Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 18 décisions citantes n’a été analysée.

105 IV 291

105 IV 291

Rubrum

74. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1979 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug bei Fahren in angetrunkenem Zustand. Ein Motorfahrzeugführer, der in angetrunkenem Zustand einen Unfall verursacht, ist gewarnt. Fährt er trotzdem weiter, kann er in der Regel nicht den bedingten Strafvollzug beanspruchen mit der Begründung, er habe sich erst unter dem Einfluss des Alkohols ans Steuer gesetzt.

Erwägungen

2.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf angetrunkenen Motorfahrzeugführern der bedingte Strafvollzug nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wird. Wer sich unbekümmert darum angetrunken ans Steuer setzt und damit in Kauf nimmt, Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren auszusetzen, bekundet in der Regel mangelndes Verantwortungsbewusstsein, das auf einen Charakterfehler schliessen lässt (BGE 100 IV 9, 134, BGE 98 IV 160 mit Verweisungen).

Das darf aber nicht zu einer systematischen Verweigerung des bedingten Strafvollzugs führen, für dessen Gewährung spezialpräventive Gründe im Vordergrund stehen (BGE 98 IV 160, BGE 91 IV 60). Vielmehr müssen auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand neben den Tatumständen das Vorleben und alle weiteren Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinbezogen werden, um auf Grund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete oder nicht (BGE 104 IV 38 E. 3, BGE 101 IV 8 E. 2, BGE 100 IV 10 E. 1).

b) Besonders belastet erscheint in der Regel ein Angeklagter, der alkoholische Getränke konsumiert, obwohl er weiss, dass er sich nachher ans Steuer setzen wird (BGE 101 IV 8 E. 2, BGE 98 IV 162 E. 3). Das bedeutet indessen nicht, dass derjenige, der sich erst in angetrunkenem Zustand zum Führen eines Motorfahrzeuges entschliesst, sich ohne weiteres auf den enthemmenden Einfluss des Alkohols berufen könne. Dazu ist zusätzlich etwa erforderlich, dass der Betreffende sich unter unvorhergesehenen Umständen, die eine gewisse Zwangslage begründen, zur Fahrt entschliesst oder dass er sich in einem Zustand befindet, der ihn die Tragweite seines Handelns nicht mehr erkennen lässt. Umgekehrt kann ihn belasten, wenn er die Abmahnung Dritter missachtet (BGE 97 IV 38 f.) oder wenn ihn besondere Umstände auch in diesem Zustande vom Führen des Motorfahrzeuges hätten abhalten müssen. Überhaupt können bei der Prognose des künftigen Verhaltens eines Fahrzeugführers, der sich erst im Zustand der Angetrunkenheit zur Fahrt entschlossen hat, alle erheblichen Umstände sowie das Vorleben mitberücksichtigt werden.

3.

Ob Vorleben, Charakter und Tatumstände erwarten lassen, der Täter werde sich, wenn ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, wohlverhalten, ist weitgehend Ermessensfrage. Der Kassationshof greift in diesen Entscheid nur ein, wenn der Sachrichter von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder das ihm zustehende Ermessen überschritten hat (BGE 101 IV 329, BGE 100 IV 194).

Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid von zutreffenden Kriterien ausgegangen. Das sonst gute Verhalten des Beschwerdeführers und die von der Verteidigung eingelegten amtlichen Berichte hat sie berücksichtigt. Es ist ihr nicht entgangen, dass die beiden früheren Verurteilungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mehr als 10 Jahre zurückliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste der Kantonsgerichtsausschuss diese beiden Schuldsprüche nicht völlig ausser acht lassen und Z. nicht wie einen Ersttäter behandeln; weder in den vom Beschwerdeführer herangezogenen BGE 104 IV 38 E. 3 und BGE 101 IV 9, noch in andern Entscheiden hat der Kassationshof den Grundsatz aufgestellt, dass ein angetrunkener Fahrer einem Ersttäter gleichgestellt werden müsse, wenn die letzte Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliege. Ein solcher Grundsatz liesse sich schon deshalb nicht aufstellen, weil nicht völlig bedeutungslos sein kann, wieviele Verurteilungen vor mehr als 10 Jahren erfolgten. Abgesehen davon durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1976 berücksichtigen, in welchem bei Z. ein Blutalkoholgehalt von 0,71 Gewichtspromille ermittelt worden war. Auch jener Vorfall hätte dem Beschwerdeführer eine Warnung vor den Folgen des Fahrens in angetrunkenem Zustand sein müssen (vgl. nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1976 i.S. L. c. GR). Spätestens nach der Kollision mit dem parkierten Wagen wusste der Beschwerdeführer, wie er gegenüber den kantonalen Behörden zugab, dass er nicht mehr imstande war, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Unfall hatte Z. die Gefahren des Fahrens in angetrunkenem Zustand drastisch vor Augen geführt. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er, als er sich erneut ans Steuer setzte, um nach Valchava zu fahren, infolge des enthemmenden Einflusses des Alkohols die Gefährlichkeit seines Tuns nicht erkannt habe. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers, die sowohl in seiner Handlungsweise nach dem Unfall wie auch in seinen Äusserungen gegenüber Drittpersonen, unter ihnen dem Untersuchungsrichter, zum Ausdruck kommt, richtig gewertet. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verhalten auf einen unfallbedingten schockartigen Eindruck und auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, wie Z.

heute behauptet.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 41 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1995, 1 février 1997, 1 septembre 1997, 1 janvier 1998, 1 avril 1998, 1 janvier 1999, 1 mars 2000, 1 mai 2000, 1 juillet 2000, 15 décembre 2000, 1 janvier 2002, 1 avril 2002, 1 juillet 2002, 1 octobre 2002, 1 avril 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 mars 2004, 1 avril 2004, 1 juillet 2004, 1 août 2004, 1 janvier 2005, 1 février 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 juillet 2006, 1 décembre 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 juin 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 février 2009, 1 avril 2009, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 juillet 2012, 16 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.

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