40 III 307
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Rubrum
55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Keller.
Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht werden, im Konkurse.
Sachverhalt
A.
— Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912, 18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913, 8. Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen gegen den Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zürich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Retentionsurkunde auf Bevor es zur Verwertung kam, fiel der Rekurrent in Konkurs. Das Konkursamt Hottingen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914 u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstücke aus : eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gegstellen, ein Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit Bohrfutter, eine Biechschere, einen Schraubstock, «2 m Werkbank », eine elektrische Korblampe mit Kabel, eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten samt € compl. J. S. Gewindebohrer» und Spiralbohrer, einen grossen eisernen Winkel, zwei Schraubenz «ingen, fünf Schmiedehämmer, zwei Feuerzange 1, ein « Blechkohnengefäss » (= Kkohlengefäss ?) und einen Ständer. Trotz der Ausscheidung überg2b jedoch dis Ko Kkursamt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände nicht. - 308 Entscheidungen der SchuldbetreibungsB. — Der Rekurrent und die Rekursgegner erhoben nun Beschwerde. Der ReKkurrent beantragte, das Konkursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben.
Die Rekursgegner stellten den Antrag, die unter 4 aufgezählten Gegenstände seien « als mit dem Retentionsrecht der Beschwerdeführer behaftet » zur KonKkursmasse zu ziehen. Sie machten geltend, dass diese Sachen seinerzeit gültig retiniert worden und daher nach Art. 198 SchKG unter Vorbehalt des ihnen als Retentionsgläubigern zuslehenden Vorzugsrechtes zur Konkursmasse zu ziehen seien.
Die untere Aufsichtsbehörde hob die Verfügung des Konkursamtes auf, soweit sie unter A angeführt worden ist, und wies das Konkursamt an, « mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzugehen. » Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage stehenden Gegenstände mangels ener Beschwerde des Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das Retentlionsrecht nach Art. 198 SchKG auch im Konku s Gelturg habe und der Freigabe der Gegenstände entgegenstehe. Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde : « Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den Retent:onsgläubigern das Recht zusteht, eine einfachere Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu stellen ; tun sie dies inrert einer vom Konkursamt anzusctzenden Frist nicht, s0 ist die Leitspindeldrehba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu überlassen. » :
Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtebehörde rekurrierten beide Parteien an die obeie Aufsichtsbehörde des Kanton Zürich.
Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz gestellten Antrag und beantragte eventuell, die Leitspindeldrelbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere “ Drehbank zur Verfügung stellten.
Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein materielles Retentionsrecht entstanden sei, dass auch in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Retinierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenzqualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwendung finden könne.
Die Rekursgegner stellten den Antrag, die Leitspindeldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen.
Sie führten aus, dass die Drehbark für einen Teil der Mietzinsforderungen vorbehaltlos retiniert worden sei und diese Fecrderungen nicht bezahlt worden seien.
Die kantonale Au“sichtsbehörde ent:chied am 6. Juni 1914 : « 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird ab- » gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger » Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten haf- » tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der » Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem » Sinne gutgeheissen, dass die Drehbank tür die Re- » tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das » Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse » zu ziehen ist. » Aus der Begründung des Entr:cheides ist folgendes hervorzuheben : « Aus Art. 198 ergibt sich zwar » die Konsequenz, dass auch als Kompetenzstücke aus- » geschiedene Pfandgegenstände zur Realisierung des » Pfandrechtes in die Masse zu ziehen seien, Kkeineso wegs mit Notwendigkeit, denn man Könnte wchl » sagen, Art. 198 betreffe nur solche Ve mögensobjekte, » welche auch ohne das Be:tehcn von Pfandrechten » zur Konku!smasse gehören, und habe nur die Pfand- » gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe » des Faustpfandbesitzes die Pfandrechte nicht ui ter- » gehen. Es wäre also wohl die Auslegung möglich, dass » nur dann die Pfandrechte im Konkurse liquidiert 310 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- » werden, wenn die Objekte als Massagut behalten und » nicht dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu- » geschieden werden. (Dies würde der Behandlung von » Dritteigentum, das der Kridar zu Pfand gegeben hat, » entsprechen.) Allein das Bundesgericht hat diese Aus- » legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N° 35 *) und hat » entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung » Art. 54 die Liquidation von Pfandrechten an aus- » geschiedenen Kompetenzstücken im Konkurse ange- » ordnet mit Aushändigung des Mehrerlöses an den » Schuldner. Nachdem dies in der Verordnung festge- » legt ist, ist nicht anzunehmen, dass das Bundesgerichl » von seiner Praxis abgehen werde und haben sich » auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu hal- » Len. Freilich :pricht die KV nur von vertraglichen » Pfandrechten ; allein die infolge Unterlassung oder » Versäumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene » Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek- » kungs echte wie das vertragliche Pfandrecht und es » bestehen daher keine ausre chenden Gründe, in dieser » Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller- » dings die Meinung, dass die zur Masse gezogenen
» Objekte nur für die Vermieter verwertet werden » dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten- + tionsrechte und dass ein allfälliger Mehrerlös dem » Gemeinschuldner auszuhändigen wäre. » In Beziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte die Kantonale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar und 1. Oxlober 1913 unbedingt retiaiert worden sei und dass, w2znn man die Zahlungen des Rekurrenten auf die zuerst in Vollstreckung gesetzten Mietzinsen anrechne, diezse Retention noch in Kraft wäre.
C.
— Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hai der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch * Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73.
geltend : Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertragliche Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Retentionsrecht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach Art. 54 KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkursmasse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokationsverfahren anerkannt werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisierung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Konkurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deutschen Recht verlangt das eidgenössische Betreibunrgsgesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für ihre Forderungen Pfandrechte haben und gestützt hierauf « abgesonderte » Befriedigung aus Sachen des Gemeinschuldners suchen können, ihre Forderungen im Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen Befriedigung bestimmten Gegenstände der Konkursmasse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit kann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenzstücke Konkursgläubigern in der genannten Weise verhaftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände aus der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse muss siíe vielmehr an sich ziehen und für den dinglich berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im Konkurse geschehen ; den einzelnen Konkursgläubigern stehen dabei die gleichen Bestreitungerechte zu wie gegenüber Pfandrechien an pfändbaren Gegenständen.
Diese Behandlung verpfändeter Kompetenzstücke gilt in gleicher Weise auch für solche unpfändbare Sachen, 312 Entscheidungen der Schuldbetreibungsan denen Retentionsrechte haften; denn das Retentionsrecht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54 KV nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht dem Retentionsrecht unterliegen. Entsteht anormalerweise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen zurückgewiesen oder zu Unrecht abgewiesen wird, s0 bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise eutstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Realisierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln. Übrigens kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschweigenden Vertragsabschluss gleichgestellt werden. Das Retentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungspfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem ixonkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfändbaren Gegenständen kann ja auch und muss sogar im Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der Retentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein Grund, ein Retentionsrecht an Kompetenzstücken beim Konkurse anders zu behandeln.
2.
Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kompetenzstücke, an denen Rétentionsrechte geltend gemacht werden, und inuss also die Konkursmasse solche Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfandgegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im Kollokationsverfahren anerkannt wird, so ist es natürlich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung derartige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie síe als Kompetenzstücke ausgeschieden hat, aushändigt. Nur wenn das beanspruchte Retentionsrechi im Kollokatlionsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Retentionsrecht anerkannt, so0 ist dem Gemeinschuldner lediglich ein allfällig nach Befriedigung des Retentionsgläubigers bleibender Übererlös zu übergeben.
Aus diesen Gründen ist das Begehren des Rekurrenten um Herausgabe der als unpfändbar bezeichneten Gegenstände unbegründet und zwar auch, soweit es sich auf die Leitspindeldrehbank bezieht. Die Rekursgegner behaupten, an dieser Bank ebenfalls ein unbedingtes Retentionsrecht zu besitzen, und dies muss für die Verweigerung der Herausgabe im gegenwärtigen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass die Drehbank in gewissen zur Zeit des Konkursausbruches noch in Kraft stehenden Retentionsurkunden unbedingt aufgenommen worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der Drehbank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben über den Bestand des Reientionsrechtes nicht zu entscheiden ; der Entscheid hierüber muss im Kollokationsverfahren stattfinden. :
Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vorinstanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Rekurrenten verlangle Herausgabe der in Frage stehenden Gegenstände samti der Drehbank einstweilen nicht möglich ist, dass síe aber immer noch stattfinden kann, wenn die Retentionsrechte im Kollokationsverfahren nicht anerkannt werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt{: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.