12.100
Personnes handicapées. Convention
Intervention de procédure
Antrag der Minderheit
(Bortoluzzi, Borer, de Courten, Frehner, Mörgeli, Parmelin, Pezzatti, Stahl)
Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat
mit dem Auftrag, mit dem Bundesbeschluss die konkreten Auswirkungen auf Gesetze und Verordnungen von Bund und Kantonen aufzuzeigen. Insbesondere sind die geänderten Rechtsmittel gegenüber der heutigen Praxis darzustellen.
Proposition de la minorité
(Bortoluzzi, Borer, de Courten, Frehner, Mörgeli, Parmelin, Pezzatti, Stahl)
Renvoyer le projet au Conseil fédéral
avec mandat d'indiquer les conséquences concrètes que la convention aura sur les lois et les ordonnances de la Confédération et des cantons, et de présenter notamment les changements par rapport à la pratique actuelle en ce qui concerne les voies de droit.
Ingold Maja · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe PDC-PEV
Der Zweck der Behindertenrechtskonvention ist die Förderung der Anerkennung und Verwirklichung der Rechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung. Die bereits 155 Staaten, die diese Konvention ratifiziert haben, verpflichten sich, sich zu engagieren und geeignete Massnahmen zu treffen, um die in der Konvention anerkannten Rechte umzusetzen, z. B. die Barrierefreiheit, d. h. den gleichberechtigten Zugang zu Transportmitteln, Gebäuden, aber auch zu Information und Kommunikation, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Dass die Umsetzung der Barrierefreiheit nicht überall gelingt, nicht überall realistisch und mit vernünftigen, verhältnismässigen Mitteln zu erreichen ist, wissen wir alle. Die Konvention verlangt nichts anderes. Sie begründet keine neuen Rechte für Individuen. Sie hat keine Fristen, verhängt keine Sanktionen, sie enthält keinerlei einklagbaren Rechte, aber sie verleiht den Zielen Schub, sie verfeinert, konkretisiert und fördert. Sie hat das Ziel, einen weltweiten Standard zu setzen.
In der Botschaft heisst es in der Übersicht, dass die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend erfülle. An diesem Wort "weitgehend" schieden sich in der Kommissionsdebatte die Geister. Erfüllt sie sie nun oder nicht? Die Hauptfrage bestand darin, ob sich aus der Konvention gesetzgeberischer oder administrativer Handlungsbedarf ergebe. Reichen unsere heute geltenden Verpflichtungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung - das sind das Behindertengleichstellungsgesetz, die Sozialversicherungsgesetze -, oder sind die Rechtsordnungen des Bundes und der Kantone mit dem Übereinkommen materiell nicht ausreichend kompatibel?
Das ist vor allem der Vorbehalt der Kantone. Sie möchten zuerst den Mehraufwand beziffert haben; wir haben eben noch einen Brief erhalten, der auf den Pulten liegt. Deshalb will eine Minderheit der Kommission das Geschäft zurückweisen, bis in einem Bericht der allfällige Mehraufwand beziffert und der gesetzgeberische Handlungsbedarf vom Bundesrat ausgewiesen ist.
Es gibt aber hier ein grundlegendes Missverständnis und ein Wahrnehmungsproblem: Diese Konvention ist kein Gesetz. Bei einem Gesetz gibt es messbare Bestimmungen und einklagbare Rechte. Bei der Konvention gibt es das nicht. Man befürchtet, dass die Konvention Anpassungen von Bauten und Anlagen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung fordere, die unbezahlbare Kosten auslösen würden. Nein! Bereits heute verlangen das Behindertengleichstellungsgesetz und kantonale Baugesetze, dass öffentliche Gebäude bei Renovationen oder Neubauten hindernisfrei gestaltet werden müssen, gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Konvention schafft hier keine neuen Kosten. Auch beim befürchteten Anspruch, z. B. "gleich wie die anderen" eine Arbeitsstelle zu erhalten, kann man entwarnen: Niemand kann bei uns diesen Anspruch geltend machen, auch nicht per Konvention. Sie enthält keine einforderbaren Bestimmungen, die Verpflichtungen des Übereinkommens sind nicht justiziabel. Deshalb hat der Bundesrat gar keinen Ansatzpunkt, einen Mehraufwand zu beziffern. Einen Bericht, der die gesetzgeberischen, administrativen und finanziellen Auswirkungen aufzeigte, gibt es bisher nicht, so habe ich es verstanden; der Bundesrat hat keinen geliefert, weil es eine Konvention ist und nicht ein Gesetz.
Die Mehrheit der Kommission geht mit dem Bundesrat einig und sieht den Sinn der Konvention im klaren Bekenntnis zur Gleichstellung der Menschen mit Behinderung und zu ihrer Integration in die Gesellschaft. Diesen Prozess soll die Schweiz weiterentwickeln, dazu sagt sie mit der Konvention Ja.
Die SGK empfiehlt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, diesen positiven Schritt zu unternehmen und den Rückweisungsantrag abzulehnen.
van Singer Christian · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
Cette convention a déjà été signée par 155 pays. Elle garantit un accès aux moyens de transport, aux bâtiments, aux moyens d'information pour les personnes handicapées. Cette convention fixe des objectifs à atteindre. Elle n'accorde pas de nouveaux droits aux personnes handicapées. Elle n'instaure pas de nouvelles obligations impératives pour les autorités ou pour les privés. Mais elle fixe des standards et des objectifs à atteindre, que la Suisse a déjà en grande partie atteints.
Une minorité de la commission aimerait être sûre que cette convention n'oblige pas à adapter rapidement les bâtiments existants. Comme je vous l'ai déjà dit, il n'y a pas d'obligations, mais juste des buts à atteindre. D'ailleurs, les lois existantes en Suisse obligent déjà à adapter les nouveaux bâtiments et, en cas de rénovation lourde, les bâtiments existants, aux besoins des personnes handicapées. Ces objectifs sont normaux dans une société développée comme la nôtre.
La commission, à une large majorité de 15 voix contre 8, vous encourage à approuver la convention et à autoriser le Conseil fédéral à la ratifier.
Bortoluzzi Toni · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich bin grundsätzlich gegenüber internationalen Konventionen kritisch eingestellt, weil diese in der Regel von Interessengruppen und Experten gemacht werden oder von diesen zumindest geprägt sind und die demokratische Legitimation vermissen lassen. Die Erfahrung zeigt, dass man genau hinschauen muss. Ich muss Ihnen sagen: Die Kommission hat dies meines Erachtens nicht beziehungsweise ungenügend getan, und der Bundesrat hat gewisse Vorbehalte einfach übergangen; ich komme darauf zurück.
In der Botschaft fehlt meines Erachtens eine ins Detail gehende Beurteilung dieser Konvention im Verhältnis zu gewissen Teilen unserer Gesetzgebung. Man sagt einfach - man kann das in der Botschaft nachlesen -: "Bereits heute erfüllt die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend." Das wird mehrmals erwähnt. Weiter wird gesagt, die Deckungsgleichheit mit dem nationalen Recht sei gewährleistet und das Übereinkommen sei eine wertvolle Basis für die Auslegung unseres Gleichstellungsrechtes.
Das Behindertengleichstellungsgesetz wurde, unter dem Druck einer Initiative der Behindertenverbände, vor etwa zehn Jahren hier im Parlament aus der Taufe gehoben. Die Bevölkerung lehnte die Initiative deutlich ab, gab aber dem Behindertengleichstellungsgesetz die Zustimmung. Die damalige Initiative konnte im Wesentlichen mit dieser Konvention in Verbindung gebracht werden - darum auch meine Vorbehalte gegenüber der Genehmigung der Konvention. Damals sagte die Bevölkerung klar, sie wolle keine weiter gehenden Bestimmungen, wie sie aus meiner Sicht in dieser Konvention enthalten sind. Wir erarbeiteten ein eigenständiges Gesetz, welches unseren Verhältnissen gerecht wird, und wir wollten keine Verrechtlichung der Behindertenpolitik in der Schweiz.
Ich möchte auch darauf hinweisen, was die Vernehmlassung zu dieser Konvention ergeben hat. Ich bin der Frage im Detail nachgegangen, weil die Antwort aus der Botschaft und aus unseren Unterlagen in dieser Form nicht ersichtlich war. Das müsste uns ja eigentlich schon etwas erstaunen. 22 Kantone fanden, dass eine klare Aussage oder ein Vorbehalt gegenüber Artikel 24, "Bildung", gemacht werden sollte. Ich habe mir erlaubt, Ihnen den Brief, den die Erziehungsdirektorenkonferenz unserer Kommission geschickt hat, verteilen zu lassen. Wenn Sie den lesen - er ist eingetroffen, nachdem die Botschaft vom Bundesrat verabschiedet worden war -, dann stellen Sie fest: Leider wurde den Bedenken der Kantone in der Botschaft in keiner Weise Rechnung getragen, und das ist doch eher ausserordentlich, Herr Bundesrat. - Er hört gerade nicht zu, aber ich werde ihn dann schon noch darauf ansprechen.
Ich meine, so geht es nicht. Wenn 22 Kantone gegenüber einem Artikel in einer Konvention einen Vorbehalt machen wollen und der Bundesrat darauf nicht mit einem einzigen Wort eingeht, dann kann das so nicht akzeptiert werden. Darum bin ich für Rückweisung. Ich bin nicht grundsätzlich gegen diese Konvention. Aber es geht nicht an, dass Bedenken der Kantone im Bereich der Erziehung hier einfach ohne irgendeinen Hinweis oder eine Antwort beiseitegeschoben werden. Ich meine, so geht es nicht. Wenn man das zur Aussage in Beziehung setzt, wonach diese Konvention - übrigens wie alles übrige Völkerrecht auch - Bestandteil des schweizerischen Landesrechtes werde, dann ist es einklagbar, und dann könnte es ein Problem geben.
Es gibt auch ein Gutachten der Universität Bern von Professor Kälin. Er schreibt ganz klar, dass ein Anspruch auf Regelschule besteht, auch das Recht auf Arbeit wird nicht absolut bestritten. Es gibt möglicherweise noch andere Bereiche, deren Konsequenzen weiter gehen als in der Botschaft aufgelistet.
Was neben der Behandlung der Anliegen der Kantone ebenfalls stutzig macht, ist der Umstand, dass die Behindertenverbände diese Konvention freudvoll begrüssen und in ihren Aussagen bekunden, dass sie so die Möglichkeit bekämen, ihre Anliegen auch wirklich durchzusetzen. Ich setze das selbstverständlich mit vermehrter juristischer Aktivität gleich, mit vermehrtem Gebrauch von Rechtsmitteln und einer weiter gehenden Beschäftigung der Rechtsmittelindustrie. Das ist eine Entwicklung, die wir kritisch begleiten sollten.
Ich könnte noch einige weitere Beispiele aus dieser Konvention aufzählen. Die Ausgangslage ist aber so, dass man dem Bundesrat Gelegenheit geben sollte, die Vorbehalte zu beseitigen, die vor allem vonseiten der Kantone in einem Brief gegenüber der Kommission geäussert worden sind; die Kommission ist leider nicht in dem Ausmass, wie es nach meiner Ansicht eigentlich sein müsste, darauf eingegangen. Mit der Rückweisung geben wir dem Bundesrat die Gelegenheit, diese Vorbehalte der Kantone zu beseitigen, sodass aufgrund dieser Konvention nicht neue Rechtsmittelabläufe entstehen, die ja vor allem Gerichte und Juristen beschäftigen. Das kann nicht im Interesse einer guten Behindertenpolitik sein.
Schenker Silvia · Mit-F · Conseil national · Bâle-Ville · Groupe socialiste
Einer der wichtigsten Artikel unserer Bundesverfassung ist Artikel 8. Dieser Artikel garantiert - oder besser gesagt: er sollte garantieren - die Rechtsgleichheit aller Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. In Absatz 2 dieses Artikels steht explizit, dass niemand diskriminiert werden darf, weder aufgrund der Herkunft noch aufgrund der sozialen Stellung, noch aufgrund der Lebensform und auch nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Wir wissen alle, dass die Lebensrealität nicht ganz so ist, wie es dieser Artikel in der Bundesverfassung verlangt. Wir wissen, dass längst nicht alle Menschen in unserem Land die gleichen Möglichkeiten haben. Wir wissen auch, dass es Diskriminierung gibt, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
Die Ratifikation der Uno-Behindertenrechtskonvention ist darum ein wichtiger Schritt und hat einen hohen symbolischen Gehalt. Wenn Sie heute Ihre Zustimmung zur Ratifikation geben, setzen Sie damit ein wichtiges Zeichen. Sie zeigen damit, dass wir uns weiter und noch entschlossener auf den Weg in Richtung Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen machen sollten.
Mit der Zustimmung zur Behindertenrechtskonvention können Sie auch zeigen, dass die Politik für einmal nicht Zahlen, z. B. das Rechnungsergebnis der Invalidenversicherung, in den Vordergrund stellt, sondern bereit ist, sich selber übergeordnete Ziele zu setzen. Sie kennen das aus der Arbeitswelt: Führen mit Zielvorgaben ist ein wichtiges Instrument, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Richtschnur für ihren Arbeitsalltag zu geben.
Die Konvention soll uns aufzeigen, was es bedeutet, wenn die universellen Menschenrechte so ausgestaltet sind, dass sie allen Menschen, auch denen mit einer Behinderung, zugutekommen. In der Kommission hat uns Herr Rossier ein sehr anschauliches Beispiel dafür genannt, was mit der Konvention gemeint ist: Stimmberechtigte Schweizerinnen und Schweizer sollen unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht, wählen und abstimmen dürfen. Das heisst, das Prozedere muss so ausgestaltet sein, dass dies gewährleistet ist. Wäre das nicht der Fall, müssten wir die notwendigen Anpassungen vornehmen. Die Ratifikation der Uno-Konvention bedeutet nicht, dass Menschen mit Behinderungen mehr oder andere Rechte haben als die anderen. Nein, es bedeutet nur, dass sie die gleichen Rechte haben sollen.
In der Kommission wurde wiederholt betont, dass die Konvention keine einklagbaren Rechte schafft. Es tut also niemandem weh, wenn wir die Konvention unterzeichnen. Hingegen verpflichten wir uns, auf dem Weg zu gleichen Rechten für Menschen mit Behinderungen weiterzugehen. Sollten wir versucht sein, hinter das zurückzugehen, was heute Standard ist, dann würden wir ein Problem bekommen. Aber ich bin überzeugt, dass niemand hier im Saal, auch nicht Toni Bortoluzzi, das ernsthaft in Erwägung zieht.
Noch ein Satz zu dem, was Herr Bortoluzzi zum Schreiben der EDK gesagt hat. Es gibt ja den berühmten Satz: "Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube." In diesem Fall würde ich es so sagen: Wenn ich die Botschaft nicht hören will, wie soll ich dann glauben?
Ich bitte Sie, der Ratifikation zuzustimmen.
Brunner Toni · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich glaube nicht mehr an Zufälle, und vor allem müssen wir hier drin wieder lernen, unbequem zu sein. Heute Morgen, liebe Parlamentarier, müssen Sie unbequem sein. Warum glaube ich nicht mehr an Zufälle, und warum müssen wir unbequem sein? Sie alle wissen, dass die meisten hier, wenn sie am letzten Tag der Session, am Freitagmorgen, noch ein Geschäft behandeln, gedanklich schon fast zu Hause sind und nicht mehr recht hinhören. Es ist darum für mich kein Zufall, dass man ein solch wichtiges Geschäft wie diese Behindertenrechtskonvention noch schnell, husch, husch, vor den Schlussabstimmungen hier traktandiert. Es passt zur Behandlung dieses Geschäftes.
Dazu muss ich jetzt schon noch einige Worte sagen. Stellen Sie sich vor: Da gibt es eine Vernehmlassung zum Uno-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die SVP und die FDP/die Liberalen sind kritisch bis ablehnend. In der Vernehmlassung hegen auch 22 Kantone, die Erziehungsdirektorenkonferenz und auch die Sozialdirektorenkonferenz grösste Bedenken, haben Vorbehalte, bringen das beim Bundesrat ein - und der Bundesrat schafft es in seiner Botschaft, nicht mit einem einzigen Wort auf diese Bedenken einzugehen!
Die Kantone werden hier übergangen. Sie haben nämlich angeregt, man müsse einen Vorbehalt machen. Ganz konkret geht es um Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens, in dem die Vertragsstaaten "ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen" zu gewährleisten haben. Die Kantone werden also in ihrem Gestaltungsspielraum bei der Organisation des Grundschulwesens neu erheblich eingeschränkt. Sowohl die Erziehungsdirektorenkonferenz wie auch die Sozialdirektorenkonferenz haben mehrmals interveniert und gefordert, dass erstens eine interpretative Erklärung gemacht werde, damit Artikel 24 nicht über das bestehende Behindertengleichstellungsrecht hinausgehe. Und sie haben zweitens einen Vorbehalt zu Artikel 24; sie haben gesagt, das sei nichts anderes als das, was andere Staaten, z. B. England, ebenfalls getan hätten.
Was ist passiert? Jetzt kommt es dick: Nicht nur wurden die Bedenken der Kantone nicht ernst genommen, sie wurden nicht einmal in die Kommission eingeladen! Auch der zuständige Bundesrat Burkhalter war für dieses Geschäft nicht einmal in der Kommission. Jetzt müssen wir als Nationalrat unbequem sein und hier sagen: Stopp, folgen wir dem Rückweisungsantrag Bortoluzzi! Auch wenn Ihre Partei nicht in der Minderheit vertreten sein sollte, dürfen Sie diesem Rückweisungsantrag trotzdem zustimmen, denn es sind zu viele Fragen offen.
Wie verpflichtend ist das integrative Schul- und Bildungssystem, das in dieser Konvention gefordert wird? In der Botschaft ist gar von einem "inklusiven Bildungssystem" die Rede. Gibt es künftig einen Rechtsanspruch darauf? Können daraus direkt einklagbare Individualrechte abgeleitet werden? Was sind denn nun die neuen einklagbaren Rechte der Behindertenverbände? Was hat es einerseits mit dem Schweizer Rechtsgutachten Kälin und anderseits mit dem Gutachten von Eibe Riedel aus Deutschland auf sich? Eibe Riedel hat nämlich aus der Konvention abgeleitet, dass behinderte Kinder ab sofort das Recht haben, gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern die allgemeine Schule zu besuchen. Was sind die Erfahrungen in unseren Nachbarstaaten, zum Beispiel in Deutschland? Es gibt Bundesländer, die infolge der Konvention ganze Aktionspläne erstellt haben. Daraus wird offensichtlich - und darum regt sich jetzt Widerstand -, dass diese Konvention eben durchgreift. Man ist in Deutschland immer weniger bereit, die Folgen dieser Konvention zu tragen.
Fragen über Fragen! Und unsere Arbeit hier drin ist heute Morgen, unbequem zu sein. Sagen Sie Nein zu dieser Konvention. Aber Sie können es eleganter machen, indem Sie zuerst einmal den Rückweisungsantrag der Minderheit Bortoluzzi unterstützen. Dann geht die Vorlage zurück zum Bundesrat. Wir müssen diese Abklärungen machen. Das Parlament kommt sonst seinem Auftrag nicht nach.
Graf Maya · P-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Herr Brunner, ich möchte gerne auf Ihren Vorwurf eingehen, wir hätten das Geschäft absichtlich vor den Schlussabstimmungen am Freitagmorgen traktandiert. Das bedarf hier einer Richtigstellung. Das war keine Absicht, sondern hat erstens etwas mit der Verfügbarkeit unseres Aussenministers zu tun; wir hatten nur am ersten Tag kurz EDA-Geschäfte traktandiert. Zweitens hat es auch damit zu tun, dass wir in der vergangenen Sessionswoche die Lex USA zu beraten und Differenzen zu bereinigen hatten. Es war nicht möglich, dieses Geschäft, das behandlungsreif ist, früher zu beraten und an einem anderen Tag zu traktandieren.
Weibel Thomas · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe vert'libéral
Das Übereinkommen stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit über eine Milliarde Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und ihre selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Bereits heute erfüllt die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend. Das Übereinkommen gäbe dem bestehenden schweizerischen Behindertengleichstellungsgesetz einen kohärenten Rahmen und eine stark erhöhte Sichtbarkeit. Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Ziel des Übereinkommens sind der volle Genuss der grundlegenden Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie die Förderung der Achtung der ihnen innewohnenden Würde.
Mit dem Bundesbeschluss beantragt der Bundesrat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Kommission hat sich unter anderem darüber orientiert, welche Konsequenzen die Genehmigung der Konvention für die schweizerische Rechtsordnung nach sich ziehen würde. Sie stellt fest: Das Übereinkommen hat überwiegend programmatischen Charakter. Es setzt weltweit Mindeststandards. Der Beitritt zum Übereinkommen bedingt keine Anpassungen des schweizerischen Rechts. Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, allenfalls geeignete Massnahmen zu treffen, um den Mindeststandards der Konvention zu entsprechen.
Zum angesprochenen Artikel 24, "Bildung": Dem Recht auf Bildung kommt im Übereinkommen eine besondere Bedeutung zu. Es erfasst nicht allein Kinder, sondern auch Erwachsene und ist darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderungen ein selbstverantwortliches Leben, die Entfaltung ihres Potenzials und die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen. Artikel 24 legt daher den Akzent auf gleichwertige, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigende Bildungsangebote und auf ein gemeinsames Lernen von Menschen mit und Menschen ohne Behinderungen. Bei der Verwirklichung des Rechts auf Bildung stellen die Staaten nach dem Wortlaut der Konvention mit angemessenen Massnahmen sicher, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, dass Kinder nicht aufgrund ihrer Behinderungen vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Sekundarschulunterricht ausgeschlossen werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Menschen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht bekommen, dass auf die persönlichen Bedürfnisse Rücksicht genommen wird und dass behinderte Menschen die notwendige Unterstützung im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems erhalten.
Ich meine, diese Punkte sollten im Grundsatz unbestritten und selbstverständlich sein. So hat ein behindertes Kind bereits heute aufgrund des schweizerischen Rechts einen direkt justiziablen Anspruch darauf, dass es einen ausreichenden Grundschulunterricht erhält, der seinen besonderen Bedürfnissen entspricht. Ein Vorbehalt, wie ihn die kantonalen Regierungen fordern, ist deshalb gar nicht notwendig.
Die grünliberale Fraktion lehnt deshalb die Rückweisung gemäss Minderheit ab und wird der Vorlage zustimmen.
Humbel Ruth · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe PDC-PEV
Die Uno-Behindertenrechtskonvention hat zum Ziel, weltweit einen Mindeststandard für die Gleichberechtigung behinderter Menschen zu schaffen. Es ist kein Gesetz, sondern eine programmatische Konvention, ein Instrumentarium zur Sensibilisierung sowie zur Beseitigung von Diskriminierungen in verschiedenen Lebensbereichen der Menschen mit Behinderungen.
129 Staaten sowie die Europäische Union haben die Konvention ratifiziert. Wenn man die Vernehmlassung konsultiert, stellt man fest, dass die Meinungen tatsächlich weit auseinandergehen. Vier Kantone lehnen die Konvention explizit ab, weil sie eine Ratifikation aufgrund der bereits ausreichenden Legiferierung als nicht notwendig erachten. Alle anderen Kantone haben eine Ratifizierung begrüsst oder sind zumindest nicht dagegen, weil sie auch davon ausgehen, dass die Schweizer Rechtsordnung weitgehend deckungsgleich mit den Vorgaben des Abkommens ist.
Der Brief der Erziehungsdirektorenkonferenz, den Sie heute auf dem Pult haben, lag uns bereits in der Kommission vor. Wir liessen uns dort davon überzeugen, dass eine Ratifikation keine Regulierungswelle auslöst. Insbesondere mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung haben wir die gesetzlichen Grundlagen zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen. Das gilt auch im Bildungsbereich.
Es geht ja nicht immer darum, neue Gesetze zu produzieren, sondern es geht auch darum, Gesetze zu vollziehen und die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren. Ich kann Ihnen sagen, dass es gerade im Bildungsbereich in gewissen Gemeinden einfach noch schwierig ist, zum Beispiel für Kinder mit einer seltenen Krankheit. Kinder mit einem genetischen Defekt, die intellektuell durchaus mithalten können, die aber beispielsweise eine spezielle Diät brauchen, werden zum Teil noch ausgegrenzt und nicht zum ordentlichen Schulbetrieb zugelassen. Da braucht es nicht ein neues Gesetz, sondern da braucht es das entsprechende Bewusstsein und die Sensibilisierung dafür, dass auch solche Kinder in den ordentlichen Schulbetrieb integriert werden.
Wir von der CVP möchten klar festhalten, dass wir diese Bedenken der Erziehungsdirektorenkonferenz sehr ernst nehmen und davon ausgehen - und in der Kommission liessen wir uns auch davon überzeugen -, dass das Behindertengleichstellungsgesetz als gesetzliche Grundlage genügt. Aus der Konvention ergeben sich nämlich keine Verpflichtungen, und sie begründet auch keine neuen Rechte für Individuen - Herr Brunner, sie begründet also keine Individualrechte. Es sind politische Ziele, und das Prinzip der Verhältnismässigkeit muss gewahrt werden.
Die CVP/EVP-Fraktion wird auf den Beschlussentwurf eintreten und ihm zustimmen. Ein Ja zur Ratifikation der Behindertenrechtskonvention ist ein Bekenntnis zugunsten von Menschen mit Behinderungen und steht in der Tradition der Schweiz mit ihrer Verteidigung der Menschenrechte sowie des Schutzes von Minderheiten. Es ist auch ein internationales Zeichen vis-à-vis den 129 Staaten, welche die Konvention bereits unterzeichnet haben. Die Schweiz verliert mit der Ratifikation keineswegs ihre Souveränität. Die Behindertenrechtskonvention selber eröffnet keinen Beschwerdeweg. Dafür wäre auch die Ratifikation des Fakultativprotokolls nötig, welches heute nicht zur Diskussion steht und von der CVP/EVP-Fraktion auch nicht unterstützt würde.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Gilli Yvonne · Mit-F · Conseil national · St-Gall · Groupe des VERT-E-S
Es geht hier, wie Sie schon gehört haben, um ein Übereinkommen zugunsten von Menschen mit Behinderung. Es geht darum, weltweit Standards der Menschenwürde zu schaffen. Die Grünen unterstützen die Unterzeichnung dieses Übereinkommens.
Sie haben es auch schon gehört: Die Schweiz hat die Bedingungen weitgehend erfüllt. Die Schweiz steht bezüglich Ratifizierung von internationalen Abkommen dafür, dass sie sie nicht nur ratifiziert, sondern dass sie sie in der Tat auch umsetzt. Das ist Schweizer Qualität. Schweizer Qualität im Bereich der Gleichstellung der Behinderten in der Gesellschaft tut uns gut. Wir können hier Excellence bieten, und wir tun gut daran, Schweizer Qualität auch in diesen Bereichen weltweit ausstrahlen zu lassen und nicht nur mit der Schweizer Schokolade. Unsere Verhältnisse können die besten der Welt sein, selbst dann, wenn wir noch einige zusätzliche Anstrengungen unternehmen müssten. Wer ausser uns sollte es leichter umsetzen können?
Vorbehalte der Kantone wurden angeführt. Sie haben es aber von meiner Vorrednerin gehört: Es ist nur eine kleine Minderzahl der Kantone, die grössere Vorbehalte anbringt. Die meisten Kantone möchten nur sicherstellen, dass es keine Anforderungen gibt, die unverhältnismässig sind. Es wurde das Recht auf Arbeit, es wurde der Besuch der Regelschule in diesem Zusammenhang vorgebracht. Integration heisst nicht Gleichschaltung und Gleichbehandlung unter allen Bedingungen, allenfalls sogar zuungunsten der Behinderten. Gleichstellung heisst bedürfnisorientierte Gleichstellung, und es heisst Verbot der Diskriminierung.
Die Konvention erwähnt sogar explizit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Schweiz ist in den letzten Jahren immer in Richtung Gleichstellung der Behinderten vorangegangen. Es ist das Ziel der IV-Revisionen, die wir verabschiedet haben, dass Behinderte möglichst in der Arbeitswelt integriert bleiben. Es ist das Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes, überall im öffentlichen Bereich sicherzustellen, dass die Anliegen von Behinderten integrativ verstanden werden. Es ist das Ziel des Sonderschulkonkordates, dass Behinderte, wenn immer möglich, in Regelschulen integriert werden können. Das ist nicht gratis zu haben, aber das ist auch keine Zumutung für eine Gesellschaft, wie wir sie in der Schweiz haben: Das ist eine Bereicherung. Wir haben diese Konvention schon weitgehend umgesetzt.
Herr Brunner, Sie haben noch darauf hingewiesen, dass wir jetzt dieses Geschäft husch, husch behandeln würden. Wir haben das Geschäft in der Kommission nicht husch, husch behandelt, und wenn ein Geschäft in der Kategorie IIIa oder IIIb traktandiert ist, dann spielt es gar keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt in dieser Session es behandelt wird. Es wird genau die gleiche Zeit und die gleiche Sorgfalt dafür verwendet - ausser Sie nehmen sich gegen Schluss der Session nicht mehr die Mühe, sich darauf vorzubereiten.
Ich möchte Sie deshalb ermuntern, einmal nicht Nein zu sagen, sondern eben auch dem gesunden Menschenverstand aller anderen ausser Ihnen zu vertrauen, auch in den Kantonen. Ich denke, Herr Brunner, Sie können in diesem Sinne auch dem gesunden Menschenverstand Ihres Freundes, des Bildungsdirektors des Kantons St. Gallen, und Ihrer Frau oder Lebenspartnerin, die im Bildungsdepartement tätig ist, vertrauen, dass sie die Umsetzung dieser Konvention durchaus verhältnismässig gewährleisten können und auch werden.
Graf Maya · P-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Herr Brunner, möchten Sie eine Frage stellen oder eine persönliche Erklärung abgeben? Ich bitte Sie, sich nächstes Mal früher zu melden.
Brunner Toni · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Ich konnte mich nicht früher melden, weil Frau Gilli hier ganz am Schluss gesagt hat, ich solle mich doch bei dieser Konvention an die Empfehlungen des St. Galler Bildungsdirektors und meiner Lebenspartnerin, die zufälligerweise noch Generalsekretärin im St. Galler Bildungsdepartement ist, halten.
Frau Gilli, haben Sie diese zwei gefragt, was ihre persönliche Meinung, was die Meinung des zuständigen Departementes zu dieser Konvention ist? Wissen Sie, wie die Stellungnahme des Kantons St. Gallen ausgesehen hat? Wissen Sie, dass man zu Artikel 24 einen Vorbehalt anbringen wollte? Haben Sie mit ihnen gesprochen? Ich habe das getan.
Gilli Yvonne · Mit-F · Conseil national · St-Gall · Groupe des VERT-E-S
Herr Kollege Brunner, ich habe aus Ihrem Votum eine sehr detaillierte Stellungnahme aus diesem Bildungsdepartement gehört. Aber ich habe das nicht kritisiert, sondern ich habe gesagt: Diese beiden Sachverständigen werden sehr wohl fähig sein, diese Konvention mit gesundem Menschenverstand umzusetzen, auch in unserem Kanton.
Burkhalter Didier · VPBR-M · Conseil fédéral · Neuchâtel
Tout d'abord, cette convention apporte un message politique très important, qui est simple, juste et j'ajouterai même libéral: il faut lutter de manière universelle contre la discrimination des personnes handicapées. La communauté internationale veut le faire, et c'est ici le premier instrument universel pour atteindre ce but d'intégration des personnes handicapées.
La question politique fondamentale que vous devez vous poser aujourd'hui est la suivante: voulons-nous faire partie de ce mouvement universel d'intégration ou non? Pour le Conseil fédéral, il est clair et net que nous voulons faire ce pas, avec le reste du monde. Beaucoup d'Etats l'ont déjà fait. Vous me direz que ce n'est pas forcément une raison, mais si on veut faire quelque chose d'universel, il faut évidemment que tous jouent le jeu. Dans le cas présent, 155 Etats ont déjà signé cette convention et 132 l'ont ratifiée; il est donc grand temps pour la Suisse de faire cet effort et de participer à ce mouvement.
Si elle n'est pas encore ratifiée par la Suisse, la convention n'est en revanche pas étrangère - si je puis utiliser ce mot - au droit suisse. Il ne faut pas avoir peur de cette convention. On a un peu l'impression aujourd'hui que ce texte éveille certaines craintes. Eh bien, n'ayez pas peur, cette convention ne vous fera pas de mal! Elle s'inscrit même dans la droite ligne du droit suisse en matière d'égalité et d'intégration. Elle interdit toute forme de discrimination fondée sur le handicap, garantit les droits de l'homme aux personnes handicapées. Il est difficile d'imaginer que l'on estime ne pas devoir garantir les droits de l'homme aux personnes handicapées. Je vous rappelle que les droits de l'homme sont universels et que la Suisse est bien placée pour le rappeler.
La convention ne crée pas de droits spéciaux en plus de ceux qui existent déjà. Elle concrétise et spécifie les droits universels de l'homme du point de vue précisément des personnes handicapées; elle concrétise également l'application de standards qui existent déjà et elle sensibilise les Etats aux besoins spécifiques des personnes handicapées.
La convention s'adresse donc aussi et surtout aux législateurs et contient une majorité de dispositions conçues comme un programme. La concrétisation par les Etats peut se faire par étapes. Elle doit se faire - c'est un point important - dans le respect de la proportionnalité, dans le cadre de la législation nationale et en utilisant les ressources dont on dispose. La convention n'a donc nullement vocation d'imposer une voie autoritaire. De par sa dimension progressive, elle laisse au contraire les Etats libres de promouvoir les mesures et les stratégies qu'ils considèrent comme appropriées: chaque Etat est au fond autonome dans la définition de sa propre voie.
En Suisse, nous avons défini notre propre voie: c'est notre propre droit qui s'intègre dans le nouveau cadre universel de la convention. Or notre droit, je le rappelle, c'est l'interdiction fondamentale de discrimination formulée dans la Constitution, à l'article 8 alinéa 2; c'est également le mandat législatif confié à la Confédération et aux cantons - cela figure également dans la Constitution; et ces dispositions constitutionnelles sont concrétisées dans une loi, la loi sur l'égalité pour les handicapés, en vigueur depuis 2004, de même que dans les ordonnances d'exécution et dans des dispositions de la législation spéciale. Il y a encore, évidemment, les assurances sociales, tout spécialement l'assurance-maladie et l'assurance-invalidité, qui contribuent, dans une large mesure, à l'intégration des personnes handicapées à l'échelle fédérale.
En fait, la Suisse satisfait aujourd'hui déjà aux exigences de l'accord. La ratification de cette convention s'inscrit donc dans la pratique constante de ratification de notre pays: nous ne ratifions que ce que nous avons la possibilité de réaliser par notre législation. Le plus de la convention est qu'elle traite l'égalité de manière exhaustive et concrète et donne un cadre uniforme au droit suisse existant en matière d'égalité pour les personnes handicapées, le droit suisse étant actuellement fragmenté.
On peut illustrer cela assez concrètement en prenant l'exemple du domaine de l'éducation, qui a été abordé tout à l'heure: la mise en oeuvre par la Suisse de l'article 24 de la convention, relatif à l'éducation, ne pose pas de problème et ce, à tous les niveaux de la convention. La Suisse ne devra pas rédiger d'actes supplémentaires ou amender des textes existants si elle ratifie la convention. En ratifiant la Convention relative aux droits de l'enfant et le Pacte I de l'ONU, la Suisse s'est déjà engagée à inclure et à intégrer les enfants handicapés. Il s'agit simplement du bien de l'enfant et il n'y a rien de nouveau pour la Suisse. La convention ne va pas au-delà des dispositions applicables du droit suisse. En Suisse, l'instruction publique est en effet du ressort des cantons, qui disposent d'une marge de manoeuvre considérable en la matière mais doivent toutefois respecter le cadre constitutionnel de notre pays qui garantit une offre éducative appropriée et suffisante, selon l'expérience, dans les écoles publiques, y compris pour les enfants handicapés.
Et là aussi, j'aimerais insister sur ce point: n'ayez pas peur de cela! L'intégration d'enfants qui ont un handicap dans les écoles non spécialisées doit être considérée comme une chance. J'aimerais même ajouter, comme une double chance, non seulement pour les enfants qui ont un handicap et pour leur famille, mais aussi pour les autres enfants. Cette intégration est quelque chose de fondamental dans l'apprentissage de la vie. Le fait d'avoir dans des classes d'écoles non spécialisées des enfants handicapés doit être considéré comme une façon d'aborder les réalités de la vie. Parfois, les classes qui ont fait cet effort en retirent des avantages et effectuent des progrès considérables pour l'ensemble des participants, et pas seulement pour les enfants qui ont un handicap.
Il n'y a donc, à notre avis, pas de raison de faire des réserves; il n'y a pas de raison objective de faire une déclaration interprétative, et des contacts ont eu lieu dans ce sens avec les cantons. Dans le domaine du travail et de l'emploi, la situation est comparable.
Pour ce qui concerne les coûts, la mise en oeuvre du droit suisse actuel implique déjà des coûts pour la Confédération et les cantons. L'application de la convention n'entraînera pas de dépenses supplémentaires par rapport à ce qui découle déjà de la législation en vigueur - vous avez entendu les exemples relatifs aux bâtiments publics, je ne les reprends pas, je ne peux que les confirmer.
Dans ce sens, le Conseil fédéral vous recommande donc, avec la majorité de la commission, d'adopter l'arrêté fédéral sur l'approbation de cette convention qui est raisonnable et juste, et d'inscrire ainsi notre pays dans une perspective universelle pour les personnes handicapées.
Ingold Maja · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe PDC-PEV
Aus den Erklärungen des Bundesrates sollte genügend klar geworden sein, dass die Befürchtungen gegenüber der Ratifikation nicht nötig sind. Zugegeben, als ich das Übereinkommen zum ersten Mal las, dachte ich auch, dass wir noch einigen Handlungsbedarf hätten, zum Beispiel bei Artikel 24, diesem Bildungsartikel. Dort heisst es: "... gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen ..." Da ist ein umfassendes Engagement gemeint, hinter dem wir alle immer noch ein Stücklein hinterherhinken. Aber es ist kein Obligatorium. Niemand kann Ziele hundertprozentig erfüllen - das erwartet die Konvention nicht.
Ich halte noch einmal fest: Eine Konvention ist kein Gesetz, sondern eine programmatische Orientierung und eine Absichtserklärung zur Frage, wohin man will und wozu man steht. Das Übereinkommen ist ein politisches Signal, die Kommunikation einer Grundhaltung, zu der sich die Schweiz bekennt. Mit der Erfüllung sind wir nicht am Ziel, aber wahrscheinlich im Verhältnis zu den meisten Staaten sehr nahe daran. Mit dem Monitoring wird regelmässig berichtet, was man macht, und so wird ein weltweiter Standard langsam, aber universell angehoben. Dass das geschehen soll, ist in den letzten Jahrzehnten klargeworden. Wir sind den Menschenrechten verpflichtet, und gewisse Personenkategorien brauchen eben mehr Unterstützung und Schutz, wie zum Beispiel auch die Kinder mit der Kinderrechtskonvention. Die Rechte sind zwar die gleichen für alle, aber für bestimmte Personengruppen braucht es Präzisierungen und mehr Anstrengung.
Weil es aber keine einklagbaren Rechte sind - wie auch die Sozialziele, die wir in die Bundesverfassung geschrieben haben, keine einforderbaren Rechte sind -, ist die Ratifizierung auch kein Problem für die Souveränität der Schweiz. Die Schweiz kann aber ein Signal setzen, ein Bekenntnis abgeben für ihre aktive Politik und mit der Ratifikation diese Leitlinie bekräftigen.
Die SGK-Mehrheit beantragt Ihnen Zustimmung zur Vorlage.
van Singer Christian · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
J'ai été surpris par la virulence des vociférations, pourrait-on dire, de nos collègues du groupe UDC contre la ratification de cette convention. Celle-ci ne fait que nous donner des objectifs à atteindre, des objectifs dignes, normaux, que nous devons nous donner pour les personnes handicapées. Ces objectifs sont d'ailleurs déjà traduits en Suisse par la législation existante, que ce soit la Constitution, la loi sur l'assurance-invalidité ou la loi sur l'égalité pour les personnes handicapées. Il s'agit maintenant d'unifier ces objectifs en ratifiant cette convention. Comme il a déjà été dit, 155 pays l'ont déjà signée et 132 l'ont ratifiée. La ratification par les autres pays est en cours.
Nous nous fixons des objectifs généraux qui n'entraîneront pas de dépenses immédiates. N'ayez pas trop peur pour vos porte-monnaie, chers collègues du groupe UDC, ils ne seront pas immédiatement sollicités.
Ce sont là des objectifs qui méritent notre approbation et je vous invite, comme la commission l'a fait par 15 voix contre 8, à autoriser le Conseil fédéral à ratifier cette convention.
Graf Maya · P-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Wir stimmen nun über den Rückweisungsantrag der Minderheit Bortoluzzi ab.
Vote
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 70 Stimmen
Dagegen ... 118 Stimmen
Intervention de procédure
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Arrêté fédéral sur l'approbation de la Convention du 13 décembre 2006 relative aux droits des personnes handicapées
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 119 Stimmen
Dagegen ... 68 Stimmen