00.429, 01.3235
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4 / Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
Par 6 voix contre 2, la commission propose de ne pas donner suite à l'initiative. Elle approuve, à l'unanimité, une motion allant dans le sens de l'initiative.
Marty Dick · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vous disposez d'un rapport écrit. Vous avez pu constater que notre ancien collègue, M. Schmid Samuel, avait présenté une initiative parlementaire qui proposait la modification de l'article 31 de la loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale.
Cette initiative a été présentée sous le coup des affaires Rey et Krüger, des demandes d'extradition qui avaient provoqué d'importantes dépenses. M. Schmid Samuel proposait une réglementation de la répartition de ces dépenses entre les cantons et la Confédération, disant que lorsque les cas présentaient un caractère d'importance nationale, la Confédération devait prendre part aux frais.
La commission propose de ne pas donner suite à l'initiative et elle présente une motion dans un but tout à fait analogue à celui poursuivi par M. Schmid. Mais la motion laisse évidemment plus de liberté au Conseil fédéral, car il est bien évident que nous intervenons dans un domaine assez délicat qui est celui du fédéralisme. Dans cette motion, il est dit en substance que, dans des cas extraordinaires et qui revêtent une importance nationale, la Confédération peut assumer une partie des frais des extraditions et des requêtes d'assistance judiciaire présentées par la justice des cantons.
Il faut bien dire que tout ce problème a beaucoup perdu de son importance. Tout d'abord, il faut dire qu'il est très rare que les requêtes d'assistance judiciaire causent des frais très importants. Mais surtout, après le vote sur la "Effizienzvorlage", tous les cas de grande criminalité et de criminalité complexe passent à la Confédération. De toute façon, les frais pour les requêtes d'assistance judiciaire qui seront présentées dans ces cas seront pris en chasse par la justice fédérale, et donc bien évidemment supportés par la Confédération.
Le Conseil fédéral vous propose de transformer la motion en postulat. J'ai un petit problème, qui est le suivant. La commission n'a pas pris connaissance de la prise de position du Conseil fédéral, parce que celle-ci est arrivée après la séance de la commission. J'ai reçu le mandat de la commission de vous inviter à transmettre la motion. Je crois que je ne trahis pas mes fonctions si je vous dis que même si vous transmettez la motion sous forme de postulat, vous ne manquez de respect ni envers la commission ni envers son président. Je crois que ça ne change pas grand-chose au fond du problème. Motion ou postulat, ça revient au même, parce que le problème a perdu beaucoup de son importance.
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Sie haben gehört, dass der Kommissionssprecher gesagt hat, die Parlamentarische Initiative Schmid Samuel sei im Grundsatz zu akzeptieren, betreffe allerdings nur wenige Fälle, und ihre Bedeutung sei wegen der neuen Effizienzvorlage stark relativiert worden. Die Kommission hat eine Motion eingereicht, die das Anliegen von Herrn Schmid in der Form einer Ausnahmeregelung aufnimmt.
Beim Durchlesen der Begründung bin ich zur Auffassung gelangt, dass wir eigentlich bei der Initiative bleiben sollten. Weswegen?
Mit den Überlegungen der Kommission kann ich mich materiell durchaus einverstanden erklären. Hingegen verstehe ich das Vorgehen wirklich nicht. Wir haben eine Initiative vor uns, die wir zwar nicht insgesamt, aber doch in einem bestimmten - und zwar in einem wichtigen - Teil materiell akzeptieren. In einem solchen Fall sollten wir der Initiative Folge geben und damit die Kommission beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten. Gemäss Artikel 21quater GVG kann die Kommission einen Gegenentwurf vorlegen, und der Inhalt dieses Gegenentwurfs ist im Motionsentwurf ja vorgezeichnet. Wenn wir nun die Motion überweisen, überlassen wir die Federführung dem Bundesrat, der sich Zeit lassen kann, bis er eine Botschaft vorlegt; wenn wir der Initiative Folge geben, hat die Kommission Bericht und Antrag vorzulegen, und der Bundesrat muss eine Stellungnahme abgeben.
Ich meine, dass es keinen Grund gibt, das Verfahren zur Behandlung der Parlamentarischen Initiative nun nicht weiterzuführen, wenn man dem Inhalt der Motion wirklich zustimmt.
Die Angst, mit einer solch restriktiven Fassung in das föderalistische Gefüge einzugreifen oder die Kantone zu unsinnigen Rechtshilfehandlungen zu verpflichten, halte ich schlicht für unbegründet.
Der Bundesrat will nicht einmal eine Motion. Er will gar nichts und beantragt daher - wohl aus Rücksicht auf seinen zum Kollegen mutierten Initianten - eine schickliche Beerdigung der Vorlage in der Form eines Postulates. Indessen: Die Überlegungen des Bundesrates können die Begründetheit des Anliegens von Herrn Schmid Samuel nicht infrage stellen.
Dass die innerstaatliche Kostenaufteilung des internationalen Rechtshilfeverfahrens den gleichen Grundsätzen folgen sollte, die im Hauptverfahren gelten, wie es der Bundesrat in seiner Stellungnahme vorbringt, ist eine schlichte Petitio Principii, d. h. eine rein mechanistische Betrachtungsweise, die den Problemen des Einzelfalles nicht gerecht wird. Ausnahmen vom Prinzip hat die Kommission selbst als sinnvoll erachtet. Der Bundesrat ist des Weiteren der Auffassung - auch der Kommissionssprecher kommt mit diesem Argument -, dass auch auf die Effizienzvorlage Rücksicht zu nehmen sei. Der Bundesrat legt dar, dass "die praktischen Auswirkungen der Effizienzvorlage zurzeit noch nicht abgeschätzt werden können". Daraus abzuleiten, es sei wenig sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt von einer Regelung der Kostenverteilung abzusehen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Gerade weil die praktischen und finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage nicht absehbar sind, können auch nach Inkrafttreten der Effizienzvorlage durchaus Härtefälle auftreten, denen mit einer Ausnahmeregelung begegnet werden kann.
Dasselbe gilt für die Vorlage über die Teilung eingezogener Vermögenswerte. Es kann Fälle geben, bei denen die Kosten des Verfahrens exuberant sind und wo es auch noch Vermögenswerte zu verteilen gibt. In einem solchen Fall liegt keine finanzielle Ausnahmesituation für den ersuchenden Kanton vor, der seine Auslagen mit seinem "Beuteanteil" decken kann. Es kann aber auch Fälle geben, bei denen die Kosten astronomisch sind, es aber nichts mehr einzuziehen und auch nichts mehr zu verteilen gibt. Hier ist eine Ausnahmeregelung am Platz.
Gerade die Ausführungen des Bundesrates lassen erkennen, dass er dieses Geschäft nach Überweisung der Motion nicht vordringlich behandeln wird, sondern das Inkrafttreten der Effizienzvorlage und gegebenenfalls der Beuteteilungsvorlage abwarten wird.
Ich muss Ihnen einfach sagen - nicht zuletzt aus dem Blick eines kleinen Kantons -, dass es Zufall ist, ob ein kleiner Kanton einen grossen Fall zu behandeln hat oder nicht. Das kann einem Kanton Obwalden passieren, das kann einem Kanton Nidwalden passieren, das kann einem Kanton Appenzell Ausserrhoden und einem Kanton Appenzell Innerrhoden passieren. Aufgrund der strafrechtlichen Anknüpfungsregeln ist es möglich, dass auch wir einmal einen solchen Fisch an Land ziehen. Und nur aus Rücksicht auf unsere eigenen Kantonsfinanzen dann nicht alles zu tun, was notwendig wäre, ist rechtsstaatlich auch nicht haltbar. Aber wenn wir einen Fall Krüger, einen Fall Rey hätten behandeln müssen, wären wir an Grenzen gestossen. Ich meine, es ist gerade mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit notwendig, dass mit einer Ausnahmeregelung nicht die Begehrlichkeit der Kantone gefördert wird, aber dass ein Minimum gesichert wird, damit auch schwache Kantone rechtsstaatliche Verfahren durchziehen können.
Zur Effizienzvorlage: Wenn der Bund in einer bestimmten Phase überbeansprucht sein wird, muss er nicht jedes andere Verfahren übernehmen; die Effizienzvorlage ist eine Kann-Vorschrift und keine Muss-Vorschrift. Der Bund kann, muss aber nicht jedes Verfahren an sich ziehen. Und wenn er einmal wirklich überfordert ist, dann kann er es nicht tun. Dann haben wir möglicherweise eine Ausnahmesituation.
Ich bin mit dem Kommissionssprecher einverstanden: Es mag Einzelfälle geben. Aber es ist gerade der Sinn der Vorlage, Einzelfälle, Ausnahmefälle so vorzubereiten, dass eine rechtsstaatliche Erledigung möglich ist. Hier muss ich vielleicht doch aus Sicht der kleinen Kantone argumentieren und sagen: Machen Sie vorwärts mit dieser Vorlage! Vielleicht ist sie ein Schlag ins Wasser, weil wir sie nie brauchen werden, aber vielleicht kommt ein Fall, wo wir den Rechtsstaat beschädigen, weil wir diese Regel nicht geschaffen haben.
Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich muss vorausschicken, dass die Parlamentarische Initiative ja in der ersten Phase ist und ich mich dazu eigentlich nicht äussern kann. Ich möchte aber trotzdem im Hinblick auf die Argumentation zur Motion ihrer Kommission für Rechtsfragen das Votum von Herrn Schmid Carlo aufnehmen.
Ich möchte dort beginnen, wo Herr Schmid auf die beiden Fälle Rey und Krüger hingewiesen hat. In der Tat sind die beiden Vorstösse durch diese zwei konkreten Fälle ausgelöst worden; es sind gemäss unseren Informationen die beiden einzigen Fälle, die in den letzten 20 Jahren beim Rechtshilfegesetz überhaupt zu Diskussionen Anlass gegeben haben. Betreffend Effizienzvorlage ist in diesem Zusammenhang zu sagen, dass diese beiden Fälle unter der Effizienzvorlage vermutlich durch den Bund geführt worden wären und dass sich die Kostenfrage für die Kantone dementsprechend gar nicht mehr stellen würde. Wenn nun der Bundesrat sagt, die finanziellen Auswirkungen der Effizienzvorlage könnten noch nicht abgeschätzt werden, dann ist das insbesondere eine Aussage, die den Bund und seine Finanzen betrifft. Bei der organisierten Kriminalität ist es eine Muss-Vorschrift, da kann der Bund nicht entscheiden, ob er übernehmen will oder nicht. Wenn es aber richtig ist, dass im Bereich der Wirtschaftskriminalität für den Bund eine Kann-Vorschrift besteht, die Fälle zu übernehmen, dann würde ich doch meinen: Bei einem pragmatischen Ansatz der Beurteilung, ob man einen Fall übernimmt oder nicht, kann es - angesichts der Tatsache, dass der Bund nicht alle Fälle übernehmen kann - durchaus eine Rolle spielen, ob ein entsprechender Fall aus dem Kanton Zürich kommt, der im Bereich der Strafverfolgung viele Möglichkeiten hat, oder ob z. B. der Kanton Appenzell Innerrhoden oder ein anderer kleiner Kanton von einem solchen Fall betroffen wäre. Insofern teile ich die Befürchtungen von Herrn Schmid Carlo nicht.
Ich möchte in diesem Zusammenhang aber auch noch auf zwei andere Vorlagen hinweisen:
Sie wissen, dass die Finanzkommission des Nationalrates im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage eine Motion eingereicht hat, die verlangt, dass die Kantone den Bund entschädigen, weil der Bund ja im Rahmen der Effizienzvorlage von den Kantonen Fälle übernimmt. Es wird also verlangt, dass hier eine Verlagerung der finanziellen Mittel von den Kantonen zum Bund erfolgen soll. Das ist gerade der umgekehrte Weg im Vergleich zu dem, der hier im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe vorgeschlagen wird.
Die zweite Vorlage in Diskussion ist die Sharing-Vorlage, in der es darum geht, wie man eingezogene Vermögenswerte unter den mitbeteiligten Behörden verteilt. Auch hier hat die Sharing-Vorlage eine Funktion im Gesamtzusammenhang: Sie hat nämlich sicherzustellen, wer bei der Strafverfolgung, in der Ermittlung von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität die Kosten zu tragen hat, und wer eben entsprechende Mittel aus der Aufteilung der eingezogenen Vermögenswerte erhält.
Für mich stellt sich aber noch eine andere Frage. Es macht in unserem föderalistischen System grundsätzlich keinen Sinn, die Kompetenz zur Strafverfolgung der einen Behörde, die Kosten aber einer anderen Behörde aufzuerlegen. Hier stelle ich mir die Frage, wer denn die Verantwortung für die Kosten trägt. Ist es nun jene Behörde, die das Verfahren führt, aber nicht bezahlen muss? Oder ist es eine andere Behörde, die zu bezahlen, aber nichts zur Verfahrensführung zu sagen hat? Insofern stimmt es auch nicht überein mit den Grundgedanken, die wir bezüglich der Kompetenzaufteilung in unserem föderalistischen Staat haben.
Insofern bitte ich Sie, die Motion Ihrer Kommission in ein Postulat umzuwandeln. Zur Frage, ob der Parlamentarischen Initiative Schmid Samuel Folge gegeben werden soll, äussere ich mich nicht.
Saudan Françoise · P-F · Ständerat · Genf · Freisinnig-demokratische Fraktion
00.429
Abstimmung - Vote
Für Folgegeben .... 16 Stimmen
Dagegen .... 12 Stimmen
01.3235
Zurückgezogen - Retiré