Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 15 décisions citantes n’a été analysée.

100 V 97

100 V 97

Rubrum

24. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juli 1974 i.S. Stettler gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG. Keratoplastik (Hornhautübertragung) als medizinische Eingliederungsmassnahme: Zusammenfassung der Rechtsprechung.

Erwägungen

2.

Im Urteil vom 18. Juli 1963 i.S. Wildhaber (ZAK 1963 S. 531) hat das Eidg. Versicherungsgericht eine Hornhautübertragung bei einer infolge Entzündung narbig veränderten Hornhaut nicht als eigentliche Leidensbehandlung, sondern - bei der 38jährigen Fabrikarbeiterin - als einen medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung zugänglichen Eingriff betrachtet. Im Falle Dami (nicht veröffentlichtes Urteil vom 29. Oktober 1970) dagegen wurde die Keratoplastik nicht übernommen, weil kein Defektzustand vorlag, sondern mit der Operation in ein labiles pathologisches Geschehen eingegriffen worden wäre, indem in absehbarer Zeit eine wesentliche Verschlimmerung (Perforation der Hornhaut) drohte. Und bei der Serviertochter Ruth Weilenmann wurde ein Anspruch verneint, weil die Keratoplastik gegen eine Hornhaut-Erosion gerichtet war (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. April 1972). Im Gegensatz dazu hatte beim bereits erwähnten Fall der Ursula Wildhaber keine frische Verletzung der Hornhaut vorgelegen, sondern der Endzustand nach einer im Alter von 11 Jahren durchgemachten Hornhautentzündung, die eine durch Bindegewebe erzeugte weisse Narbe als Defekt hinterlassen hatte.

3.

Die Sehschärfe der 23jährigen Verkäuferin Maria Stettler beträgt am linken Auge weniger als 0,l; sie ist durch Gläser nicht zu verbessern. Nach Mitteilung von Dr. B. besteht an diesem Auge eine Eintrübung der Keratokonusspitze; der Zustand sei mit grösster Wahrscheinlichkeit stationär.

Daraus muss geschlossen werden, dass der in Frage stehende Eingriff - wie eine Staroperation - nicht als Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens betrachtet werden kann. Die Keratoplastik ist vielmehr auf einen Defektzustand gerichtet. Sie ist deshalb als medizinische Massnahme zu übernehmen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG erfüllt sind.

4.

Die Akten geben indessen über Indikation und Erfolgsaussichten der Keratoplastik-Operation nicht hinreichend Auskunft. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in dieser Richtung näher abkläre und gegebenenfalls die Massnahme anordne.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’assurance-invalidité, Art. 12 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 juillet 1999, 1 janvier 2001, 1 juin 2002, 1 janvier 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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