13.101

Code civil. Entretien de l’enfant

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Code civil suisse (Entretien de l'enfant)

Art. 298 Abs. 2bis; 298b Abs. 3bis

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 298 al. 2bis; 298b al. 3bis

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Art. 298 Abs. 2ter; 298b Abs. 3ter

Antrag der Mehrheit

Festhalten

Antrag der Minderheit

(Vischer Daniel, Nidegger, von Graffenried)

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 298 al. 2ter; 298b al. 3ter

Proposition de la majorité

Maintenir

Proposition de la minorité

(Vischer Daniel, Nidegger, von Graffenried)

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Le président (Rossini Stéphane, président): La proposition de la minorité Vischer Daniel est présentée par Monsieur von Graffenried.

von Graffenried Alec · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe des VERT-E-S

Wir sind hier in der dritten Runde. Wir bitten Sie namens der Minderheit noch einmal, auch bei Artikel 298 Absatz 2ter und Artikel 298b Absatz 2ter vollständig dem Ständerat zu folgen. Die Minderheit geniesst weiterhin breite Unterstützung aus der Wissenschaft und aus der täglichen Scheidungs- und Beratungspraxis. Der Ständerat hat ja gestern dieses Geschäft beraten. Er hat sehr klar, mit 35 zu 9 Stimmen, an seiner Formulierung festgehalten.

Warum haben Sie diese Bestimmung zuletzt abgelehnt? Wir sind uns hier alle einig: Der Grundsatz, wonach das Gericht bzw. die Behörde die Kindesbelange von Amtes wegen abklären und im Interesse des Kindes entscheiden muss, gilt ohnehin.

Frau Huber, Sie haben ja stets argumentiert, diese Bestimmung sei überflüssig, das gelte sowieso. Jetzt haben Sie uns heute Morgen Ihre Lösung, die nun die Mehrheitsfassung ist, als Kompromiss zu verkaufen versucht. Sie haben aber natürlich den wichtigsten Teil der Regelung des Ständerates herausgebrochen: Das ist der Hinweis auf diese alternierende Obhut, die geprüft werden soll. Dieser Vorschlag, der Ihnen dann gleich als Kompromiss verkauft werden wird, ist aber kein Kompromiss, sondern es fehlt hier das Herzstück des Beschlusses des Ständerates. Einzelne Ständeräte, mit denen ich gesprochen habe, haben daher auch signalisiert, dass sie sehr klar an ihrer Regelung festhalten werden.

Ich wiederhole hier: Die alternierende Obhut ist die Betreuungs- und Lebensform für Kinder getrennt lebender Eltern, bei welcher ein Kind mindestens rund 30 Prozent bei jedem Elternteil lebt und von diesem betreut wird. Das sind also alle Fälle von einem ausgeweiteten Besuchsrecht bis hin zu Fifty-fifty-Regelungen. Kinder in einer alternierenden Obhut haben ein besseres emotionales und psychisches Wohlbefinden, sind gesünder, weniger verhaltensauffällig und haben bessere Kontakte zu beiden Elternteilen, zu Mutter und Vater. Das ist durch die empirische Forschung belegt. Das ist ein neueres Forschungsergebnis, weil es diese Regelungen auch erst seit jüngerer Zeit und vor allem im Ausland gibt. Viele Expertinnen und Experten fordern daher, dass dieses Modell das Modell der Wahl sein soll: Es soll die eigentliche Regel für Kinder jeden Alters sein.

Welche Bedeutung haben nun die neuen Bestimmungen? Für die Kinderbelange - das haben wir hier oft wiederholt - gilt ohnehin die Offizialmaxime, das heisst, man müsste das eigentlich gar nicht mehr extra erwähnen. Rückmeldungen aus der Praxis zeigen aber, dass mancherorts trotz der Revision des Sorgerechts, die wir hier vor zwei Jahren verabschiedet haben, Anträge auf eine geteilte Obhut oder auf mehr Kontakt scheitern, selbst wenn sie im Interesse des Kindes sind und dem Kindeswohl entsprechen. Darum ist eben heute die Annahme dieser Bestimmungen so besonders wichtig: um sicherzustellen, dass die alternierende Obhut oder wenigstens ein ausgeweitetes Besuchsrecht angeordnet werden können, wenn es dem Kindeswohl dient. Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass diese für die Kinder beste Lösung von den Behörden auch geprüft und umgesetzt werden kann, aber selbstverständlich nur, wenn sie dem Kindeswohl dient.

Wenn wir jetzt diese Bestimmungen herausbrechen, ist das ein falsches Zeichen in Bezug auf die Scheidungspraxis: Dann heisst das, dass dieses Modell nicht zusätzlich geprüft werden muss, dass wir das gar nicht wollen, dass dieses Modell, das im Kindesinteresse liegt, gar nicht unsere bevorzugte Lösung ist. Dieses Zeichen sollten wir nicht aussenden. Die entscheidende Frage ist: Soll etwas getan werden, um die Gerichte an ihre Pflichten zu erinnern und zu dieser Prüfung zu verpflichten? Auf mich wirkt die Ablehnung dieser Bestimmungen fast so, als würde dieses Zeichen bewusst in Kauf genommen.

Es wurden in der Kommission Befürchtungen laut, dass diese Bestimmungen finanzielle Nachteile der Mütter nach sich ziehen könnten. Hierzu ist klar festzuhalten, dass natürlich nach wie vor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge entscheidend ist.

Der Ständerat hat nun klar geäussert, dass er an diesen Bestimmungen festhalten will, auch wenn wir heute die Differenz aufrechterhalten. Und Sie wissen ja, wie das ist in den Einigungskonferenzen, das ist wie beim Sprichwort von Gary Lineker über den Fussball: Fussball ist, wenn 22 Männer 90 Minuten lang einem Ball hinterherrennen und am Schluss die Deutschen gewinnen. Im Differenzbereinigungsverfahren ist es auch so: Es ist ein Verfahren, in dem sich die Räte um Formulierungen streiten, und in der Einigungskonferenz gewinnt dann der Ständerat.

Ich danke Ihnen daher, wenn Sie die Bestimmung des Ständerates bereits heute und nicht erst morgen übernehmen und die Revision damit abrunden.

Schwander Pirmin · Mit-M · Conseil national · Schwyz · Groupe de l'Union démocratique du Centre

Was will die SVP? Ich habe das bei der letzten Runde der Differenzbereinigung schon klar festgehalten: Wir wollen beim gemeinsamen Sorgerecht, dass jeder Elternteil die Möglichkeit bekommt, einen Antrag zu stellen, um die Betreuungsanteile zu ändern. An diesem Kriterium, an dieser Bestimmung wollen wir deshalb festhalten.

Heute Morgen waren die Meinungen in der Kommission geteilt. Wir sind aber zum Schluss gekommen: Wenn wir das wollen, wenn wir beim gemeinsamen Sorgerecht die Rechte eines Elternteils und des Kindes stärken wollen, dann müssen wir dem Konzept des Ständerates zustimmen und der Minderheit Vischer Daniel folgen. Das wird auch die Mehrheit unserer Fraktion tun. Wenn wir das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall durchsetzen wollen, übrigens entgegen der Meinung der SVP, dann dürfen wir das nicht wieder verwässern, indem wir nicht mehr zulassen, dass die Betroffenen zu den Betreuungsanteilen Anträge stellen können. Ich bitte Sie deshalb, diesem System zum Durchbruch zu verhelfen, damit eben das gemeinsame Sorgerecht nicht verwässert wird.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Vischer Daniel anzunehmen.

Schneider Schüttel Ursula · Mit-F · Conseil national · Fribourg · Groupe socialiste

Der Ständerat hat entschieden, bei zwei Artikeln den Hinweis auf die Berücksichtigung des Rechtes des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen aufzunehmen. Das betrifft Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis. Die SP-Fraktion kann sich der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und dem Ständerat anschliessen.

Was hier aufgenommen werden soll, ist eine Selbstverständlichkeit. Dieses Recht des Kindes ist im ZGB schon enthalten, und zwar systematisch richtig unter dem 8. Titel, "Die Wirkungen des Kindesverhältnisses", in Artikel 273. Es hat grundsätzlich und für das Kindesverhältnis generell Bedeutung. Es schadet aber wohl nicht, es hier im Zusammenhang mit Scheidungen und anderen Verfahren nochmals deklaratorisch zu wiederholen.

Nun zur auch in der Kommission noch umstrittenen Bestimmung, welche der Ständerat nach wie vor aufnehmen will, während die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am Entscheid des Nationalrates festhalten will. Sie betrifft die ausdrückliche Erwähnung der alternierenden Obhut.

Ich möchte an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festhalten, dass die SP die alternierende Obhut schon immer unterstützt hat. Eine stärkere Beteiligung der Väter an der Betreuung und Erziehung der Kinder ist seit eh und je das Anliegen der SP. Sie ist schon nach heute geltendem Gesetz möglich, auch wenn dieses Betreuungsmodell nicht ausdrücklich so im Gesetz erwähnt ist. Beim Entscheid über die Betreuungsanteile muss überdies immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen.

Wenn dieses Betreuungsmodell der alternierenden Obhut nun gemäss Beschluss des Ständerates ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen wird, hat dies ebenfalls rein deklaratorischen Charakter, weil es ja eben heute schon möglich ist. Das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung bei den wenigen Scheidungsfällen, die ich begleitet habe, bestätigen. Es geht nicht darum, etwas Neues einzuführen, sondern darum, die Gerichte und die Elternteile auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen. Ein Teil der SP-Fraktion wird daher der Mehrheit zustimmen, ein Teil wird der Minderheit zustimmen.

Wichtig ist der SP noch Folgendes: Wir sind ja eigentlich beim Thema des Kindesunterhaltes, und es geht in dieser Gesetzesrevision im Wesentlichen um das Recht des Kindes auf finanzielle Sicherheit. Dieses Recht gilt selbstverständlich bei allen denkbaren Obhuts- und Betreuungsmodellen. Wie in Artikel 285 ZGB festgehalten, soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes entsprechen, und er richtet sich vor allem nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Daran ändert auch das jeweils gewählte Betreuungsmodell nichts.

Leider ist es in der Realität oft so, dass zwar die Betreuung des Kindes auf beide Elternteile aufgeteilt wird, sei es im Rahmen einer Konvention, sei es aufgrund eines gerichtlichen Urteils, dass aber ein Elternteil die Betreuung des Kindes nicht wie festgelegt wahrnimmt. In diesem Fall muss der andere Elternteil eine Änderung der ursprünglichen Abmachung anstreben. Sinnvoll und sehr zu empfehlen ist daher, dass die Gerichte oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bereits in ihren Entscheiden oder in den Vereinbarungen klar regeln, was bei tatsächlichen Änderungen der festgelegten Verhältnisse passieren soll. Von der Geburt bis zur Volljährigkeit eines Kindes können zahlreiche solche Änderungen erfolgen. Falls eine Änderungsklage notwendig wird, müssen die Ansprüche an die verlangte "wesentliche Änderung der Verhältnisse" in diesen Fällen flexibler gehandhabt werden als in der heutigen, strengen Gerichtspraxis. Es darf keine hohen Hürden geben. Dies wurde heute Morgen in der Kommissionssitzung auch von Frau Bundespräsidentin Sommaruga so erklärt.

Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S

Ich ersuche Sie namens der grünen Fraktion, meiner Minderheit zuzustimmen.

Die Vorrednerin hat zu Recht hervorgehoben, dass es bei dieser Gesetzesrevision primär um die Unterhaltsregelung geht. Das Gesetz stipuliert in diesem Punkt eine sehr fortschrittliche Regelung.

Nun geht es um eine spezielle Frage, die noch offengeblieben ist, nämlich um die alternierende Obhut. Heute ist es eben so, dass viele Gerichte bei der Festlegung der Obhut auf die Praxis während der Ehe abstellen. Nun will der Gesetzgeber zeigen, dass eine Regelung gefunden werden muss, die es dem Kindeswohl entsprechend ermöglicht, dass beide Elternteile zum Zuge kommen. Die alternierende Obhut steht dabei im Vordergrund. Es ist eben nicht unnötig, diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, weil die Gerichte heute vielmals eine andere Praxis verfolgen. Mit der Aufnahme dieser Bestimmung will der Gesetzgeber zeigen, was er unter Ausgestaltung der Obhut in Zukunft versteht. Ich betone dabei aber, dass die Unterhaltsverpflichtung hiermit nicht tangiert wird.

Ich bin froh, dass jetzt, wie die Vorrednerin gesagt hat, auch ein Teil der SP-Fraktion diesem Minderheitsantrag zustimmt. Die alternierende Obhut ist ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Sie entspricht den Programmen der SP, der Grünen und all jener, die im Sinne der gemeinsamen Vorsorge für eine fortschrittliche Regelung des Unterhaltssystemes sind.

In diesem Sinne ersuche ich Sie, diesem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): Le groupe PDC/PEV et le groupe libéral-radical soutiennent la proposition de la majorité.

Sommaruga Simonetta · BPR-F · Conseil fédéral · Berne

Ihre Kommission hat sich heute bei Artikel 298 Absatz 2bis dem Ständerat angeschlossen und damit festgehalten, dass "regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen" etwas absolut Zentrales sind. Das ist immer etwas Zentrales, nicht nur dann, wenn die Eltern geschieden oder getrennt sind; das ist immer etwas Zentrales. Im Moment einer Scheidung verändert sich aber die Beziehung zu beiden Elternteilen - oder vor allem zu einem Elternteil - noch einmal ganz massiv. Sie haben jetzt entschieden, dass der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringen soll, dass "regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen" in diesem Moment ganz besonders wichtig sind. Deshalb sollen sie vom Gericht berücksichtigt werden.

Das ist ein erster Schritt, den Sie mit der Annahme dieses Absatzes gemacht haben. Sie haben damit gesagt, dass er auch nicht unnötig ist. Es wurde bei der letzten Debatte gesagt: Das ist ja alles schon klar, es gilt die Offizialmaxime; das muss ohnehin berücksichtigt werden. Nun haben Ihre Kommission und auch Sie, indem Sie sich Ihrer Kommission angeschlossen haben, deutlich gemacht, dass es sinnvoll ist, diesen klärenden Hinweis zuhanden der Gerichte ins Gesetz zu schreiben.

Nun geht es um den zweiten Schritt: Wie stellen Sie sicher, dass ein Kind zu beiden Eltern regelmässige persönliche Beziehungen hat? Sie tun dies, indem Sie ermöglichen - sofern die beiden Elternteile dazu fähig sind -, dass sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen. Dabei geht es nicht darum, dass sich beide zu je 50 Prozent beteiligen müssen; der Staat will kein Betreuungsmodell vorschreiben. Nachdem Sie aber den ersten Schritt gemacht haben, scheint es jetzt doch sinnvoll und logisch zu sein, dass Sie den zweiten Schritt auch machen, indem Sie sagen: Regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen kann man dann am besten sicherstellen, wenn eine alternierende Obhut vorgesehen wird. In Absatz 2ter steht ja, dass das Gericht das "prüfen" muss. Es geht nicht darum, dass der Gesetzgeber hier irgendetwas vorschreibt. Am Schluss muss immer das Wohl des Kindes im Zentrum stehen; auch da sind wir uns einig.

Ich bin doch der Meinung: Nachdem Sie den ersten Schritt gemacht und gesagt haben, dieser Hinweis an die Gerichte - es ist ein klärender Hinweis - sei sinnvoll, macht es Sinn und ist es ein Stück weit eine logische Folge davon, dass Sie nun bei Absatz 2ter den Gerichten auch sagen, was geprüft werden soll, nämlich eine alternierende Obhut. Noch einmal - das steht auch in Absatz 2ter -: Sie ist nur vorgesehen, wenn sie zum Wohle des Kindes ist.

In diesem Sinn bitte ich Sie, die Version des Ständerates bzw. der Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.

Vogler Karl · Mit-M · Conseil national · Obwald · Groupe PDC-PEV

Die Frage der Förderung des Einbezugs beider Elternteile bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder, welche vom Ständerat eingefügt wurde, blieb nach unserer letzten Beratung vom 4. März 2015 die letzte Differenz zum Ständerat. Der Ständerat seinerseits hat gestern an den betreffenden Differenzen mit deutlichem Mehr festgehalten. Heute Morgen hat Ihre Kommission getagt. Sie hat dabei zu einem Kompromiss Hand geboten. Vorausschicken möchte ich, dass sich die Kommission darin einig ist, dass einzig das Kindeswohl im Zentrum aller Bemühungen stehen muss und es hier nicht um eine Mütter- bzw. Vätergesetzgebung geht und gehen darf.

Was die bisherigen Differenzen in Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis ZGB betrifft, ist Ihre Kommission einstimmig dem Ständerat gefolgt. Für Ihre Kommission ist, wie schon bisher, klar, dass regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen für das Kind zentral sind und es richtig ist, dass sich das Gericht auch im Sinne einer Zukunftsregelung darüber Gedanken macht, wie die Beziehungen zu beiden Elternteilen möglichst optimal im Interesse des Kindes ausgestaltet werden können. Das soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden. Wir haben damit, was Artikel 298 Absatz 2bis und Artikel 298b Absatz 3bis ZGB betrifft, keine Differenz mehr zum Ständerat.

Was die Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter ZGB betrifft, wo es um die Prüfung der alternierenden Obhut geht, beantragt Ihnen Ihre Kommission mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Warum ist Ihre Kommission der Meinung, dass es nicht angeht, einem Betreuungsmodell quasi einen gesetzlichen Vorrang einzuräumen? Eine solche Regelung kann mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein, und sie ist letztlich auch unnötig, weil ohnehin die Offizialmaxime gilt.

Schliesslich sei daran erinnert, dass unser Rat einem Kommissionspostulat (15.3003) zugestimmt hat, mit welchem die Fragen rund um die alternierende Obhut vertieft abgeklärt werden sollen. Nach Vorliegen des Berichtes wird sich Gelegenheit bieten, noch einmal eine entsprechende Auslegeordnung zu machen.

Aus besagten Gründen - der Entscheid fiel, wie gesagt, mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung - beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.

Schwaab Jean Christophe · Mit-M · Conseil national · Vaud · Groupe socialiste

La très nette majorité de votre commission vous propose un compromis qui, je l'espère, évitera de passer par la case Conférence de conciliation en raison d'une disposition qui ne faisait pas partie du projet initial et qui porte sur un thème qui n'en était pas l'objet. Ce compromis que votre commission vous propose s'articule comme suit.

Aux articles 298 alinéa 2bis et 298b alinéa 3bis du Code civil, la commission s'est ralliée sans opposition à la décision du Conseil des Etats. Vous avez d'ailleurs déjà validé cette proposition et je vous en remercie. Ces dispositions sont importantes, elles rappellent un principe général: le bien de l'enfant inclut son droit à entretenir des relations régulières avec ses deux parents. Cette question doit se poser indépendamment du modèle de garde choisi par les parents ou, en cas de désaccord, par le juge. Certes, c'est une question qui doit déjà se poser aujourd'hui, mais la majorité de la commission s'est très volontiers ralliée au Conseil des Etats qui souhaite rappeler au juge cet élément capital du bien de l'enfant. Ce droit à des relations interpersonnelles va ensuite influencer toute la procédure, y compris au niveau du modèle de garde.

En revanche, aux articles 298 alinéa 2ter et 298b alinéa 3ter du Code civil, qui portent sur le sujet dont nous discutons actuellement, la question de la garde alternée, la commission vous propose, par 18 contre 3 et 1 abstention, de maintenir notre décision précédente - il est possible que ce rapport de force évolue légèrement en raison de la tendance à la girouette d'un grand groupe au sein de cet hémicycle. Vous en conviendrez, c'est une majorité très nette, plus nette que lors du dernier passage dans notre conseil. Nous vous proposons de maintenir cette décision parce que la disposition adoptée par le Conseil des Etats introduirait une sorte de règle spéciale sur la garde alternée par rapport à la règle générale que je viens d'évoquer, une règle spéciale qui mettrait ce modèle de garde en particulier en "pole position" comme on dirait en sport automobile. Mais cette sorte de mise en évidence de la garde alternée ne créerait aucun droit, ni par rapport au principe de la garde alternée, ni par rapport au fait de revendiquer une certaine proportion de garde dans le cadre de la garde alternée. Elle n'aurait, cela a été dit à maintes reprises, qu'une portée purement déclaratoire, car c'est la maxime officielle qui s'applique. Elle ne resterait qu'un exemple de modèle de garde parmi d'autres. Elle ne donnerait par ailleurs pas forcément droit à une réduction de la contribution d'entretien, car cette dernière dépend de la capacité économique. Elle créerait donc de faux espoirs chez ceux qui feraient une lecture littérale de la loi. Par ailleurs, elle serait en contradiction avec l'objectif du Conseil fédéral de ne pas privilégier un modèle de garde plutôt qu'un autre, objectif auquel les deux conseil se sont ralliés dès le début des discussions sur cet objet.

Enfin, les nombreux défauts évoqués lors de notre précédent débat subsisteraient. En examinant la garde alternée, le juge devrait faire attention à prévoir la possibilité d'adapter rapidement et facilement les conditions de la garde et de la contribution d'entretien si l'un des parents ne l'assumait pas comme prévu. Il faudrait en outre que les tribunaux fassent preuve de souplesse en cas de modification de la situation d'un des parents, afin que le bien de l'enfant ne pâtisse pas d'une évolution de la capacité d'un des parents à assumer une garde alternée telle que convenue dans la convention de divorce.

Je me permets encore de faire une remarque à l'intention de ceux qui persistent à prétendre que la majorité de la commission s'opposerait à la garde alternée. Tout cela est faux. Je souscris à titre personnel à tous les arguments qui ont été évoqués par exemple par Monsieur von Graffenried. Lors du précédent débat, nous l'avons dit, même si certains, notamment certains médias, ont fait comme s'ils ne l'avaient pas compris. Nous l'avons d'ailleurs démontré en vous soumettant le postulat CAJ-CN 15.3003, "Garde alternée. Clarification des règles légales et pistes de solutions", évoqué par mon préopinant, postulat que le conseil a accepté le 4 mars dernier. Voilà qui rassurera, je l'espère, celles et ceux qui souhaitent s'appuyer plutôt sur le programme de leur parti.

En adoptant le compromis proposé par la majorité de la commission, vous ne vous prononcez pas pour ou contre la garde alternée. Biffer les dispositions qui contiennent ces termes ne signifie pas s'opposer à ce modèle, quoi qu'en disent certains. Au contraire, en acceptant ce compromis, vous placeriez le droit de l'enfant à entretenir des relations personnelles avec ses deux parents au centre de la recherche de solution, mais sans préjuger de la solution qui serait choisie au final, solution qui doit toujours être trouvée, d'une part, au cas par cas et, d'autre part, surtout dans l'intérêt de l'enfant.

Je vous rappelle que c'est par 18 voix contre 3 et 1 abstention que la commission vous invite à la suivre.

Vote

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 103 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 71 Stimmen

(4 Enthaltungen)

Rossini Stéphane · P-M · Conseil national · Valais · Groupe socialiste

Le président (Rossini Stéphane, président): L'objet est ainsi prêt pour le vote final.