04.5111
L'exercice du droit de recours des organisations a-t-il (ou non) été entaché d'irrégularités?
Leuenberger Moritz · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Der Bundesrat entscheidet, welche Organisationen zur Verbandsbeschwerde legitimiert sind. Missbraucht ein Verband sein Beschwerderecht, so entzieht ihm der Bundesrat die Legitimation. Bei diesem Entscheid stützt er sich auf die Hinweise der Beteiligten und auch auf die Urteile der verschiedenen Gerichtsinstanzen. Bis heute hat der Bundesrat keine Hinweise erhalten, dass sich Verbände rechtswidrig verhalten hätten. Allerdings verfolgt der Bundesrat die Rechtsmittelverfahren und auch die aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen nicht selber aktiv. Das macht auch Sinn, denn deswegen wurde ja der Rechtsweg bei den Justizbehörden vorgesehen und eben gerade nicht bei der Exekutive und der Verwaltung. Allein schon die Gewaltenteilung verbietet uns, uns hier aktiv einzumischen.
Erpressung und Nötigung sind Offizialdelikte, und diese müssen von Amtes wegen verfolgt werden. Es kann jedermann, der Grund zur Annahme hat, dass eine strafbare Handlung begangen wurde, eine Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einreichen, allen voran natürlich der betroffene Investor selber. Im Übrigen haben die Kantone die Möglichkeit, in ihrer Gesetzgebung zu bestimmen, dass die mit dem Vollzug des Umweltrechtes betrauten Behörden verpflichtet sein sollen, von Amtes wegen Anzeige zu erstatten, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
Wasserfallen Kurt · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe radical-libéral
Ich habe eine solche juristische Antwort im Prinzip erwartet. Ich habe allerdings die Fragen in einer bestimmten Weise gestellt und möchte von Ihnen wissen, wie Sie persönlich - oder der Bundesrat - zu solchen Zahlungen stehen, die da zwischen Verbänden, vor allem dem VCS, und Investoren gelaufen sind. Ich persönlich schaue das nicht als sehr geschickt an.
Leuenberger Moritz · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Herr Wasserfallen, wenn Sie diese Antwort schon erwartet haben, muss ich Folgendes sagen: Ich wollte Ihren Erwartungen gerecht werden und habe diese Antwort gegeben. (Heiterkeit) Jetzt stelle ich aber fest, dass Sie eine ganz andere Frage beantwortet haben wollten, die hier gar nicht steht. Wenn Sie diese zusätzlich stellen, kann ich schon etwas dazu sagen.
Soweit es sich bei solchen Zahlungen darum handelt, dass die verbandsinternen und anwaltlichen Aufwendungen vergütet werden, entspricht das der Praxis in jedem Gerichtsverfahren. Wenn nämlich ein Rekurrent obsiegt, muss ihm der Unterlegene auch die Anwaltskosten und die eigenen Bemühungen bezahlen. Erfolgt vorher ein Vergleich, wird diese Frage dann schon zum Gegenstand des Vergleichs gemacht. Das geht in Ordnung. Wenn aber ein eigentlicher Ablasshandel ausserhalb - ich betone: ausserhalb - des materiellen Rechtes erfolgte und sich ein Verband eine Entschädigung bezahlen liesse, damit das Verfahren abgekürzt würde, dann wäre das verurteilungswürdig.