Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

34 II 80

34 II 80

Rubrum

Kläger, nachdem er am 13. November das Darlehen von 5500 Fr. erhalten, trossdem mit der Einlösung der Wechsel bis zum nächsten Verfalltage derselbe zuwarten durste oder ob er sie nict vielmehr nun sofort aus der Zirkulation zurückzuziehen verpflichtet war. Dies is aber, wie bereits angedeutet, eine lediglich das Verhältnis zwischen dem Kläger und Kammer betreffende, im vorliegenden Prozesse nicht zu entscheidende Frage. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern vom 19. SeptemHer 1907 in allen Teilen bestätigt.

12. Arkeil vom 6. März 1998 in Sachen Wiest, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Feihkasse Horgen, Bekl, u, Ber.-Bekl.

Sachverhalt

Schadenensatzklage wegen ungerechtfertigten Arrestes, Art. 278 SchKG. — Bedeutung des Klagrüokzuges im Prozess über die Farderung des Arrestgläubigers ; eidgenössisches und kantonales Recht, — Angebticher Nichtbestand einer Forderung.

A.

Durch Urteil vom 7. November 1907 hat das Kautonsgericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage :

„Zst nicht gerichtlih zu erkennen : Beklagter sei pflichtig, an _„den Kläger wegen ungerechsstfertigtem Arreste betreffs seiner „Liegenschaft in Ahorn 25,000 Fr. bezw. einen Betrag nah „richterlichem Ermessen an den Kläger anzuerkennen und zu be- „zahlen ?“ erkannt :

Die Klage ist abgewiesen.

B.

Der Kläger hat gegen diefes Urteil rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Hauptantrag auf Gutheissung der Klage und folgendem Beweisantrag :

„Es sei zur Abnahme der vom Kläger gestellten Beweisan- „träge durch die Zeugen sfolgt Aufzählung und Anführung der VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Ne 12. BL aBeweissäte) sowie zur Abnahme des Eides des Klägers der Fall an das Kantonsgericht zurückzuweisen.“

C.

Jun der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge erneuert.

Für die Beklagte ist keine Vertretung erschienen.

Erwägungen

1.

Die Beklagte erwirkte am 30. Dezember 1904 einen Arrest auf das Vermögen des Klägers in der Gemeinde Straubenzell „nah früherer Aufnahme“, d. h. speziell auf die Liegenschaft des Klägers „zum Ahorn“, für eine Forderungssumme von 403 Fr. 65 Cts., gestüsst auf einen Verlustschein vom 8. Mai 4900, lautend auf diesen Betrag (Art. 271 Ziff. 5 SchKG). Am e. Januar 190d erliess sie den Zahlungsbefehl, gegen den der Kläger Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger strengte keine Arrest: aufhebungsklage an; dagegen liess er die Beklagte vor Vermittler- «amt Straubenzell laden zur Verhandlung wegen unberechtigter Beschlagnahme einer Liegenschaft. Die Vorladung des Vermitileramtes an die Beklagte datiert vom 12. Februar 1906 und lautet auf den 17. gleichen Monats ; laut Leitschein wurde der Vorstand anbegehrt am 6. Februar und abgehalten am 17. Februar. Ein erstes Mal war der Vorftand vom Kläger am 4. Februar 1905 anbegehrt und am 11. gleichen Monats abgehalten worden (siehe Auskunft des Vermittlers in den Offizialakten vom 2. April 1907). Am 18. Mai 1906 ist dann die Klage, mit dem aus Zakt. A ersichilihen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht eingegangen, Die Klage ist eine Schadenersassklage wegen ungerectfertigtetnt Arrestes (Art. 273 SchKG); sie macht geltend, der Beklagten sei keine Forderung zugestanden, und durch den ungerechtfertigten Arrest sei dem Kläger der Verkauf seiner Liegenschaft „zum Ahorn“ an einen gewissen Zeller, mit dem er seit Sommer 1904 in VerTaufsunterhandlungen gestanden, verunmöglicht worden.

2.

Nach der Arrestlegung und dem Rechtsvorschlage des Klägers, vom 27./28. Februar 1905, hatte die Beklagte die ArrestProsequierungsflage erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Kläger (damalige Beklagte) sei pflichtig zu erklären, der Beklagten (damaligen Klägerin) 212 Fr. 30 Cts. nebst 5%, Zins vom 17. Januar 1905 an zu bezahlen. Jn dieser Klage machte die 89 4. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgeriehtsinstanz, Beklagte geltend, ihre Verlustscheinsforderung von 403 Fr. 65 Ctss. sei samt Zinsen aus einem Affommodement der Firma Biber und Leuthold in Horgen zu 50%, getilgt worden, sodass zur Zeit noc cine Forderung von 212 Fr. 30 Cis. bestehe. Am 24. Juni 1905 zog die Beklagte ihre Klage zurück, unter Übernahme aller Kosten. Aus den Akten dieses Prozesses geht über die Verlustscheinforderung von 403 Fr. 65 Cts. folgendes hervor : Die ursprüngliche Forderung stüsste sich auf einen Wechsel, auf dem der Kläger als Aussteller, Biber und Leuthold als Acceptanten figurierten und der von der Beklagten (damaligen Klägerin) diskon= tiert wurde; der Kläger wurde nah Protest mangels Zahlung. als Aussteller betrieben, und die Beklagte erhielt den Verlustschein von 403 Fr. 65 Cis. Am 28. Mai 1900 stellte dann die Beflagie folgende Quittung aus: „Die Unterzeichnete bescheinigt hie- „mit, vou J. Biber & Cie. in Horgen (in Liquid. der Firma „Biber & Leuthold) für einen disfontierten Wechsel zu Gunsten „Th, Wiest, Zürich, im Betrage von 382 Fr. 65 Cis. den Ak- „kommodementsbetrag von 50 %/, mit 191 Fr. 35 Cis. erhalten „zu haben, womit diese Forderung beglichen ist.“ (Datum und Unterschrift.)

3.

Die heutige Klage wird uun, soweit sie die Unbegründetheit des Arrestes dartun will, darauf gestüzt : Die Beklagte habe durch den vorbehaltlosen Klageröckzug im Arrestprosequierungsprozesse selber anerkannt, dass ihr keine Forderung gegen den Kläger zugestanden sei; diese Forderung sei denn auh gegenüber dem Kläger dur die Zahlung von Biber und Leuthold, gemäss Quittung vom 28. Mai 1900, gänzlich getilgt worden. Die erste Instanz hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gutgeheissen unter Zugrundelegung der einjährigen Verjährungsfrist des Art. 69 OR und mit der Feststellung, die Schädigung habe am 6. Februar 1905 stattgefunden, das Vorstandsbegehren sei frühestens am 6. Februar 1906, also verspätet: gestellt worden. Die 11. Justanz dagegen ist zur Abweisung der Klage aus vem materiellen Grunde gelangt, dass der Beklagten zur Zeit der Arresilegung noch eine Forderung von 212 Fr. 30 C18. zugestanden sei ; denn die Zahlung von Biber und Leuthold habe ven Kläger nur für den Betrag von 191 Fr. 35 Cis. befreit und dem vorbehaltlosen Klagerückkzug komme keine rückwirkende Kraft zu; die Schadenersassklaze, welche nur auf die Verhinderung des Verkaufes der verarrestierten Liegenschaft, am 6. und 29. Februar 1905, nicht auf weitere dem Kläger erwachsene Nachteile gestüzt werde, werde daher von dem erst 4 Monate später erfolgten Fallenlassen der Forderung nicht berührt.

#. Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie mit der Wiederholung des Standpunktes, im Klagerüzug in der Arrestprosequierungsklage seitens der Beklagten (damaligen Klägerin) fei die Anerkennung, dass eine Forderung, für die Arrest habe gelegt werden können, nie bestanden habe, zu erblicken. Allein hierauf kann die Berufung nicht gestützt werden. Denn die Frage, welche Bedeutung und Wirkung dem Klagerückzuge zukomme, ob der Klagerückzug (oder Abstand vom Prozess seitens der Klägerin) insbesondere einen Untergang der Forderung oder nur einen Untergang des Klagerechts bewirke, ist eine Frage des Prozessvets, hier also des kantonalen ſt. gallischen Rechts. (Vergl. auh Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 1908 in Sachen Kiefers Erben und Genossen gegen Scherrer *) Vom kantonalen Recht beherrscht ist namentlich auch die Frage, ob dem Klagerückzug rückwirkende Kraft innewohne, Besondere Umstände, die etwa darauf schliessen liessen, dass die Beklagte dur den Rückzug einen Forderung habe aussprechen wollen, sind nicht dargetan und vom Kläger nicht einmal behauptet. Nachdem die Vorinstanz jene Frage auf Grund des fanionalen Prozessrechts verneint hat, ist das Bundesgericht an diefen Entscheid gebunden ; es hat also davon auszugehen, dass dem Klagerüzug jedenfalls nicht die Bedeutung eines Untergangs der Forderung auf den Zeitpunkt der Acrestlegung hin zukommt, und kediglich zu prüfen, ob damals materiell eine Forderung bestanden hat,

5.

Jn dieser Beziehung behauptet der Kläger, es liege in der Quitiung der Beklagten vom 28. Mai 1900 an Biber und Leuthold ein Exlass, eine Tilgung der ganzen Wechselforderung, und zwar auch gegenüber dem Kläger, der Aussteller und Indosfant des Wechsels war. Allein vorerst spricht nichts im Wortlaute der * In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Pabl.) Quittung für diese Auffassung. Wenn die Beklagte für „diese Forderung“ Quittung erteilie, so ist damit eben die Forderung gegenüber dem Quittungsempfänger gemeint, aber nicht die Forderung „in ihrem objekiiven Bestand“, wie der Vertreter des Klägers heute auszuführen versucht hat. Als Solidarschuldner, als welcher der Kläger, wie die Vorinstanz rihtig ausführt, als Aussteller neben dem Acceptanten haftete, wurde der Kläger im Betrage der durch den Acceptanten seinen Mitsolidarschuldner erfolgten Zahlung befreit (Art. 166 Abs. 1 ON), d. h. für den Betrag von 191 Fr. 35 Cts. Für den Restbetrag von 212 Fr. 30 Cts. dagegen blieb er Schuldner, sofern ex nicht Umstände darzutun vermag, die für seine Befreiung dur die Besreiung des Acceptanten sprechen, oder sofern nicht die Natur der Verbindlichkeit die Befreiung rechtfertigt (Art. 166 Abs, 2 OR), Besondere Umstände nach dieser Richtung sind vom Kläger, dem die Beweislast obgelegen hätte (BGE 383 I1[ S. 146 Erw. 5), gar nicht behauptet ; insbesondere hat er erst heute, also verspätet, gemäss Art. 80 OG, vorgetragen, dass die Beklagte zum Nachlassvertrag von Bibér und Leuthold eingewilligt habe. Und was die Natur der Verbindlichkeit betrifft, fo scheint allerdings auf den ersten Blick die Argumentation etwas für sich zu haben, durch die Befreiung des Acceptanten müsse auch der Aussteller, wenn er Judossant ist, befreit werden, da sonst der Rückgriff wiederum auf dem Acceptanten laste. Allein damit so argumentiert werden Töôntte, müsste das dem Wechsel zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Aussteller und Acceptant aufgedeckt und zudem erwiesen sein, dass dem Wechselgläubiger dieses Grundgeschäft, fofern es den Jndossanten als Hauptschuldner erscheinen lässt, bekannt war. Von all dem liegt hier nichts vor.

6.

Schon diese Erwägungen führen, in wesentlicher Übereinstimmung mit der I1. Justanz, zur Abweisung der Klage, sodass nicht weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Kläger durch Nichlanhebung der Arrestaufhebungsklage — wenigstens für den Teil, für den der Verlustschein nicht mehr bestand — sich den angeblichen Schaden felbst zugezogen hat, und auch eine Erörterung der Verjährungsfrage überflüssig ist. Die Aktenvervollftändigungsbegehren des Klägers fallen damit ohne weiteres dahin, da es der Klage an einem wesenllichen grundsässlichen Erfordernis gebricht,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerihis des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 1907 in allen Teilen bestätigt.

13.

Nrteisl vom 20. März 1908 in Sachen £. F. Schwarz Höhne, Bekl., Ber.-Kl. u. Anschl. - Ber.-Bekl., gegen Levy-HSonneborn, Kl., Anschl,-Ber.-Kl. u. Ber.-Bekl.

Anfechtungsklage. Verhältnis des Anfechtungsrechts des Einzelgläubigers zum Anfechtungsrecht der Konkursmasse. Der Anfechtungsanspruch des Einzelgläubigers ausser Konkurs (Art. 285 Ziff. 1 SchKG) geht mit der Eröffnung des Konkurses nicht schlechthin verloren. Ungültigkeit der Abtretung des Änfechtungsanspruches im Konkurse seitens der Konkursmasse an den Anfechtungsbeklagten.

Das Bundesgericht hat gestüssi auf folgende Tatsachen :

A. Emil Spier betrieb früher in Luzern ein kleines Konfektionsgeschäft. Seine einzigen Lieferanten waren die heutigen Prozessparteien, der Kläger J. Levy-Sonneborn und die Beklagten C. F. Schwarz Söhne. Auf den 7. April 1902 schuldete Spier: laut vorinstanzlicher Feststellung dem Kläger 6247 Fr. 5 Cis. und den Beklagten 3279 Fr. 60 Cis., welchen Schulden von zusammen 9526 Fr. 65 Cts. Aktiven von insgesamt 6049 Fr.

14.

Cts. gegenüberstanden. Am genannten Tage schloss Spier mit den Beklagten, für die ihr Vertreter Stendvel handelte, einen „Kaufvertrag“ ab. Danach verkaufte er den Beklagten einen. Posten Konfektionswaren für 3350 Fr., welchen Betrag exgleichzeitig anerkannte, laut Abrechnung erhalten zu haben. Daneben übernahmen die Beklagten das Ladenlokal Spiers mit-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 69 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 271, Art. 273, Art. 278 et Art. 285 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur la notification des prescriptions et normes techniques ainsi que sur les tâches de l’Association suisse de normalisation, Art. 166 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002.

Cité dans