39 I 54
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Rubrum
Zweiter Abschnitt. — Seconde section.
Bundesgesetze. — Lois fédérales.
Sachverhalt
I.
Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.
7. ZFuszug aus dem Arfeis vom 6. Februar 1913 in Sachen Schmid gegen Neue Vaumwollspinuerei Emmenhof F.-G. und Keller.
Beschwerdefrist des Art. 178 Ziffer 3 OG. Erfordernis der Uebergabe der Rekursschrift an die Sohweizerische Post im Sinne des Art. 441 Abs. 8 0G.
Die Rekursschrift wurde vom Vertreter des Rekurrenten, dem die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Urteils (eines Strafurteils des solothurnischen Obergerichts vom 26. September 1912) am 24. Oktober 1942 zugestellt worden war, zunächst am 18. November 1912 zur Post gegeben, jedoch versehentlih an den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Lau - sanne adressiert. Zwar bescheinigte ihm das Postbureau Luzern den Empfang einer Sendung für das Bundesgericht in Lausanne; hier dagegen wurde die Post auf den Widerspruch der Adressierung aufmerksam und leitete die Sendung deswegen an den Absender zurück. Sie traf erst am 29. November wieder in Luzern ein und wurde hierauf vom Vertreter des Rekurrenten noch gleichen Tages mit der richtigen Adresse versehen wiederum zur Post gegeben. Jm Begleitschreiben ist bemerkt, dass für den Fristenlauf die schriftliche Urteilszustellung massgebend und die Rekursfrist somit auf jeden Fall eingehalten sei, dass dies übrigens auh zutreffen werde, wenn auf den Tag der Urteilsfällung abgestellt werden sollte, indem schon das erste Postaufgabe-Datum in Betracht fallen müsse, da die Postverwaltung an der nicht rectzeitigen Zustellung der Sendung mitschuldig sei.
Über die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rekurses hat das Bundesgericht in Erwägung gezogen :
8. Gemäss feststehender Praxis ist unter der „Eröffnung oder Mitteilung“ des kantonalen Urteils, mit der laut Art. 178 Ziff. 3 OG die 60 tägige Rekursfrist zu laufen beginnt, die fantonalrechtlich vorgeschriebene Kundgabe des Urteils S. 405 und die dortigen Verweisungen). Danach ist bei solothurnischen Strafurteilen, zu denen auh die Ehrverlezungsurteile gehören — da sie in Solothurn nicht, wie in verschiedenen anderen Kantonen, im Zivil-, sondern im Strafprozessverfahren erlassen werden —, die erfolgte mündliche Urteilseröffnung massgebend. Denn aus § 420 in Verbindung mit § 385 StPO ergibt sich, dass das obergerichilihe Strafurteil „unmittelbar nah seiner Ausfällung“ vom Präsidenten „den anwesenden Parteien eröffnet“ und nur den an der Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten durh den Gerichtsschreiber „schriftlich angezeigt“ wird. Da nun das hier angefochtene Urteil die Parteien, speziell den Beklagten und dessen Anwalt, als beim obergerichtlichen Verhandlungstermin anwesend aufführt, so muss angenommen werden und wird übrigens vom Vertreter des Rekurrenten auh nicht in Abrede gesiellt, dass diese mündliche Urteilseröffnung tatsächlich stattgefunden habe. Fällt aber demnach der Beginn der Rekursfrist shon auf den 26. September 1912, so erscheint die Frist als eingehalten nur, sofern die hiezu nach Art. 41 Abs. 3 OG mindestens erforderliche Übergabe der Rekursschrift an die schweizerische Post als shon mit der mangelhaft adressierten Postaufgabe vom 18. November, und nicht erst mit der verbesserten Adressierung vom 29. November, vollzogen angenommen werden kann. Dies is jedoch zu bejahen. Zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen genügt es, wenn die befristete Eingabe, wie Art. 41 Abs. 3 vorschreibt, vor dem Fristablauf an die Adresse des Bundesgerichts der schweizerischen Post „übergeben“ worden ist, und dieses Erfordernis muss als erfüllt gelten mit der Entgegen - nahme der Sendung seitens der Postverwaltung (persönliche Handlung eines Schalterbeamten oder automatische Funktion eines postamtlichen Briefeinwurfs). Ein die Zustellung ver=- hindernder Mangel der Adressierung vermag die Wirksamkeit des tatsächlich voUzogenen Übergabeaktes nicht auszuschliessen, wenn nur feststeht, dass die Sendung nach dem Willen des Aufgebers rihtigerweise an das Bundesgericht adressiert sein sollte. Hierüber kann aber vorliegend kein Zweifel obwalten, hat doch
die Übernahmspoststelle Luzern am 18. November shon den Empfang einer Sendung für das Bundes geri ht bescheinigt, auf das die rihtige Ortsangabe Lausanne der Adresse hinwies. Der Rekurs ist somit rechzeitig eingereicht. Die gegenteilige Annahme liesse sich unter den hier gegebenen Umständen um so weniger rechtfertigen, als der Vertreter des Rekurrenten offenbar hinlänglich Zeit gehabt hätte, das Versehen der Adresse noch innerhalb der (erst am 25. November ablaufenden) Rekursfrist zu berichtigen, wenn ihm die Sendung von der Postverwaltung nicht erst nah zehn Tagen, sondern in ordnungsgemässer Erledigung des Nücktransportes wieder ausgehändigt worden wäre.
TI. Tragung der Kosten der Verpflegung und des Transportes erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone. — Frais d'entretien et de transport des ressortissants indigents et malades d’autres cantons.
8. Nrteil vom 27. Februar 1913 in Sachen Sk. Gallen gegen Thurgau.
Interkantonales Armenrecht gemäss Art. 1 des BG v. 22. Juni 1875: Streitigkeiten über dessen Anwendung fallen unter Art. 175 Abs. 1 Ziffer 2 06; die Anrufung des Bundesgerichts ist nicht an die Frist des Art. 178 Ziffer 3 0G geknüpft. Die bundesgeset ztiche Fürsorgepflicht für erkrankte unbemittelte Angehörige anderer Kantone liegt, ohne Rücksicht auf den Wohnsilz des Erkrankten, demjemgen Kanton ob, auf dessen Gebiet die Erkrankung er folgt. — Anerkennung einer gesetzlich nicht begründeten Kostentragungspflicht ?
Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage :
A. — Am 46. November 1911 verunglückte der als Knecht auf dem Gute „Neuhof“ in der thurgauischen Gemeinde Hauptwil angestellte unbemittelte Jakob Koller von Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) mit einem Fuhrwerk seines Dienstherrn auf dem Gebiete der ſt. gallischen Gemeinde Gossau. Er erlitt einen fomplizierten Armbruh nebst anderweitigen Verlegungen und wurde auf Anordnung des ihm die erste Hilfe leistenden Arztes in das Kantonsspital St. Gallen übergeführt.
Mit Zuschrift vom 18. November gab der Gemeinderat Gossqu dem Gemeinderate Hauptwil von der Angelegenheit Kenntnis, mit dem Bemerken, dass er ihm seiner Zeit „die Rehnung zur Bezahlung aus dortiger Armenkasse überweisen“ werde, sofern der Betroffene nicht selbst hiefür aufkommen könne. Und nachdem er auf diese Zuschrift keine Antwort erhalten hatte, übersandte er dem Gemeinderate Hauptwil am 4. Januar 1912 die Rechnung des Kantonsspitals St. Gallen für Verpflegung des Jakob Koller bis 34. Dezember 1944 im Betrage von 50 Fr. 60 Cts. „zur gefl. direkten Regulierung“; dagegen nahm die Gemeinde Gossau die Kosten der ersten ärztlichen Hülfe auf sich. Der Gemeinderat Hauptwil übermittelte die Rechnung sofort — unter gleichzeitiger Anzeige an den Gemeinderat Gossau, dass für solche Spitalkosten nach thurgauischem Recht die Kirchspielarmenpflege zahlungspflichtig sei — an die nah seiner Vermutung zuständige Armenpflege der (katholischen) Kirchgemeinde St. Pelagiberg. Diese lehnte jedoch die Zahlungsleistung mit der Begründung ab, dass entweder der Dienstherr des Verunglückten, oder dann dessen Heimatgemeinde Teufen für die fraglichen Kosten aufzukommen habe. Jun der Folge wandte \sich die Gemeindebehörde von Gossau, da auch der Dienstherr Kollers ihr gegenüber die Rechtspflicht zur Bezahlung der Unfallskosten für seinen Knecht, dem er Selbstverschulden (Trunkenheit) vorwarf, bestritt und sich bloss freiwillig zu einer Beitragsleistung hieran bereit erklärte, und da die Gemeinde anderseits vom Verwalter des Kantonsspitals St. Gallen am 14. Januar 1912 die Auskunst erhielt, Koller befinde sich zwar zur Zeit ausser Bett und sei reisefähig, doch