06.489

Prévenir les règles abusives figurant dans la rubrique écrite en petits caractères

Intervention de procédure

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Thanei, Bader Elvira, Chevrier, Daguet, Donzé, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Thanei, Bader Elvira, Chevrier, Daguet, Donzé, Jositsch, Leutenegger Oberholzer, Schmid-Federer, Sommaruga Carlo, Vischer, von Graffenried, Wyss Brigit)

Donner suite à l'initiative

Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral

Bei dieser Initiative geht es um die Forderung, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten und darin die Grundsätze über die Gültigkeit und Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und missbräuchlichen Vertragsklauseln festzulegen und eine abstrakte Inhaltskontrolle derartiger AGB vorzusehen. Die AGB sind integraler Bestandteil eines Vertrages zwischen einem Unternehmen und einem Konsumenten bzw. einer Konsumentin. Nach Auffassung der Initiantin enthalten selbst die AGB anerkannter Unternehmen Bestimmungen, welche offensichtlich die eine Vertragspartei, nämlich die Konsumentinnen und Konsumenten, benachteiligen. In der Begründung ist das Beispiel der Swiss erwähnt, welche uns allerdings in einem Positionspapier vom 1. September 2009 belegen will, dass dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt sei.

Die Initiative verweist auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln, die mittlerweile in den meisten EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt worden sei. Demnach sind die AGB dann nichtig, wenn sie missbräuchlich und einseitig zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten ausformuliert sind. Hingegen ist im Schweizer Recht, nämlich in Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), für die Feststellung der Unlauterkeit zusätzlich der Tatbestand der Irreführung notwendig. Eine offensichtliche, missbräuchliche Benachteiligung gelte gemäss UWG nicht, falls keine Irreführung nachgewiesen werden könne. Der Bundesrat habe sich zudem in einer Stellungnahme zu einer Motion aus dem Jahre 2003 bereiterklärt, Änderungen des schweizerischen Rechts im Zusammenhang mit einem Konsumenteninformationsgesetz zu prüfen. Der Bundesrat hat dann allerdings später darauf verzichtet. Zurzeit ist - das muss erwähnt werden - eine Revision von Artikel 8 UWG in der Vernehmlassung, wonach auf das Kriterium der Irreführung verzichtet werden soll.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat seinerzeit mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Unsere Kommission hat es in der ersten Runde mit 12 zu 11 Stimmen abgelehnt, ihr Folge zu geben. Der Ständerat hat in der Folge ohne Gegenstimmen beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Unsere Kommission wiederum beantragt Ihnen mit 14 zu 12 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.

Die Argumente der Mehrheit stützen sich auf das geltende Recht und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, welches eine Praxis zum Schutz vor missbräuchlichen AGB entwickelt habe. Hier wird speziell auf die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel verwiesen, nach welcher sich der Anbieter die Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten lassen muss, wenn er in den AGB eine Formulierung getroffen hat, die nach Auffassung der Praxis nicht dem entspricht, womit nach Treu und Glauben zu rechnen war. Und es wird auf die sogenannte Unklarheitenregel verwiesen, das heisst, dass die Auslegung von unklaren Formulierungen in den AGB zuungunsten derjenigen Partei zu erfolgen hat, welche sie formuliert hat, mit anderen Worten: zuungunsten der Anbieterseite. Grundsätzlich seien die Vertragspartner - so die Mehrheit - für ihr Handeln eigenverantwortlich und die Vertragsfreiheit solle nicht mehr als notwendig eingeschränkt werden. Die Anbieter seien ferner an der Erhaltung ihres guten Rufes interessiert, weswegen sie vermeiden würden, missbräuchliche Formulierungen in die AGB aufzunehmen. Gerade im Internetgeschäft sei es mittels technischer Verbesserungen möglich, die Überrumpelungsgefahr für den Konsumenten zu mindern. Die Mehrheit spricht sich deshalb auch gegen eine abstrakte richterliche Inhaltskontrolle von AGB aus.

Die Minderheit ist demgegenüber der Meinung, dass eben gerade keine Vertragsfreiheit bestehe, weil der Vertragspartner des AGB-Verfassers nicht an der Formulierung der Vertragsbestimmungen beteiligt sei; die Formulierung erfolge einseitig. Die Vorstellung, dass jeder Konsument in der Lage sei, AGB zu lesen und zu verstehen, sei nicht realistisch. Deswegen erachtet die Minderheit die heutige Gesetzgebung als ungenügend und nicht zeitgemäss. Es bestehe Handlungsbedarf, umso mehr, als die Verwendung von AGB im Massengeschäft zur Normalität geworden sei. Die Minderheit verweist auf die vorhin zitierte europäische Regelung, und sie formuliert deshalb das Begehren nach einer gesetzlichen Möglichkeit der abstrakten Inhaltskontrolle.

Die Mehrheit ist wie gesagt der Meinung, die Gesetzgebung - das heisst vor allem das Vertragsrecht im Obligationenrecht -, die Rechtsprechung mit der Ungewöhnlichkeitsregel und der Unklarheitenregel sowie die Vertragsfreiheit garantierten, soweit nötig, die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten, welche sich durch entsprechende Abänderungen der AGB selbst zur Wehr setzen können, weswegen eine gesetzliche Regelung nicht notwendig sei. Die Minderheit - 12 Stimmen - argumentiert vorwiegend mit der Regelung im europäischen Rahmen.

Mit 14 zu 12 Stimmen empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, der Initiative keine Folge zu geben.

Nidegger Yves · Mit-M · Conseil national · Genève · Groupe de l'Union démocratique du Centre

L'initiative parlementaire Sommaruga Simonetta vise à ce que soit établie une nouvelle loi qui déterminerait la validité et la nullité des conditions générales ainsi que les clauses contractuelles abusives - il faudrait les définir - et qui instituerait un contrôle abstrait du contenu des conditions générales.

Cette initiative part du constat que les contrats soumis aux conditions générales se multiplient, voire deviennent la règle, qu'ils sont souvent présents dans le cadre de transactions par Internet, et son auteure estime que le consommateur à qui on oppose des conditions générales éventuellement défavorables ne serait en Suisse pas suffisamment protégé contre d'éventuelles clauses abusives. Cela en particulier parce que l'article 8 de la loi contre la concurrence déloyale, qui proscrit les déloyautés, au fond les erreurs, ne serait pas suffisant pour apporter cette protection, et aussi parce qu'en 2003, le Conseil fédéral a renoncé à supprimer la condition de tromperie, qui se trouve dans cette disposition, et à réviser la loi de manière plus approfondie, comme il en avait eu précédemment l'intention.

Le 14 avril 2008, la Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats a décidé, par 6 voix contre 4 et 1 abstention, de donner suite à cette initiative. Le 20 juin 2008, la Commission des affaires juridiques de notre conseil a décidé, par 12 voix contre 11, de ne pas se rallier à cette décision. Le Conseil des Etats, le 10 juin 2009, a décidé, sans opposition cette fois, d'y donner suite. Votre commission s'est à nouveau penchée sur cette question et vous recommande aujourd'hui, par 14 voix contre 12, de persister à ne pas donner suite à l'initiative.

Comme dans le cadre des objets précédents, le raisonnement de la majorité se fonde sur le principe selon lequel le droit suisse, pour ce qui est de la liberté contractuelle, diffère des droits des pays européens, ce qui fait qu'en Suisse nous n'avons pas, contrairement à la directive européenne de 1993, de règle qui, dans l'abstrait et a priori, définit ce qu'est une clause abusive ou ce qui n'en est pas une.

Le droit suisse privilégie la liberté des contrats, et c'est pour cela que les conditions générales qui contiennent des clauses qui induisent en erreur de manière déloyale sont nulles et proscrites. Pourquoi? Parce que l'erreur nuit précisément à la liberté contractuelle. C'est dans ce cadre-là que le droit suisse entend régler la question, de même que par la jurisprudence, qui détermine les nullités pour cause de dol ou pour d'autres raisons.

La majorité de la commission entend donc s'opposer à ce qu'il soit donné suite à cette initiative, le droit suisse étant, selon elle, suffisant.

La minorité de la commission part du point de vue contraire. Elle invoque d'abord le fait que l'Union européenne connaît des règles plus sévères; elle estime que la Suisse devrait également y être soumise. Par ailleurs, elle invoque une évolution des pratiques, c'est-à-dire une multiplication des conditions générales qui, selon elle, nécessiterait une adaptation de notre droit.

Par 14 voix contre 12, la commission vous recommande de ne pas donner suite à l'initiative.

Thanei Anita · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste

Die Initiantin fordert eine Gesetzesvorlage, welche Grundsätze über Gültigkeit und Ungültigkeit von AGB festlegt sowie eine abstrakte Inhaltskontrolle vorsieht. Ein solches Gesetz ist überfällig. Eine starke Minderheit beantragt Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Viele Verträge enthalten AGB. Diese sind zumeist sehr umfassend, detailliert, abstrakt formuliert, kleingedruckt und nicht zwischen den Vertragsparteien abgesprochen, sondern sie werden durchwegs einfach von der stärkeren Partei beigefügt. Überdies benachteiligen sie zum Teil offensichtlich die eine Partei und sind sehr missbrauchsanfällig. In der Regel wird in den AGB nämlich jedes Risiko auf die Konsumenten abgewälzt. Da die Swiss sich zwischenzeitlich herausgeredet hat, nenne ich Ihnen ein anderes Beispiel: Wenn Sie mit der Postfinance einen Vertrag über eine Festhypothek abschliessen, können Sie nicht ruhig schlafen, auch wenn Sie immer regelmässig bezahlen, weil in den AGB vorgesehen ist, dass die Postfinance die Hypothek auch künden kann, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmen in Zahlungsverzug geraten - das ist geradezu eine Ungeheuerlichkeit.

Es gibt im geltenden Recht punktuelle Bestimmungen, die gewisse Klauseln als ungültig qualifizieren, so z. B. im Miet- und Pachtrecht in den Artikeln 256 und 298 OR. Das genügt jedoch nicht: Das gilt auch für Artikel 8 UWG. Diese Bestimmung ist zahnlos, da eine Irreführung nötig ist. Unbefriedigend ist auch die Tatsache, dass nach geltendem Recht keine abstrakte Inhaltskontrolle möglich ist. Überdies fehlt eine Regelung, die vorsieht, wie die AGB abgefasst sein müssen und wie sie vor Vertragsabschluss der andern Vertragspartei vorgelegt werden müssen. Konsumentinnen und Konsumenten können im Falle eines Streites natürlich klagen; das ist jedoch teuer, und die Erfolgsaussichten sind ungewiss. Missbräuche müssen im Keim erstickt werden und sollen nicht in Einzelfällen zu Gerichtsverfahren führen. In der EU besteht seit 1993 eine Richtlinie über die AGB, und zahlreiche Mitgliedländer haben ein entsprechendes Gesetz erlassen. In der Schweiz besteht, wie der Ständerat erkannt hat, nach wie vor dringender Handlungsbedarf. Das hat im Übrigen auch der Bundesrat erkannt, der im Jahre 2003 die Revision eines Konsumenteninformationsgesetzes in die Vernehmlassung schickte.

Die Mehrheit beruft sich auf die Rechtsprechung und singt das Hohelied der Vertragsfreiheit. Sie macht dabei aber einen Denkfehler und übersieht eine wichtige Tatsache: Mit Vertragsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun, da die AGB nicht das Ergebnis einer Parteiabrede sind, sondern einseitig aufoktroyiert werden.

Fazit: Die aktuelle Gesetzgebung ist ungenügend. Es ist eine abstrakte Inhaltskontrolle notwendig, damit nicht einzelne Konsumenten den Rechtsweg beschreiten müssen. Es ist und bleibt Aufgabe des Gesetzgebers, verbreitete Missbräuche zu bekämpfen und die Betroffenen nicht auf den Rechtsweg zu verweisen.

Ich bitte Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral

Ganz kurz zwei Punkte:

1. Artikel 8 UWG ist zurzeit in Revision. Schon aus dieser Sicht ist es fraglich, ob Handlungsbedarf besteht.

2. Ich muss die Vertreterin der Minderheit darauf aufmerksam machen, dass ihr Beispiel mit der Postfinance vermutlich auch nach der EU-Richtlinie nicht anders beurteilt würde als nach Schweizer Recht, weil es gemäss Litera f des Anhangs zu dieser Richtlinie erforderlich ist, dass der Anbieter den Vertrag nach freiem Ermessen kündigen kann, damit die Vertragsklausel für nichtig erklärt werden kann. Aber im Fall Postfinance geht es nicht um das freie Ermessen, sondern um die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen. Der Fall Postfinance wäre also meines Erachtens auch nach dieser EU-Richtlinie nicht im Sinne der Minderheit korrigierbar.

Simoneschi-Cortesi Chiara · P-F · Conseil national · Tessin · Groupe PDC/PEV/PVL

Vous avez reçu le rapport de la Commission des affaires juridiques du 26 juin 2009.

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Für Folgegeben ... 62 Stimmen

Dagegen ... 95 Stimmen