Ständerates vom 18. März dieses Jahres die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg erwähnt und den Fall Kononow gegen Lettland erwähnt. Da hat die Grosse Kammer des Gerichtshofes nun vor wenigen Wochen einen endgültigen Entscheid gefällt. Sie hat entschieden, dass im Fall des Kriegsverbrechers Wassilij Kononow, der seine Taten 1944 während der deutschen Besatzung im Baltikum begangen hat, die Verjährung nicht eingetreten war und dass der Schuldspruch des lettischen Gerichtes aus dem Jahr 2004 daher rechtsgültig bleibt.

Die massgebliche Frage für uns ist nun, ob die Schweiz durch die Einführung der Unverjährbarkeit ab dem Jahr 1983 die EMRK verletzt. Die Antwort auf diese Frage hängt von folgender Einschätzung ab: Wird vorliegend unter Umständen die Möglichkeit geschaffen, dass ein Täter für eine gemäss Schweizer Recht bereits verjährte Straftat wieder verfolgt werden kann? Das ist die Frage, die sich stellt.

Ihr Vorschlag würde in gewissen Fällen zu einem solchen Widerruf führen. Wurde ein Verbrechen bisher in der Schweiz als Mord, Vergewaltigung oder als anderes gemeines Verbrechen betrachtet, so greifen die ordentlichen Verjährungsfristen, das sind 30 bzw. 15 Jahre. Trat beispielsweise bei einer Strafuntersuchung wegen Mordes aus dem Jahre 1960 die Verjährung im Jahre 1990 ein und würde das Delikt neu als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert und nun rückwirkend als unverjährbar bezeichnet, so würde dies zum völkerrechtlich unzulässigen Widerruf der eingetretenen Verjährung führen. Das ist ein Faktum.

Es gibt aber noch einen weiteren Grund, welcher gegen die Rückwirkung der Unverjährbarkeit spricht. Die Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden erstmals in den Satzungen der Nürnberger Gerichte kodifiziert und befinden sich nach wie vor in der Entwicklung. Gerade die Statuten der Tribunale für Jugoslawien und Rwanda ab 1990 haben wesentlich zur Weiterentwicklung beigetragen. Eine Rückwirkung der Unverjährbarkeit vor dieses Datum erscheint zumindest nicht naheliegend. Unter diesem Gesichtspunkt haben beide Kammern des Parlamentes auch darauf verzichtet, eine Rückwirkung für die Strafbestimmungen und deren Geltung an sich vorzusehen. Das war ja auch einmal eine Diskussion.

In gesetzgeberischer Hinsicht - das ist jetzt noch ein drittes Argument - macht es keinen Sinn, eine Rückwirkung der Unverjährbarkeit auf das Jahr 1983 vorzusehen. Wir sehen nicht, in welchem Zusammenhang dieses Datum zur heutigen Einführung der Unverjährbarkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit steht, und können nicht nachvollziehen, warum das richtig sein sollte.

Ich beantrage Ihnen, die Differenz nach der aufgrund des aktuellen Strassburger Urteils vorliegenden Rechtslage zu bereinigen, den Anträgen des Bundesrates und des Nationalrates zu folgen und die Geltung der Unverjährbarkeit mit dem Datum des Inkrafttretens der Strafbestimmungen zusammenzulegen.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je me permets d'intervenir parce que les propos de notre ministre de la justice sont évidemment très stimulants et m'incitent à poursuivre la réflexion.

Pour ma part, je ne crois pas que le jugement cité de la Cour européenne des droits de l'homme de Strasbourg soit directement applicable à ce cas. La doctrine reconnaît l'application rétroactive de la loi pénale lorsqu'il s'agit de crimes extrêmement graves qui, lorsqu'ils ont été commis, apparaissaient à tout sens commun comme punissables.

A l'article 101 alinéa 1 lettre b, les crimes graves contre l'humanité sont mentionnés, ceux-là même qui figurent dans les Conventions de Genève de 1949. Il n'y a aucun doute que les auteurs qui ont commis après cette date des crimes contre l'humanité ne peuvent pas et ne doivent pas échapper à la justice. Je trouverais profondément choquant que nous nous retrouvions en face de quelqu'un qui est accusé en Suisse de crimes contre l'humanité et qu'on doive admettre qu'il ne peut pas être poursuivi parce que la prescription est intervenue. On aurait la situation choquante suivante: si le voisin de Monsieur Polanski à Gstaad était accusé aujourd'hui de crimes contre l'humanité commis à la même date à laquelle Monsieur Polanski est supposé avoir agi, il ne serait pas punissable, alors que Monsieur Polanski risque l'extradition et la condamnation pour un fait bien moins grave.

Je préfère assumer le risque que, demain, quelqu'un dise que cette personne n'est pas punissable, mais je renonce à le prévoir maintenant dans la loi, à savoir de lui assurer déjà l'impunité aujourd'hui.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 17 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Ziff. 1 Art. 259 Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 259 al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 260bis Abs. 1 Bst. i, j

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. 1 art. 260bis al. 1 let. i, j

Proposition de la commission

Maintenir

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Es geht ja hier um die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen. Es geht um die Frage, ob es praktikabel ist, so, wie das der Nationalrat vorsieht, die weniger schweren Fälle von der Strafbarkeit auszunehmen.

Den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten wird die Entscheidung darüber aufgebürdet, ob sich bestimmte Vorbereitungshandlungen auf ein schweres oder weniger schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder auf Kriegsverbrechen richten. Es wird, wenn man eine Ermittlung einleitet, schwierig sein, im Voraus zu wissen, ob das dann der Fall ist oder nicht. Da muss man praktisch über die Frage entscheiden, bevor man die Ermittlungen richtig durchgeführt hat. Wir sind deshalb der Meinung, dass man hier keine Unterscheidung machen soll.

Wir bitten Sie deshalb, hier festzuhalten, denn die Unterscheidung lässt sich in der Praxis nach unserer Auffassung nicht machen. Unsere Lösung ist praktikabel.

Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 264; 264a Abs. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 264; 264a al. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 59 Abs. 3

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. 2 art. 59 al. 3

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 108; 109 Abs. 1, 2; 171a Abs. 1bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 108; 109 al. 1, 2; 171a al. 1bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 171b Abs. 1 Bst. b, c

Antrag der Kommission

Festhalten

Ch. 2 art. 171b al. 1 Bst. b, c

Proposition de la commission

Maintenir

Angenommen - Adopté