Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

105 IV 18

105 IV 18

Rubrum

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. März 1979 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 18 Abs. 3, Art. 117 StGB. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Tötung ist der Erfolg dem Täter nur dann zuzurechnen, wenn er bei Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (E. 3).

Sachverhalt

A.

- Am 27. Oktober 1977, um 18.05 Uhr, fuhr G. mit einem Kleinbus auf der 7 m breiten, gut beleuchteten, nassen Kantonsstrasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h durch die Ortschaft Mörel in Richtung Brig. 7,5 m vor einem die Strasse querenden Fussgängerstreifen überfuhr er den Fussgänger E., der im Begriffe war, die Strasse von links nach rechts zu überqueren. E. wurde schwer verletzt und starb unmittelbar nach seiner Einlieferung ins Spital. Eine ihm zwei Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,26 bzw. 1,21 Gewichtspromille im Blut.

B.

- Das Kreisgericht Oberwallis verurteilte G. am 30. Mai 1978 wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 400.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis bestätigte mit Urteil vom 14. Dezember 1978 den Schuldspruch, setzte jedoch die Busse auf Fr. 200.-- herab.

C.

- G. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Der Staatsanwalt für das Oberwallis beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

3.

Die Vorinstanz hat den natürlichen wie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem Tod des Fussgängers bejaht. Demgegenüber macht G. geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei pflichtgemässem Verhalten überhaupt in der Lage gewesen wäre, noch vor dem Fussgänger anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Wenn nämlich der eingetretene Erfolg auch bei sofortiger und zweckmässiger Reaktion nicht zu vermeiden gewesen wäre, müsste der Beschwerdeführer freigesprochen werden. Sollte der Fussgänger beispielsweise im Schrittempo die Strasse überquert haben, hätte G. reagieren müssen, als der Fussgänger die Mitte der Strasse verliess, da keine Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens in einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. In diesem Falle hätte ein Zusammenstoss nicht vermieden werden können. Gehe man aber davon aus, dass der Fussgänger die Strasse laufend überquerte, so hätte der Beschwerdeführer reagieren müssen, als jener den Strassenrand verliess. Vom Strassenrand bis zur Kollisionsstelle seien es 3,50 m. Der Fussgänger habe diese in zwei Sekunden durchlaufen. Da der Beschwerdeführer im Augenblick, da E. den Strassenrand verlassen habe, 22 m von der Kollisionsstelle entfernt gewesen sei und der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf nasser Strasse 27,5 m betrug, hätte der Zusammenstoss auch in diesem Fall nicht vermieden werden können.

a) Die damit zur Entscheidung gestellte Frage berührt nach der neueren Rechtsprechung des Kassationshofes nicht den adäquaten, sondern den natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 103 IV 291, BGE 102 IV 101 f., BGE 101 IV 31, 152). Diese Betrachtungsweise hat der Kritik gerufen, indem geltend gemacht wurde, bei Unterlassungsdelikten gebe es keine natürliche Kausalität (SCHULTZ, ZBJV 112/1976 S. 416; 113/1977 S. 534), bzw. es könne höchstens im übertragenen Sinne von Kausalität die Rede sein (SCHULTZ, AT, Bd I, 3. Aufl., S. 118). Tatsächlich kann bei Unterlassungsdelikten nicht im gleichen Sinn von Kausalität gesprochen werden wie bei positiven Handlungen. Bei Unterlassungen kann es nur um eine Kausalität der nicht erfolgten Handlungen gehen, die hypothetisch zum eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt werden (SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, 19. Auflage, N. 61 zu § 13 und N. 163 zu § 15 mit Verweisungen). Dass aber eine solche Ursachenfolge bei Erfolgsdelikten vom Gesetz selber gefordert wird, erhellt schon aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 StGB ("ist die Tat darauf zurückzuführen..."). Entsprechend sind denn auch die oben erwähnten Entscheide zu verstehen.

Die Kontroverse ist übrigens im konkreten Fall für den Ausgang der Sache nicht von Belang. So oder anders geht es nämlich um die objektive Zurechnung eines Erfolgs und ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie der fahrlässigen Tötung jener dem Täter nur zuzurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht höchstwahrscheinlich vermieden worden wäre; wäre er gleichwohl eingetreten, so beruht er nicht auf der Pflichtwidrigkeit, wobei es keinen Unterschied ausmacht, ob diese in einem Tun oder Unterlassen liegt. In jedem Fall hat der Richter, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jener Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolg fehlen könnte, sich die in BGE 102 IV 102 formulierte hypothetische Frage zu stellen und sie zu beantworten.

b) Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen darüber, dass der Tod des Fussgängers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer mit der von ihm verlangten Aufmerksamkeit gefahren wäre. Das Urteil ist deshalb gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das Kantonsgericht neben den bereits bekannten Umständen (Sicht, Ortskenntnis des Beschwerdeführers) das Verhalten des Fussgängers (Gehgeschwindigkeit, erkennbare Nichtbeachtung des Verkehrs, event. Erkennbarkeit von Angetrunkenheit usw.) sowie die Anhaltezeit und den Anhalteweg des Beschwerdeführers abzuklären haben. Die Vorinstanz wird zudem berücksichtigen müssen, dass der Fussgänger die Strasse 7,5 m neben einem Fussgängerstreifen betreten hat und dass der vortrittsberechtigte Führer deshalb zunächst davon ausgehen durfte, E. werde sich nach rechts vergewissern ob Fahrzeuge nahen, und gegebenfalls spätestens in der Strassenmitte einen Halt einschalten.

Sollte sich im Rückweisungsverfahren ergeben, dass der Tod des Fussgängers auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte vermieden werden können, wäre G. nur wegen Übertretung von Art. 31 SVG (Unaufmerksamkeit) zu bestrafen. Falls die neue Prüfung dagegen erweisen sollte, dass bei der gebotenen Handlungsweise des Beschwerdeführers E. mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich Körperverletzungen erlitten hätte, wäre G. nach Art. 125 StGB zu verurteilen, sofern dies nach kantonalem Verfahrensrecht zulässig ist und für den Fall einer Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB die Angehörigen von E. innert Frist Strafantrag gestellt haben.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 18, Art. 117 et Art. 125 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 31 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2003, 1 février 2003, 1 avril 2003, 1 octobre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.

Cité dans