17.3264
Ausweitung der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung auf Mitglieder terroristischer Organisationen
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Präsident (Bischofberger Ivo, Präsident): Es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Die Kommission und der Bundesrat beantragen die Annahme der Motion.
Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion
Das Thema wurde in dieser Kammer dank der Motion Janiak 16.3735, "Einführung einer Kronzeugenregelung", schon debattiert. Kollege Janiak wollte den Bundesrat beauftragen, der Bundesversammlung im Rahmen der geplanten Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung eine Regelung für die Einführung des Kronzeugen zu unterbreiten. Ein Kronzeuge ist gleichzeitig geständiger Täter und Informant. Zum Kronzeugen im eigentlichen Sinne wird er dadurch, dass er für seine Informationen eine Belohnung in der Form von Strafmilderung oder Straffreiheit erhält. Diese erste Motion wurde vom Ständerat während der Wintersession des letzten Jahres angenommen.
Die Schwesterkommission hat am 6. April dieses Jahres diese zweite Motion eingereicht. Hier geht es um die sogenannte kleine Kronzeugenregelung. Gemäss Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches können die Gerichte bereits heute Mitgliedern krimineller Organisationen für ihre Unterstützung der Strafverfolgungsorgane eine Strafmilderung nach freiem Ermessen gewähren. Diese Strafmilderung kann jedoch erst zum Urteilszeitpunkt am Ende des Strafverfahrens gewährt werden; das im Gegensatz zur Motion Janiak, die gefordert hat, den Strafverfolgungsbehörden zu erlauben, den Kronzeugen bereits in einem frühen Verfahrensstadium für Informationen Strafmilderung oder Straffreiheit zuzusichern.
Der Nationalrat hat am 31. Mai dieses Jahres die Motion Janiak abgelehnt und die Kommissionsmotion, die wir heute diskutieren, mit der kleinen Kronzeugenregelung angenommen. Der Bundesrat beantragt die Annahme dieser Motion. Unsere Kommission ist der Ansicht, dass eine Kronzeugenregelung im Sinne der erwähnten Motion Janiak ein effektiveres Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wäre als die sogenannte kleine Kronzeugenregelung des geltenden Rechts. Nichtsdestotrotz ist sie der Ansicht, dass es sich auch bei der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung um ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität handelt.
Nach geltendem Recht sind jedoch nicht zwingend alle terroristischen Organisationen als kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB einzustufen. Diese gesetzliche Regelung kann zu Situationen führen, in denen Mitgliedern von terroristischen Organisationen, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, keine Strafmilderung in Aussicht gestellt oder gewährt werden kann. Nach Ansicht der Kommission kann sich dies negativ auf die Bereitschaft zur Kooperation auswirken. Die Kommission ist daher überzeugt, dass es sich im Sinne einer effektiven Strafverfolgung im Bereich des Terrorismus empfiehlt, die Möglichkeit zur Strafmilderung nach Artikel 260ter Ziffer 2 StGB auf das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen auszudehnen. Auf diese Weise sollen den Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung von terroristischen und kriminellen Organisationen die gleichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme der Motion.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich war natürlich nicht begeistert, als meine Motion im Nationalrat abgelehnt wurde; die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmte noch relativ komfortabel für diese Motion.
Ich war - das kommt selten vor, aber in diesem Fall war es so - etwas irritiert über Ihr Votum, Frau Bundesrätin. Sie haben den Hauptvorwurf gemacht, meine Motion sei zu offen formuliert. Oft hören wir ja das Gegenteil. Wenn man eine Motion macht und etwas ganz Bestimmtes will, dann heisst es oft, die Motion sei zu eng, das könne man so nicht annehmen; es bestehe zwar Handlungsbedarf, aber die Motion müsse offener formuliert sein. Ich kann mich erinnern, ich habe im Parlament noch nie so lange geredet wie im Dezember, als ich meine Motion vertreten und Varianten aufgezeigt habe, wie man die Frage lösen könnte. Ich habe das ganz bewusst gemacht, damit der Bundesrat diese Freiheit gehabt hätte.
Ich muss Ihnen einfach sagen: In den Kommentaren heisst es zwar "kleine Kronzeugenregelung", aber gemäss meiner Überzeugung hat diese Regelung, diese Strafmilderung, mit der Kronzeugenregelung überhaupt nichts zu tun, das ist etwas anderes. Eine Kronzeugenregelung setzt voraus, dass jemand, der auspackt, viel riskiert, vielleicht sogar sein Leben - wir reden hier wirklich nicht von alltäglicher Kriminalität, sondern von schwerer Kriminalität, organisierter Kriminalität, von mafiösen Strukturen oder vom Terrorbereich. Deshalb ist es so schwierig, Leute zu finden, die in diesem Sinne kooperieren. Wir hatten ja solche Fälle auch in der Schweiz: Im bekanntgewordenen Mafia-Fall im Kanton Thurgau hat man sich im Ausland und besonders in Italien schon darüber gewundert, wie wenig Möglichkeiten wir in der Schweiz eigentlich haben, um gegen solche Strukturen vorzugehen. Wo Omertà herrscht, packt einer erst aus, wenn er weiss, was mit ihm passieren wird.
Man hätte zum Beispiel ein Zwangsmassnahmengericht einsetzen können, welches dann entscheidet, ob einer Person der Stand eines Kronzeugen zugebilligt wird oder nicht. Gut, das ist nun abgelehnt worden. Ich wollte es hier einfach nochmals sagen.
Für mich ist es keine Kronzeugenregelung, es ist eine Strafmilderung, wie es sie auch anderswo im Strafgesetzbuch gibt. Zu glauben, dass wir bei solch schweren Formen von Kriminalität, auch im Terrorbereich, jemanden dazu bringen werden auszupacken, ohne dass er eine gewisse Gewissheit hat, wie es dann rauskommt, wenn er vor Gericht erscheint, wäre sehr naiv. Es ist auch naiv zu glauben, dass wir in der Schweiz keine solchen Strukturen haben. Selbstverständlich wehre ich mich nicht gegen diese Motion, aber ich wehre mich gegen die Illusionen, die man damit verbinden könnte.
Sommaruga Simonetta · BR-F · Bundesrat · Bern
Herr Ständerat Janiak hat sich nicht nur über die Position des Bundesrates geärgert, sondern auch über den Titel dieser Motion. Es ist in der Tat so: Man könnte auch sagen, es gehe hier um eine Strafzumessungsregel und nicht um eine kleine Kronzeugenregelung. Es ist aber schon so, dass der Begriff "kleine Kronzeugenregelung" in der Rechtslehre gebräuchlich ist. Deshalb haben wir das hier auch akzeptiert. Aber es geht natürlich um die Inhalte.
Hier hat der Bundesrat eine andere Position vertreten, ist allerdings der Meinung - und das habe ich auch schon gesagt, als es um Ihre Motion ging, Herr Ständerat Janiak -, dass er nicht gegen die Ausweitung einer sogenannten kleinen Kronzeugenregelung oder eben Strafzumessungsregel opponieren würde. Deshalb waren wir auch bereit, diese Motion zur Annahme zu beantragen.
Ich sage noch etwas zur Umsetzung dieser Motion: Wir sind bereits daran, diese Motion umzusetzen. Ich hoffe jetzt natürlich schon, dass Sie sie auch noch annehmen. Der Bundesrat hat ja im Juni dieses Jahres einen Vorentwurf zur Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität in die Vernehmlassung geschickt. Diese Vorlage sieht eben unter anderem auch Änderungen bei den Artikeln 260ter StGB und Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes vor, die eine Strafmilderung für kooperative Mitglieder einer terroristischen oder verbotenen Organisation ermöglichen. Wie viel das bringt bzw. ob das etwas bringt, ist, glaube ich, heute schwierig vorauszusagen. Aber es ist das Bemühen des Bundesrates, das Sie ja mit der Motion auch zum Ausdruck bringen, zu versuchen, in diesem Kriminalitätsbereich auch mit anderen Möglichkeiten zu Informationen zu kommen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Motion zu unterstützen.
Bischofberger Ivo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion
Angenommen - Adopté