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Rubrum
von der in jenem Präzedenzfalle vertretenen Auffassung heute abzugehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Art. 20 des Staatsvertrages vom Jahre 1869 mit dem Jukrafttreten der Haager Konvention, der die Schweiz und Frankreich angehören, obsolet geworden ist oder aber als Spezialnorm für den französisch-ssw eizerischen Rechtsverkehr neben den allgemeinen Konventionsbestimmungen über die internationale Zustellung gerichtlicher Akte zur Zeit noch zu Recht besteht.
3. Was nun die Anwendung der vorstehenden Vertragsauslegung auf den hier gegebenen Fall betrifft, muss nach Lage der Akten als festgestellt gelten, dass die Vorladung zur Verhandlung vor dem Handelsgericht des Seine-Departements in Paris, auf den 4. Oktober 1910, nachdem sie allerdings shon am 1. September gemäss Art. 69 Ziff. 10 des französischen Cpc dem zuständigen Pariser Staatsanwalt übergeben worden war, dem Rekursbeklagten an seinem shweizerishen Wohnorte effektiv erst am 22. September 1910 zugestellt worden ist, da das von der Rekurrentin angerufene Zeugnis des die Zustellung vermittelnden französischen Generalkonsulats in Zürich dieses Datum angibt und aus den eigenen Erklärungen des Rekursbeklagten jedenfalls nicht auf eine frühere Zustellung geschlossen werden kann. Danach aber ist die massgebende einmonatlihe Vorladungsfrist des Art. 73 Abs. 4 Ziff. 1 des französischen Cpe in der Tat nicht eingehalten, und es muss deshalb die Einrede des Rekursbeklagten gegen die Vollziehung des vom Handelsgericht des Seine-Departements am 4. Oktober 1910 erlassenen Kontumazialurteils auf Grund von Art. 17 Abs. 4 Ziff. 2 des Staatsvertrages vom 45. Juni 1869 geschüzt werden. Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides, ohne dass auf eine Erörterung der vom Gerichtspräsidium gutgeheissenen weiteren Einrede des Rekursbeklagten aus Art. 17 Abs. 4 Ziff. 3 eingetreten zu werden braucht ; — erkannt:
Sachverhalt
Der Rekurs wird abgewiesen.
II.
Niederlassungs- und Handelevertrag mit Russland. — Traitó d’établissement et de commerce avec la Russie.
88. NArfeisl vom 20. Dezember 1912 in Sachen Vraudt gegen Zürich.
Kompetenz des Bundes gerichts (aus Art. 175 Abs, 1 Ziff. 8 06) zur Beurteilung einer Staatsvertragsbestimmung steuerrechtlichen Inhalts; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges mit Bezug auf den Beschwerdegrund dieser Staatsvertragsverletzung nicht erforderlich. — Rechtskraftwirkung eines in der gleichen Sache hereits ergangenen bundesgerichtlichen Urteils. — Angebliche Verlelzurg der Garantie des Art. 4 BV durch Nichtbeachtung des bereits ergangenen bundesgerichtlichen Urteils und durch willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonaten Steuerrechts ? — Art, 4 Abs. 4 des schweizerisch-russisohen Niederlassungs- und Handelsvertrages vom 26./14. Dezember 1872: Inhaltliche Divergenz zwischen dem französischen Originaltext und der daneben schweizerischerseits offiziell veröffenttichten deutschen Uebersetzung. Auslegung des massgebenden Originaltextes nach Wortlaut und Zweck der Bestimmung, unler Berücksichtigung namentlich auch ihrer Entstehungsgeschichte. Angeblicher Irrtum der schweizerischen Behörden über diesen Vertragsinhalt beim Abschluss des Vertrages; rechtliche Bedeutung dieses allfälligen Irrtums. — Bestimmung des im Sinne des Vertrages «in Russland befindlichen » bewegtichen Nachtlasscermögens : dazu gehören der Anteil eines auswärtigen Gesellschafters am Geschäftsvermögen einer in Russland domizitierten Handelsgesellschast, sowie auch die dieser Gesellschaft zur ICreditbeschasfung oder zur Verwaltung überlassenen Werlschriften des auswärtigen Gesellschafters, — Bedeutung der Vertragsbestimmung für die Frage der Tnrentarisationspflichtdes Erben.
Das Bundesgerichr hat auf Grund des in der Sache bereits ergangenen Urteils der II.
Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1940 (AS 36 I Nr. 91 S. 497 ff.) und folgender weiterer Tatsachen :
A. — Mit Beschluss vom 9. Dezember 1911 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich, an Stelle des durch das bundes - gerichtliche Urteil vom 15. Dezember 1910 aufgehobenen, den nahfolgenden Entscheid erlassen : * „L. Dem Wilhelm Emanuel Brandt, Kaufmann, in St. Peters= „burg, wird eine Frist von 4 Wochen, von der Zustellung dieses „Beschlusses an gerechnet, angesetzt, um über den gesamten Ver- „a) des Emanuel Henri Brandt von Archangel-Russland, wohn- „haft gewesen in Zürich, „b) der Ehefrau des legteren, Jda Brandt geb. Brandt, wohn- „haft gewesen in Zürich,
„vollständige Juventare in Aktiven und Passiven, mit Spezifi= „tation der einzelnen Aktivengattungen, speziell au derjenigen des „russischen Geschäftes von E. H. Brandi & Cie. in St. Peters- „burg, unter Angabe des Wertes der einzelnen Aktivposten und „der einzelnen Passivenbeträge, ' „dem Steuervorstande der Stadt Zürich zu Handen der Schät- „zungsktommission und der Finanzdirektion einzureichen.
„TIL, An die Nichtbefolgung over ungenügende Befolgung dieser „Auflage wird die Androhung geknüpst, dass angenommen würde, „es haben die beiden Erblasser E. H. Brandt und Frau Jda „Brandt ein bewegliches Vermögen von 44,160,000 Fr. über die „seinerzeit vom Erben angegebenen zürcherischen Aktiven (Liegen- „schaften, Kommandite bei A. Leemann & Cie, in Zollikon von 150,000 Fr. und Fahrhabe für 200,000 Fr.) hinaus hinterlassen, „Und es seien daher die Erbschafts- und Nachsteuern an den Kan- „ton Zürich beziehungsweise die Stadt Zürih und die Kirchgez „meinde Neumünster zu Lasten des Erben beziehungsweise der „Legatare nah Massgabe der entsprechend höhern Summe zu be- „rechnen, wobei für die Nachsteuer in Rüfsicht auf die im russi- „schen Geschäft invstierten Aktiven ein Abzug an der genannten „Summe in dem Betrag zu machen ist, welchen der Erhe W. E. „Brandt als bewegliche Geschäftsaktiven beziehungsweise als darauf „entfallendes Vermögen ausweist.
„TIL Die Prüfung der Frage, ob der Erbe Wilhelm Emanuel „Brandt der Juventarisationspfliht gemäss Disp. 1 nachgekommen, „oder ob er ihr nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfange nach- „gekommen sei und ob daher die in Disp. Il angedrohten Folgen „einzutreten haben, bleibt auf den geeigneten Zeitpunkt vorbe- „halten.“ Aus der Begründung dieses Entscheides ist hervorzuheben (die eingeklammerten Zahlen bezeichnen die regierungsrätlichen
Erwägungen
(4.) Was die Auslegung des Art. 4 Abs. 4 des schweizerischrussischen Staatsvertrages vom Jahre 1872 betreffe (von dem der Rekurrent behaupte, dass der gegen ihn sprechende deutsche offizielle Übersegungstext mit dem französischen Originaltext nicht übereinstimme), sei vor allem zu untersuchen, was die Bundesversammlung, als das nach Art. 85 Ziff. 5 BV zum Abschluss von Verträgen der Schweiz mit dem Auslande kompetente Organ, durch jene Vertragsklausel habe bestimmen wollen. Hierüber ergebe sich aus der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Vertrages, vom 10. Juli 1873, dass der Bundesrat aus Art. 4 Abs. 4 im französischen Originaltext den Schluss gezogen habe, es komme auf die gesegliche Niederlassung des russishen Erblassers in der Schweiz an, ob die Schweiz von seinem in Russland befindlichen Vermögen ebenfalls Erbschaftssteuern beziehen dürfe oder nicht, und umgekehrt. Auch die Bundesversammlung habe bei ihrer Genehmigung des Vertrages ohne allen Zweifel dem Abs. 4 von Art. 4 des französischen Originaltertes diesen Sinn beigelegt ; denn es liege nicht der geringste Anhaltspunfkt dafür vor, dass sie diese Bestimmung anders, und zwar in einem Sinn verstanden hätte, welcher der allgemeinen und speziell der schweizerischen Rechtsauffassung über die Natur der Erbschaftssteuer und die Voraussetzungen ihrer Erhebung widersprechen würde. Dem Versuche, aus dem französischen Texte der Vertragsflausel herauszulesen, dass es für die Berechtigung zur Erbschaftssteuer auf das Domizil des Erben ankomme, wäre entgegenzuhalten, dass die Vertragskontrahenten eine so weitgehende Abweichung von den allgemeinen Grundsässen des Erbschaftssteuerrehtes wohl eingehend erörtert und gewiss in der Begründung zu Handen der die Genehmigung aus\prechenden Behörden besonders erwähnt hätten. Der Tert der bundesrätlihen Botschaft besage aber „das gerade Gegenteil“. Nach der Vertragsauslegung des Rekurrenten könnte das in Russland befindliche bewegliche Vermögen eines daselbst niedergelassen gewesenen Erblassers in der Schweiz mit Erbschaftssteuern belegt werden, sofern die Erben — selbst russishe — hier ihren Wohnsiz hätten. Eine solche Auslegung aber verlange auch der Wortlaut des französischen Textes nicht. Jn Art. 4 Abj. 4 sei das Wort „Erbe“ überhaupt nicht gebraucht. Der erste Teil des französischen Textes (« Aucun impôt de successíon ne sera
» exigé en Suisse d’un sujet russe y résidant, sans y être » légalement domicilié, et dans l’Empire de Russie d’un ci- » toyen suisse y résidant dans les mêmes conditions ». könne, selbst ganz wörtlich genommen, gemäss dem Charakter der Erbschaftssteuer nur auf den Erblasser Bezug haben, auf die Person, die dort wohnte, aber nicht gesezlih niedergelassen war. Auch in der Fortsetzung « sur les valeurs acquises par droit d’héritage » fehle ein bestimmter Hinweis auf die Person des Erben (im ersten Teil der Vertragsbestimmung), wie etwa mit « sur des valeurs par lui acquises » ..... Gerade mangels diefer Worte « par lui » müsse sich der Schlusspassus « se trouvant dans son pays natal » wieder auf die Person des Erblassers beziehen. Wenn man aber trot allem von der gegnerischen Auffassung ausgehen wollte, so wäre doch zu sagen, dass die Bundesversammlung eine Verrragsbestimmung mit durchaus anderen Verhältnissen habe - genehmigen wollen, und dass demnach eine mangelnde Übereinstimmung von Vertragswille und Vertragserklärung vorliegen würde, welche die Rechtsverbindlichkeit des Art. 4 Abs. 4 in seinem französischen Terte ausshlösse. Ferner würde, wenn « y résidant sans y être légalement. domicilié » fi auf die Person des Erben bezöge, der Rekurrent veshalb von der zürcherischen Erbschaftssteuer für die in Russland befindlichen beweglichen Erbschaftsteile nicht befreit sein, weil er — der Erbe W. E. Brandt — weder în Zürich beziehungsweise in der Schweiz geseplich niedergelassen sei oder beim Tode der Erblasser E. H. und Jda Brandt niedergelassen gewesen sei, noch überhaupt hier wohne oder im kritischen Zeitpunkt gewohnt habe. Endlih wäre es, wenn das Domizil des Erben ausschlaggebend sein sollte, gar nicht verständlich, dass man bloss den Russen « résidant en Suisse » von der Erbschaftssteuer ausgeschlossen hätte, statt einfah zu sagen, dass jeder Russe, der in der Schweiz uicht geselichen Wohusiy habe (légalement domicilié), steuerfrei sei. — Unter diesen Umständen sei eine Untersuchung darüber, welche beweglichen Vermögensobjekte der Brandtschen Erbmassen als „in Russland befindlich“ zu betrachten seien und in welchem Masse daduuch der Betrag des in Zürich erbschafts steuerpflichtigen Vermögens beeinflusst werde — eine Untersuchung, die übrigens erst nah voller Abklärung über die Nachlassverhältuisje mit Sicherheit vorgenommen werden könnte — nicht
erforderlich: es uuterliege eben das ganze bewegliche Nachlassvermögen, auch soweit es sich in Russland befinde, der zürcherischen Erbschaftssteuer.
(5.) Bezüglich der dem Rekurrenten nochmals anzusezenden Frist zur Einreichung vollständiger Juventare über den Nachlass des E, H. und der Jda Brandt liege uach den einschlägigen Ausführungen des bundesgerichtlicheun Urteils und der vorstehenden Erwägungen kein Anlass vor, die ihm im früheren Entscheide angedrohte Folge für den Fall, dass er der Auflage uicht oder nicht im vollen Umfauge uachkommeu sollte, abzuändern : nämlich die ihm in Aussicht gestellte Annahme eines erbschaftssteuerpflichtigen beweglichen Vermögens von 44,160,000 Fr. über die seinerzeit von ihm angegebenen zürcherischen Aktiven ( Liegeuschasten, Kommandite bei Leemanu & Cie. in Zollikon von 150,000 Fr. und Fahrhabe von 200,000 Fr.) hinaus. Es sei umsoweniger Grund vorhanden, die Höhe des Vermögens geringer anzuschlagen, weil jezt schon feststehe, dass der Erblasser E. H. Brandt in Zürich ausser den seinerzeit augegebenen Vermögensobjekten noch beim Baukhaus Escher & Rahn ein Kontokorrentguthaben von 30,§§2 Fr. 5 Cts., Wert Todestag, sowie ein Werttiteldepot von rund 500,000 Fr. besessen habe, die dem Regierungsrat bei Fällung seines früheren Entscheides noh nicht bekannt gewesen seien, und weil überdies in der Jnformation der Auskunftei des kaufmänuischeu Verbandes iu Warschau, auf welche (neben den übrigen Anhaltspunkten) die fragliche Annahme über das in Russland liegende bewegliche Vermögen sih stütze, zwei näher bezeichnete Werttitelbestände nicht enthalten seien.
(6.) Die Feststellung, ob der Rekurrent der Juventarisationspflicht im vollen Umfange uachgekommen sei, werde voraussichtlih mit Sicherheit erst vorgenommen werden können nach Eingang sämtlicher Belege, zu deren Einreihung der Rekurrent nach dem Entscheide des Bundesgerichts erst durc die Schätungskommission aufgefordert werden dürfe. Der Regierungsrat müsse sich deshalb die Anordnung der ihm in dieser Hinsicht notwendig scheinenden Massregeln vorbehalten.
(7.) Betreffend die im früheren Beschlusse des Regierungsrates für den Fall der Nichteinreichung der Juventare bezw. der unvollständigen Erfüllung der Jnventarisationspflicht angedrohten Einschäpung des nacsteuerpflichtigen beweglichen Vermögens der Erblasser E. H. Brandt und Frau Jda Brandt auf 44,160,000 Fr. (über das in den Nachsteuerjahren in Zürich versteuerte Vermögen hinaus) müsse das Urteil des Bundesgerichts respektiert werden, und es sei jene Einschägung, sofern die Jnventarisationspflicht nicht erfüllt werde, gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil um den Betrag des beweglichen russischen Geschäftsvermögens herabzusetzen. Der Abzug an der genannten Summe werde seinerzeit in demjenigen Betrage gemacht werdeu, den der Rekurrent als bewegliche Geschäftsaktiven beziehungsweise als den darauf entfallenden Teil des Vermögens ausweise. Unterbleibe dieser Ausweis, so sei der Abzug nach freiem Ermessen unter Würdigung der übrigen Umstände zu bestimmen.
(8.) Die Ausrechnung der auf Grund der Androhung sih ergebenden Steuerbeträge, über die Summe von 2,459,795 Fr. anu Nachsteuern, Ergänzungssteuern und Erbschafrssteuern hinaus, bleibe auf den Zeitpunkt vorbehalten, in dem festgestellt werdeu könne, ob der Rekurreut der Juventarisationspfliht nachgekommen sei.
Die im frühern Beschlusse weiter behandelten Ansprüche, nämlich :
a) die Forderung von Verzugszinsen (Erwägung 14 daselbst), b) die Legatbesteuerung nah Massgabe der restamentarischen Zuwendung des E. H. Brandt und der Frau JFda Braudt (Erwägung 10 Abs. 2 daselbst), c) die Strafsteuer gemäss § 39 des Staatssteuergesezes und die Erbschaftssteuernachforderung gemäss § 11 des Grbschaftssteuergesezes (Erwägung 10 Abs. 3 ff, in Verbindung mit Erwägung 6 und 7 daselbst), würden aufrecht erhalten, soweit sie nicht durch die gemachte AnIL. Niederlassungs- und Hanúelsvertrag mit Russland. N°0 8. 557 drohung (Disp. 11) oder allfällig durch die auf den eingereichten Jnventaren basierende neue Bewertung der Nachlassaktiven im Quantitativ eine Änderung erführen.
B. — Gegen den vorstehenden neuen Entscheid des Regierungsrates hat Wilh. Em. Brandt rechtzeitig, mit Eingahe vom 13. Februar 1912, wiederum den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
Der Regierungsratsbeshluss vom 9. Dezember 19141 sei aufzuheben und die Regierung des Kantons Zürich anzuweisen, dass sie einen neuen Entscheid zu erlassen habe, der folgende Willkürakte und Verlesszungen des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Russland vom Jahre 1872 nicht mehr enthalte: I. Der angefochtene Beschluss gebe keinen Entscheid über die Begehren des Rekurrenten betreffend Aufhebung der Verfügung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908, soweit diese Verfügung in Disp. 1 die Nachsteuer festgesetzt habe — eventuell wenigstens bezüglich der in Russland gelegenen Nachlassaktiva — und soweit sie in Disp. V, in Verbindung mit Erwägung G, dem Rekurrenten die Beibringung von urkundlichen Nachweisen über die Vermögenss verhältnisse des Erblassers E. H. Brandt auferlege. Jn biesea beis den Richtungen hätte der Rekurs gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 1d. Dezember 1940 gutgeheissen und der betreffende Teil der Verfügung der Finanzdirektion als aufgehobea erklärt werden sollen. Statt dessen behandle der angefochtene Beschluss die Sache in Erwägung 8 und Disp. 11 so, als ob die ganze bedingte Steuerauflage vom 15. Oktober 1908 im Betrage von 2,459,795 Fr. fortbestände und nur einerseits die Bedingung resp. die Auflage der Einreichung der urkundlichen Beweismittel abzuändern wäre in eine Auflage zur Einreihung vollständiger Juventare, und anderseits nach Ablauf der für die Befolgung der Auflage angesetzten Frist nur „eine Ausrehnung der auf Grund der Androhung si ergebendeu Steuerbeträge über die 2,459,795 Fr. hin aus stattzufinden“ hätte. Selbst von diesem Rechtsstandpunkte aus hätte der Regierungsrat den Rekurs gegen die Nach- und Erbschaftssteuerverfügung der Finanzdirektion zum mindesten als teilweise begründet erklären, die Berehnung von Nachlasssteuern auf den im russischen Geschäfte investierten Nachlassaktiven und die Auflage betreffend Beweismittelproduktion als unzulässig aufheben und im neuen Beschlusse dekretieren müssen, dass wenn der neuen Auflage betreffend Einreichung vollständiger Juventare Folge geleistet werde, auch die übrige Nah- und Erbschaftssteuerberehnung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908 gänzlich dahinfalle und eine neue Ausrechnung der Steuerforderungen des Schässungsverfahrens vorbehalten bleibe. Dass dies nicht geschehen sei, bilde, wie
überhaupt dieses ganze Verhalten der Regierung, eine Rechtsverweigerung und Verlegung des Art. 4 BV.
II. Der angefochtene Beschluss verlege den schweizerisch-russischen Staatsvertrag vom Jahre 1872 in drei Richtungen :
1.
, dadurch, dass er in Erwägung 4 den Rekurrenten auch für die in Russland gelegenen beweglichen Brandtschen Nachlassaktiveu erbschaftssteuerpflichtig erkläre und so den Kapitalkonto des Verstorbenen in der Firma Brandt & Cie. in St. Petersburg im Betrage von 2,833,122 Rubel 87 Cop. = 7,507,775 Fr. 60 Cts., sowie die der Firma zum „Verfaustpfänden“ geliehenen Wertschriften im Betrage von 2,532,957 Rubel = 6,712,336 Fr. zur Erbschaftssteuer heranziehe, ohne Entscheid darüber, ob diese Nachlassaktiven in Russland gelegen seien ;
2.
dadurch, dass er in Disp. 1 dem Rekurrenten die Auflage mache, der zürcherischen Steuerbehörde ein Jnventar auch über die in Russland gelegenen Nachlassaktiven einzureichen, obschon diese Werte gemäss dem Staatsvertrage in Zürich nicht erbschaftssteuerpflichtig seien und überhaupt der Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht unterlägen;
3.
, dadurch, dass er sogar ein Juventar über die Aktiven und Passiven der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg — also eines andern und in Russland domizilierten Rechtssubjektes — und damit auch über den Mitanteil des in Russland wohnhaften Gesellschafters Schramm verlange, obschon diese beiden RNechtssubjekte der Steuerhoheit Russlands, und nicht des Kantons Zürich, unterständen.
III, Der angefochtene Beschluss unterlasse es auch, für die Jmmobilien in Russland eine Ausnahme von der Junventarisationspflicht zu machen, obwohl diese Immobilien aktengemäss nicht den Erblassern E. H. Brandt und Jda Brandt, sondern der Firma E. H. Brandt & Cie. gehörten und die Nichtberechtigung zur Erhebung von Erbschaftssteuern auf ihnen von der zürcherischen Regierung im Sinne der konstanten Praxis immer zugegeben worden sei und sih übrigens auch aus dem Staatsvertrag ergebe. Hierin liege einerseits ein Willkürakt und eine rechtsungleiche Behandlung von Eigentümern ausländischer Liegenschaften, die .den Art. 4 BV verlesse, und anderseits wiederum eine Verlegung des Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, sowie auch des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Russen und Schweizern in den Art. 1, 3, 4 (Abs. 1 bis 3) und 6 des Staatsvertrages.
IV. Die Androhung in Disp. 11 des angefochtenen Beschlusses, dass bei Nichtbefolgung oder ungenügender Befolgung der Auflage betreffend Einreichung vollständiger Juventare 2c, angenommen würde, es hätten die beiden Erblafser ein beweglihes Vermögen von 44,160,000 Fr. hinterlassen, gehe in offenbarer Willkür über die im Geseze (§ 11 des zürch. Erbschaftssteuergesezes) normierten und in der Aufforderung des städtischen Steuervorstandes vom 11. Juli 1908 zur Juventareinreihuug angedrohten Folgen hinaus und behandle den Rekurrenten ausnahmsweise anders, als die andern Erbschaftssteuerpflichtigen, welche bei Verheimlihung von Nachlassaktiven lediglich den dreifachen Betrag der umgangenen Leistung zu zahlen hätten. Diese Androhung verstosse umsomehr gegen die Garantie des Art. 4 BV (Art. 1, 3, 4, Abs, 3 und 4, und Art. 6 des Staatsvertrages), als sie, ‘in Verlegung von § 11 des Erbschaftssteuergesetzes, keinen Unterschied mache zwischen doloser und fahrlässiger Nichtbefolgung der Auflage. Derselbe Vorwurf treffe auh die Vermengung der Androhung betreffend die beideu Nachlassinventare des Ehemannes und der Ehefrau Brandt, sowie die Vermengung der Androhung für den Fall der Nichteinreichung eines vollständigen Jnveutars überhaupt und die Nichteinreihung eines spezifizierten Verzeichnisses der Aktiven und Passiven der Firma E. H. Brandt & Cie. oder eines vollständigen Jnveutars über die russischen Nachlassaktiven.
V. Der Ausspruh in Erwägung 8 lit. b des angefochtenen Beschlusses, dass es bei der Legatbesteuerung laut Verfügung der Finanzdirektion vom 1d. Oktober 1908 resp. Beschluss vom
2.
Septeinber 1909 prinzipiell sein Verbleiben habe, bilde einer- 500 A, Slaatsrechtliche Entscheidungen. IV. Äbschnitt. Staataveriräge.
seits einen offenbaren Willkürakt und daher eine Verlegung des Art. 4 BV, weil jezt schon aktenmässig feststehe, dass E. H. Brandt die Legate an Verwandte im Betrage von 20 °/o seines Nachlasses nur unter der Bedingung ausgesetzt habe, dass er seine Gattin überlebe, diese Bedingung aber nicht eingetreten sei, und anderseits auch eine Verlegung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages soweit vom Rekurrenten die Legatsteuer auch von den 20 %% ver=- langt werde, die von den Nachlassaktiven in Russland zu entrichten gewesen wären, wenn die Legate gültig geworden wären.
VI, Ebenso bilde der Ausspruch in Erwägung 8 lit. € des angefochtenen Beschlusses, dass es bei der Strafsteuer gemäss § 39 des Staatssteuergesetzes und beim triplum der Erbschaftssteuerforderung nach § 14 des Erbschaftssteuergeseges laut Regierungsratsbeshluss vom 2. September 1909 sein Verbleiben habe:
4.
betreffend die Strafsteuer einen offenbaren Willkürakt und eine Verlegung des Art. 4 BV, weil „ganz sonuenklar“ sei, dass 8 39 des Staatssteuergesesszes nach seinem Wortlaute nicht auf Fälle von Vermögensverheimlichung bei Nachlassinventarisierung zu Erbschaftssteuerzwecken Anwendung finven dürfe, sondern dass hiefür die lex specialis von § 11 des Erbschaftösteuergesebes aufgestellt sei, und weil auh in den dem Rekurrenten bei den Aufforderungen zur Einreihung der Nachlassinventare im Juli und August 41908 zugestellten Jnventarformularen nur die Folgen dieses § 14 angedroht seien ;
2.
, betreffend das triplum der Erbschaftssteuer — weil und soweit es auh auf den im ersten Juventar zum Teil nicht enthaltenen russishen Nachlassaktiven berehnet sei — eine Verlegung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, indem § 11 des Erbschaftssteuergesetzes auf jene Nachlassaktiven, da sie nicht erb- \chaftssteuerpflichtig seien, unmöglich Anwendung finden könne.
VII. Endlich sei auh die in Erwägung 8 lit. a verfügte Aufrechterhaltung der Verzugszinsforderungen von ò °/o seit dem 15. Oktober 1908 (laut Erwägung 11 des Regierungsratsbeschlusses vom 2. September 1909) als reiner Willkürakt aufzuheben, weil gar keine gesebliche Bestimmung hiezu berechtige, Verzugszins vielmehr — wie das Bundesgericht dur Entscheid vom 17./24. Juli 1902 i. S. Erben Guyer- Zeller ausgesprochen H. Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russiand, N® 88. 561 habe; zu vergleichen sei auh Jaegers Kommentar, Note 17 zu Art. 274 SchKG — erst geschuldet werde, wenn die Forderung festgestelt und fällig sei, die Verfügung der Finanzdirektion aber lediglich als eine Art Vorentscheid zu betrachten sei, der erst dur Unterlassung des Rekurses hiegegeu definitiv werde.
Jm Anschluss an diesen Rekursantrag hat der Rekurrent als neue Tatsache namhaft gemacht, dass er kurz vor Anhebung des Rekurses — am 19. Februar 1912 — dem Steuervorstande zwei (in Doppel vorgelegte) Juventare nebst Belegen, worunter die spezifizierten Geschäftsbilanzen der Firma E. H. Brandt & Cie. per 4. und 28. Juli 1908, eingereiht habe und damit der Auflage von Disp. 1 des angefochtenen Beschlusses innert der ihm nachträglich verlängerten Frist vorsorglih nachgekommen sei.
C. — Aus der nähern Begründung der vorstehend relevierten Beschwerdepunukte, in der Retursschrift vom 1Z. Februar und der Replik vom 11. Juli 1912, ist hervorzuhebeu :
Ad I. Der Regierungsrat sei zufolge des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Dezember 1910 zweifellos verpflichtet, in seinem neuen Entscheide den bei ihm pendenten Rekurs insoweit gutzuheissen, als die Finanzdirektion in ihrer Verfügung vom 15. Oktober 1908 auch Nachsteuern von den im russischen Geschäfte investierten Nachlassaktiven berechnet und die Vorlage von ZJuventarbelegen gefordert habe. Auf diesen förmlichen Entscheid habe der Rekurrent ein Recht, wenn sich der Regierungsrat dabei auch eine neue Nach- und Erbschaftssteuerberehuung nah Einreichung der neuen Juventare und Durchführung des gesetzlichen Verfahrens vor Schässungs- und Expertenkommission vorbehalten dürfe. Der angefochtene Beschluss sage nicht einmal, " ob der Regierungsrat gegenüber der Verfügung der Finanzdirektion etwas anordne für den Fall, dass der Rekurrent der abgeänderten Auflage betreffend Jnventareinrehnung nachkomme, und welches alsdann die Rechtslage sein solle. Dies zu wissen sei aber für den Rekurrenten umso wichtiger, als er dieser Auflage tatsählich Folge geleistet habe. Der Regierungsrat habe formell zu erklären, dass im Falle der Befolgung der neuen Auflage seitens des Rekurrenten das Steuerforderungsdekret der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908 hinfällig werde, resp. nunmehr, da die Befolgung vorliege, hinfällig geworden sei. Hierüber schweige sich jedoch der angefochtene Be- \sluss nicht nur vollständig aus, sondern aus mehreren Stellen des — wiederum möglichst unklaren — Entscheides ergebe sich die Vermutung, der Regierungsrat wolle das Steuerdekret der Finanz=- direktion mit seiner Steuersumme von 2,459,795 Fr. für alle Fälle bestätigen und die Befolgung oder Nichtbefolgung der neuen Auflage nur dafür massgebend werden lassen, ob nicht auf Grund eines Nachlasses von 44 Millionen Franken eine noch höhere Forderung gestellt werden könne. Verwiesen werde auf die Ansdrohung in Disp. 11, sowie auf Erwägung 4 am Ende, in Verbindung mit Erwägung 7, worin ausgeführt sei, das ganze bewegliche Nachlassvermögen, auch soweit es in Russland sich befinde, unterliege der zürcherischen Erbschaftssteuer, doh müsse das bundesgerichtliche Urteil bei der Schässung des nachsteuerpflichtigen Vermögens, sofern die Juventarisationspfliht nicht erfüllt werde, respektiert werden. Danach scheine also die Regierung das Urteil
des Bundesgerichts vom 45. Dezember 1910 hinsichtlih der Nachsteuer, wenn der Rekurrent die Auflage der Einreichung vollständiger Juventare erfülle, nicht respektieren, sondern die von der Finanzdirektion dekretierte Nachsteuer auf den russischen Nachlassaktiven aufrecht erhalten zu wollen!
Ad II. Aus den drei vorgelegten, unabhängig voneinander entstandenen Rechtsgutachten (siehe unten, Fakt. E) ergebe sich klar und deutlich folgendes: Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom Jahre 1872/41873 sei nur in französischer Sprache geschrieben und unterschrieben worden. Diese Tatsache habe der Rekurrent erst im Dezember 1909 vom eidg. Justizdepartement erfahren und sie hierauf in seiner Eingabe an den zürcherischen Regierungsrat vom 20. Dezember 1909 und in der Rekursschrift an das Bundesgericht im April 1910 als novum geltend gemacht, das der Regierungsrat nunmehr zu würdigen gehabt habe. Die in der deutshen Ausgabe der Amtlichen Sammlung der Bundesgesessze neben dem französischen Texte sih findende deutsche Übersetzung enthalte in Art. 4 Abs\. 3 eine unrichtige Wiedergabe des französischen Originals von Art. 4 Abs. 4. Dass diese Übersetzung nicht nur ihrem Wortlaute, sondern auch ihrem Sinne nah unhaltbar sei, ergebé sich schon aus der Erwägung, dass eine solche Bestimmung ganz unnötig gewesen wäre, da, wenn der Erblasser nicht in der Schweiz domiziliert gewesen sei, die schweizerishen Kantone selbstverständlich überhaupt keine Erbschaftssteuerberechtigung an seinem Nachlass hätten und da die Worte « valeurs acquises par droit d'héritage » sich nicht auf den Erblasser beziehen könnten, indem doh nichts darauf ankomme, ob er seine Wertschriften durh Erbrecht oder durch eigene Tätigkeit erworben habe. Nach Art. 4 Abs. 4 des massgebenden französischen Textes — der übrigens mit Art. 4 Abs. 4 der amtlichen italienischen Übersetzung der Schweiz, wie auch der damaligen russischen Übersetzung, übereinstimme — sei es aber der zürcherischen Regierung verboten, für die in Russland gelegenen Nachlassaktiven der Eheleute Brandt von dem russischen Alleinerben W. E. Brandt in St, Petersburg eine Erbschaftssteuer zu verlangen. Diese Vertragsbestimmung treffe in allen Teilen zu, insbesondere ergebe fih aus den Akten, dass der Nekurrent, teilweise mit seiner Gattin, von Ende Zuni bis 28. August 1908 in Zürich « résidant >» gewesen sei; übrigens wäre die Erbschaftssteuererhebung in Zürich noch weniger berechtigt, wenn der Rekurreut beim Tode seiner Eltern daselbst nicht einmal résidant, sondern gar nicht in der Schweiz gewesen wäre. Auch der Standpunkt der zürcherischen Regierung, dass der Staatsvertrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung 2c.
für die Schweiz und den Kanton Zürich unverbindlich sei, erscheine als unhaltbar. Dass aber der Anteil des Erblassers E. H. Brandt am Geschäfte der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg, d. h. sein Kapitalkonto bei ver Firma im Betrage von 2,833,122 Rubel =- 7,507,775 Fr. 60 Cts., wie auh die von ihm der Firma zum Zwecke der Kapitalbeschaffung geliehenen Werttitel im Werte von 2,532,957 Rubel = 6,742,336 Fr. als „in Russland gelegene Werte“ im Sinne von Art. 4. Abs. 4 des Staatsvertrages zu betrachten seien und daher nicht mit der zürcherischen Erbschaftssteuer belegt werden dürften (was dann selbstversie auch vou den der Witwe Brandt für die Zeit vom 4.—28. Juli 1908 davon zukommenden Nugzniessungserträgnissen gelte), ergebe sich aus der interkantonalen Steuerpraxis des Bundesgerichts, wonach ein Gesellschaftskapital und der Anteil eines Teilhabers hieran der Steuerhoheit des Ortes unterständen, wo die Gesellschaft ihr Domizil habe. Darauf, ob sich unter den Aktivposten der Geschäftsbilanz der russishen Firma E. H. Brandt & Cie. auh Guthaben auf ausländische Schuldner befinden, komme nichts “an, und es bedürfe deshalb einer näheren Untersuchung hierüber nit. Vielmehr könne die Frage, ob das Kapitalkonto und die in Russland gelegenen Werttitel laut Staatsvertrag in Zürich frei von Erbschaftssteuer seien, ohne weiteres entschieden werden, und zwar habe das Bundesgericht den regierungsrätlichen Beschluss nun nicht mehr bloss vom Standpunkte des Art. 4 BV aus, sondern auf die Richtigkeit seiner Stellungnahme gegenüber dem Staatsvertrage frei zu überprüfen. Tatsächlich erhebe Russland schon seit dem Jahre 1857 von allen im Julande gelegenen Vermögen mit Einschluss der Kapitalien, auch wenn das Vermögen Ausländern gehöre oder an Ausländer vermacht sei, die Erbschaftssteuer und habe daher ganz zweifellos anlässlich der Vertragsunterhandlungen mit der Schweiz bei seinem Anspruche auf Befreiung der in Russland gelegenen Nachlassaktiven von der schweizerischen Erbschaftssteuer gemäss seiner eigenen Steuergesetzgebung auch die in russischen Geschäften eingelegten Kapitalien im Auge gehabt und dies den Vertretern der Schweiz bekannt gegeben. Die zürcherischen Steuerbehörden seien demnach auch nicht berechtigt, ein Verzeichnis der Aktiven und Passiven der Firma E. H. Brandt & Cie, in St. Petersburg zu verlangen, und noch weniger, dice
Vorlage der Geschäftsbücher der Firma zu beanspruchen. Hierin läge nicht nur eine Verletzung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, sondern auch ein Eingriff in die russische Steuerhoheit und Gerichtsbarkeit. Nah der richtigen Auslegung des Staatsvertrages seien grundsässlich alle in Rupland gelegenen Nachlassaktiven der zürcherischen Erbschaftssteuer entzogen: es brauche deshalb nicht mehr untersucht zu werden, ob es sich dabei um bewegliche oder unbewegliche Objekte handle, und eine weitere Spezifikation dieser Aktiven sei unnötig. Der Rekurrent habe zwar einstweilen der Auflage der Einreihung eines Juventars auch über die in Russland gelegenen Nachlassaktiven und der Geschäftsbilanzen vom
4.
und 28. Juli 1908 Folge geleistet, jedoch nur unter Vorbehalt des Rückkforderungsrechts betreffend die Bilanzen. Das Bundes2- geriht wolle daher verfügen, dass diese Geschäftsbilanzen ihm wieder zurückgegeben würden und dass ein Schässungsverfahren über die in Russland gelegenen beweglichen Nachlassaktiven, wie über die dortigen Liegenschaften, zu unterbleiben habe.
Ad III. Die Auflage in Disp. I des angefochtenen Beschlusses, die uneingeschränkt dahin laute, dass ein vollständiges Jnventar über alle Aktiven und Passiven des Erblassers E. H. Brandt sowohl, als auch der Firma E, H, Brandt & Cie., mithin auch über die der Firma gehörenden Fmmobilien, verlangt werde, stehe im Widerspruch mit der Tatsache, dass der Regierungsrat stets zugegeben habe, dass von den in Russland gelegenen Immobilien in Zürich keine Erbschaftssteuer erhoben werden dürfe, wie dent auh gie Androhung in Disp. 1] nur von der eventuellen Annahme eines beweglichen Vermögens von 44 Millionen Franken spreche. Für die Bestimmung der Erbschaftssteuer sei überhaupt nicht zu untersuchen, welche Nachlassaktiven in Russland beweglicher Natur und welche Jmmobilien seien, da von beiden Gattungen laut Staatsvertrag keine Erbschafts\teuer zu entrichten sei. Für die Berechuuug einer allfälligen Nachsteuer aber habe der Rekurrent solche Jnventare und Spezialverzeichnisse nicht beizubringen, da mit Bezug auf diese Steuer die Finanzdirektion gemäss § 38 des Staatssteuergesetzes hauptbeweispflichtig sei uud jedeufalls vorerst die Resultate des Schässzungsverfahrens abzuwarten habe. Aus § 6 des Staatssteuergesezes könne die Verpflichtung des Rekurrenten. Über die Liegenschaften der Firma in Russland und die darauf haftendeu Passiven ein Fuventar einzureichen, nicht hergeleitet werden ; denn diese Bestimmung betreffe überhaupt nur die Fälle der Besteuerung von Lebeuden, nicht auch die Erbschafts steuerfälle, und zudem uur folhe Fälle, bei denen es sich darum handle, auf Vermögen im Julande und im Auslande geltend gemachte Schulden richtig zu verteilen, während der Rekurrent in seinen Jnventaren gar keinen Schuldenabzug gemacht habe. Die Beibringung solcher Ausweise jei noch niemals von einem erbschaftssteuerpflichtigen Einwohner des Kantons verlangt worden und könne daher auch vom Rekurrenten, der gemäss der Art, 1, 3, 4 (Abs. 1—3) und 6 des Staatsvertrages auf rechtliche Gleichbehandlung mit den Einheimischen Anspruch habe, nicht verlangt werden.
Ad IV. (Die Wiedergabe der nähern Begründung dieses Besshwerdepunktes ist nah dessen Erledigung in Erw. 3 lit. € unten nichi erforderlich.) Ad YV. Die Legatbestimmungen im Testamente des Ehemannes E, H. Brandt seien, weil nur für ben Fall, dass er seine Ehefrau überlebe, getroffen, wegen Nichteintrittes dieser Vorausfegung nicht in Kraft erwachsen, und die Legatbestimmungen der Ehefrau Brandt seien dadurch gegenstandslos geworden, dass Frau Brandt mit dem einzigen Jntestaterben ihres Mannes am 11. Juli 1908 einen Vergleich über die sein Pflichtteilsrecht verlegende Zuwendung des ganzen Vermögens an sie abgeschlossen und danach auf ihre Einsegung als Universalerbin gegen bas Nuzniessungsreht am ganzen Nachlass verzichtet habe. Die Verfügung der zürcherischen Behörden, dass die Legate von 20 %/% des Gesamtnachlasses gleihwohl als zu Recht bestehend anzusehen und mit der Legatsteuer zu belegen seien, sofern der Rekurrent nicht von sämtlichen Legataren die „Anerkennung seiner Auffassung“ beibringe, stelle demnach nichts anderes als einen Willkürakt dar. Ob der Rekurrent troudem den in den Testamenten genannten Personen freiwillig grössere oder kleinere Beträge verabfolgt, d. h. geschenkt habe, sei irrelevant. Die Steuerbehörde habe z. B. fein Recht, von den zürcherischen Angestellten, denen der Rekurrent zirka 50,000 Fr. ausbezahlt habe, eine „Legat-“ Steuer zu verlangen und den Rekurreuten dafür solidarisch haftbar zu erklären. Diese Forderung an deu Rekurrenten sei auh deswegen nicht haltbar, weil § 6 des Erbschaftssteuergesezes nur die solidarische Haftbarkeit der Erben nebeneinander für „Erbschaftssteuer“, nicht eine solche Haftbarkeit des Erben für die von allfälligen Legataren geschuldeten Legatsteucrn vorsehe. Jedenfalls verbiete Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages, vom Nekurrenten eine Legatsteuer von denjenigen 20 °/6, die auf den russischen Nachlassaktiven haften würden, zu erheben, während die vom Negierungsrate aufrecht erhaltene Verfügung der Finanzdirektion ihrer Berechnung der Legatsteuer auch den Wert der russischen Nachlassaktiven zu Grunde gelegt habe.
Ad VI und VII. (Die Wiedergabe der uähern Begründung dieser beiden Beschwerdepunkte ist nah dercn Erledigung in Erw. 3 lt, e und f unten nicht erforderlich.) D, — Der Regierungsrat des Kautons Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Aus den Bemerkungen der Rekursantwort vom 23. Mai und der Duplik vom 30. August 1912 zu den einzelnen Beschwerdepunkten ift zu erwähnen:
Ad I. Die Rekursantwort führt wesentkich aus : Eine teilweise Aufhebung der in der Verfügung der Finanzdirektion vom - 45. Oktober 1908 geltend gemachten Nach- und Erbschoftssteuern im Betrage von 2,459,795 Fr. hâtre bloss in Frage kommen könuen:
a) hinsichtlich der Nachsteuer, wenn für die russischen beweglichen Geschäftsaktiven an der auf 44,160,000 Fr. (über die ursprünglih vom Rekurrenten angegebenen „zürcherischen“ Aktiven hinaus) bezifferten Summe des beweglichen Nachlasses ein so hoher Abzug zu machen wäre, dass die nichtbesteuerte Summe des beweglichen Vermögens weniger als 15 Millionen Franken betrüge;
b} hinsichtlih der Erbschaftssteuer, wenn Art. 4 Abs. 4 des shweizerish-russishen Staatsvertrages dem Rekurrenten einen Anspruch auf Befreiung der in Russland „sich befindenden“ heweglichen Nachlassaktiven von der zürcherischen Erbschaftsstener geben würde — was nach der Auffassung des Regierungsrates eben nicht der Fall sei — und zugleich durch den entsprechenden Abzug an der Summe von 44,160,000 Fr. das erbschafts\teuerpflichtige Vermögen unter den der Erbschaftssteuerberecchnuug vom 15. Oktober 1908 zu Grunde gelegten Betrag sänke.
Ein Nachweis dieser tatsächlichen Voraussetzungen liege jedoch nicht vor. Auch die vom Rekurrenten feir Erlass des angefochtenen Beschlusses eingereichten Nachlassinventare und Bilanzen, mit deren Beibringung er die neue Auflage befolgt zu haben behaupte, seien (wie des nähern ausgeführt wird) offenbar unvollständig, derart, dass jekt shon ertlärt werden könne, der Rekurrent habe jene Auflage nicht erfüllt. Jusbesondere wäre es ganz umnöglih, an Hand der vorliegenden Geichäftsbilanz und des Inventars die Passiven= quote zu bestimmen, welche an den im Kanton Zürich steuerpflichtigen Nachlassaktiven abzurechnen sei, sei es dass nur die russischen Liegenschaften von der zürcherischen Erbschaftssteuer ausgenommen seien, sei es, je nach der Auslegung, die das Bundesgericht dem Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages gebe, auh andere „in Rugland befindliche“ Nachlassteile. Unter diesen Umständen könne sich der Regierungsrar auf eine Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht vor dem Bundesgericht nicht eiulassen, sondern müsse beanspruchen, vorerst über die Nachlassverhältnisse in allen wesentlicheu Einzelheiten Aufklärung zu erhalten. Das Recht hieran stehe ihm, wie aus § 27 des Staatssteuergesezes deutlich hervorgehe, nicht bloss für die Erbschafissteuerermittlung, sondern auch für die Nachsteuererhebung zu; deun wenn einmal die Voraussetzungen einer Zuventarisierung gemäss § 9 des Erbschaftssteuergesezes vorlägen. e sei sie nach 8 27 des Staatssteuergesetzes auch für die Zwecke der ordentlichen Besteuerung durchzuführen und, sofern sich dabei ergebe, dass der Érblasser sein Vermögen unvollständig versteuert habe, für die Nachsteuerberechnung zu verwenden; nac durchgeführter Juventarisierung sei auh erst Veranlassung zur abschliessenden Beurieitung von Steuerpflichtanständen gegeben. Der Negieruugsrati habe oaher die Ausführung des bundesgerichtlichen Urreits vom 15. Dezembe! 1940, nac der ihm untersagt sei, das 1m russischen Geschäfi investierte bewegliche Vermögen der Erbmasse Brandt zur Nachsteuerpflicht heranzuziehen, nur so verstehen können, dass sie das Mass der Androhung für den Fall der Nichterfüllung der Fnventarijariouspflicht des Rekurrenten präjudiziere, uicht aber auch die Untersuchung der Nachsteuerpflicht nach erfolgter Juventarijation in Bezug auf den durch die Fuventarisierung selbst festgestellten Besirand des Geschäftsvermögens abschueide.
Ju der Duplit „resümiert“ der Regierungsrat seinen Standpunkt wie folgt : Die in der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Oktober 1908 berechneten Steuerforderungen seien bedingt auferlegt in dem Sinne, dass bei Befolgung der Auflage des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 9. Dezember 19411 — und sofern nicht etwa die Schässungskommission eventuell die Érp:rtenkommission in den Fal komme, Androhungen wegen Nichtbefolgung von ihrerseits erlassenen Auflagen zu verwirklichen — an die Stelle jener Steuerbeträge die auf Grund der Juventare zu ermittelnden Steuern träten. Aus Disp. [i des angefochtenen Beschlusses gehe jedoch hervor, dass auh bei Nichtbefolgung oder ungenügender Befolgung der Auflage keine Nachsteuer für das russische Geschäftsvermögen eintreten solle. Dem Rekurrenten ser also durhaus Gewähr gegeben worden, nicht Nachsteuer bezahlen zu müssen für Vermögen, in Bezug auf welches das bundesgerichtliche Urteil vom 415. Dezember 1940 das Nechi des Kantons Zürich zur Steuecerhebung verneint habe. Er werde nun die Beschlussfassung des Regierungsrates darüber abwarten müssen, ob die Jnventarisationsauflage erfüllt sei, und im Bejahungsfalle, welche Steuern er nach Massgabe der Juventarisationsergebnisse (nach Prüfung der Juventare durch die Schässungskommission und eventuell die Expertenkommission) zu bezahlen habe, oder ob er der Jnventarisationsauflage nicht nachgekommen sei und welche Steuern ihm deshalb gemäss der Androhung aufzuerlegen seien. Dann möge er Beschwerde führen, wenn er glaube, man habe ihm doch für russisches Geschäftsvermögen Nachsteuern auferlegt.
Ad II. Was die Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsyertrages — für die in erster Linie auf das Rechtsgutachten Dr. Eugen Curtis (unten, Fakt. E) verwiesen werde — betreffe, sei zu beachten, dass in den Abs. 2, 3 und ò jenes Artifels die Gleichberechtigung der Angehörigen des andern Staates mit den eigenen Staatsangehörigen, speziell auh in Bezug auf die Steuern vom Erbaufall, ausgesprochen sei und dass daher nicht ohne ganz zwingende Gründe angenommeu werden dürfe, man habe in Abs. 4 das Erbschaftssteuerreht des lezten Wohnsisses. des Ortes der geseglichen Niederlassung des Erblassers, falls dieser nicht dem eigenen, sondern dem andern Vertragsstaate angehöre, einschräuken wollen, dies sogar, wenn der Erblasser zwar dem eigenen Lande, der Erbe aber dem andern Vertragsîtaate angehöre. Die dem Sinne und Wortlaute der streitigen Vertragsbestimmung am besten entsprehende JZuterpretation scheine dem RNegierungsrate bei nochmaliger Prüfung die folgende zu sein : Das Erbschaftssteuerrecht sei nur bezüglich desjenigeu Nachlassvermögens an die vertragliche Bestimmung der geseglichen Niederlassung des Erblassers geknüpft, welches der Erblasser selbst früher oder später 1 seinen vebzeiten geerbi habe, sofern dasselbe sih in seinem Heimatlande befinde. Nach seinem Tode dürfe solches in seinem Nachlasse vorhandenes Vermögen, das ihm selbst seinerzeit durch Erbrecht angefallen sei, an dem Orte des andern Vertragsstaates, wo er zwar gewohnt habe, aber uicht geseulich niedergelassen gewesen sei (der Nusse in der Schweiz, der Schweizer in Russland), keiner Erbschaftssteuer unterworfen werden. Diese Auffassung lasse sich sowohl mit dem französischen, als auc mit dem Terte der deutschen Übersetzung begründen ; sie decke sich mit beiden.
Falls das Bundesgericht diese Auslegung nicht gutheissen solte, wäre zu prüfen, welche Teile des Nachlasses als „in Russland befindlih“ anzusehen und von der zürcherischen Erbschafrssteuer auszuuehmen seien. Dabei aber wäre zu sagen, dass das in Werttiteln oder Forderungsansprüchen irgend welcher Art. sowie auch als „Geschäftoaktiven“ angelegte Privatvermögen der beiden Erblasser sich zweifellos am Wohnsiue dieser letzteren „befindet“, uno nicht am anderweitigen Aufbewassrungsorte der betreffenden Urfunden.
Es werde vestritten, dass der Nekurrent mit seiner Gattin oder er allein von Ende Zuni bis Ende August 1908 in Zürich bei den Adoptivelteru gewohnt habe und dass seine zeitweisen furzeu Besuche in Zürich beim Hinscheio des E. H. Braudt uud der Frau Jda Brandt als „résider“ im Sinne vou Art, 4 Abs. À des Staatsvertrages aufgefasst werden fönuren. Wenn der RKekurreut aber nicht in Zürich wobnhaft (résidant) gewejen sei, so kömte er fi für seine Person au nicht auf Art. 4 Ahj. 4 des Staatsvertrages berufen.
Ad III Gegenüber dem erneuten Versuche des Rekurrenten, deu Umfang der Juventarisierungspflicht mit demjenigen der Steuerpflicht zu identifizieren und durch teilweise Bestreituug der lepteren sich der ersteren zu entziehen, könne einfa auf die Feststellung des bundesgerichtliheu Urteils vom 15. Dezember 19410 verwieseu werden, dass der Umfang der Juveutarisierungspfliht nicht vou demjenigen der Steuerpflicht abhängig jein köune, sondern die Behörden vielmehr, um ihnen die Bildung eines eigenen Urteils über den Umfang der Steuerpflichr zu ermöglichen, über den gesamten Nachlass und dessen Zusammensetzung orieutiert sein müssten. Dieser Punkt sei also bereits abgeurteilt. Jmmerhiu müsse gegenüber der Behauptung des Rekurrenten, die Steuerbehörden hätren niemals von einem erbschaftssteuerpflichtigen Einwohner des Kantons verlangt, dass er über ausländiscze Liegeuschaften des Erblassers und sogar über die Liegenschaften einer ausländischen Firma, an welcher der Erblasser beteiligt gewesen sei, im Zuventar Ausschluss gebe, IL Niederlassungs- und Handelsvertrag mit -Russtand. Nè 88. 57I erklärt werden, dass im Gegenteil stets die Angabe solcher Liegenschaften und Geschäftsverhältnifse mit allen Details nicht nur verlangt, sondern auch erfüllt worden sei (was auf Wunsch des Gerihts durch Vorweisung einer Reihe von Fuventaren belegt werden könne). Der Regierungsrat könne natürlich auch nicht darauf eingehen, dass der Rekurrent durch einen Verzicht der Repartition von auf den russischen Liegenschaften haftenden Hypotheken auf die übrigen Nachlassteile sich der Juventarisierungspflicht teilweise entziehe, sondern es seien diese Hypotheken, wie es sich gehöre, auf die sämtlichen Erbschaftsaktiven zu repartieren.
Ad IV. (Die sachlice Erwiderung hierauf ist nach der Erledigung dieses Beschwerdepunktes in Erwägung 3 lit. € unten ohne Belang.) Ad V. Wenn nicht das gesamte bewegliche Nachlassvermögeu, so unterlägen doch mindestens die von Frau Jda Brandt gemäss dem leuten Willen ihres Gatten ausgesetzten Legate im ganzen Umfang (soweit nicht auf deu russischen Liegenschaftsbesiy entfallend) der zürcherischen Erbschaftssteuer; deun auf sie treffe die Ausnahme von Art, 4 Abs. 4 des Staatsvertrages jedenfalls nicht zu, da die sämtlichen Legatare weder in der Schweiz wohnhaft, noc hier geseglih niedergelassen seien uud die Legate auch nicht aus „Erbrecht“, sondern gemäss Testameut erhielten. Die Fragen der Verbindlichkeit des Testamentes und der Gültigkeit der Legate, die der Rekurrent bestreite, wobei er immerhin zugebe, dass die im Testament genannten Personen Zahlungen erhalten hätten, werden von den zürcherischen Gerichten im Prozesse über die Erbschaftssteuer zu beurteilen sein. Vorher aber müsse die Jnventarisierung des Nachlasses durchgeführt werden oder es träten die Folgen der Nichterfüllung der Juventarisierungspflicht ein. Es würde übrigens gegen Treu und Glauben verstossen, anzunehmen, durch den Erhbverzicht der Frau Jda Brandt hätte nicht nur die direkte Beerbung ihres Gatten durch den Rekurrenten, sondern überdies auch noch bewirkt werden wollen, dass die Legate zu Gunsten Dritter aufgehoben seien. Eine solhe Absicht der Frau Brandt könne, da diese thr Testament habe bestehen lassen, nicht angenommen werden. Vor den russischen Behörden sei der Erbverzicht offeubar gar nicht geltend gemacht oder daun nicht als ernst gemeint anerkannt wordeu;
denu sonst wären diese Behörden kaum dazu gelangt, der Frau Brandt als Erbin ihres Mannes Erbschaftssteuern vom ganzen angegebenen Geschäfts- und Wertschriftenvermögen aufzuerlegen. Darüber , ob die Legate in Russland besteuert worden seien, habe der Rekurrent nichts verlauten lassen, während er fih doch gewiss darauf berufen hätte, wenn vor den russischen Behörden der Hinfall der Legate mit Erfolg geltend gemaht worden wäre.
Ju der Verfügung der Finanzdirektion vem 5. Oktober 1908 sei die Steuer von den auf 20 °/% des gesamten Nachlasses (mit Ausnahme der zürcherischen Liegenschaften samt Fahrhabe) angesetzten Legaten nur nah Massgabe des mutmasslichen beweglichen Nachlassvermögens berechtigt worden. Nach dem klaren Testamentswillen solle jedoh der Gesamtbetrag der Legate aus dem beweglichen Vermögen (Werititeln) ausgerichtet werden und der Nachlass im ganzen uur als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Legate gelten. Folglich seien die Legate im vollen Betrage im Kanton Zürich steuerpflichtig und müsse sich der Regierungsrat vorbehalten, die Steuern hievon entsprechend zu erhöhen.
Ad VI und VII. Die sachliche Erwiderung hierauf ift nah der Erledigung dieser Beshwerdepunkte in Ecwägung 3 lit. e und f unten ohne Belang. Zu erwähnen ist nur, dass der Regicrungsrat bezüglich der Verzugszinsforderung (Ziff. VIL) in erster Linie einwendet, dieser Punkt könne nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rekurses sein, weil das Bundesgericht darauf im Urteil vom 15. Dezember 1910 wegen Verspätung nicht eingetreten sei.
E. — Zur Begründung ihrer Auslegung von Art. 4 Abs. 4 des shweizerisch-russishen Staatsvertrages haben die Parteien folgende Rechtsgutachten eingelegt:
a) der Rekurrent :
1.
Gutachten von Prof. Frig Fleiner in Heidelberg, vom 2. Februar 1912, mit Nachtrag (als Antwort auf das gegnerische Nechtsgutachten Dr. Curtis) vom 23. Juni 1912;
2.
Gutachten von Prof. Dr. Otto Mayer in Leipzig, vom 9. Februar 19412 ;
3.
Gutachten von Prof. W. Burchardt in Bern, vom 12. Februar 1912, mit Nachtrag (als Antwort auf das gegnerische Rechtsgutachten Dr. Curtis) vom 24. Juni 19412;
b) der Regierungsrat des Kantons Zürich:
1.
Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Eugen Curti in Zürich, vom 13. Mai 1912, mit Nachtrag (als Antwort auf die Nachtragsgutachten der Professoren Fleiner und Burchardt) vom 24. August 1912,
2.
, Gutachten von Prof. JF. Schollenberger in Zürich, vom 26. September 1912.
Auf deu Juhalt dieser Gurachten ist, soweit erforderlich, inden" nachstehendeu Erwägungen Bezug genommen.
F. — Wegen BVerlezung des schweizerisch-russishen Staatsvertrages vom 26./14. Dezember 1872, speziell seines Art. 4 Abs. 4, hat W. E. Brandt gleichzeitig mit seiner Rekursdeingabe an das Bundesgericht auch beim Bundesrat staatsrechtliche Beshwerde erhoben.
Durch Meinungsaustausch vom Februar; März 1912 haben sich Bundesrar und Bundesgericht gemäss Art. 194 TG dahin verständigr, dass im Sinne der nachstehenden Erwägung 1 dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung dieses Beschwerdegrundes zukomme; — in Erwägung:
3.
Der Rekurrent macht zwei Beschwerdegründe geltend: einerseits Nechtoverweigerung und Willkür im Sinne von Verlegung der Garantie des Art. 4 BV, und anderseits Verlegung des Art. 4 (UAbs. 4 nach dem französischen und Ab}. Z nach dem deutschen Text der offiziellen schweizerischen Publikation ) des Niederlassungs- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Nussland, vom 26.14. Dezember 1872, der im folgenden furz als „Staatsvertrag” bezeihuet wird. Soweir im Rekurse daneben mehrfach Staatsvertrages angerufen sind, haudelt es sih nicht um weitere selbstäudige Beschwerdegründe, sondern lediglih um die Begründung des (übrigens uicht bestrittenen) Anspruches - des Rekurrenten in seiner Eigeuschaft als russischer Staatsgehöriger auf den Schuss deo Art. 4 BV gleich einem Schweizerbürger.
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der beiden Beschwerdegründe zutändig, und zwar, was speziell die Staatsvertragsbestimmung betrifft weil diese Bestimmung steuerrechtlichen Fnhalt hai und somit keine der in Ar1, 189 legter Abf. OG ausnahmsweise der Kognition der politischen Bundesbehörden vorbehaltenen Materien beschlägt, sondern nah ver Negel des Art. 175 Abs. 4 Ziff. 3 OG in den Kognitionsbereih des Bundesgerichts fällt.
4.
Ju prozessualer Hinsicht ist ferner noch festzustellen : S. 497 ff.) hat das Bundesgericht den damals vor ihm angefochteuen ersten Beschluss des Regierungsrates, vom 2. September 1909, materiell zwar uur in zwei Punkten beanstandet, formel! aber iu seinem ganzen Umfauge gufgebeben (Erw. 14 und Dispositiv: Urteil S. 70 f,.; AS, a. a. O,, S. 567). Der uunmehr augefochtene Beschluss des Regierungsrates voui 9. Dezember 1944 erscheint daher formell ais neuer Euntscheitr, der au die Stelle des vom Bundesgericht aufgehobenen getreten ist, materiell dagegen stellt er sich, abgesehen vou den dem bundesgerichtlichen Urteil Rechnung tragenden Abänderungen , als einfache Bestätigung und Erneuerung des früheren Entscheides dar, Hieraus folg: einerseits, dass diejenigen Beschwerden ‘gegen den früheren &utscheid, auf welche im Urteil vom 15. Dezember 1940 wegen Verspätung uicht eingetreten werden konute —- die Berufung auf Verletzung des Staatsvertrages und die Beanstandung der Verzugszinse —, im vorliegenden Verfahren neuerdings geltend gemacht werdeu können, da der Erlass eines formell neuen Entscheides uotweudig die Eröffnung einer ueuen Rekursfrist im Siune von Art. 178 Ziff. 3 OG bewirkt. Anderseits aber gestatier es der materielle Zusammenhang zwischen deu beiden regierungsrätlichen Beschlüsseu, und daher auh zwischen dem früheren uud dem heutigen Verfahren und Urteil des Bundesgerichts, uichr, heute auf Punkte zurückzukommen, die im früheren Urteil bereits fachlich erledigt wordeu sind, fsonderu es muss dem Entscheide des Buudesgerichts in dieser Hinsicht materielle Rechtskraftwirkung zuerkaunt werden.
5.
Mit Bezug auf deu Beschwerdegrund der Verlegung der Nechisgleichheit (Garantie des Art. + BV) ist über die einschlägigen Beschwerdepuutte des Retursautrages ( oben, Fakt. 13) im einzeluen zu bemerten:
a) (Ad Biffer I). Der Rekurreunt schein in diesem Punkte den regierungsrätlichen Entscheid als gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 verstossend zu beanstanden : einerseits wegen des formellen Mangels einer ausdrüflichen Feststellung, Ii, Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland, Nv 88, 575 dass die Verfügung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908 im näher bezeihneten Umfange aufgehoben fei, und anderseits materiell, weil der Regierungsrat nach dem Jnhalte seines Entscheides die Steuerauflage der Finanzdirektion als im vollen Betrage von 2,459,795 Fr. fortbestehend und gewissermassen definitiv dekretiert erachte und das bundesgerichtliche Urteil hinsichtlih der Eiuschässung des uachsteuerpflichtigen Vermögens, falls der Iekurrent der Juventurauflage nachtomme, überhaupt nicht respektieren zu wollen scheine.
Was die erstere, formelle Aussetzung betrifft, hat der Rekurrent keinen verfassungömässigen Anspruch darauf, dass der Regierungsrat ausdrüdcklich sage, sein Rekurs sei teilweise begründet ; er kaun vielmehr nur verlangen, dass der neue Eutscheid des Regierungsrates sachlich dem Urteile des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 Rechnung trage. Einer förmlichen Bezuguahme auf die Verfügung der Finanzdirektion vom 15. Oktober 1908 im Sinne ihrer fraglichen Abänderung bedurfte es umso weniger, als für jene Verfügung neben dem angefcchtenen Beschlusse des Regierungsrates offenbar überhaupt fein Raum mehr ist, indem dieser Beschluss einen neuen selbständigen Entscheid über die betreffenden Streitpunkte enthält, welcher jenen der Finanzdirektion erset.
Materiell aber erscheinen die Befürchtungen des MRekurrenteu, es möchte der NRegierungsrat das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1910 nicht respektieren, jedenfalls uach der heutigen Aktenlage als unbegründet.
Die Androhung der Aunahme eines auswärtigen nachsteuerpflichtigen beweglichen Vermögens vou 44,160,000 Fr., für den Fall der Nichtbefolgung oder ungenügenden Befolgung der Juventurauflage seiteus des Rekurrenten. hat der Regierungsrat in Disp. 11 zwar tross der Feststellung des Bundesgerichts, dass das im russischen Geschäft investierte bewegliche Vermögen der Nachsteuer nict unterliege, zunächst unverändert beibehalten. Er hat jedoch am Schlusse des Dispositivs ausdrülic) bemerkt, dass bei Berechnung der Nachsteuer dann „in Rücksicht auf die im russischen Geschäfte investierten Aktiven ein Abzug an der genannten Summe zu machen“ sei, entsprechend der Erwägung 7, worin diese Rücksichtnahme auf das bundesagerichtliche Urteil ebenfalls in aller Form anerkannt isſt, und zwar unter Hervorhebung der beiden Alternativen für die Bestimmung der Höhe des Abzuges: Ausweis des Rekurrenten über die beweglichen Geschäfisaktiven beziehungs®- weise den darauf entfallenden Teil des Vermögens, oder, beim Mangel dieses Ausweises, Schägung nach freiem Ermessen unter Würdigung der übrigen Umstände. Für den Fall, dass Disp. II praktisch werden sollte, ist somit die vom Bundesgericht festgestellte Beschräukung der Nachsteuerpfliht im augefochtenen Entscheide in genügender Weise vorgesehen. Dagegen äussert sih dieser Entscheid allerdings über die Behandlung der fraglichen Vermögensbestandteile im Falle der Erfüllung der Juyveutarisarionspflicht durch den Refurrenten direkt nicht, und aus der bereirs erwähnten Stelle in Erwägung 7, sowie nameutlich aus der Bemerkung in der Rekursantwort : der Regierungsrat habe das Verbot des Bundesgerichts, das im russischen Geschäfte investierte bewegliche Vermögen zur Nachsteuerpflicht heranzuziehen, nur so verstehen können, dass es das Mass der Androhung für den Fal der Nichierfüllung der Fuventurpflichr präjudiziere, nicht aber auc die Untersuchung der Nachsteuerpflicht nach erfolgter Juventarisieruung in Bezug auf den durch die Juventarisierung selbst festgestellten Bestand des Geschäftsvermögens abschneide —, fönnte allerdings geschlossen werden, dass der Negierungsrat der Meinung sei, der bundesgerichtliche Entscheid über die Nachsteuerpflicht beziehe sich nur auf die vorläufig hypochetische Steuerbelastung für den Fall der Nichterfüllung der Juventarisationspflicht, nicht aber auf die definitive Steuerbelastung
auf Grund des eingereichten Fnventars, so dass die kantonalen Steuerbehörden iu diesem letzteren Falle für die Einschässung des nachsteuerpflichtigen Vermögens wiederum völlig freie Hand hätten. Allein diese Meinung hat der Regierungsrat laut der Zusammeufassung seines Standpunktes in der Duplik (oben, Fakt. D ad I, lekter Absatz) jedenfalls nachträglich, und zwar mit Recht, aufgegeben. Es kaun in der Tat kein Zweifel darüber bestehen, dass das bundesgericsstliche Urteil vom 15. Dezember 1910 die Frage der Nachsteuerpfliht des beweglichen russischen Geschäftsvermögens grundsässlih und endgültig erledigt hat, dass also die Verneinung dieser Frage für die Steuerauflage schlechthin, sowohl bei Verwirklihung der Androhung in Disp. Il des regierungsrätlicheu Ent- - AL Niederlassungs- und Handelsvertrag mit. Russland, N° 88. 5TT scheides, als auh bei Festsetzung der Steuer auf Grund der vom Rekurrenten eingereichten Vermögensinventare, massgebend sein muss.
Auch bezüglich des Steuerbetrages von 2,459,795 Fr., den die Finanzdirektion unter Zugrundelegung eines verheimlichten Vermögens von 15 Millionen ausgerechnet hatte, lassen wirklich einige Stellen des angefochtenen Entscheides der Vermutung Raum, dass der Regierungsrat jenen Steuerbetrag gewissermassen als definitives Minimum betrachten wolle — \o die Wendung in Disp. 11, es seien bei Verwirkung der Androhuug die Steuern „nach Massgabe der entsprechend höhern Summe zu berechnen“, und die Bemerkung in Erwägung 8, die Ausrechnung der auf Grund der Androhung sich ergebenden Steuerbeträge „über die Summe von 2,459,795 Fr... hinaus“ bleibe auf den Zeitpunkt vorbehalten, in dem festgestelt werden könne, ob der Rekurrent der Juventarisationspflicht nachgekommen sei. Allein auch in diesem Punkte hat der Negierungsrat seine Absicht in der bereits erwähnten Zusammenfassung seines Standpunktes in der Duplik unzioeideutig dahiu präzisiert, dass er den Steuerausass der Finanzdirektion als bloss bedingt und dur die dem Rekurrenten vorbehaltene Abklärung der Vermögensverhältnisse veränderbar ansehe.
Die Frage aber, ob der Rekurrent der Auflage des angefochtenen Disp. 1 nachgekommen sei, ist uicht im heutigen Verfahren zu erörtern, da sich ja der Regierungsrat den Entscheid hierüber in Disp. 11] ausdrücklich „auf den geeigneten Zeitpunkt“ vorbehalten hat ; es ist daher auf die einschlägigen Ausführungen der Rekursantwort hier nicht weiter einzutreten. Dem Rekurrenten steht selbstverständlih gegenüber der regierungsrätlihen Beurteilung dieser Frage und der damit zusammenhängenden Festsetzung des Steuerbetrages seinerzeit wiederum der staatsrechtlihe Nekurs offen, wobei er sih danu, wie der RNegierungsrat selbst in der Duplik betont, gegebenen Falls speziell auh noch beschweren könnte, sofern seines Erachtens dem bundesgerichtlichen Verbot der Besteuerung des beweglichen russischen Geschäftsvermögens nicht richtig nachgelebt worden sein sollte. ' b) (Ad Ziffer II). Wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, hat das Bundesgericht bereits im Urteil vom 15. Dezember 1910 (Erw. 6 S. 50 f.; AS, a. a. O., S. 547/48) ausgeführt, dass die Juventarisationspflicht unabhängig von der Pflicht der Versteuerung der inventierten Objekte bestehen könne und dass im vorliegenden Falle speziell auh die Jnventarisation der russishen Jmmobilien ohne Willkür verlangt werden dürfe, da der Umfang des Vermögens, dem WMobiliarcharakter zukomme, streitig sei. Diese Erwägung trifft auh heute noch zu. Der Rekurrent kann sich demnach über die ihm gemachte vorbehaltlose Auflage der Einreichung vollständiger Nachlassinventare wegen Verletzung des Ari. 4 BV an si < nicht beschweren. Und auch seine weitere Behauptung, dass er mit dieser Verpflihtung ausnahmsweise behandelt werde, fällt angesichts der bestimmten Erklärung des Regierungsrates, dass die Steuerbehörden in Erbschaftssteuerfällen die Angabe auswärtiger Liegenschaften und Geschäftsverhältnisse mit allen Details stets verlangten, als unzutreffend dahin.
c) (Ad Ziffer IV). Die Zulässigkeit der Androhung, dass eventuell ein auswärtiges bewegliches Nachlassvermögen von 44,16 Millionen Franken angenommen würde, vom Standpunkte des Art. 4 BV aus ist bereits durch das Urteil des Bundesgerihts vom 15. Dezember 1940 (Erw. 7S. 52 fff. ; AS, a. a. O., S. 548 ff.) bejaht und damit endgültig erledigt worden. Die anschliessenden Rügen des Rekurrenten aber (betreffend mangelnde Unterscheidung zwischen doloser und bloss fahrlässiger Nichtbeachtung der Auflage und betreffend Vermengung der Androhung hinsichtlich der beiden Nachlassinventare, sowie für die Fälle der Nichteinreihung eines vollständigen Juventars überhaupt und der Nichteinreihung eines spezifizierten Verzeichnisses der Aktiven und Passiven der Firma E. H. Brandt & Cie. oder eines vollständigen Jnventars über die russischen Nachlassaktiven ) erscheinen als verfrüht. Der Rekurrent hat auf die Auflage des angefochtenen Disp. 1 hin dem Steuervorstande rechtzeitig Jnventare nebst Belegen eingereiht und behauptet, damit der Auflage nachgekommen zu fein. Ein förmlicher Entscheid des Regierungsrates über diese Frage liegt jedoch, wie bereits betont, noch nicht vor, sondern es hat sih der Regierungsrat deren Prüfung in Disp. [Il ausdrücklih „auf den geeigneten Zeitpunkt“ vorbehalten. Was damit gemeint ist, lassen die Akten mit Sicherheit nicht erkennen ; immerhin scheint sich aus Erw. 6 des angefochtenen Entscheides zu ergeben, dass die Absicht des Regierungsrates — wohl richtiger Weise — dahin geht, die Angelegenheit nun zunächst durch die Schässungskommission behandeln zu lassen. Auf alle Fälle aber wird ih der Regierungsrat eventuell in einem künftigen Entscheide darüber auszusprechen haben, was er unter der „Nichtbefolgung oder ungenügende Bes folgung“ der Auflage des heutigen Disp. T des nähern versteht : ob lediglich den dolosen Ungehorsam oder auch blosse sog. Versäumnis. Auch wird aus diesem künftigen Entscheide erst ersichtlich sein, welhe Konsequenzen im Sinne des vorliegenden Disp. I1 die vom Rekurrenten gerügte Vermengung der Androhung bezüglich der beiden Nachlassinventare, wie auh bezüglich der verschiedenen Vermögenzsbestandteile, haben wird. Der Rekurrent ist daher mit den in Rede stehenden Rügen auf die Anfechtung dieses zukünftigen Entscheides zu verweisen, und es bleiben ihm in diesem Sinne alle Rechte gewahrt.
d) (Ad Ziffer V). Bei Würdigung dieses Beshwerdepunktes ist von folgenden Tatsachen auszugehen : Der Erblasser E. H. Brandt hatte am 8. April 1908 in Zürich als „Nachtrag“ zu einem bei der Firma E. H. Brandt & Cie. in St, Petersburg deponierten Testament, laut welchem er seine Ehefrau Jda Brandt zur Unis versalerbin seines ganzen Vermögens eingesegt hatte, ein weiteres Testament errichtet und darin seine Ehefrau ersucht, sie möge sofort nah seinem Tode durch eigenes Testament seinen Adoptivsohn W. E. Brandt — den Rekurrenten — zum Erben des gesamten ihr vererbten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, soweit es bei ihrem Tode noch vorhanden sei, einsegen, mit der Verpflichtung, von diesem Vermögen (mit Ausnahme der im Kanton Zürich gelegenen Jmmobilien nebft Znventar, die ihm vollständig zufallen sollten) im ganzen zwanzig Prozent an einzeln bezeichnete Verwandte teils auszubezahten, teils zur Nussniessung durch die Bedachten in Wertpapieren oder Aktien anzulegen (wobei diese einzelnen Zuwendungen in Prozenten des Vermögens angegeben sind, deren Gesamtsumme die 20 °/% ausmacht) und ausserdem einige ziffermässig bestimmte Vermächtnisse an die zürcherische Dienerschaft, im Gesamtbetrage von 52,000 Fr., auszurichten. Frau Jda Brandt hatte diesem testamentarischen Wunsche ihres Ehemannes noch zu dessen Lebzeiten Rechnung getragen, indem sie durch eigenes Testament vom 24. Juni 1908 „als Universalerbin ihres Gatten“ und „für sich“ bestimmt hatte, ihr gesamtes eigenes und von ihrem Gatten ererbtes Vermögen solle dem Rekurrenten als Universalerben, jedoch mit Vorbehalt der vou ihrem Ehemanne ausgesetzten Legate, zufallen. Nachdem hierauf der Chemanu am 4. Juli 1908 verstorben war, trafen die Witwe und der Rekurrent am 11. Juli 1908 in Zürich eine „Vereinbarung“, laut welcher einerseits Witwe Brandt die testamentarische Erbschaft ihres Gatten aussslug, während anderseits der Nekurrent auf Grund dieses Erbschaftsverzichts als Adoptivsohn und einziger Jutestaterbe des Verstorbenen den Antritt der Erbschaft erklärte und gleichzeitig der Witwe Brandt das lebenslängliche Nussniessungsrecht am VNachlasse seines Adoptivvaters einräumte. Am 28, Zuli 1910 starb dann auch die Witwe Brandt, ohne ihr eigenes, notariell hinterlegtes Testameut inzwischen zurückgezogen oder abgeändert zu haben.
Streitig ist nun, ob durch die erwähnte „Vereinbarung“ mit dem Testamente des Ehemannes Braudt auc der darauf beruhende Juhalt des Testamentes der Ehefrau Brandt obsolet geworden und demnach die Legatverfügung der beiden Testamente dahingefallen sei. Entgegen der dahingehenden Auffassung des YRekurrentcu haben Finanzdirektion und Regierungsrat die Legate als zu Recht bestehend erachtet und der Steuerpflicht auf “Grund des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes vom 20. Februar 1870 unterworfen erklärt. Speziell der angefochtene Entscheid des Regierungsrates hält, laut Erwägung 8, an der Legatsbesteuerung grundsässlich fest und bejaht die Juventarisationspflicht auch im Hinblick auf sie. indem die Androhung in Dispositiv 11 ausdrückklih au auf die Besteuerung der Legatare Bezug nimmt. Dieser Steueranspruch unterliegt jedoch gemäss § 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes dem endgültigeu Entscheide der Gerichte, und es kann deshalb feine Erhebung seitens der Steuerbehörden bloss vorsorglichen Charakter haben. Hieraus folgt, dass auch das BundeZsgericht heute nicht darüber zu befinden hat, ob die endgültige Bejahung der Steuerpflicht für die fraglichen Legate mit der Garantie des Art. 4 BV vereinbar sei, da es in dieser Hinsicht dem (wie es scheint, bereits angerufenen) Entscheide des kantonalen Richters nicht vorgreifen darf. Seine Prüfung hat sih vielmehr auf die Frage zu beschränken, ob eine Willkür uud Verletzung der Nechtsgleichheit shon darin zu erblickken sei, dass der herein fallen gelassen hat. Diese Frage ist nämlih deswegen bereits heute zu beurteilen, weil son die vorläufige Annahm»z der Steuerpflicht eben die Jnventarisationspfliht nach sich zieht und diese Folge nachträglih durch einen dem Rekurrenten günstigen gerichtlichen Entscheid nicht mehr beseitigt werden könnte, weshalb der Nekurrent berechtigt sein muss, sich schon gegen die vorläufige Annahme des Regierungsrates zur Wehr zu segen. Ju dieser vorläufigen Bejahung der Steuerpflicht könnte jedoch eine gegen Art. 4 BV verstossende Willkür nur gefunden werden, wenn es nach der gegenwärtigen Aktenlage als ganz absolut uud augenscheinlich liquid erscheinen würde, dass die Legate nicht zu Recht bestehen und daher feine Legatsteuer in Frage kommen kann; bei hierüber möglichen Zweifeln dagegen ist das vorsorgliche Vorgehen der Steuerbehörden aus Art. 4 BV nicht zu beanstauden. So klar ist aber die rechtlihe
Situation jener Legate feineswegs. Fragt man sich nämlich, welches Zweck und Motiv der Erbschafts-Vereinbarung vom 14. Juli 1908 gewesen sein mögen , so gibt hiefür der Umstand allein, dass das Testameut seines Adoptivvaters freilich das Pflichtteilsreht des Rekurrenten verlegte und diesen somit formell zur Anfechtung berechtigt hätte, keine genügende Erklärung dafür, hätte doh der Nekurrent materiell kaum Anlass gehabt, das Testament auzufechten, da er ja sicher sein konnte, nach dem wohl in naher Aussicht stehenden Tode der Testamentserbin gemäss deren eigener Testamentsverfügung das Vermögen des Adoptivvaters gleichwohl zu erhalten. Er hat sich denn auch durch die Vereinbarung, zufolge der Eiuräumung des lebenslänglichen Nussniessungsrechts zu Gunsteu der Witwe Brandt, nicht etwa den früheren Besiss und Genuss diefes Vermögens verschafft. Auch besteht shlechterdings kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Vereinbarung die vom Erblasser Brandt ausgesetzten Legate hätten unwirksam gemacht werden wollen ; vielmehr spricht, abgesehen vom Verhalten der Witwe Brandt, die ihr eigenes Testament unverändert gelassen hat, nameutlih die Tatsache, dass der Rekurrent zugestandenermassen den in den Testamenten bedachten Personeu tatsächlich Zuwendungen in uicht beAS §§ 1 — 1912 38 kannt gegebener Höhe gemacht hat (die er allerdings nur als freiwillige Leistungen, „Geschenke“, gelten lassen will), für das Gegenteil. Dazu kommt, dass anderseits die Vereinbarung in an sich durchaus plausibler Weise aus steuerrechtlihen Rücfsichten zu erklären ist; denn wenn der Übergang des Vermögens des Ehemannes Brandt auf den Rekurrenten gemäss der testamentarischen Anordnung jenes über die Person der Ehefrau Brandt erfolgte, so hatte der Rekurrent, weil er zu Frau Brandt nicht im Adoptivverhältnis stand, bei deren Beerbung gemäss § 4 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 des zürcherischen Gesezes 15 4 Erbschaftssteuer zu bezahlen, während er bei direkter Beerbung seines Adoptivvaters gemäss § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 mit einem Steuerbetrag von nur 3 %% belastet werden konnte. Es fann daher die Vermutung jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, dass die Vereinbarung überhaupt, nur diese Steuererleihterung zu sichern und gar keine materielle Änderung der testamentarischen
Verfügungen des Ehemannes Brandt herbeizuführen bezweckte, besonders da tatsächlich feststeht, dass der Erbyerzicht der Ehefrau Brandt den russischen Behörden gegenüber aus allerdings streitigen Gründen nicht mit Erfolg geltend gemacht worden ist oder geltend gemacht werden konnte. Unter diesen Umständen kann von Willkür keine Rede sein, wenn die Steuerbehörden, speziell der Regierungsrat, sich auf den — zur Herbeiführung der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung der Frage notwendigen — Standpunkt gestellt haben, die Legate als zu Necht bestehend und deshalb erbsteuerpflichtig zu behandeln.
Ebensowenig verstossen die vom Regierungsrate aus diesem grundsässlichen Standpunkte gezogenen Konsequenzen gegen die Garantie des Art. 4 BV.
Seine Annahme, dass der Rekurrent als Erbe für die Bezahlung der Legatsteuer solidarisch mit den Legataren hafte, beruht nicht auf einer willkürlichen Auslegung von § 6 des Erbschaftssteuergesetzes. Denn wenn hier, im Anschlusse an die Vorschriften über den Umfang der Steuerpflicht von Erbschaften und Vermächtuissen, bestimmt is, dass für die Entrichtung der Erbschaftssteuer „die Erben“ solidarisch haftbar seien, so lässt sich das sehr wohl in dem weiteren Sinne auffassen, dass der Erbe auh für den Vermächtnisif. Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland. N° 88, 583 nehmer einstehen muss. Es liegt ja von vorneherein nahe, dass der Staat sich für die auf der Erbmasse lastenden Abgaben an die Erben hält, und wenn nun der Gesessgeber die Solidarhaftung mehrerer Erben unter sich für die Erbschaftssteuer angeordnet hat, so ist nicht einzusehen, warum die gleiche Haftbarkeit nicht auch dem Erben im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer für die diesem letzteren auffallende Steuer obliegen sollte. Zu dieser Erwägung fommt noh, dass der nachfolgende § 8 des Gesees auh Schenkungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an erbberechtigte Verwandte gemacht worden sind, der Erbschaftssteuer unterstellt, mit dem ausdrücklichen Zusage: „Für Entrichtung dieses Teiles der Steuer ist nur der Beschenkte oder dessen Rechtsnachfolger haftbar“. Hieraus lässt sich per argumentum e contrario mit gutem Grunde schliessen, dass im übrigen stets, also mit Einschluss der Legatsteuer, auch der Erbe haftbar sein soll. Übrigens wird auh über diese Frage der Auslegung des Erbschaftssteuergesetzes in letzter Linie der gemäss § 9 Abs. 2 des Gesees angerufene kantonale Richter zu entscheiden haben.
Willkürlich ist ferner auh nicht die Annahme der Juventarisarionspflicht des Rekurrenten in Ansehung der streitigen Legaissteuern. Laut § 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesezes gründet sich nämlich die Berechnung der Erbschaftssteuer auf die amtliche Fnventarisierung im Sinne der §8 26—30 des allgemeinen Staatssteuergesetzes, und diese Bestimmung gilt naturgemäss auh für die Legatsteuer, soweit deren Berechnung die Feststellung des gesamten Nachlasses zur Voraussetzung hat, d. h. stets dann, wenn die Legate uicht in bestimmten Summen, sondern in Bruchteilen des Nachlasses ausgesetzt sind, wie das hier in der Hauptsache der Fall ist. Der zur Juventarisierung im Sinue von § 28 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes Pflichtige aber kann auch mit Bezug auf Legatsteuern nur der Erbe als Juhaber des Nachlasses sein, also hier der Nekurrent, und zwar ohne Rüdcfsicht darauf, ob ihm die Juventarisierungspflicht direkt son als Erben, d. h. kraft cigener Erbschaftssteuerpflicht, obliegt oder nicht.
e) (Ad Ziffer VI). Die Erwägung 8 des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses hält die im früheren Beschlusse dieser Behörde ermittelten Straf- und Erbschaftsnachsteuerforderung (lit. c) nur mit dem Vorbehalte aufrecht: „soweit sie nicht durch die ge- „machte Androhung (Disp. Il) oder allfällig durch die auf den „eingereichten Jnventaren basierende Neubewertung der Nachlassaktiven im Quantitativ eine Änderung erfahren.“ Eine diesem Vorbehalte entsprechende neue Steuerfestsetzung aber enthält das Dispositiv des Beschlusses noh nicht; folglich liegt in dieser Hinsicht zur Zeit die blosse Absichtsäusserung des Negierungsrates vor, in einem künftigen Entscheide solche Steuern, sei es in Verwirklihung der Androhung des vorliegenden Dispositivs IL, sei es auf Grund der eingereichten Juventare, festzusetzen. Diese Kundgebung entbehrt nah Form und Jnhalt der Rekursfähigkeit. Die Anfechtung wird sich vielmehr erst gegen die in Aussicht gestellte zisfernmässig bestimmte Steuerfestsetzung zu richten haben. Zudem wird gegenüber dem Entscheide des Regierungsrates dann zunächst noch das in § 39 Abs. 2 des Staatssteuergesezes und § 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes vorbehaltene gerichtliche Verfahren durchzuführen sein, da die staatsretliche Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit nah feststehender Praxis die Erschöpfung des kantonalen Justanzenzuges voraussetzt.
f) (Ad Ziffer VII). Die Einwendung des Regierungsrates, dass auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren wegen der verspäteten Beschwerdeführung im früheren Rekurse uicht mehr eingetreten werden könne, geht gemäss Erwägung 2 oben fehl. Dagegen gilt für deu Anspruch auf Verzugszinseu, wie er in Erwägung 8 lit, a aufreht erhalten ist, das vorstehend über die Straf- und Erbschaftssteuerforderung der lit. e daselbst Gesagte. Auch in diefer Hinsicht erscheint der staatsrechtliche Rekurs als verfrüht, solange nicht ein endgültiger Entscheid über die ziffernmässige Festsetzung der Verzugszinsen vorliegt.
6.
Die Beschwerde wegen Verletzung vou Art. 4 des s[<weizerish-russishen Staatsvertrages richtet sih gegen die Annahme des Regierungsrates, dass auch das in Russland befindliche bewegliche Nachlassvermögen der zürchischen Erbschaftsund vLegatsteuer unterliege und dass die Juventarisatiouspflicht sich auh auf das in Russland befindliche Vermögen überhaupt erstrecke. Diese Aunahme des angefochtenen Beschlusses kommt zum Ausdruck einerseits in der vorbehaltlosen Auflage der Jnventarisation in Disp. TL, und anderseits in der Androhung in Disp. 1, insofern, als der dortigen Schässung des für die Erbschaftssteuer bei Nichterfüllung der Juventarisationsauflage in Betracht zu ziehenden auswärtigen Vermögens auf 44,160,000 Fr. die Auffassung zu Grunde liegt, dass auch das in Russland befindliche bewegliche Nachlassvermögen in Zürich steuerpflichtig sei. Der Regierungsrat hat also die streitige Steuer- und Jnveutarisationsfrage wenigstens grund sässli entschieden. Sein Beschluss ist daher geeignet, einem ebenfalls grundsätlichen Entscheide jener Fragen durch das Bundesdgeriht als Grundlage zu dienen, und zwar sprechen praktische Erwägungen dafür, diesen Entscheid, der allerdings auch bis nach der ziffernmässigen Feststellung des Steueranspruchs verschoben werden könnte, sofort zu treffen, um die Streitsache für das weitere Verfahren vor den kantonalen Behörden abzuklären. Dies erscheint als prozessualish zulässig, obschon gemäss § 9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesezes die Möglichkeit einer Weiterziehung des regierungsrätlichen Steuerentscheides an den kantonalen Richter besteht, da die Beschwerde wegen Verlegung des Staatsvertrages, im Gegensat zu derjenigen aus Art. 4 BV, die Erschöpfung des kantonalen Justanzenzuges nicht voraussetzt und deshalb schon im heutigen Stadium der Angelegenheit behandelt werden kann.
a) Für die Auslegung von Staatsverträgen gelten nach heutiger Rechtsanschauung (vergl. Ullmann, Völkerrecht, in Band 111 des „Öffentlichen Rechts der Gegenwart“, § 84 Ziff. T und 11 S. 280 ffff., und die dortigen Verweisungen) im wesentlichen dieselben Grundsäge, wie für die Auslegung privatrechtlicher Vereinbarungen: Sie hat, vom Wortlaute des Vertragstextes ausgehend, in erster Linie festzustellen, was dieser Text nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch besagt, und im weitern zur Ermittelung des Vertragswillens der Kontrahenten auh diejenigen Momente heranzuziehen, welche sich aus Eutstehungsgeschichte und Zweck der auszulegenden Bestimmung zum Verständnis ihrer Bedeutung ableiten lassen, wobei stets die Natur der Staatsverträge als bonæ fidei negotia im Auge zu behalten ist.
Der Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 26./14. Dezember 1872 wurde zwischen Bundesrat Welti als damaligem Bundespräsidenten und Vorsteher des 986 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. IV, Abschanitt. Staatsverträge.
eidgenössischen Politischen Departements naueus der Schweiz, und dem russischen Gesandten in Bern, Fürsten Gortschakow, im Namen Russlauds, vereinbart und unter Natifikatiousvorbehalt abgeschlossen. Die Vertragsunterhandlungen wurden ausscliesslich in französischer Sprache geführt, und auch die definitiven Vertragsurkunuden, deren Austausch, nah beiderseitiger Natifikation des Vertrages durch die zuständigen Justanzen, im August 1873 in der üblichen Form stattfand, sind nur frauzösisch abgefasst. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass die französische Fassung als Originaltext anzusehen ist, der allein im Verhältnis der Kontrahenten zueinander authentische Bedeutung beanspruchen kaun und daher für die Vertragsauslegung an sih massgebend sein muss. Die Parteien selbst sind denn auch hierüber einig, während allerdings in den beiden vom Negierungsrate vorgelegten Rechtsgutachten Curtis und Scholleubergers die Gleichwertigkeit der Terte aller drei schweizerischen Landessprachen behauptet wird.
b) Ju Art. 4 des Staatsvertrages findet sich, ueben der ötegeluug des gegenseitigen Niederlassungs-, Geschäftsverkehrs- und AbzugsAngehörigen des andern Vertragsstaates vom Werte des Eigentums feine andern oder lästigeren Abgaben jeder Art gefordert werden dürfen, als vou den eigenen Bürgern oder Untertauen. und im Aunschlusse hieran lautet der streitige Abs. 4 des französischen Textes :
« Aucun impôt de succession ne sera exigé en Suisse d’un » gsujet russe y résidant, sans y être légalement domicilié, et » dans l'Empire de Russie d’un citoyen suisse y résidant » dans les mêmes conditions, sur des valeurs acquises par » droit d'héritage et se trouvant dans son pays natal. » Fragt es sich nun, ob bier unter dem « sujet russe » (dessen Verhältuis zur Schweiz vorliegend streitig ist und daher iu der nachfolgenden Erörterung allein behandelt wird, während das Ergebnis selbstverständlih in gleicher Weise auch für das entsprechende Verhältnis des Schweizerbürgers zu Russland gilt) gemäss der Argumentation des Regieruugsrates der Erblasser. oder aber, wie der Rekurrent einwendet, der Erbe zu verstehen sei, so fällt zunächst in Betracbt, dass die Erbschaftssteuer je nach IL Siederlasstas- und Handelsverlrag mit Busslani. N° as. 58T S& SD ihrer positiven Ausgestaltuug eine Bereicherungsfteuer oder S. 42). Die Auflage dieser Steuer ist an die Tatsache der Bereicherung oder des Übergangs vou Vermögensobjekten zufolge Erbschaft geknüpft, und als steuerpflichtiges Subjekt, gegen das der Steueranspruch sich richtet, kann nur der durch den Erbgang bereicherte oder zu Vermögen gekommene Erbe als solcher augesehen werden. Folglih lässt schon der Eingang des Vertragstextes: « Aucun impôt de succession ne gera exigé en Suisse » d’un sgujet russe ...…., » darauf schliessen, dass mit diesen „russischen Untertanen“ eben der Erbe in seiner Eigenschaft als Steuersubjekt gemeint ist. Sodaun weist auf den Erben, im Gegensass zum Erblasser, unverkenubar auc die weiiere Stelle des Tertes hin, welche die örtliche Beziehung zur Schweiz, in der sih der „russische Untertan“ befinden muss, damit keine Erbschaftssteuer von ihm verlangt werden kaun, mit der Wendung des Partizips der Gegenwart: « y résidant sans y être légalement domi- » cilié » bezeichnet. Deun da die Erbjchaftssteuer begrifflich den Tod des Erblassers voraussest und dessen Aufeuthalt oder gesezliches Domizil somit im Moniente des Eiutritts der Steuerpflicht bereits der Vergangenheit angehört, müsste jene Weudung, auf den Erblasser bezogen, sprachlich richtig lauten: « y ayant résidé » sans y «wir été légalement domicilié ». Weun das Gutachten Schollenberger dazu bemerkt , diese letztere Formulierunz sei lediglich ihrer Schwerfälligkeit wegen vermieden worden, das
Partizip der Gegenwart vertrete aber den gleichen Sinn, so ist hierauf zu eutgeguen, dass die französische Sprache ohue allen Zweifel die Möglichkeit geboten hätte, vermittelst einer anderx Sasskonstrufktion die fragliche Beziehung in vergangener Forut -—— falls diese wirtlih dem Sinne der Vertragsbestimmung entsprechen würde — in unzweideutiger und uicht schwerfälliger Weise zum Ausdruck zu bringen. Vollends jedes Bedenken gegen diese Auslegung in sprachlicher Hinsicht beseitigt endlih der Schlusspassus des Vertragstextes: « gur des valeurs acquises par droit d’héri- » tage et se trouvant dans son pays natal », Judem die Erbschaftssteuer danach vom „russischen Untertan“ nicht erhoben werden soll vou deu „durch Erbschaft erworbeuen“ Werten, soweit sie si in seinem Heimatlande befinden, erwähnt der Text, sofern als « 8ujet russe » der Erbe angesehen wird, in ganz natürlicher Weise den Vorgang, an den die Erhebung der Erbschaftssteuer begrifflich anknüpft, nämlich den Erbschaftserwerb durch den Erben. Würde unter dem „russischen Untertan“ dagegen der Erblasser verstanden, so bezögen sich die Worte « acquises par droit » d'héritage » sprahlich auf den einstigen Vermögenserwerb durch diesen, und es wären danach nur diejenigen in Russland befindlichen Bestandteile des Nachlassvermögens in dec Schweiz erbschaftssteuerfrei, die der Erblasser selbst seinerzeit durch Erbschaft erworben hatte — eine Abgrenzung der Steuerpflicht, für die irgend ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, die vielmehr geradezu als unsinnig bezeichnet werden muss und daher die ihr zugrundeliegende Annahme, der „russische Untertan“ sei der Erblasser, schlechterdings als ausgeschlossen erscheinen lässt. Dass sich speziell die Worte « valeurs acquises par droit d'héritage » nur auf den Erben beziehen können, anerkeunt auch das Gutachten Schollenberger ausdrücklich, im Gegensass zum Standpunkte des Regierungsrates, der die gegenteilige Auffassung noch in der Nekursbeantwortung als auch mit dem französishen Vertragsterte vereinbar verteidigt; Prof. Schollenberger erklärt jedoch jenen Umstand mit Rücksicht auf den nach seiner Ansicht für die Zdentifizierung des « sujet russe » mit dem Erblasser sprechenden übrigen Text und die ihn zum gleichen Schlusse führenden anderweitigen Momente für unerheblich.
Die Prüfung des französischen Originaltextes von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages ergibt also zwingend, dass er vom „russischen Untertan“ im Sinne des russischen Erben handelt und demnach, richtig ins Deutsche übertragen, besagt: Von einem Russen, welcher in der Schweiz nicht geseglich niedergelassen ift, sondern nur residiert, darf daselbst auf den durch Erbschaft erworbenen Werten, soweit sie sih in Nussland befinden, keine Erbschaftssteuer erhoben werden.
c) Ju der offiziellen deutschen Üblerseg ung des Vertrages, die schweizerischerseits für die Vorlage an die Mitglieder deutscher Zunge der Bundesversammlung und für die Veröffentlichung, ueben dem Originaltert, in der deutschen Ausgabe der Amtlichen (Beseyessammlung erstellt worden ist, lautet jedoh der entsprehende Text, der hier (wegen Zusammenziehung der Abs. 1 und 2 des Originals im Abs. 1) als A bs. 3 des Art. 4 erscheint, wie folgt: „Jun der „Schweiz darf vom Vermögen des russischen Untertanen, der dort „wohnte, aber nicht gesetzlich niedergelassen war, . soweit es „durch Erbrecht erworben ist und sich in seinem Heimatlande be- „findet, keine Erbschaftsgebühr erhoben werden.“ Hier bezeichnet der „russishe Untertan“ allerdings, wie übrigens unbestritten ist, den Erblasser. Auf . diesen verweist nämlich unzweideutig die Wendung: „vom Vermögen eines russishen Untertanen“ in Verbindung mit der Vergangenheitsform des Nachsasses: „der dort wohnte, aber nicht gesezlich niedergelassen war“. Ferner ist dann auch die Übersetzung der Worte « sur des valeurs ac- » quises par droit d'héritage » auf den Erblasser bezogen und diesem Sagteil so tatsächlich die oben bereits als vernünftigerweise schlechthin unannehmbar charakterisierte Bedeutung einer Beschränfung der Ausnahme von der Erbschaftssteuerpflicht in der Schweiz nicht nur auf das in Russland befindliche Nachlassvermögen als solches, sondern dazu noch auf den vom Erblasser selbst durch Erbgang erworbenen Teil dieses Vermögens, beigelegt worden. Diese direkte Entstellung des Originaltextes, wie auch die Ungenauigkeiten der Widergabe von « résider » mit „wohnen“ und von « ¿mpôt de succession » mit „Erbschaftsgebühr“, zeigen, dass die gauze Übersetzung ohne Sorgfalt gemacht worden ist. Die Tatsache aber steht fest, dass der deutsche Übersezungstert, abweichend vom französischen Original, bei der Nationalität und der als Kriterium für die Erbschaftssteuerpfliht näher umschriebenen örtlichen Beziehung zum Staate die Person nicht des Erben, sondern des Erblassers, im Auge hat und somit dahin geht, dass wenn der russishe Erblasser in der Schweiz residierte, ohne geseglich niedergelassen zu sein, von dem in Russland befindlichen Nachlassvermögen in der Schweiz keine Erbschaftssteuer erhoben werden dürfe. Dagegen gibt die schweizerischerseits neben der deutschen erstellte italienische Übersetzung : « Nella Svizzera
» NOR Sarà risco88a imposta alcuna di successione da un sud- » dito russo ivi abitante senza esservi legalmente domiciliato aes fa su valori acquisiti per diritto d’eredità e trovandosi » nel suo paese nativo. » den französischen Originaltext in allen Teilen getreu wieder. Das Gleiche gilt auch von der offiziellen russishen Ubersetzung Russlands, die gemäss der vorliegenden, amtlich beglaubigten Rückübertragung ins Deutsche lautet: „Es darf in der Schweiz von einem zwar dort wohnenden rus- „sischen Untertanen, der aber daselbst nicht sein geseglihes Domizil „hat, feine Erbschafissteuer auf den durch Erbgang erworbenen und „in seinem Heimatland befindlichen Vermögenswerteu erhoben werd) Jſt nach dem bisher Gesagten zwar die wörtliche Bedeutung der in Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages ausgetauschteu Willenserklärung der Vertragsstaateu an sich klar, so kaun augesichts der abweichenden deutschen Übersetzung dieser Bestimmung immerhin die Frage aufgeworfen werden, ob die Bestimmung in Wirklichkeit nicht, abweichend von ihrem Wortlaut, im Sinne der deutschen Übersetzung — abgesehen allerdings vou der direkt unsinnigen Beschränkung auf das vom Erblasser durch Erbschaft erworbene Vermögen — verstanden werden wollte, ob also der auh für die Auslegung von Staatsverträgen massgebende wirtkliche Wille der Vertragsparteicn nicht doch dahin gegangen sei. dass es sür die Nationalität und die örtliche Beziehung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 auf die Person des Erblassers aukomme. Zu dieser Hinsicht fällt in Betracht: ' Den “Ausgaugspunft für den Abschluss des Staatsvertrages vom 26./14. Dezember 181? bildete nah den im Buudesdarchiv vorhandenen Akten ein bestimmter shweizerisch-russischer Steuerfonfliftsfall, welcher sich daraus ergeben hatte, dass der Kautou Waadt beim Todesfall eiues russishen Staarsaugehörigen, des Generals Löchner, der im Jahre 1869 an seinem Wohnorte Lausanne unter Hinterlassung seiner Ehefrau als Universalerbin verstorben war, auf Grund der waadtländischen Gesetzgebung (nah welcher der gesamte Nachlass einer im Kauton domizilierten Persou, mit einziger Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften, erbschaftssteuerpflichtig war) die Erbschaftssteuer auch von den in Russland befindlichen Mobilien des Nachlasses beanspruchte, währeud die Erbin mit Bezug auf diese Mobilien die Deklarations- und Steuerpflicht bestritt. Wegen dieses Steueraustandes intervenierte die
russische Gesandtschaft in Bern zu Gunsten der Witwe Löhner beim Bundesrat, wobei sie mit Note vom 4./16. November 1869 bemerkte, dass die Schweizer in Russland unter analogen Verhältnissen nicht besteuert würden und dass es daher aus dem Gesichtspunkte der Reziprozität gerecht wäre, Frau Löhner im Kanton Waadt im fraglichen Umfange ebenfalls nicht zu besteuern. Zuglei erflärte sich der Gesandte namens seiner Regierung bereit, zum Zwecke vertraglicher Iegelung der Verhältnisse der beiderseitigen Staatsangehörigen in den beiden Ländern mit dem Bundesrate in Unterhandlungen zu treten. Ju einer weiteren Note vom 8./20. Dezember 1869 sodann führte die Gesandtschaft gegenüber dem vom Staatsrate des Kantons Waadt in seiner Vernehmlassung auf die frühere Note unter Hinweis auf die kantonale Gesehgebung grundsäglich festgehaltenen Rechtsstandpunfte wesentlich uoch aus: Es gehe nicht an, die Erbschaft eines russischen Untertanen, der sein letztes Domizil im Kanton Waadt gehabt habe, selbst daun derjenigen eines Waadtläuders gleichzustellen, wenn die Erbschaft auch einem Russeu anfalle und sich ausserhalb des schweizerischen Territoriums, speziell im Heimatlande des Erblassers, befinde; die Besteuerung solcheu auswärtigen Nachlassvermögens würde mit keiner ausländischen Gesebgebung, insbesoudere uicht mit der russischen, im Einklang stehen. Mit dieser Note schlug die Gesandtschaft dem Bundesrate ferner den Austausch folgender Erklärung vor: « qu'il ne sera exigé aucun impôt » de succession d’un Suisse domicilié en Russie sur des » valeurs acquises par droit d'héritage dans son pays natal, » à condition que la Confédération Helvétique accorde cette » même exemption d’impôt aux sujets russes domiciliés en » Suisse, c’est-à-dire qu’il ne sera exigé d’eux aucun impôt » de succession sur les valeurs qu'ils acquerraient par droit » d'héritage dans l’Empire de Russíe ..…... » Die russische Regierung wünschte also nicht nur Gleichstellung der Nusseu und Schweizer in den beiden Ländern (wie das waadtländische Erbschaftssteuerreht sie vorsah), sondern Reziprozität im Sine der Besserstellung der Russen gegenüber den Schweizern, iut der Schweiz, nah Massgabe der russischen Gesetzgebung. Die Augelegenheit Löhner fand scliesslih ihre Erledigung in der Weise, dass der Staatsrat des Kantons Waadt mit Rücksicht auf die zu gewärtigende vertragliche Regelung der aufgeworfenen Frage auf
den streitigen Steueranspruch im Sinne eines vorläufigen modus vivendi zu verzihten erklärte.
Bei den in der Folge zwischen der russischen Gesandtschaft und dem eidgenössischen Politishen Departement gepflogenen Unterhandlungen, die mit dem Abschlusse des Niederlassungs- und Handelsvertrages vom 26./44. Dezember 1872 endigten , vertrat Russland hinsichtlih der Steuerfrage, welche die Hauptschwierigkeit bot (vergl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Vertrag, vom 10, Zuli 1873: B.-Bl. 1873 [11 S. 85 ff., speziell 85—87), den im Falle Löhner speziell für die Erbschaftssteuer eingenommenen Standpunkt nunmehr allgemein, indem es, laut der bundesrätlichen Botschaft, ursprünglich die Bedingung stellte, „dass sowohl das unbewegliche, als das bewegliche „in Russland gelegene Vermögen von in der Schweiz nieder- „gelassenen russischen Staatsangehörigen hier nicht besteuert wer- „den sollte.“ Der Bundesrat ging jedoch hierauf nach Befragung der Kantonsregierungen, deren überwiegende Mehrzahl sich entschieden gegen diese, den kantonalen Gesessgebungeu widersprechende Begünstigung der russischen Staatsangehörigen in der Schweiz gegenüber den eigenen Landeskindern aussprach, nicht ein. Russland begnügte sich dann schliesslich mit der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4, die demnah von seiner Seite eine doppelte Konzession enthält, nämlich zunächst die Beschränkung der fraglichen Steuerbefreiung auf die Erbschaftssteuer und ferner die Klausel, wonach — abweichend vom russishen Begehren im Falle Löhner — der in der Schweiz gesetzlich domizilierte Russe auch von dieser Steuerfreiheit ausgenommen ist. Wie die Redaktion dieser Bestimmung im Laufe der Unterhandlungen zustande kam, geht aus den schweizerishen Vertragsakten des näheren nicht hervor ; immerhin aber führt der Umstand, dass der definitive Text des Art. 4 Abs. 4 der oben erwähnten, von Russland beim Konflikt Löchner angeboteneu Reziprozitätserklärung wörtlich nachgebildet ist, zwingend zu der Annahme, dass der russische Unterhändler den Text vorgeschlagen und der \sweizerishe ihn angenommen hat. Nah Abschluss der Unterhandlungen erstattete der schweizerische Unterhändler, Bundesrat Welti, dem Gesamtbundesrate einen im Original bei den Vertragsakten liegenden Bericht über den Vertragsentwurf, worin sich die Stelle findet: „Nach Mitgabe des „Art. 4 des Entwurfes .………. soll nämlich die Erbschaftssteuer „nur von demjenigen Vermögen bezahlt werden, welches in der
„Schweiz liegt, insofern der verstorbene Russe nicht gesess- „li in der Schweiz domiziliert war, War derselbe gesesslih „domiziliert, so tritt die Gesetzgebung des betreffenden Kantons „ein, und es ist die Möglichkeit gegeben, auch das ausser dem „Kanton hinterlassene Vermögen mit der Erbschaftssteuer zu be- „legen.“ Hier taucht zum ersten Mal die hervorgehobene unrichtige deutsche Wiedergabe des Art. 4 Abs. 4 auf.. Sie ist dann in die im wesentlichen nur den Bericht Weltis enthaltende Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung (1. c., S. 87, verbis: MEME Art. 4 des Vertrages, nah welchem Erbschaftsgebühren nur von dem in der Schweiz gelegenen Vermögen bezogen werden, sofern nämlich der Verstorbene nicht auf gesezlihe Weise bei uns niedergelassen war“ — und wortgetreu übersetzt im französischeu Botschaftstext: « ..…..…. l’art. 4 de la convention, d’après lequel les droits de succession ne seront prélevés que gur la fortune sise en Suisse, pour autant que Ze défunt n’y était pas légalement domicilié ») übergegangen und offenbar auf gleiche Weise auch in die der Botschaft beigelegte deutsche Übersetzung des Vertrages selbst gelangt, in welcher der Übersetzer dann zudem noch den einschränkenden Vorbehalt: „soweit es durch Erbrecht erworben ist“, gedankenlos aufnahm, während ihn gerade dieser Punkt auf den voraufgehenden Widerspruch zwischen Originaltert und Übersetzung hätte aufmerksam machen sollen.
Die Entstehung dieser materiell bedeutsamen textlichen Divergenz lässt sich wohl nur so erklären , dass die Diskussion bei den Veriragsunterhandlungen sich ausscliesslich darauf bezog, ob die Be: stimmung betreffend die Befreiung der russischen Vermögensbestandteile von schweizerischen Steuern unter Berücksichtigung der örtlichen Beziehung der Nussen zur Schweiz auf die Steuern schlechthin ausgedehnt, oder aber auf die Erbschaftssteuer beschränkt werden sollte, während darüber, ob auf die örtliche Beziehung des Erben oder des Erblassers abzustellen sei, überhaupt nicht 594 À, Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Absechnitt. Staatsverträge.
gesprochen wurde. Russland hatte jedoch in dieser Hinsicht, wie schon der früher angeführte Jnhalt seiner Note im Falle Löchner deutlich zeigt und die Formulierung von Art. 4 Abs. 4 des Vertrages bestätigt, im Hinblick auf seine eigene Steuergesezgebung den russischen Erben im Auge; der schweizerische Unterhändler dagegen ging unter dem Einflusse der schweizerishen Rechtsanschauung, nah welcher für die Erhebung der Erbschaftssteuer grundsäglich das lezte Domizil des Erblassers massgebend ist, wohl von der vorgefassten Meinung aus, der Text beziehe sich auf den Erblasser.
e) Aus der angeführten Entstehungsgeschichte geht klar hervor, dass jedenfalls Russland die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 wirklich so gemeint hat, wie der Originaltext lautet. Die Einwendung im Gutachten Dr. Curtis, Russland habe aus der bundesrätlicen Botschaft über den Vertragsentwurf und aus dessen Behandlung in den eidgenössischen Räten — Tatsachen, von denen ohne weiteres angenommen werden dürfe, dass sie zur Kenntnis der russishen Gesandtschaft in Bern gelang! seien — gewusst oder doch wissen müssen, dass die Schweiz jene Bestimmung so verstehe, dass auf den Wohnsiss des Erblassers abzustellen sei, und es habe sich daher durch Unterlassung jeder Einsprache hiegegen mit dieser Auffassung des Vertrages einverstanden erklärt, “ geht durchaus fehl. Denn eine völterrehtliche Pflicht Nusslands, das interne Verfahren der Vertragsgenehmigung in der Schweiz zu verfolgen und bei Feststellung einer Verschiedenheit der beiderseitigen Auslegung des Vertrages zu intervenieren, bestand überhaupt nicht, und es ist um so unangebrachter, ohne weiteres anzunehmen, die russische Gesandtschaft habe speziell die in Frage stehende Unstimmigkeit der beiden Vertragstexte gekannt oder gar fennen müssen, als sich ihrer ja die schweizerishen Staatsorgane selbst tatsächlich nicht bewusst geworden sind.
Dass Russland den in Art. 4 Abs. 4 verurkundeten Vertragsinhalt angestrebt hat, lässt sich übrigens von seinem Standpunkte aus auch sachlich sehr wohl erklären. Die Vertragsbestimmung enthält feine Vorschrift des materiellen Steuerrechts, sondern eine Steuerkfollifionsnorm, d. h. sie staluiert nicht einen positiven Steueranspruch, sondern set bloss negativ fest, unter welchen Umständen die Steuererhebung einem der beiden Vertragsstaaten versagt ist. Und zwar geht ihre Vereinbarung darauf zurück, dass Russland gemäss dem Territorialprinzip alle seinem Staatsgebiete angehörenden Vermögensobjekte als solche mit der Erbschaftssteuer zu belegen beanspruchte, während die einschlägige Gesetzgebung in den schweizerischen Kantonen schon damals, wie noc heute, vom Domizilprinzip in dem Sinne beherrscht war, dass sie das gesamte Nachlassvermögen, ohne Rücksicht auf die ört= liche Beziehung der einzelnen Vermögensbestandteile — mit Aussnahme der auswärtigen Jmmobilien — als am lessten Domizil des Erblassers erbschaftssteuerpflichtig erklärte. Bei der danach gegebenen Möglichkeit einer doppelten Steuererhebung von dem in Russland befindlichen beweglichen Vermögen einer mit Wohnsig in der Schweiz verstorbenen Person ging das praktische Juteresse Nusslands in diesem Punkte dahin, seine eigenen Staatsangehörigen von solcher Doppelbesteuerung zu bewahren. Dieses Jnteresse aber gebot ihm augenscheinlih, beim Verlangen des Ausschlusses der schweizerischen Steuerbefugnis im Bereiche seines eigenen Steuerkompetenzanspruches auf die Nationalität des von der Steuer betroffenen Erben, und nicht des Erblassers, abzustellen, d. h. dafür zu. sorgen, dass der erbende russische Staatsangehörige als solcher (welches immer die Nationalität seines Erblassers sei, uud im Gegensay zum ausländischen Erben auch eines russishen Erblassers) im erwähnten Umfange in der Schweiz nicht zur Erbschaftssteuer herangezogen werde.
Russland hatte — laut den vom Rekurrenten vorgelegten und in ihrer Richtigkeit nicht bestritienen Gesezesauszügen — zur Zeit des Vertragsabschlusses allerdings noh keine allgemeine Erbschaftssteuer , wohl aber einen Ansay hiezu, indem es damals schon, auf Grund eines Gesetzes vom Jahr 418ò7, wenigstens das gesetzlich oder testamentarisch vererbte faufmännische Kapital, ohne Rücfsicht auf dessen Höhe und das “ Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblajser, mit einer Steuer von 1 °/5 belegte. Dabei war die Steuerpflicht nicht au die Existenz irgend einer örtlichen Beziehung der Person des Erblassers oder des Erben zu Russland geknüpft ; sie sette insbesondere nicht ein russisches letztes Domizil des Erblassers voraus, soudern umfasste einfach das „der (faufmännischen) Gilde im Todesjahr angegebene“, also offenbar daë in Nvyssland investierte Kapital als solches. Die allgemeine Besteuerung der Erbschafien hat Nussland dann durch Gesey vom Jahre 1882 (vergl. Schanz, Finanzarchiv, V, S. 562 ff.) eingeführt. Auch dieses Gesez aber erwähnt nirgends eine bestimmte örtliche Beziehung des Erblassers oder des Erben zu Nussland als Voraussetzung der Steuerpflicht, sondern erklärt die in Russland befindlichen, russishen Untertanen oder Ausländern gehörenden Jmmobilien und Mobilien, die als Nachlass an russische Untertanen oder Ausländer übergehen, sshlechthin als steuerpflichtig, beschlägt also das inländische Vermögen auch auswärts wohnhaft gewesener Erblasser und ohne Rüksicht darauf, ob sich die Erben im Ju- oder Auslande befinden. Übrigens wird jeder Zweifel über diese Meinung des Gesetzes, den dessen Text allein nicht ausschliessen sollte, beseitigt durch die von den zürcherischen Behörden selbst geltend gemachte und unbestritten gebliebene Tatsache, daz Frau Jda Brandt als testamentsgemässe Erbin ihres in der Schweiz (Zürich) wohnhaft gewesenen und verstorbenen Gatten, und trossdem auch sie daselbst Wohnsip und Aufenhalt hatte, für das mit Bezug auf deu Erbschaftserwerb des Rekurrenten Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildende Vermögen in Russland zur Erbschaftssteuer herangezogen worden ist. Es darf daher unbedentlih angenommen werden, dass der von Nussland bei den Vertragsunierhandlungen in der Steuerfrage vertretene Standpunft im Steuersystem seines eigenen Rechts begründet war.
Für Nussland kam bei seinem sachlichen Territorialprinzip zunächst eine örtliche Beziehung einer Person (des Erblassers oder auch des Erben) überhaupt nicht in Betracht. Erst die Konzessionen, die es daun gegenüber dem in seinen territorialen Besteuerungsbereich teilweise hinübergreifenden Domizilprinzip des sshweizerischen Nechts zu machen sich veranlasst sah, führten es dazu, die Erwähnung der in Art. 4 Abs. 4 des Vertrages umschriebenen Beziehung des « sujet russe » zum schweizerischen Territorium zu verlangen. Dabei aber musste es bei seinem Bestreben, die eigenen Staatsangehörigen vor der Erbschaftsdoppelbestcuerung zu hüten, notwendigerweise den Steuerpflichtigen selbst, d. h. eben den russischen Erben als solchen, im Auge haben.
Jn Verbindung mit dieser entstehungsgeschichtlichen Erwägung ist ferner auch der Umstand nicht ohne Belang. dass Russland die Vertragsbestimmung tatsächlih im Sinne ihres Originaltextes auffasst, indem die russische Gesandtschaft in Bern namens ihrer Regierung in der vorliegenden Angelegenheit seit dem Monat Juli 1909 wiederholt beim Bundesrate vorstellig geworden ist und gestützt auf jenen Vertragstert jeweilen mit aller Entschiedenheit dafür eingetreten ist, day der Nefurrent für die in Russland besinds lichen Vermögensbestandteile des Nachlasses der Eheleute Brandt in Zürich nicht erbschaftssteuerpflichtig sei.
f) Was sodann die Schweiz betriffi, lassen zwar der Bericht ihres Vertragsunterhändlers an den Gesamtbundesrat und die Botschaft dieses letzteren an die Bundesversammlung darauf schliessen, dass Unterhändler und Gesamlbundesrat unter dem « 8ujet ruse » in Art, 4 Abf. 4, abweichend vom wirklichen Sinne des Originaltertes, den Erblasser verstanden haben. Der massgebende Vertragswille beurteilt sich jedoch nicht nach der Auffassung dieser beiden Stzaisorgane, sondern vielmehr danach, wie die Buudesversammlung, die zum Abschluss der Staatsverträge mit dem Auslande, gemäss Ar1, 85 Ziff. 5 BV, kompetente schweizerische Behörde, aulässlich ihrer Genehmigung des Vertrages die fragliche Bestimmung aufgefasst hat. Hiefür liegen aber sichere Anhaltspunkte nicht ver. Jmmerhin kann gus der allein feststehenden Tatsache, dass der Widerspruch zwischen dem Originaltext des Art. + Abs. 4 und der zugehörigen Ausführung der bundesrätlichen Botschaft, sowie dem Terte der deutschen Überseizung, in feinem der beiden Näte releviert worden ist, jedenfalls nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Bundesverfammlung habe sich stillschweigend der vom Bundesrate vertretenen Auffassung angeschlossen; vielmehr lieg! bei diesem Sachverhalt die Annahme gewiss mundestens ebeuso nahe, ihr Beschluss; habe einfach die Mei: nung gehabt, den im vereinbarten Orizinaltext tatsächlich zum Ausdruck gebrachten VertragSswillen zu genehmigen.
Cbensowenig kann feruer sür die Zustimmung der Bundesversammlung zur Auffassung des Vertragssunterhändlers und des Bundesrates, im Sinne des Gutachtens Schollenberger, etwas abgeleitet werden aus der Spezialvereinbarung zwischen dem Kanton LA A. Siaatsrechiliche Entscheidungen. IV. Absehnitt. Staatsverträge.
Ward! nad Grossbritanien betr. den gegenseitigen Bezug von Erbschafis- und Vermächtnissteuern, die der Bundesrat namens des Kantons Waadt durch sein Politishes Departement am 27. August 41872 abgeschlossen und am 30. August des gleichen Jahres unter Anordnung ihrer Publikation in der Amtlichen Sammlung der Bundeserlasse genehmigt hat. Nach dieser Vereinbarung soll (bei entsprechender Regelung auch der umgekehrten Beziehung) ein britischer Untertan nur dann als im Kanton Waadt gesezlich nievergelassen angesehen werden, wenn er der Gemeindebehörde seines Aufenthaltsortes vorher die förmliche Erklärung abgegeben hat, dort seinen Wohnsiss im Sinne des waadtländisen BGB nehmen zu wollen, und es soll, wenn „kin britischer Untertan im Kanton Waadt verstirbt, mangels einer solchen förmlichen Wohnsihbegründung eine Erbschafts- oder Vermächtnissteuer nur von demjenigen unbeweglichen oder beweglichen Vermögen bezogen werden, das der Verstorbene im Augenblicke seines Todes im Kanton besessen hat. Die Veranlassung zum Abssluss der Vereinbarung ist aus den im Bundesarchiv über sie aufbewahrten Akten nicht ersichtlich; dagegen bezieht sich hierauf offenbar die Bemerkung des waadtländischen Staatsrates in seiner Korrespondenz mit dem Bundesrate im früher besprochenen Fall Löôchner (Schreiben vom 49./22. Januar 1870): der Fall Townshend habe anders gelegen ; denn die damalige Reklamation sei nicht gegen das Prinzip des waadtländischen Steuergesetzes gerichtet gewesen, sondern es habe sich um die Frage gehandelt, ob Mr. Townshend bei seinem in London erfolgten Tode in Lausanne oder aber in London domiziliert gewesen sei. Es hatte also die Meinungsverschiedenheit über das lezte Domizil eines Erblassers zu der vereinbarten Festlegung dessen geführt, was unter dem die allgemeine Erbschaftspflicht der beiderseitigen Staatsangehörigen begründenden Domizil zu verstehen sei, und zur ausdrücklichen Beschränkung der Besteuerungsbefugnis im Falle eines diesem Domizilbegriff nicht entsprechenden tatsächlichen Aufenthalts. Da aber demnach die Vereinbarung zwischen Waadt und Grossbritanien von der hier auszulegenden Bestimmung des ssweizerisch-russischen Staatsvertrages sowohl hinsichtlich des Entstehungsgrundes, als auch dem an sich flaren Worilaute nach durchaus verschieden ist, kann gewiss nicht mit Schollenberger angenommen werden, die
Perfektion des shweizerish:russischen Staatsvertrages — also dessen Genehmigung durch die Bundesversammlung im Juli 1873 — werde „unter der Einwirkung des Sinnes und Geistes jener Vereinbarung“, d. h. in der Meinung stattgefunden haben, dass si auch die Steuerkompetenznorm seines Art. 4 Abs. 4 auf den Erblasser beziehe.
Einer nähern Prüfung nicht Stand hält auch die Argumentation Schollenbergers, eine andere Auffassung des Art. 4 Abs. 4 habe von der Schweiz deswegen nicht anerkannt werden können, weil anzunehmen sei, dass der Vertrag „nur bestehendes, im Kulturwesten anerkanntes Recht übernommen, und nichl ein ganz neues, bisher hier und bis heute noch unerhöries Ariom aufgestelli habe“. Einmal verkennt diese Bemerkung, indem sie von Nechtsübernahme spricht, offenbar, dass die fragliche Vertragsbestimmung, wie schon früher betont, nicht einen Say des materiellen Steuerrechts, den die Schweiz mit der Eingehung des Vertrages für fih übernommen hätte, sondern vielmehr eine internationale Steuerkonfliktsnorm enthält, die bloss eine gegenseitige Abgrenzung der an sih kollidierenden internen Steuerrechtssysteme der beiden Vertragsstaaten geschaffen hat. Und zudem geht die in der Be: merkung liegende Behauptung selbst, die russischerseits zur Geltung gebrachte Rechtsanschauung sei für den modernen Kulturstaat unannehmbar, jedenfalls viel zu weit; denn wenn auch das Domizilprinzip in dem Sinne, dass die Erbschaftssteuerpfliht am legten Wohnsize des Erblassers begründet sein soll, die Grundlage der meisten modernen Steuergesezgebungen bilden mag, so wird doch daneben das von Nussland vertretene Territorialprinzip, das für den Ort der Steuererhebung auf die örtliche Lage der einzelnen Steuerobjekte abstellt, auch anderweitig vielfach berüfsichtigt (vergl. hiezu die Abhandlung über die Erbschastssteuer von G. Schanz, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften [2. Aufl.] 111. Band S. 668 ff. spez. 708). So gilt dieses legtere Prinzip fast allgemein — speziell auch in der Schweiz — für die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Grunbdbesiss. Ausserdem_hat es, laut dem vorliegenden Gutachten Otto Mayers, z. B. Frankreich seit dem Gesege vom 22. frimaire des Jahres VII auch auf die im Jn- 600 A, Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschanitt. Staatsverträge.
lande befindlichen beweglichen Sachen oder dort geltend zu machenden Ansprüche (« valeurs françaises ») sslechthin ausgedehnt und das deutsche Reichserbschaftssteuergeses vom 3. Juni 1906 enthält eine entsprechende Bestimmung wenigstens für die Besteuerung der im Auslande wohuhaft gewesenen Nichtdeutschen (siehe hierüber auch Marx v. Heckel, Lehrbuch der Finanzwissenschaft,
7.
S. 428).
Gleichfalls unzutreffend ist endlich der Einwand des Negierungsrates, die Beziehung von Art. 4 Ahs. 4 des Staatsvertrages auf den Erben verbiete sich, weil sie u. a. zu dem offenbar nicht gewollten Ergebnis führen würde, dass das in Russland befindliche bewegliche Vermögen eines daselbst niedergelassenen und verstorbenen Erblassers in der Schweiz mit Erbschafts\teuer belegt werden dürfte, sofern die Erben - selbst russische — hier ihren gesetlichen Wohnsig hätten. Dieser Eimvand verkennt den bereits mehr: fach hervorgehobenen Charakter der BVertragsbestimmung als einer blossen Kollisionönorm, die keinen Steueranspruch des einzelnen Schweizerkantons schafft, soweit er nicht shon nach dessen eigener Steuergeseggebung besteht, sondern lediglich die Amvendbarkeit dieser Steuergesessgebung gegenüber den Erben russischer Nationalität im noch zu erörternden Umfange einschränkt, Dass die russishen Erben als solche in der Schweiz nur nah Massgabe des internen Steuerrechts besteuert werden dürfen — also wohl überall insbesondere nur, wenn der Erblasser sein legztes Domizil im betreffenden Kanton gehabt hat ==, ergibt sich schon aus dem in Art. 4 Abf. 3 des Staatsvertrages ausgesprochenen allgemeinen Grundsage der Gleichbehandlung, in Steuersachen, der Angehöri=« gen des andern Vertragsstaates mit den eigenen Staatsangehörigen. Diesem Grundsaye gegenüber statuiert daun Ab. 4 eben eine Ausnahme im Sinne der Besserstellung des in der Schweiz nicht domizilierten Russen, mit Reziprozität, als Konzession der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung russischer Staatsaugehöriger, an das vom Territorialitätsprinzip beherrschte russische Steuersystem.
An dieser Stelle mag noch beigefügt sein, dass frühere Fälle der Austegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages nicht bekannt sind; insbesondere betreffen die beiden im Gutachten Schollenbergers als solche angerufenen Entscheide: BGE 12 Nr. 5 S. 34 ff.; und Salis, Bundesrecht V, Nr. 2497, Ziffer VII, andere Fragen. Jm ersteren dieser Fälle handelt es sich nämlich um einen in der Schweiz wohnhaft gewesenen Russen (Ostrowsfki), dessen Nachlass sich in der Schweiz selbst und in Frankreich befand, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde seines Testamentserben — des polnischen Nationalmuseums in Rapperswil — wegen Besteuerung des Nachlasses am legten Domizil des Erblassers (Lausanne), soweit sie sich auf Art. 4 Abs. 4 des \chweizerisch-russishen Staatsvertrages von 1872 stüsste, mit der Begründung abwies (1. c., Erw. 5 in fine S. 43), jene Vertragsbestimmung 1resfe augenscheinlich nicht zu, weil sich das streitige Vermögen nicht in Nussland befinde. Das Gericht hat also in diesem Zusammenhange überhaupt keine persönliche Beziehung gewürdigt und sich demnach in keiner Weise darüber ausgesprochen, ob Art. 4 Abs. 4 auf den Erben oder auf den Erblasser zu beziehen sei. Und in dem im Geschäftsführungsbericht des Bundesrates pro 1889 (BBl 1890 1! S. 146 f. Ziff. 20) erwähnten zweiten Falle, den Salis, a. a. O., anführt, drehte sih der Streit, der die Besteuerung der Erbschaft einer in Versoix verstorbenen Russin seitens des Kantons Genf zum Gegenstande hatte, nicht um die grundsässlihe Zulässigkeit dieses Steueranspruches, sondern lediglich um die Höhe des Steueransasstzes, wobei der Bundesrat die von Russland vertretene Auffassung, dass die vertragsgemässe Reziprozität der Steuerbehandlung in den beiden Staaten auh hiefür gelte, als unzutreffend zurückwies.
g) Sollte aber auch die schweizerischerseits massgebende Jnstanz der eidgenössishen Räte den Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages irrtümlicherweise, in Abweichung vom Wortlaut und Sinn des französischen Originaltertes und der diesem entsprechenden Willensmeinung Russlands, nicht auf den Erben, sondern auf den Erblasser bezogen haben, so bliebe doch die Tatsache bestehen, dass sie mit der Genehmigung des Vertrages formell ihre Zustimmung zum wirklichen Jnhalte jener Bestimmung erklärt hat. Es läge dann also auf Seite der Schweiz als Vertragspartei ein Widerspruch zwishen Willenserklärung und wirklichem Vertragswillen vor. Allein dieser Umstand würde nicht, wie der Regierungsrat und Dr. Curti annehmen, ohne weiteres dazu führen, dass Art. 4 Abs. 4 des Vertrages als unverbindlich dem Erbschaftssteueranspruche Zürich nicht entgegengehalten werden könnte. Denn laut Art. 113 legter Absay BV (dessen Bestimmung auch Art. 175 OG wiedergibt) sind die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge „für das Bundesgericht massgebend“. Folglih kann dem Bundesstaatsgerichtshof bei Beurteilung von Beschwerden über Verlegung solcher Staatsverträge die Prüfung der materiellen Gültigkeit ihrer Bestimmungen unmöglich zustehen, dürfle das Gericht doch bei Feststellung eines solchen Gültigkeitêmangels — wie die hier in Frage stehende Nichtexistenz der Willeneinigung zufolge Jrrtums eines Vertragsteiles — die betreffende Vertragsbestimmung gleichwohl nicht als unverbindlich erklären, weil es sie dadurch ja als nicht massgebend behandeln und so gegen die. ausdrückkliche Vorschrift “des Art. 143 verstossen würde. Hievon abgesehen könnte übrigens bei analoger Anwendung der privatrechtlichen Lehre vom wesentlichen Jrrtum beim Veriragsabschlusse, die wohl nahe läge, die Unverbindlichkeit der in Rede stehenden Bestimmung auch deswegen nicht ohne weiteres ausgesprochen werden, weil die Berücksichtigung dieses UnJrrtum beeinflussten Vertragspartei, sich darauf zu berufen, abhängt, hier aber eine Kundgebung dieses Willens, die wohl vom Bundesrate als dem die Schweiz im völkerrechtlichen Verkehr vertretenden Staatsorgane (Art. 102 Ziff. 8 BV) auszugehen hätte, zur Zeit nicht vorliegt.
h) Unbehelflich ist auch der Einwand, mit dem Prof. Schollenberger die Pflicht des zürcherischen Regierungsrates zur Anwendung des französischen Originaltextes von Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages in seiner festgestellten Bedeutung unter Hinweis auf den Gegensay von Völkerrecht und Landegrecht bestreitet. Ein Staatsvertrag werde, so führt das Gutachten Schollenbergers hierüber wesentlich aus, nah bisher allgemein anerkannter Theorie für die Behörden und Privaten der beteiligten Länder verbindlich nicht shon mit der Perfektion im Verhältnis dieser Länder als Vertragsparteien, sondern erst durch den Hinzutritt des besonderen landesrechtlihen Aktes seiner Promulgation. Diese
11.
Niederlaszunge- und Handelsvertrag mit Russland. N° 88. O) erfolge in der Schweiz durch Aufnahme des Vertrages in die eidgenössische Gesegessammlung; für deren Veröffentlihung aber gelte gemäss Art. 116" BV der Grundsay, dass die Texte aller drei Nationalsprachen gleichwertig seien. Folglich sei auch bei dem in Rede stehenden \chweizerisch-russischen Staatsvertrage nach der schweizerischen Vertragspublikation die französische Fassung nichl Urtext und die deutsche blosse Übersetzung, sondern der deutsche Text sei genau so verbindlich, wie der französische, und von einer Priorität des französischen Textes könne um so weniger gesprochen _ werden, als nach der von jeher bestehenden Anschauung und Übung bei Differenzen oder Widersprüchen der Bundeserlasse in den verschiedenen Sprachen entscheidend auf den deutschen Text abzustellen sei.
Diese Argumentation geht fehl. Den völkerrehtlihen Vertragsakt als solchen und den landesrechtlichen Promulgationsakt im -Sinne der erwähnten Theorie auseinanderzuhalten, ist mit Bezug auf Vertragsbestimmungen, welche, wie die hier auszulegende, bereits für die unmittelbare Anwendung formuliert sind, deren Durchführung also nicht den Erlass besonderer landesretlicher Vorschriften erfordert, wohl überhaupt ohne praktischen Wert, da auh bei jener formellen Unterscheidung der landesrechtliche Akt in solchen Fällen doch unmöglih anders ausgelegt werden dürfte, als der völkerrechtliche, dessen Verbindlichkeit für die Landesangehörigen zu bewirken ja sein einziger Zweck> ist. Überdies könnte in dieser Hinsicht noh die Frage aufgeworfen werden, ob der Unterscheidung speziell nah der schweizerischen Rehtsordnung nicht die bereits erwähnte positive Bestimmung des Art. 1413 BV über die Verbindlichkeit der von der Bundesversammlung genehmigten Staätsverträge für das Bundesgericht entgegenstehe: ob nämlich hieraus nicht zu schliessen sei, dass das Bundesgericht sich an den in den ausgetaushten Genehmigungsurkunden niedergelegten Originaltext des Vertrages als solchen zu halten habe. Die Frage braucht indessen nicht gelöst zu werden; denn schon die vorausgenommene allgemeine Erwägung führt dazu, dass, wenn auh im vorliegenden Falle der deutsche Text dem französischen kraft \<weizerischen Landesrechts formell gleichstände, für die materielle Vertragsauslegung doch dem Originaltext im Verhältnis der Vertragsparteien unter sich der Vorzug zu geben und demnach der festgestellte Widerspruch der beiden Texie im Sinne der französischen Fassung zu lösen wäre, dies um so eher, als der italienische Text mit dem französischen übereinstimmt und zudem - das Landesrecht nach allgemein anerkanntem Grundsasse im Zweifel völkerrechtskonform auszulegen is (vergl. hierüber Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, S. 397 fff., spez. 399/400). i) Auf Grund der bisherigen Ausführungen muss also Art. 4 Abj. 4 des Staatsvertrages gemäss dem französischen Originaltext dahin ausgelegi werden, dass unter dem russishen Untertanen (« sujet ruse »), von dessen örtlicher Beziehung zur Schweiz nach der Vertragsbestimmung die Zulässigkeit der Erhebung schweizerischer Erbschaftssteuern von dem in Russland befindlichen Nachlassvermögen abhängt, der Erbe, und nicht der Erblasser, zu verstehen ist. .
Dagegen bleibt nun noch klarzustellen, welche Bedeutung der mit dem Vertragstext « y résidant, sans y être légalement domicilié » umschriebenen örtlichen Beziehung des russischen Erben zur Schweiz, als Voraussepung seiner Steuerbefreiung, zukommt. Rein wörtlich genommen könnte diese Stelle allerdings, wie der Regierungsrat geltend macht, dahin verstanden werden, dass der russische Erbe nur, sofern er in der Schweiz „residiert“ ohne dabei den gesehlichen Erfordernissen des Domizils zu genügen, von der schweizerischen Erbschaftsbesteuerung befreit sein soll, sonst aber, insbesondere auh, wenn er sich im Zeitpunkte des Erbschaftsanfalls rein zufällig, ohne jeden weitern Aufenthaltszweck (3. B. bloss auf der Durchreise), oder gar nicht auf shweizerischem Boden befinden sollte, nicht. Allein dies kann vernünftigerweise unmöglih die Meinung des Vertrages sein. Es ergäbe sich hieraus eine schon an sich sclechterdings nicht zu rechtfertigende Sonderstellung der in der Schweiz bloss „residierenden“ Nussen, gegen deren Annahme zudem überzeugend auch die oben festgestellte Tatsache spricht, dass die vertragsgemässe Nichtbefreiung der in der Schweiz geseglih domizilierten Nussen eine Konzession Russlands gegenüber seinem ursprünglichen Begehren um Befreiung der Russen \<lecht hin darstellt. Denn diese Konzession beruht ganz unzweifelhaft auf dem Gedanken, das wirkliche Domizil begründe eine fo starke Beziehung des russisheu Erben zur Schweiz, dass dieser das Zurücktreten mit ihrer landesrectlichen Steuerkompetenz vor dem russischen Territorialitätsprinzip nicht zugemutet werden könne, während die dur blosse « résidence », im Gegensay zum gesetzlichen Domizil, geschaffene lockerere Beziehung in dieser Hinsicht bereits nicht mehr genüge — eine Überlegung, die aber natürlich a fortiori bei nicht einmal gegebener « résidence » zutrifft. Auch der Negierungsrat erklärt im angefochtenen Entscheide, die dem Wortlaute der Vertragsbestimmung entsprechende Beschränkung der Steuerfreiheit auf den in der Schweiz „residierenden“ russischen Erben wäre nicht verständlich; er folgert jedoch hieraus nach dem bisher Gesagten zu Unrecht, dass die Bestimmung nicht auf den Erben zu beziehen, sondern im Sinne ihrer deutschen Übersetzung zu verstehen sei.
legung auf den vorliegenden Fall betrifft, steht unbestrittenermassen fest, dass der Rekurrent russischer Untertan ist und weder zur Zeit, als ihm die Erbschaft der Eheleute Brandt anfiel, noch seither in der Schweiz seinen geseglichen Wohnsiss hatte. Er hat daher vertragsgemäss von dem in Russland befindlichen Nachlassvermögen — auch soweit es beweglicher Natur ist — in Zürich keine Erbschaftssteuer zu bezahlen, obschon die beiden Erblasser hier ihr leztes Domizil halten, und unbekümmert darum, ob er selbst sih zur Zeit des Erbanfalls vorübergehend in Zürich aufgehalten (,residiert“) habe, was deshalb nicht weiter untersucht zu werden braucht.
Die Frage nun, was zu den beweglichen Bestandteilen des in Nussland befindlichen Brandtschen Nachlassvermögens gehört, kann zur Zeit zwar noh nicht vollständig entschieden werden, da eine endgültige Feststellung des russischen Nachlasses z. Zt. nicht vorliegt. Jmmerhin steht aber bereits fest, dass es sich bei den Vermögensbestandteilen, die den Gegenstand des Streites bilden, vor allem handelt : einerseits um den sogenannten „Kapitalkonto“ des Erblassers E. H. Brandt bei der Firma E. H. Brandt & Kie. in St. Petersburg, im Betrage von rund 2,8 Millionen Nhbel, und anderseits um „Wertschriften“ dieses Erblassers, im ungefähren Werte von 2,5 Millionen Nubel, die sich im Besitze der St. Petersburger Firma befinden. Es empfiehlt sich daher aus praktischen Gründen, heute shon wenigstens über den abgeklärten Streitpunkt zu entscheiden, ob diese zwei bedeutenden Posten des Nachlassvermögens als in Russland befindlich im Sinne des Staatsvertrages anzusehen sind.
Der fragliche „Kapitalkonto“, d. h. der Anteil des verstorbenen Gesellschafters E. H. Brandt am Geschäftsvermögen (Geschäftskapital) der St. Petersburger Firma, besteht aus dem seinem Verhältnis zum Gesamtvermögen entsprechenden Anteil an den dieses Vermögen bildenden einzelnen Objekten, wie Jmmobilien, Mobiliar, Wertschriften, Bargeld, Guthaben 2c., weniger die Schulden. Ein solches Geschäftskapital wird, auch soweit es beweglich es Vermögen betrifft, steuerrechtlich wohl allgemein, jedenfalls dann, wenn der Si der Firma und der Wohnort ihres Jnhabers oder ihrer Teilhaber auseinanderfallen, mit Nüfsicht auf seine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit als eine Einheit bez haudelt und als solche, gemäss seiner überwiegenden örtlichen Beziehung, am Size der Firma, und nicht am Wohnorte des Juhabers oder der Teilhaber, besteuert. Dies ist insbesondere zweifellos der Standpunkt Russlands in Bezug auf die Erbschaftssteuer; denn Russland erhob eine solche shon zur Zeit des Vertragsabschlusses gerade vom kaufmännischen Kapital, und es hat auch im vorliegenden Falle unbestrittenermassen den Geschäftsanteil des Erblassers E. H. Brandt und der Frau Jda Brandt, als zum russishen Nachlass gehörend zur Besteuerung herangezogen, Dahin geht ferner auh die \<weizer.i\<e Auffassung, insofern, als die bundesgerichtliche Praxis in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen für Steuern, bei denen auf die örtliche Beziehung der Steuerobjekte überhaupt abgestellt wird (was allerdings speziell bei der Erbschaftssteuer nicht der Fall ist, da diese in der Schweiz von Mobilien am legten Wohnsiz des Erblassers erhoben wird), das Geschäftsfapital als am Site der Firma, ja sogar des blossen Geschäftsbetriebes, steuerrechtlich lokalisiert erklärt hat. Es ist deshalb dem russischen Standpunkte für die Auslegung des Staatsyvertrages unbedenklich beizupflichten und demnach der in Rede stehende Vermögenskomplex, auch soweit er nicht Jmmobilien betrifft, mit dem Rekurrenten als in Russland befiudlih zu IT. Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland. N° §§ 607 erachten. Gerade der Kanton Zürich hat um so weniger Grund, gegen diese Annahme aufzutreten, als er selbst für das Geschäftskapital der im Kanton niedergelassenen Firmen und Geschäftsbetriebe wegen der wirischaftlihen Zugehörigkeit dieses Kapitals zum Orte des Firmen- oder Geschäftssisses auch auswärts wohnende Jnhaber oder Teilhaber besteuert.
Die bei der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg befindlichen „Wertschriften“ des Erblassers Brandt wären, sofern Brandt sie, nach der Behauptung des Rekurrenten, der Firma zum Zwecke der Kreditbeschaffung dauernd überlassen haben sollte, einer Geschäftseinlage gleihzuhalten (vergl. AS 26 1 Nr. 79 S. 423) und hätten deshalb nah dem vorstehend Gesagten ohne weiteres ebenfalls als in Russland befindlich zu gelten. Eine andere Lösung ergäbe jsih aber auch nicht, wenn die „Wertschriften“ von ihrem Eigentümer der Firma nur zur Verwaltung ausgehändigt worden sein sollten. Die „Wertschriften“ bestehen nämlich (nach den Angaben des vom Regierungsrat erhältlich gemachten sog. russischen Jnventars, die sich übrigens mit denen der vom Rekurrenten selbst nachträglich beigebrachlen Jnventarausweise decken ) teils aus Staatspapieren, teils aus Aktien oder Anteilscheinen russischer Gesellschaften. Es handelt si also in der Hauptsache — jedenfalls bei den Staatspapieren und wohl auch bei den meisten Aktien — um „Wertpapiere“ im Rechtssinn, d. h. um Urkunden, bei denen das darin verbriefte Recht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist und mit ihr übertragen wird, und im übrigen — bei allfälligen Namenpapieren (Aktien oder Anteilscheinen), die nicht einfach durch Jundossament übertragen werden können — um die gewöhnliche Verurkundung persönlicher Mitgliedschaftsrechte. Diese letzteren nun stellen wiederum Anteile am Vermögen der betreffenden Gesellschaften dar, die als solche, wie bereits ausgeführt, im Sinne des Vertrages als an den russischen Gesellschaftssigen befindlich anzusehen sind. Und die Wertpapiere machen als konkrete Träger des in ihnen verurkundeten Rechtes dieses selbst zu einer körperlichen beweglichen Sache, derart, dass da, wo sich die Urkunde befindet, auch das Recht lokalisiert erscheint. Dieser Auffassung entsprechend hat Russland auf Grund seines Territorialsystems tatsächlich seinen Erbschaftssteueranspruch auf die in Frage stehenden Wertschriften des Nachlasses Brandt ausgedehnt, und im gleichen Sinne scheint es, ohne Widerspruch der schweizerischen Behörden, auch schon in dem vom Bundeôrate in seinem Geschäftsberiht pro 1889 (BBl 1890 IL S. 147 Ziffer 21) erwähnten Falle der Besteuerung des bei einer Bank in Russland deponierten Nachlasses einer in ihrer Heimat verstorbenen Neuenburgerin vorgegangen zu sein, da jener
Nachlass wohl ebenfalls Wertschriften enthalten haben dürfte.
Dieser Lokalisierung von beweglichen Geschäftsanteilen und Wertschriften nah ihrer sachlichen Beziehung, statt nah der Person ihres Juhabers, steht nicht etwa das Nechtssprichwort : « mobilia ossibus inhaerent » entgegen; denn dieses kann natürlich nicht zur Auslegung einer besonderen Vorschrift herangezogen werden, die, gerade abweichend davon, auh mit Bezug auf Mobilien deren eigene örtliche Beziehung als in bestimmter Hinsicht massgebend erklärt, wie dies in Art. 4 des Staatsvertrages hinsichtlich der territorialen Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschaf1ssteuer mit den Worten « valeurs se trouvant dans 80n pays natal » ausdrüdlih gesehen ist.
12.
Da der Rekurrent nach dem Gesagten für den in Russland befindlichen Nachlass der Eheleute Brandt, auc soweit er in Mobilien besteht, und dana insbesondere für die beiden, in Erwägung 5 erwähnten Vermögenskomplexe, gemäss dem schweizerisch-russishen Staatsvertrage in Zürich nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, so muss der dieser Auffassung widersprechende Jnhalt des regierungsrätlichen Entscheides wegen Verlegung des Staatsvertrages aufgehoben werden.
Dies betrifft zunächst ohne Frage die in Dis p. Il enthaltene Androhung, es würde, bei Nichtbefolgung oder ungenügender Befolgung der Juventarisationsauflage, für die Berechnung der Erbschaftssteuern auf die Annahme eines beweglichen auswärtigen Nachlassvermögens von 44,46 Millionen Franken abgestellt, da in dieser, auf das sog. russishe Juventar gestützten Vermögensbemessung jene beweglichen russischen Vermögensbestandteile inbegriffen sind. Der Regierungsrat ist demnach verpflichtet, im Falle der Verwirklichung jener Androhung — wie natürli auch, sofern die Steuerfestsesszung auf Grund der vom Rekurrenten vorgelegten Jnventarausweise erfolgen sollte — das in Russland befindliche bewegliche Nachlassvermögen ausser Beiracht zu lassen.
Der Rekurrent macht aber weiterhin noch geltend, dass die Befreiung des russischen Nachlasses vou der Erbschaftssteuerpflicht auch dessen Einbeziehung unter die Jnventarisationspflicht ausschliesse und dass daher die Ausdehnung dieser Pflicht auf das russische Nachlassvermögen überhaupt und speziell auf das russische Geschäft der Firma E. H. Brandt & Cie. in St. Petersburg, wie Disp. I sie verfügt, ebenfaUs den Arl. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages verlege. Allein mag auch, nachdem nunmehr definitiv festgestellt ist, dass der Rekurrent vom russischen Geschäftsvermögen in Zürich keine Erbschaftssteuer zu bezahlen hai, eine Jnventarisierung speziell dieses Vermögensbestandteiles sich im Hinblick auf die direfte Erbschaftssteuerpfli ct des Rekurrenten nicht mehr rechtfertigen lassen, so kann der Rekurrent doch der JFnventarisationspflicht mit Bezug auf das gesamte, auch das in Nussland befindliche, bewegliche und sogar unbewegliche Nachlassvermögen wegen der Frage der Legatsteuerpflicht nicht entgehen. Denn die, wie shon früher festgestellt (Erwägung 3, lit. d), nah der internen Nechtsordnung nicht zu beanstandende Stellungnahme des Regierungsrates bezüglich der in den Testamenten der beiden Erblasser vorgesehenen Legate (dass er diese für einmal — den richterlichen Entscheid hierüber vorbehalten — als zu Recht bestehend und in Zürich besteuerbar behandelt und dazu den Nekurrenten als Erben für die Legatsteuern haftbar und zu deren Bestimmung unter den gegebenen Verhältnissen — wegen der Bemessuug der Legate in Quoten des Nachlasses — ebenfalls inventarisationspflichtig erklärt hat) kann auch nicht als staatsvertragswidrig bezeichnet werden. Es ist von vornherein klar, dass Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages wie den russischen Erben, so auch den russischen Legatar, der nicht in der Schweiz domiziliert ist, vor der Besteuerung des ihm vermachten Vermögens, soweit dieses sich in Nussland befindet, shüsst, da die allgemeine Fassung des Textes « aucun impôt de succession ne sera exigé...» zweifellos auh die Erhebung von Legat steuern ausschliesst. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, wie es sich mit der Anwendung dieser Vertragsbestimmung verhält, wenn Legate — wie hier zum grössten Teil — nicht auf bestimmte Vermögensbestandteile lauten, sondern einfah in Quoten (Prozenten) des Gesamtvermögens angesetl sind, wobei dieses sich nur teilweise in Russland befindet.
Bei dieser Sachlage kann nun offenbar nicht nur einfach darauf abgestellt werden, ob die Legate tatsählich aus den in Russland befindlichen Vermögensbestandteilen ausgerichtet werden oder nicht, da ja danach ihre Steuerpflicht in der Schweiz unter Umständen rein von der Willkür der mit den Legaten belasteten Erben abhängig wäre. Vielmehr is zu sagen, dass solche Legate gewissermassen einen ideellen Bestandteil des gesamten Nachlasses bilden und deshalb die steuerrechtliche Stellung des Gesamtvermögens in dem Sinne teilen, dass sie in der Schweiz — sofern die vertragssgemässen Voraussessungen der Steuerfreiheit in der Person des Legatars gegeben sind — im Verhältnis des in Russland befindlichen. Vermögens zum Gesämtvermögen, also mit einer Quote, die derjenigen des russischen Vermögensteils entspricht, steuerfrei bleiben. Schon die Vornahme dieser Abgrenzung der Steuerpflicht segt aber die Kenutnis des geszmten Nachlassbestandes, mit Einschluss der als solche nicht steuerpflichtigen russishen Partien, voraus.
Dazu kommt, dass im vorliegenden Falle gar nicht feststeht, ob Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages auf die Legatare in persönlicher Hinsicht zutrifft. Der Nekurrent hat insbesondere weder dargetan, noch auch nur behauptet, dass sämtliche Legatare Nussen seien, wie die vertragsgemässe Steuerbefreiung voraussetzt, sondern sih auf die Vorlegung der Testamte beschränkt, in denen die Legatare nur dem Namen und der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser E. H. Brandt nach bezeichnet sind. Aus diesen Angaben lässt sich die Nationalität nicht mit Sicherheit bestimmen, um so weniger, als nur «inzelne der Bedachlen als in Nussland domiziliert angeführt sind und unter denjenigen, bei welchen dies nicht zutrifft, auch verheiratete weibliche Verwandte und Verschwäzerte sigurieren. Sobald aber auch nur ein einziger Legatar nicht als Nusse ausgewiesen ist, kann der zur Bestimmung der Höhe seines Legats und dessen steuerpflichtizer Quote nah dem zürcherischen echt zulässigen Fnventarisierung des Gesamtvermögens der Staatsvertrag nicht entgegengehalten werden. Und dabei kann die Jnventarisatiouspflicht der Natur der Sache nah auch für diesen Legats\steuerzweck nur den Rekurrenten als Universalerben und Jnhaber des Vermögens treffen und von ihm nicht auf Grund seiner persönlichen Steuerfreiheit bezüglich des russischen Vermögens bestritten werden, da ihr eben in der fraglichen Hinsicht selbständige Bedeutung zukommt.
Auch soweit der Regierungsrat ferner grundsätzlich die solidarische Hasftbarkeit des Rekurrenten mit den steuerpflichtigen Legataren für die Bezahlung der Legatssteuern in, wie früher festgestellt, an sich vor Bundesgericht nicht anfechtbarer Auslegung des kantonalen Steuerrechts ausgesprochen hat, liegt eine Verlepung des Staatsvertrages, troy der Berücksichtigung des in Russland befindlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögens bei Ermittelung dieser Steuern, nicht vor. Denn jene Haftung macht den Erben nicht zum materiellen Subjekte der Legatsteuern, zum Steuerträ ger selbst, sondern er ist danach nur formeller Steuerzahler, d. h. Vertreter des Steuerträgers für die Zahlungsleistung gegenüber dem Staate, die er jedoch auf die materiell zahlungspflichtigen Legatare abwälzen kann, indem er berechtigt ist, die Steuerbeträge bei AuZrichtung der Legate in Abzug zu bringen, oder, fofern er “ die Legate vereits völlig ausbezahlt haben sollte, zurückzufordern. Auf ihn in dieser Eigenschaft aber findet Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages keine Anwendung. Diese Bestimmung kann vernünftigerweise vielmehr nur das wirkliche, materielle Steuersubjekt im Auge haben, da ja ihr Sinn und Zweck lediglich dahin geht, die russischen Untertanen, die nicht in der Schweiz domiziliert sind, als solche vor allfälliger Erbschafts-Doppel- ‘besteuerung zu bewahren, was nicht in Frage kommt bei einer Steuer, die tatsächlich dem nicht-russishen Legatar gilt und vom russischen Erben auf diesen abgewälzt werden kann. Demnach verstösst Disp. 11 des angefochtenen Entscheides insofern uicht gegen den Staalsvertrag, als es auf der Voraussetzung beruht, dass der Rekurrent — die Entscheidung des kantonalen Nichters hierüber vorbehalten — für die vertragsmässig zulässigen Legatsteuern zahlungspflichtig sei.
Auch erscheint die in Disp. 1 verfügte Jnventarisierungspflicht, soweit sie das gesamte russische Nachlassvermögen — in seinen beweglichen und unbeweglichen Bestandteilen — darunter einbezieht, mit Rüfsicht auf die Legatsteuererhebung nicht als vertragswidrig; — erkannt:
Der Rekurs wird als teilweise begründet erklärt und der Entscheid des zürcherischen Regierungsrates vom 9. Dezember 1911 insofern aufgehoben, als durch dessen Dispositiv IT dem Umstande nicht Rechnung getragen ist, dass der Rekurrent für das in Russland befindliche Nachlassvermögen und speziell den Anteil am Kapital der Firma E. H. Brandt & Cie, in St. Petersburg und die bei dieser Firma liegenden Wertpapiere in Zürich nicht erbJm übrigen wird der Rekurs, soweit darauf nach den Erwägungen eingetreten werden kann, abgewiesen.
ITI. Auglieferungsvertrag mit Oesterreich-Ungarn. — Traité d’extradition avac VAutriche-Hongris.
89.
Arteil vom 13. Sepfember 1912 in Sachen Spifaser.
Umfang der Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts als Auslieferungsgerichtshof nach Art. 28 und 24 Ausl-G. und Art. 181 0G. Bedeutung des in Art. 11 Ziff. 8 des schweiz.-österreichischen Auslieferungsvertrages enthaltenen Auslieferungstatbestandes des «mit oder ohne Gewalt erfolgten Angriffes auf die Schamhaftigkeit einer Person ». Unter denselben fällt auch das Vergehen der Schändung nach § 127 des österreichischen Strafgesetzbuchs.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
A. — Mit Note vom 17. August 1912 hat die k. u. k. österreichish- ungarische Gesandtschaft in Bern an den schweizerischen Bundesrat das Ansuchen gestellt, die Auslieferung des sih in Lenzburg aufhaltenden österreichischen Staatsangehörigen Karl Spitaler im Sinne des Staatsvertrages vom 10. März 1896 zu bewilligen.
Jn dem dem Begehren beigegebenen Steckbriefe des k, k, Kreisgerichtes Steyr und einem dazugehörigen Begleitschreiben der nämlichen Amtsstelle an das Obergericht Aargau wird der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tatbestand folgendermassen dargestellt: Spitaler habe sich im Sommer 194114 in seiner Wohnung in Steyr an den Mädchen Mathilde Baumberger geb. 4. VI. 1900 und Barbara Jungwirth geb. 13. XII. 1897 dadurch sittlich vergangen, dass er den nackten Geschlechtsteil der Baumberger mit seinem Gliede berührt und den nackten Geschlechtsteil der Jungwirth mit seinem Finger betastet habe. Da er diese Handlungen offenbar zur Befriedigung seiner Lüste vorgenommen habe, so liege darin das Vergehen der Schändung nah § 127 des österreichischen Strafgesepbuches, das bestimmt: „Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren oder eine im Zustande der Wehroder Bewusstlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die in § 127 bezeihnete Weise (nämlich durch Beischlaf) geschlehtlih missbraucht, begeht, wenn diese Handlung nicht das in § 129 bezeichnete Vergehen (nämlich Unzucht wider die Natur) bildet, das Verbrechen der Schändung und soll mit sswerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der in § 126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.“ B. — Spitaler, der auf Grund des Auslieferungsbegehrens in Lenzburg verhaftet worden ist, hat gegen dieses Einsprache eingelegt und zur Begründung in einer von seinem Nechtsbeistande, Fürsprech Lehner in Wohlen verfassten Eingabe folgende Einwendungen erhoben:
1.
Der in den Akten des Kreisgerichtes Steyr enthaltene Tatbestand sei unrichtig, würde aber auch in dieser Form zur Auslieferung nicht genügen, da es nicht angehe, ihm das Tatbestandsmoment zur Befriedigung seiner Lüste einfach zu imputieren, sondern dafür Anhaltspunkte in den Akten enthalten sein müssten, was nicht zutreffe.
2.
Die Schändung sei kein Auslieferungsvergehen im Sinne des Staatsvertrages, da sie in Art. IT desselben nicht als solches aufgeführt sei und auch nicht unter die in Ziff. 7—9 ebenda umschriebenen Kategorien von Sittlichkeitsdelikten falle.
AS 381 — 1912 40