Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

42 III 448

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Rubrum

80. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 27. Soptomber 1916

Sachverhalt

I.

Ss. Konkursmasso der Spar- und Loeihkaszze Bremgarten gegen Brunner.

Betehnung eigener Obligationen. Verrechnung an Stelle der Pfandverwertung, insbesondere im Konkurse des Psand- <¿Iäubigers und Titelschutdners.

A. — Der Kläger war Inhaber zweier Obligationen der Spar- und Leihkasse Bremgarten im Nominalwert von 3000 und 6000 Fr. und verpfändete sie der schuldnerischen IKasse selbst für ein Darlehen von 7000 Fr. Nachdem über die Kasse der Konkurs ausgebrochen war, erklärte er, die erwähnte Schuld von 7000 Fr., SOWIE weitere Schulden im Betrage von 3800 Fr., mit jenen Obligationen von 3000 und 6000 Fr., sowie weitern Forderungen im Betrage von 3775 Fr. 35 Cts. zu verrechnen, und verlangte, für die Differenz von 1975 Fr. 35 Cts. nebst Zinsen in V. Klasse kolloziert zu werden.

Die Konkursverwaltung anerkannte das Verrechnungsrecht des Klägers in Bezug auf seine übrigen Forderungen, bestritt es aber in Bezug auf die beiden ihr verpfändeten Obligationen.

B. — Durch Urteil vom 16. Juni 1916 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt :

« Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Kompen- » sation seiner Schuld durch seine Forderungen von » Fr. 1733 55 und Zins laut Gutschein N° 6028, o» 2000— » » » Obligation N° 839,