Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 421 décisions citantes n’a été analysée.

129 III 526

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Rubrum

83. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Z. (Beschwerde)

7B.150/2003 vom 17. Juli 2003

Regeste

Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3).

Sachverhalt

A.

- Mit Verfügung vom 3. April 2003 setzte das Betreibungsamt A. den bei der Notbedarfberechnung von Z. zu berücksichtigenden Mietzins von Fr. 2'850.- auf Fr. 800.- herab, geltend ab 1. Oktober 2003. Die von Z. dagegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Juni 2003 ab.

B.

- Gegen diesen Entscheid gelangt Z. mit Beschwerde vom 20. Juni 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die Aufsichtsbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt A. hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein Schuldner, dessen Einkommen gepfändet wird, die Wohnkosten so tief wie möglich zu halten habe. Jedoch sei eine Herabsetzung des Mietzinses erst auf den nächsten Kündigungstermin zulässig. Auf Grund seines langfristigen Mietvertrages sei ihm eine Kündigung erstmals per 30. Juni 2006 möglich, bis dahin müsse dementsprechend der volle Mietzins von monatlich Fr. 2'850.- an sein Existenzminimum angerechnet werden.

2.

Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73; BGE 128 III 337 E. 3b S. 338). Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen: Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 114 III 12 E. 4 S. 16; BGE 116 III 15 E. 2d S. 21), auch wenn der Schuldner nicht unmittelbar zum Bezug einer günstigeren Wohnung gezwungen werden kann.

2.1

Bei einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten reduzieren (BGE 57 III 204 E. 1 S. 207). Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache (Art. 264 OR). Ebenfalls in Frage kommt eine ganz oder teilweise Untervermietung der Wohnung (Art. 262 OR).

2.2

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass bei der Berechnung des Existenzminimums Hauseigentümer und Mieter grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Auch die Wohnkosten eines Schuldners mit Eigenheim, der einer unangemessenen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt ist, können unter Gewährung einer angemessenen Frist herabgesetzt werden (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21; BGE 119 III 70 E. 3c S. 73), selbst wenn es sich dabei typischerweise um längerfristige Verpflichtungen handelt. Eine Besserstellung von Mietern mit auf lange Zeit unkündbaren Verträgen rechtfertigt sich daher auch aus dieser Sicht nicht.

2.3

Die gegenteilige Auffassung würde zudem zu einer ungerechtfertigten Privilegierung derjenigen Vermieter führen, welche mit ihren Mietern Verträge mit einer langen Mindestdauer oder Befristung abgeschlossen haben. Zwar wird ein Vermieter faktisch bereits dadurch bevorteilt, dass dem Schuldner bei der Berechnung des Notbedarfs ein Betrag für die Wohnkosten zugestanden wird (BGE 114 III 12 E. 2a S. 14); dies gilt jedoch nur in der Höhe einer angemessenen Miete.

2.4

In Anbetracht dieser Erwägungen erscheint die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten auf einen angemessenen Betrag durch das Betreibungsamt als gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer beim Abschluss des mehrjährigen Mietvertrages kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann, ändert daran nichts.

3.

Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zugestanden, um Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen. Dies entspricht der Zeitspanne, welche das Bundesgericht bei einem Schuldner mit Eigenheim bereits als rechtmässig anerkannt hat (BGE 116 III 15 E. 2d S. 21). Auch ein Hauseigentümer muss innert dieser Frist - will er seine Wohnkosten senken - einen Mieter oder sogar einen Käufer für seine Liegenschaft finden; seine Situation ist insofern mit derjenigen eines Mieters, der einen Nach- oder Untermieter sucht, vergleichbar. Somit ist ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 262 et Art. 264 — lu dans la version du 1 juin 2003; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 93 — lu dans la version du 1 avril 2003; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.

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