11.059

Loi sur les épizooties. Modification

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

BO 2012 E 110Das Tierseuchengesetz stammt aus dem Jahre 1966 und wurde seither mehrmals revidiert. Sie wissen, dass sich leider auch die Schweiz - so ist es nun einmal - zunehmend mit neuen Krankheiten konfrontiert sieht. Deshalb hat das Departement - zusammen mit den Kantonen; ich unterstreiche das, weil es nachher noch ein Thema sein wird - eine Tiergesundheitsstrategie entwickelt. Die heute zu beratende Revision des Tierseuchengesetzes basiert unter anderem auf dieser Tiergesundheitsstrategie.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen adäquate Instrumente für eine wirksamere Prävention von Tierseuchen geschaffen werden. Künftig soll im Fall einer Tierseuche ein möglichst frühes und koordiniertes Eingreifen gesichert sein; das ist das Kernanliegen der Revision. Gleichzeitig setzt der Bundesrat mit der Revision die Motion 08.3012, "Prävention von Tierseuchen", um; diese verlangt ja eine aktivere und vor allem schnellere Prävention von Tierseuchen und Zoonosen, also von Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragen werden können.

Der Gesetzentwurf definiert auch die Rolle des Bundesrates klarer. Insbesondere wird die Rolle des Bundesrates im Bereich der Tierseuchenprävention gestärkt. Es ist Ihnen allen klar, dass es in Zeiten der Krise oder der Seuchen, sei es beim Menschen, sei es beim Tier, eine klare Führung braucht. Die Führungsrolle des Bundesrates soll gestärkt werden, ohne dass im Vollzugsbereich die Zuständigkeiten der Kantone untergraben werden. Dazu gehören z. B. ein nationales Früherkennungs- und Überwachungsprogramm, die rechtzeitige Sicherstellung von Impfstoffen sowie das Betreiben von Impfstoffbanken.

Die Schweiz ist mit der Tatsache konfrontiert, dass Tierseuchen nicht an ihrer Grenze haltmachen. Krankheiten, die heute in entfernten Ländern auftreten, können bereits morgen in unserem Land sein - denken Sie an die mobile Gesellschaft, in der wir leben. Daher sind auch eine Regelung der internationalen Zusammenarbeit und die Verstärkung der Koordination ein wichtiger Teil dieser Vorlage.

In der WBK-SR wurde klar, dass Ihre Kommission das Anliegen teilt, dass das heute hohe Niveau in der Tiergesundheit in der Schweiz auch in der Zukunft erhalten werden soll; dies auch im Hinblick auf die Produktion von sicheren Lebensmitteln tierischer Herkunft. Die Kommission ist deshalb ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und hat mit Ausnahme von wenigen Änderungen, die wir besprechen werden, allen vom Nationalrat getroffenen Beschlüssen zugestimmt. Im Rahmen der Detailberatung werden wir diese Änderungen noch erläutern.

Ich bitte Sie also, auf die Vorlage einzutreten.

Bruderer Wyss Pascale · Mit-F · Conseil des Etats · Argovie · Groupe socialiste

Nur in aller Kürze: Ich begrüsse diese Vorlage sehr, vor allem wegen Artikel 21 Absatz 1, der angepasst wird und der nachher in der Detailberatung nicht zu Diskussionen führt. Darum möchte ich diese kurze Bemerkung vorneweg machen.

Das Verbot des Hausierhandels wird mit dem geänderten Artikel 21 Absatz 1 ausgeweitet. Vorher betraf es Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; neu wird der Hausierhandel mit Tieren allgemein verboten. Als ehemaliges Mitglied der WBK-NR und Bekämpferin des zunehmenden illegalen und tierschutzwidrigen Welpen- und Hundeimports erlaube ich mir, kurz anzumerken, wie wichtig es ist, dass hier eine griffige Massnahme verankert wird, um dieser aus Sicht der Gesellschaft, aber auch aus Sicht der Tiere schwierigen Entwicklung entgegenzutreten. Ich wollte einfach noch einen Hinweis machen zu diesem Artikel 21, der nicht umstritten ist, aber aus meiner Sicht und aus Tierschutzoptik eine ganz wichtige Anpassung betrifft.

Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Conseil fédéral · Berne

Ich beantrage Ihnen eine Revision des Tierseuchengesetzes; einmal mehr, es ist nicht die erste Revision, die vorgenommen wird. Diese Revision wird insbesondere auch nach dem Prinzip "Vorbeugen ist besser als heilen" vorgenommen. Wir alle wissen, Tierseuchen können ein riesiges Schadenpotenzial verkörpern: Die Tiere leiden, es können immense wirtschaftliche Verluste eintreten, und es gibt auch das Risiko, dass Seuchen auf die Menschen übertragen werden können.

Es wurde gesagt: Die Seuchenlage in unserem Land ist gut, sie wurde ständig verbessert, und auf diesem Kurs wollen wir bleiben. Die Schweiz verfügt über ein hohes Tiergesundheitsniveau - auch das wurde gesagt -, und das ist volkswirtschaftlich von entscheidender Bedeutung. Gesunde Tiere einerseits und sichere Lebensmittel andererseits, die daraus resultieren, sind letztlich auch ein Wettbewerbsvorteil; auch dies ein wirtschaftlicher Aspekt, weshalb wir allergrössten Wert darauf legen, dass wir alles, was mit Tierseuchen zu tun hat, unter Kontrolle halten.

Nebenbei bemerkt: Wenn ich ein Risikoportfolio des EVD zu Gesicht bekomme, dann sehe ich, dass es im Wesentlichen ein Risiko gibt, und das ist der Ausbruch einer Tierseuche. Deshalb ist dieses Thema von allerhöchster Bedeutung, mit der Gesetzesrevision werden zusätzliche Verbesserungen angestrebt.

Es gibt, das wurde vom Kommissionssprecher gesagt, auch das Risiko, dass zusätzliche Seuchen auftreten können, weil sie eingeschleppt werden. Es ist mit dem Auftreten von neuen, exotischen Infektionskrankheiten zu rechnen. Noch einmal: Vorbeugen ist besser als heilen. Wir verbessern mit der Revision die Prävention. Die Führungsrolle des Bundes wurde angesprochen. Die Präventionsmassnahmen, die gesamtschweizerische Bedeutung haben, müssen vom Bund geführt werden. Die Zeit spielt eine grosse Rolle, es muss rasch gehandelt werden können. Dazu werden jetzt die Möglichkeiten geschaffen. Es geht vor allem auch um die Früherkennungs- und um die Überwachungsprogramme, die wir durchführen wollen. Letztlich geht es auch um die Sicherstellung der Impfstoffbeschaffung und das selbstverständlich rechtzeitig.

Es ist eine ausgewogene Revision. Ich bitte Sie, auf diese Revision einzutreten und ihr letztlich zuzustimmen. Zwei Artikel werden wir im Detail noch diskutieren.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Tierseuchengesetz

Loi sur les épizooties

Discussion par article

BO 2012 E 111Titre et préambule; ch. I introduction, titres marginaux, remplacement de termes, préambule; art. 1 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 3 introduction, ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Sie werden festgestellt haben, dass Artikel 6, der mit dem schönen alten Ausdruck "Wasenmeister" überschrieben ist, aufgehoben wird, weshalb hier der Einleitungssatz angepasst wird.

Wichtiger ist aber, dass mit dem letzten Satz von Artikel 3 Ziffer 1 in der bestehenden Fassung der Bundesrat beauftragt wird, die Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte zu regeln. Die bestehende Beschränkung auf die amtlichen Tierärzte ist heute überholt, da auch amtliche Fachexperten und Fachassistenten mit Vollzugsaufgaben betraut sind. Um die Professionalisierung im Veterinärbereich sicherzustellen, müssen Personen, die solche Vollzugsaufgaben wahrnehmen, auch richtig ausgebildet werden.

Sie werden dann bei der Beratung des neuen Absatzes 1bis von Artikel 53 feststellen, dass der Bundesrat beauftragt wird, die Aus- und Weiterbildung von Personen zu regeln, die Funktionen beim Vollzug dieses Tierseuchengesetzes wahrnehmen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 3a titre, al. 1, 2; art. 4; 5 al. 2; 6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 10 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Der Bundesrat soll generell Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen können, da heute der Begriff "Grossbestände" nicht mehr Verwendung findet. Der Bundesrat soll deshalb betriebshygienische Vorschriften zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung erlassen können.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 10a; 11 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 21 al. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Hier geht es um eine Ausdehnung des Verbots des Hausierhandels. Wenn Tiere an der Türe angeboten werden, gibt es tierschützerische Aspekte, aber es gibt eben auch tierseuchenrechtliche Aspekte. Heute gilt dieses Verbot nur für Nutztiere. Neu soll es auf alle Tiere ausgeweitet werden. Hintergrund ist beispielsweise, dass man verhindern will, dass Tiere aus Tollwutländern, also etwa junge Hunde, illegal in die Schweiz kommen und sozusagen per Hausierhandel verkauft werden. Nicht unter diesen Hausierhandel fällt das Anbieten von Tieren anlässlich von Ausstellungen, siehe auch Artikel 27 bis 31.

Jenny This · Mit-M · Conseil des Etats · Glaris · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Kollegin Bruderer hat darauf hingewiesen, dass dieser illegale Welpenhandel wirklich ein Übel ist. Das Gesetz ist das eine, der Vollzug das andere. Ich hoffe einfach, dass der Bundesrat und die Verwaltung in dieser Richtung aktiv werden und diesen unwürdigen, tierverachtenden Welpenhandel aus dubiosen Kreisen wirklich unterbinden, so gut sie das können.

Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Conseil fédéral · Berne

Selbstverständlich werden wir alles tun, um diesen - dieses Wort ist richtig - unwürdigen Handel unter Kontrolle zu kriegen. Aber ganz einfach ist das nicht, denn der Handel geht mittlerweile nicht nur an der Haustüre vor sich, sondern auch im Internet, da ist alles denkbar. Doch der Wille ist vorhanden, und die Bestimmung soll respektiert und umgesetzt werden; wir werden uns bemühen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 22; 24 al. 2; 25 al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 26

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Hier ist wichtig, dass für alle Verfügungen des BVET, die gestützt auf das Tierseuchengesetz ergehen, neu ein Einspracheverfahren zum Zuge kommen kann. Es ist eine rechtliche Anpassung, aber aus systematischen Gründen befindet sich die Regulierung des Einspracheverfahrens hinten bei Artikel 59b.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 27 al. 2; 31 al. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

BO 2012 E 112Art. 31a

Proposition de la commission

Titre, al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Il définit la taxe pour le programme de lutte en question ainsi que l'indemnisation des prestations fournies par des tiers dans le cadre du programme, notamment les coûts qui peuvent être pris en compte, le montant de la taxe et la durée de sa perception ainsi que le montant de l'indemnisation pour les prestations de tiers.

Al. 3

Il tient compte de l'utilité du programme pour la santé animale, la santé publique et l'économie lorsqu'il définit la part des coûts couverte par la taxe et la part prise en charge par les cantons.

Al. 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition Schmid Martin

Al. 1

Le Conseil fédéral peut prévoir, d'entente avec les cantons, qu'une taxe ...

Al. 3

Adhérer à la décision du Conseil national

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Ich habe zu Artikel 31a zwei Anträge gestellt, nicht weil ich ein Spezialist im Bereiche der Tierseuchenbekämpfung bin, sondern weil mir aus staatspolitischen Gründen ein Grundsatz wichtig ist, nämlich der Grundsatz des Äquivalenzprinzips: Es soll derjenige entscheiden, der eben auch die finanziellen Konsequenzen trägt.

Man sieht, dass Artikel 31a erstmals eine Rechtsgrundlage für eine landesweit einheitliche, zeitlich befristete Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen schafft. Mit dieser Grundlage bin ich einverstanden, denn ich glaube, es ist wichtig, dass im Rahmen der Tiergesundheitsstrategie eben auch der Bund eine Führungsrolle übernimmt.

Im Gegensatz zur ständerätlichen Kommission hat der Nationalrat entschieden, dass in Bezug auf die Einführung einer solchen Abgabe der Bund die Entscheidungskompetenzen haben soll, dass er sich gleichzeitig aber, sofern er eine solche Abgabe erhebt, auch an den Kosten beteiligen muss. Die ständerätliche Kommission sieht jetzt vor, dass der Bund die Kompetenz erhält, eine solche Abgabe zeitlich befristet einzuführen, dass er sich aber nicht an den Kosten beteiligt, sondern diese Kosten wären dann von den Kantonen und den Tierhaltern, also in der Regel auch von den Bauern, zu tragen.

Damit bin ich nicht einverstanden. Nach meiner Meinung sollten wir, gerade auch als Ständeräte und Vertreter der Kantone, eine Regelung schaffen, die zwar die Kompetenz beim Bund belässt, aber der Bund soll im Einvernehmen mit den Kantonen handeln und sich gleichzeitig auch an den Kosten beteiligen. Denn stellen Sie sich vor: Was würde es für einen Aufschrei geben, wenn wir umgekehrt eine Regelung beschliessen würden, dass die Kantone einen Beschluss fassen und der Bund die Rechnung übernehmen müsste! Ich glaube, da sind wir uns alle einig - eine solche Konzeption sollte in unsrem Staatswesen nicht beschlossen werden. Wenn Sie jemals auf kantonaler oder Gemeindeebene politisiert haben, wissen Sie, dass dort das Gleiche gilt: In der Regel übernimmt immer diejenige Ebene die Kosten, die entscheidet.

Deshalb stelle ich Ihnen hier den Antrag, dass der Bund gemäss meiner Fassung von Absatz 1 diese Abgabe nur im Einvernehmen mit den Kantonen einführen kann.

Gerade auch im Bereich der Tierschutzgesetzgebung oder der Tierseuchenbekämpfung ist der Bund ja auf die Kantone und auf die Veterinärämter angewiesen, die diese Beschlüsse vor Ort zu vollziehen haben. Hier braucht es ein gemeinsames Handeln und nicht eine vom Bund diktierte hoheitliche Entscheidungskompetenz, die nicht mit den Kantonen abgesprochen ist. Auch der Vollzug ist doch viel besser gewährleistet, wenn in Absprache und im Einvernehmen mit den Kantonen gehandelt wird. Das ist mein Antrag zu Absatz 1.

In das Konzept passt dann aber auch, dass der Bund - wenn er schon entscheidet - sich auch an den Kosten beteiligt. Im Nationalrat war eine Mehrheit der Auffassung, dass es nicht angehen könne, dass der Bund selbst entscheidet, sich aber dann nicht an den Kosten beteiligt. Deshalb lautet mein zweiter Antrag, der Antrag in Bezug auf Absatz 3, dahingehend, dass sich der Bund auch an diesen Kosten zu beteiligen habe. Ich meine, es ist aus staatspolitischer Sicht richtig, dass derjenige, der bestellt, auch einen Teil der Rechnung übernimmt; damit ist auch garantiert, dass Beschlüsse nicht auf dem Buckel der anderen gefasst werden.

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Ich will mich auch kurz zu dieser Unterscheidung äussern, weil es bei den zwei Absätzen ja um zwei verschiedene Dinge geht. Kollege Martin Schmid will in Absatz 1 noch das "Einvernehmen mit den Kantonen" hineinschreiben. Das wurde in der Kommission nicht unbedingt sehr explizit diskutiert; das im Gegensatz zur Finanzierungsfrage, auf die ich gleich kommen werde. Allerdings ist man - ich habe das am Anfang betont - in der Kommission selbstverständlich davon ausgegangen, dass hier kooperiert wird. Denn die grundlegende Seuchenstrategie ist ja, wenn man so sagen will, eine Koproduktion von Bund und Kantonen. Ich glaube also, interpretieren zu dürfen, dass es in diesem Fall vielleicht nicht unbedingt nötig ist, das noch einmal zu sagen, was eigentlich in Bezug auf die Kooperation eine Selbstverständlichkeit ist. Aber dieser Antrag lag der Kommission nicht vor.

Hingegen haben wir ausführlich die Entschädigungsfrage diskutiert. Sehr ähnliche Überlegungen wie diejenigen von Herrn Schmid wurden in der Kommission diskutiert. Der Entscheid der Kommission war klar, hier dem Nationalrat nicht zu folgen, weil diese Bundesbeteiligung systemfremd wäre. Dazu muss man wissen, dass es bei diesen Programmen um Routineprogramme geht. Es sind also nicht Krisenmassnahmen in besonderen Zeiten. Es geht um Routineprogramme, die sich damit in das Konzept einschreiben, dass hier der Vollzug eben primär bei den Kantonen liegt. Das ist das Grundkonzept: Der Vollzug liegt bei den Kantonen, und sie kommen auch für die entsprechenden Kosten auf.

Zu den Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen tätigt der Bund schon grosse Investitionen über sein Personal, z. B. über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVET. Das ist hier nicht ausgewiesen, aber das ist ein Kostenanteil. Der Bund lässt nach diesem neuen Gesetz im Rahmen dieses Konzepts - Vollzug und Kostenfolgen auf kantonaler Ebene - zwei Ausnahmen zu. Die eine betrifft die Thematik der Entschädigung von Tierverlusten bei hochansteckenden Tierseuchen; dort greift der Bund ein. Zum andern kann er bei bestimmten Impfstoffsituationen in Krisenzeiten BO 2012 E 113 eingreifen. Alles andere liegt im Vollzug der Kantone. Deshalb wäre es unserer Ansicht nach systemfremd, wenn wir jetzt hier eine finanzielle Mitbeteiligung des Bundes festlegen würden, die über das Personal hinausgeht, das er in diese Programme einbringt. Es kommt dazu, dass dieser Artikel keine Rücksicht darauf nimmt, dass viele Tierseuchen regional auftreten können. Viele dieser Programme können regional sein, und auch dort müsste der Bund nach der Formulierung des Nationalrates mitfinanzieren.

Aufgrund des Grundkonzepts - Finanzierung des Vollzugs durch die Kantone - sind wir der Meinung, dass wir bei dieser klaren Regelung bleiben und nicht dem Nationalrat folgen sollten. Ich bitte Sie, der einstimmigen Kommission zu folgen.

Bieri Peter · Mit-M · Conseil des Etats · Zoug · Groupe PDC-PEV

Erlauben Sie mir eine generelle Bemerkung, die nicht dieses Gesetz betrifft, die ich jedoch anhand des Einzelantrages Schmid Martin zu Absatz 1 von Artikel 31a mache: Ich stelle in letzter Zeit vermehrt fest, dass wir die Zusammenarbeit, das Einvernehmen oder die Absprache zwischen Bund und Kantonen in unsere Gesetze schreiben. Ich erinnere mich, dass ich selbst in dieser Form bei Via sicura im Bereich der Fussgängerstreifen einen Antrag gestellt habe. Wir hatten die gleiche Thematik beim Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Jugend und Musik". Auf der anderen Seite stehen in der Bundesverfassung zum Zusammenwirken von Bund und Kantonen in Artikel 44 die folgenden Grundsätze: "Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen."

Wir müssten uns hier einmal grundsätzlich die Frage stellen, wann es nötig ist, dass wir solche Formulierungen speziell in ein Gesetz schreiben, und wann es für diese Zusammenarbeit ein generelles Verständnis gibt. Wenn wir die Zusammenarbeit zusätzlich ins Gesetz schreiben, müssen wir die Frage stellen, was der zusätzliche Gehalt im Vergleich zum verfassungsmässigen Grundsatz ist. Wir können dieses Problem hier nicht lösen, vielleicht könnte sich aber einmal die Staatspolitische Kommission oder die Redaktionskommission zu dieser generellen Thematik Gedanken machen. Ich habe gelegentlich den Verdacht, dass man mit diesem Zusatz mehr hineininterpretieren will, als der generelle verfassungsmässige Grundsatz besagen will - ohne dass man effektiv sagt, was diese Differenz sein sollte. Das ist, wie gesagt, ein grundsätzlicher Gedanke zu dieser Formulierung im Einzelantrag von Martin Schmid, die wir - ich eingeschlossen - in anderen Gesetzen ebenfalls aufgenommen haben, um damit die Zusammenarbeit und die gegenseitige Abstimmung zu betonen. Dies ist kein Antrag, sondern eine generelle Bemerkung zu Gesetzesvorlagen, die wir in vergangenen Jahren miteinander behandelt haben.

Schmid Martin · Mit-M · Conseil des Etats · Grisons · Groupe libéral-radical

Ich möchte zu diesen beiden Voten kurz Stellung nehmen.

Zuerst zum Votum von Herrn Gutzwiller, der eigentlich sagt, dass das, was ich beantrage, eine Selbstverständlichkeit darstelle, weil der Bund ja nur in Kooperation mit den Kantonen handle. Es ist natürlich schon ein qualitativer Unterschied, ob Sie meinem Antrag zustimmen oder nicht. Das zeigt sich gerade auch in Bezug auf das Votum von Herrn Bieri. Kooperatives Verhalten beinhaltet natürlich nicht, dass der Bund letztlich auf die Meinungen der Kantone Rücksicht nehmen muss. Mein Antrag geht deshalb dahin, dass eine solche Massnahme nur dann eingeführt werden kann, wenn die Mehrheit der Kantone ihr zustimmt. Es braucht keine einstimmige Zustimmung, sondern eine Zustimmung der Mehrheit der Kantone; das ist der qualitative Unterschied. Kooperatives Verhalten bedeutet, dass man sich abspricht, aber nicht unbedingt, dass auch ein Einverständnis vorhanden ist.

Ich möchte, dass der Bund eine solche Abgabe nur einführen kann, wenn die Mehrheit der Kantone einverstanden ist. Warum möchte ich das? Die finanziellen Lasten sind von den Bauern und den Tierhaltern zu tragen und die Restkosten nach diesem Konzept von den Kantonen. Gerade in diesen Fällen soll über die Betroffenen, welche die Kosten übernehmen müssen, doch nicht der Bund entscheiden.

Sie können meinem Antrag mit gutem Grund zustimmen. Herr Gutzwiller hat ja gesagt, der Bund würde sowieso nur so handeln, wie ich es beantrage. Also bitte ich Sie, es auch so zu verankern. Dann ist auch in Zukunft sicher, dass es im Bereich dieses Konzepts keine missverständlichen Auslegungen gibt.

Ich möchte Herrn Bieri zustimmen, wenn er verlangt, dass man das einmal im Generellen untersucht. Ich meine aber schon mit meinem Votum aufgezeigt zu haben, dass ein qualitativer Unterschied gegenüber der Verfassungsbestimmung besteht.

Zu Absatz 3: Herr Gutzwiller hat darauf hingewiesen, dass diese Abgabe nur zum Vollzug von Routinemassnahmen verwendet würde und dass es hier nicht um Kriseninterventionen gehe. Genau das ist ein weiteres Argument, das für meinen Antrag spricht: Wenn es nur um Routinemassnahmen geht, kann auch der Bund die finanzielle Planung vornehmen und diese Programme mit den Kantonen aufgleisen; da bleibt genügend Zeit.

Ich bitte Sie also, meinem Antrag zu den beiden Absätzen zuzustimmen.

Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Conseil fédéral · Berne

Ich bitte Sie, den beiden Einzelanträgen nicht zuzustimmen und Ihrer Kommission zu folgen. Es ist selbstverständlich so, Herr Ständerat Schmid, dass der Bund die Kantone anhört; auf diesem Weg sind die Kantone einbezogen und beteiligt. Mit 26 Kantonen eine einvernehmliche Lösung zu finden ist aber vielleicht nicht unproblematisch. Wir haben letztes Jahr eine zweitägige Seuchenübung abgehalten. Bei dieser Übung haben die Kantone gefordert, dass der Bund führt, dass er mehr führt, dass er den Lead übernimmt. So gesehen sind die Kantone für unser Verständnis mit der Anhörung befriedigt. Damit braucht es die Formulierung des Antrages Schmid Martin, "im Einvernehmen mit den Kantonen", im Gesetz nicht.

Zu den Kosten: Wir sprechen von der Finanzierung zeitlich befristeter Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen. Die Rollen sind klar verteilt. Der Bund trägt grosse Kosten: Er trägt alle Kosten, die durch die Vorbereitung und die Koordination entstehen, d. h. durch die Bereitstellung von Fachpersonal und Informatikdienstleistungen, durch Schulung und Kommunikation; das ist Bundesaufgabe. Weiter wird der Bund bei hochansteckenden Seuchen für Tierverluste, das hat der Kommissionssprecher richtig gesagt, die Entschädigungen tragen. Er kann Impfstoffe beschaffen, er kann sie unentgeltlich oder zumindest verbilligt weitergeben. Er kann die Kosten für Früherkennungsprogramme tragen. Damit ist noch einmal die Führungsrolle des Bundes angesprochen: Es war auch der Wunsch der Kantone, dass der Bund die Führungsrolle übernimmt. Deshalb bitte ich Sie, bei der herkömmlichen Rollenverteilung zu bleiben.

Was auf Prophylaxe hinausläuft, ist beim Bund; die Kosten, die entstehen, wenn es hochansteckende Seuchen gegeben hat und Verluste zu finanzieren sind, sind beim Bund; es ist also eine Deckung solcher Schäden durch den Bund vorgesehen. Die Kantone und die entsprechenden Tierhalter sollen ihre Kosten zur Bekämpfung der Tierseuchen selbst tragen. Es ist wie bisher, die Rollen sind nach unserem Verständnis klar. Ich bitte Sie, nicht daran herumzuschrauben und die beiden Einzelanträge abzulehnen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Al. 1

Vote

Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen

Für den Antrag Schmid Martin ... 13 Stimmen

Al. 3

Vote

Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen

Für den Antrag Schmid Martin ... 12 Stimmen

BO 2012 E 114Les autres dispositions sont adoptées

Art. 34 al. 2 ch. 4, al. 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

In Ziffer 4 sind mit dem Begriff "Tiere inländischer Herkunft" Tiere gemeint, die sich bei Ausbruch einer Seuche bereits im Schlachtbetrieb befinden oder in den Stallungen des Schlachtbetriebes zum Schlachten bereitgestellt sind. Wenn diese Tiere noch geschlachtet werden können, dann soll gemäss Bundesrat dafür keine Entschädigung gezahlt werden. Wie der Nationalrat ist auch unsere Kommission der Meinung, dass diese Ziffer aufgehoben werden kann, da sie überflüssig ist. Wenn nämlich die Tiere geschlachtet werden, so werden sie über den normalen Kanal verwertet und logischerweise wird auch keine Entschädigung bezahlt.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 42 titre, al. 1 let. b, f, g

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Die beiden Buchstaben f und g bilden sicher einen Kernpunkt dieser Gesetzesänderung. Es gab bisher keine explizite gesetzliche Grundlage für die Beschaffung und Finanzierung von Impfstoffen und das Betreiben von Impfstoffbanken durch den Bund. Der Bund soll nun die Möglichkeit haben, Impfstoffe zentral zu beschaffen und, wo es nötig ist, auch Impfstoffbanken zu betreiben. Wie wir wissen, benötigen zum Zeitpunkt einer Seuche alle Länder, die betroffen sind, entsprechende Impfstoffe. Eine Impfstoffbank würde es also ermöglichen, dass man zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Impfstoff zur Verfügung hat und nicht darauf angewiesen ist, mit anderen Ländern in einen Wettbewerb um die Impfstoffe zu treten. Wir empfehlen Ihnen auch hier zuzustimmen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 47, 48

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 52

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Ich weise hier nur darauf hin, dass bereits im Zusammenhang mit Artikel 25 Absatz 3 über die neuen Vollzugsstrukturen gesprochen wurde. Es wurde gesagt, dass das BVET mit Grenztierärzten nur an den beiden Grenzflughäfen präsent ist. Die Strafkompetenzen sollen den Vollzugskompetenzen angepasst werden. Das BVET soll nur dort für die Strafverfolgung zuständig sein, wo es auch Kontrollfunktionen wahrnimmt und direkt Straftatbestände feststellen kann.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 53 al. 1, 1bis, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 53b

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Wie ich beim Eintreten schon erwähnt habe, ist eine internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die zunehmende Ausbreitung von Infektionskrankheiten äusserst wichtig. Eine Zusammenarbeit in den Bereichen der Diagnostik und der Ausbildung und auch eine Entwicklungszusammenarbeit sind hier von grosser Bedeutung. Bisher hat das Parlament solche Staatsverträge genehmigt. Mit diesem Artikel erhält nun der Bundesrat die Kompetenz, im Bereich der Tierseuchen entsprechende Verträge abzuschliessen.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Art. 54 al. 1, 1bis, 1ter; 56a al. 1, 3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Art. 57

Proposition de la commission

Al. 2 let. b

b. prendre pour l'ensemble du territoire ou certaines régions des mesures temporaires au sens de l'article 10 alinéa 1 chiffres 4 et 6, lorsqu'une épizootie ...

Al. 3 let. b, 4

Adhérer à la décision du Conseil national

Gutzwiller Felix · Mit-M · Conseil des Etats · Zurich · Groupe libéral-radical

Artikel 57 regelt ja, welche Massnahmen das BVET in dringlichen Fällen anordnen kann, wenn eine hochansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht. Bei Absatz 2 Buchstabe b ist unsere Kommission der Ansicht, dass ein Verweis auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 zu eng sei, auch die Ziffer 4 soll hier aufgeführt werden. In ausserordentlichen Fällen, z. B. bei Milchabgabesperren, muss das BVET innert Stunden Massnahmen anordnen können. Daher soll hier zusätzlich auf die Ziffer 4 von Artikel 10 Absatz 1 verwiesen werden.

Mit Absatz 3 Buchstabe b wird das BVET beauftragt, die Prävention von Tierseuchen zu fördern. Dies ist - ich habe es eingangs gesagt - ein weiteres Kernstück dieser Gesetzesrevision und damit der Umsetzung des Präventionsgedankens.

Mit Absatz 4 wird die Rechtsgrundlage für die Abgeltungen von Dritten bei einer Aufgabenüberprüfung im Zusammenhang mit Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geschaffen. Für diese Abgeltungen könnte die jährliche BO 2012 E 115 2-Millionen-Grenze überschritten werden. Deshalb untersteht Artikel 57 - wie vom Präsidenten schon angekündigt - der Ausgabenbremse.

Schneider-Ammann Johann N. · BR-M · Conseil fédéral · Berne

Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

Es ist richtig, dass man in Absatz 2 Buchstabe b auch Ziffer 4 einbezieht. Es geht um ein rasches Handeln; es geht, wie eben gesagt, um Milchabgabesperrungen, und es geht um das Zutrittsverbot zu Stallungen. Das Amt bekommt also zusätzliche Kompetenzen und kann somit seine Führungsrolle wahrnehmen.

Auch das war ein Ergebnis unserer Krisenübung im Sommer des letzten Jahres.

Altherr Hans · P-M · Conseil des Etats · Appenzell Rh.-Ext. · Groupe libéral-radical

Adopté

Frein aux dépenses

Vote

Für Annahme der Ausgabe ... 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

La majorité qualifiée est acquise

Art. 59b; 62a; 52; ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Adopté

Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Adopté