07.072

Recherche sur l'être humain. Article constitutionnel

Intervention de procédure

Bundesbeschluss zu einem Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen

Arrêté fédéral relatif à un article constitutionnel concernant la recherche sur l'être humain

Art. 118a Abs. 1

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Graf Maya, Egger, Häberli-Koller, Moser, Neirynck, Prelicz-Huber)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 118a al. 1

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Graf Maya, Egger, Häberli-Koller, Moser, Neirynck, Prelicz-Huber)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Bruderer Pascale · 1VP-F · Conseil national · Argovie · Groupe socialiste

Wir befinden uns in einer erneuten Differenzbereinigungsrunde. Wir diskutieren die Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen in diesem Rat nun zum dritten Mal. Es ist eine einzige Differenz verblieben. Die Differenz liegt nicht auf der inhaltlichen Ebene, sondern eher bei der formal-juristischen Einschätzung der beiden jetzt noch zur Diskussion stehenden Formulierungen. Auf der einen Seite möchte der Ständerat auf Repetitionen, auf Redundanzen, verzichten. So begründet er jedenfalls den Entscheid, die Forschungsfreiheit im zweiten Satz von Absatz 1 zu streichen. Auf der anderen Seite hat Ihre WBK am vergangenen Montag beschlossen, an der nationalrätlichen Fassung - es ist auch die bundesrätliche Fassung - festzuhalten und die Forschungsfreiheit namentlich erwähnt zu lassen.

Warum dieser Entscheid? Es ist der Wunsch der Kommission, in der Verfassungsbestimmung alle wichtigen Werte und Motive aufzuzählen; dies hauptsächlich darum, weil wir mit diesem Verfassungsartikel ja in eine Volksabstimmung gehen werden und den Stimmberechtigten klar sein soll, über welche Grundsätze im Bereich der Forschung am Menschen sie hier denn eigentlich abstimmen. Ganz wichtig ist: Zuoberst steht immer der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen. Das sehen Sie im ersten Satz von Absatz 1. Denn der Bund erlässt ja nur "Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und Persönlichkeit es erfordert." Es ist also die Gewährleistung dieses Schutzes, welche uns dazu ermächtigt, anschliessend Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen. Solche Vorschriften haben sich sozusagen auf einer nächsten Ebene nach zwei zentralen Rechten auszurichten: nach der Forschungsfreiheit sowie nach der Bedeutung für Gesellschaft und Gesundheit.

Die Fassung der Kommissionsmehrheit zeigt unserer Ansicht nach offen und transparent auf, welche Werte sich im Sinne einer Güterabwägung gegenüberstehen. Dies verhindert unseres Erachtens Missverständnisse und erhöht dadurch eben auch das Verständnis der Stimmbevölkerung für diesen Verfassungsartikel.

Aus diesen Gründen und Überlegungen bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen; es ist eine ziemlich klare Mehrheit von 17 zu 6 Stimmen.

Neirynck Jacques · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe PDC/PEV/PVL

L'article constitutionnel concernant la recherche médicale sur l'être humain a déjà parcouru deux allers et retours entre les deux conseils; il subsiste une seule divergence portant sur l'alinéa 1. Dans le projet du Conseil fédéral, le texte explicite "la liberté et l'importance de la recherche"; dans la version du Conseil des Etats, on ne parle plus que de "l'importance". Ceci ne veut pas dire que la liberté soit négligée, puisqu'elle est garantie ailleurs par l'article 20 de la Constitution, mais encore faut-il parfois être explicite, puisque cet article passera en votation populaire.

Soit dit en passant, les chercheurs ont coutume de se sentir libres, au risque historique de leur liberté ou de leur vie, comme l'a montré Galilée. Ils ne se préoccupent guère de ce que dit la Constitution sur ce sujet. La véritable question n'est pas la liberté de principe, mais la menace de sanction si cette liberté est exercée sans bornes, par exemple dans la recherche sur l'être humain: le Parlement n'octroie pas la liberté, il peut seulement en fixer les limites. La divergence porte donc plus sur la forme que sur le fond.

A deux reprises, le Conseil national a soutenu le Conseil fédéral; à deux reprises, le Conseil des Etats a maintenu sa version, la dernière fois à l'unanimité. Ceci ne veut pas dire pour autant que le Conseil des Etats soit opposé à la liberté de la recherche, ni que le Conseil national en soit l'ultime rempart.

Il est temps d'arriver à un consensus. Néanmoins, la commission, par 17 voix contre 6, a maintenu sa position, c'est-à-dire celle du Conseil fédéral - liberté et importance - opposée au Conseil des Etats. Cette large majorité comporte deux ailes: ceux qui sont pour la liberté en toutes circonstances et ceux qui sont pour la recherche en toutes occasions. La minorité comporte aussi deux composantes: ceux qui se méfient par principe de la recherche et ceux qui cherchent à s'entendre avec le Conseil des Etats par gain de paix.

Le Conseil fédéral a annoncé qu'il était prêt à vivre avec les deux versions. Les mêmes lois peuvent, du reste, être élaborées en s'appuyant sur ces deux bases constitutionnelles.

La commission vous propose, à une large majorité, de maintenir votre position antérieure, c'est-à-dire la version du Conseil fédéral, et de conserver la divergence.

Graf Maya · Mit-F · Conseil national · Bâle-Campagne · Groupe des VERT-E-S

Mit dem Antrag der Minderheit möchten wir Ihnen, dem Nationalrat, beantragen, in Absatz 1 dem Ständerat zu folgen und seine Formulierung über den Zweck der neuen Verfassungsbestimmung zu übernehmen.

Der Ständerat erwähnt die Forschungsfreiheit in Absatz 1 nicht explizit. Er lässt auch den völlig unbestimmten Begriff der Gesundheit weg. Es ist zu bemerken, dass er dies jetzt im Differenzbereinigungsverfahren bereits zum zweiten Mal tut. Warum schlägt der Ständerat diese Formulierung vor, und warum beantragt Ihnen die Minderheit, ihm zu folgen? Die Forschungsfreiheit ist in Artikel 20 der Bundesverfassung verankert und somit ein Grundrecht. In den Artikeln 118 bis 120 unserer Bundesverfassung regeln wir dagegen in verschiedenen anderen Bereichen den Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten. Diese sind also eigentliche Schutzartikel. Der neue Bundesverfassungsartikel über die Forschung am Menschen soll sich hier einreihen und klar als Schutzartikel gelten und nicht bereits eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte andererseits machen. Gerade auf Verfassungsstufe müssen wir genaue Aussagen machen, was wir regeln wollen.

Herr Bürgi, der Präsident der WBK-SR, begründete es im Ständerat wie folgt: "Die Frage, ob die Forschungsfreiheit erwähnt wird, ist nicht von materiellem Gehalt. Es geht vielmehr darum, was verfassungsrechtlich klar und korrekt ist. Aus unserer Sicht" - also aus Sicht der WBK-SR - "können diesbezüglich keinerlei Zweifel bestehen. Es geht nicht an, dass ein in der Verfassung erwähntes Grundrecht in einem anderen Verfassungsartikel nochmals speziell erwähnt wird. Wir würden damit ein Ungleichgewicht gegenüber anderen Grundrechten herstellen."

Aus diesen klaren und einsichtigen Gründen beantragt Ihnen die Minderheit, dem Ständerat zu folgen und damit die letzte Differenz auszuräumen. Damit, so hat uns Herr Bundesrat Couchepin versichert, könnte auch der Bundesrat leben.

Häberli-Koller Brigitte · Mit-F · Conseil national · Thurgovie · Groupe PDC/PEV/PVL

Wir befinden uns jetzt in der Differenzbereinigung mit einer einzigen und letzten Differenz. Der Ständerat folgte bei Absatz 2 dem Nationalrat, hielt jedoch einstimmig an seiner Formulierung von Absatz 1 fest. Er verweist dort mit Recht auf Artikel 20 der Bundesverfassung. Dieser Artikel lautet wie folgt: "Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet." Die Forschungsfreiheit wird klar nicht infrage gestellt. Die Fassung des Ständerates ist somit korrekt.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen, heute die Differenzen in dieser Vorlage zu bereinigen und der Fassung des Ständerates zuzustimmen.

Füglistaller Lieni · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Die Fassung des Ständerates wird bekanntlich damit begründet, dass man in diesem Artikel keine Redundanzen wolle, also keine Dinge, welche bereits anderswo als Grundsätze in der Verfassung festgehalten seien. Sie seien in diesem Artikel nicht zu wiederholen, eine Wiederholung würde nicht nur zu einer Aufblähung der Verfassung führen, sondern würde auch diese Grundsätze relativieren.

Wir können dieser Argumentation nicht folgen, da ja auch der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Verfassung mehrfach erwähnt wird. Der Entwurf des Bundesrates zeigt eigentlich die ganze zu lösende Problematik bestens auf: Es ist eine Balance zwischen dem Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen einerseits und der Forschungsfreiheit andererseits zu finden. Hinzu kommen die beiden wichtigen Hinweise auf die Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft. Das ist unserer Meinung nach schlüssig, und die Formulierung ist auch leicht verständlich, was auf Verfassungsstufe, auch im Hinblick auf die Volksabstimmung, von vorrangiger Bedeutung ist.

Ich darf Sie deshalb bitten, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und den Beschluss des Ständerates erneut abzulehnen.

Widmer Hans · Mit-M · Conseil national · Lucerne · Groupe socialiste

Die SP-Fraktion unterstützt ebenfalls die Fassung der Mehrheit. Es ist uns wichtig, weil diese Formulierung - es geht um einen Verfassungsartikel -, die wir in langem Ringen miteinander gefunden haben, in einer möglichen Volksabstimmung grössere Akzeptanz finden wird.

Warum ist sie auch inhaltlich richtig? Es ist nicht so, wie behauptet wurde, dass es eine Güterabwägung zwischen genau gleichen Gütern ist. Es ist eine Kaskade. Zuoberst steht der Schutz der Persönlichkeit, und erst dann kann der Bund gesetzgeberisch aktiv werden, erst dann kommt die Güterabwägung. Wenn es nicht möglich ist, die Forschungsfreiheit aufrechtzuerhalten, weil ein guter Persönlichkeitsschutz wichtiger ist - z. B. wenn es um Forschungen an Individuen geht -, dann ist ganz klar die Priorität beim Schutz der Persönlichkeit. Das ist uns wichtig. Auf der anderen Seite gibt es im Bereich der Erforschung der Gesellschaften anonymisierte Bereiche, die heute schon erforscht werden und in denen auch weiterhin geforscht werden kann. Deswegen wollen wir auch die Forschungskreise ins Boot nehmen und damit einen guten Verfassungsartikel verabschieden, der inhaltlich und nicht nur formaljuristisch stark ist.

Uns war absolut wichtig, dass Absatz 2 gerettet werden konnte, der die inhaltlichen Werte konkretisiert. Hätten wir da nicht miteinander Allianzen geschlossen - diesmal, bitte schön, nicht mit ganz Rechts, sondern mit der FDP -, hätten wir diesen guten Artikel nicht vor uns liegen.

In diesem Sinne bitten wir Sie, jetzt der Mehrheit zuzustimmen.

Noser Ruedi · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe radical-libéral

Nachdem Herr Widmer jetzt inhaltlich sehr gut argumentiert hat, kann ich mich auf eine kleine Zusammenfassung beschränken.

Im Falle der verbleibenden Differenz zwischen den beiden Räten argumentiert der Ständerat verfassungsrechtlich und sagt, dass ein expliziter Hinweis auf die Forschungsfreiheit in Absatz 1 unnötig sei. Die WBK-NR ist dagegen, wie der Bundesrat, der Auffassung, dass es sachlich notwendig und richtig ist, jene Rechtsgüter in Absatz 1 ausdrücklich zu nennen, welche in einem Spannungsverhältnis zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit stehen können und welche im Falle einer Intervention zum Schutz der Würde und der Persönlichkeit mitberücksichtigt werden müssen. Es wäre aus unserer Sicht ein falsches politisches Signal für die Forschung in der Schweiz, den Hinweis auf die Forschungsfreiheit in diesem Zusammenhang zu streichen.

Ich hoffe, Sie folgen der Mehrheit der Kommission.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Conseil national · Grisons · Groupe BD

Namens der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen ebenfalls, unserer Mehrheit zu folgen, das heisst am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.

Ich möchte dabei noch einmal betonen, was ich bereits in der letzten Beratung erwähnt habe: Aus rein juristischer Sicht wäre es nicht nötig, alle Grundsätze, die schon in der Verfassung stehen, hier noch einmal aufzuzählen, also Schutz der Würde des Menschen wie auch Forschungsfreiheit. Aber gerade bei einem Verfassungsartikel sind eben auch die Klarheit, die allgemeine Lesbarkeit und die Verständlichkeit von grosser Bedeutung. In diesem Sinne ist hier eine Wiederholung dieser wichtigen Grundsätze angebracht, also sowohl jenes des Schutzes der Würde des Menschen wie auch jenes der Forschungsfreiheit, dies umso mehr, als es ja auch um eine Güterabwägung zwischen diesen beiden Grundsätzen geht. Mit der Ergänzung, dass der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung zu tragen sei, haben wir zudem auch die nötige Präzisierung dazu.

Ich beantrage Ihnen also noch einmal, an unserem Beschluss festzuhalten.

Couchepin Pascal · BR-M · Conseil fédéral · Valais

Comme tous les orateurs l'ont dit, il n'y a pas de différences matérielles entre les deux versions de cet article constitutionnel. Dans le cadre de la préparation de celui-ci, le Conseil fédéral avait renforcé le pôle de la protection de la dignité de la personne humaine, tout en considérant, et c'est toujours le cas, qu'il est important et intéressant de citer les deux pôles de tension entre, d'un côté la dignité de la personne humaine qui doit être protégée, et de l'autre la liberté de la recherche.

Par conséquent, la proposition de la majorité correspond à notre volonté initiale. Il n'empêche qu'à la fin il faut trouver une solution. Et, quelle que soit la solution que vous votez, il faut être prêt à faire des compromis. D'ailleurs, je dirai la même chose devant le Conseil des Etats. Il n'y a pas lieu de risquer de faire échouer cet article pour quelque chose qui relève de la forme et non du fond.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 119 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 40 Stimmen