Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

40 III 236

40 III 236

Rubrum

42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolf.

Art. 224 Sch KG. : Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, die er dem Konkursamt bei der Inventarisation verheimlicht hat, nicht nachträglich bei deren Entdeckung als Kompetenzstücke beanspruchen.

Sachverhalt

A.

— Im Konkurse über den Rekurrenten Franz Xaver Ludolff, Schreiner in Pratteln, der damals in Mörschwil wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach am 27. Juni 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus, die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. Das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenzstücke wurde am gleichen Tage vom Rekurrenten unterzeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde Tablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung, die in einer Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen Verheimlichung von Vermögensstücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht im Inventar aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei eintürige rohe Kleiderkasten, drei bemalte Nachttischchen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen Kommodenaufsatz, einen Speisekasten, verschiedene Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche Beize. In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekurrenten aus, dass dieser die Kasten und das zugeschnittene Holz vor Konkursausbruch nach St. Gallen gebracht habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von Tablat am 15. April 1914, die erwähnten Gegenstände zu inventarisieren und sodann zu versteigern.

B.

— Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, ihm die Gegenstände zu überlassen. Er machte geltend : Er habe die drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben, weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung habe unterbringen können. Diese Kasten samt den zwei doppeltürigen, die er noch habe, seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe er notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkommode habe er nach dem Konkursausbruch noch gearbeitet. Der Kommodenaufsatz diene zur Aufbewahrung der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe er nach dem Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Beize habe er zu Weihnachten selbst « angesetzt ».

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne der Motive mit folgender Begründung ab : Gegenstände, die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke beanspruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände vom Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen Beschwerdefrist im Beschwerdeweg herauszuverlangen. Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von Kompetenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, der Rekurrent habe gewisse Sachen erst nach dem Konkursausbruch angeschafft, fehle es an einem genügenden Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des 238 Entscheidungen der SchuldbetreibungsRekurrenten erwiesen sei, in welcher Weise dieser die Konkursmasse habe verkürzen wollen, müsse seinen Behauptungen mit Misstrauen begegnet werden. Was die Gegenstände betreffe, an denen der Rekurrent nach Konkursausbruch noch gearbeitet habe, s0 wäre es Sache des Rekurrenten gewesen, zu beweisen, dass sie seit der Konkurseröffnung eine Wertvermehrung erfahren hätten.

C.

— Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Seinen Ausführungen ist noch folgendes zu entnehmen : Er habe vom Konkursamt Rorschach kein Verzeichnis der Kompetenzstücke erhalten. Die Aussagen seiner Ehefrau seien zum grössten Teil unwahr. Die Waschkommode habe er vor Konkursausbruch einem Metzger an Zahlungsstatt übergeben.

Die Schuldbetreibungs - und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Rekurrent dem Konkursamte die in Frage stehenden Gegenstände verheimlicht und sich daher gegenüber der Konkursmasse einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Diese Annahme ist unanfechtbar, zumal da síe in der Hauptsache auf tatsächlichen Feststellungen beruht. Mit der erwähnten Handlung hat sich der Schuldner der Möglichkeit beraubt, den Art. 92 SchKG in Beziehung auf die streitigen Sachen anrufen zu können. Die Wohltat dieser Gesetzesbestimmung kommt nur dem redlichen Schuldner zugute. Der Schuldner, der im Konkurse Gegenstände verheimlicht und beiseite schafft, die als Kompetenzstücke gelten müssten, stellt sich selbst ausserhalb des Gesetzes und kann daher dessen Schutz für die erwähnten Sachen nicht mehr beanspruchen (vgl. BI. f. zürch. Rspr. 3 N° 182).

Zum gleichen Resultat führt auch die Erwägung der Vorinstanz, dass das Begehren des Rekurrenten um Ueberlassung von Kompetenzstücken verspätet sei. Er ist selbst daran schuld, dass er nach der Unterzeichnung des Inventars, wobei er von der Ausscheidung der Kompetenzstücke Kenntnis nehmen musste, nicht innert der zehntägigen Frist auf dem Beschwerdeweg das jetzige Begehren stellen konnte. Hätte er die Gegenstände, um die es sich handelt, bei der Inventarisation angegeben, s0 wäre damals auch darüber verfügt worden. Der Rekurrent kann sich nicht zu seinem Vorteil auf den Mangel einer Verfügung berufen, der auf seine eigene schuldhafte Unterlassung zurückzuführen ist.

2.

Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht Verbindlich fest, dass der Rekurrent den Beweis für die behauptete Erwerbung Von Gegenständen nach der Konkurseröffnung nicht erbracht hat. Ist somit davon auszugehen, dass diese Gegenstände schon Zur Zeit der Konkurseröffnung beim Rekurrenten vorhanden Waren, so0 kann síe dieser nach dem, was bereits ausgeführt worden ist, auch nicht als Kompetenzstücke beanspruchen.

3.

Dass der Rekurrent Gegenstände nicht deshalb auf dem Beschwerdeweg herausverlangen Kann, weil er an ihnen nach Konkursausbruch noch gearbeitet hat, ist selbstverständlich.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 92 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 janvier 2026.