44 I 1
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Rubrum
1. Urteil vom 18. Pebruar 198
Sachverhalt
I.
S. Diöcezan-Kaltusveroin Chur gegen Zürch, Regierungsrat, Willkürliche Auslegung einer Steuervorschrifst, die für Kirchenzwecke bestimmte Güter von der Vermögenssteuer ausnimmt ?
A. — § 3 litt. a des zürcherischen Gesetzes betreffend Vermögens-, ÉEinkommens- und Aktivbürgersteuer lautet:
« Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen :
a) Das Staatsgut, die für Kirchen-, Schul- und Armenzwecke bestimmten Güter und Stiftungen... » Der Rekurrent erwarb am 27. April 1916 in Zürich 3 zwei Liegenschaften um 65,000 Fr. Am 31. Januar 1917 : wurde ihm von der Steuerkommission Zürich eine Taxationsanzeige zugestellt, worin sein steuerbares Vermögen für das Jahr 1916 auf 65,000 Fr. festgesetzt war. Dagegen rekurrierte der Verein an die Finanzdirektion des Kantons Zürich. Er machte geltend, die beiden Grundstücke seien als Bauplatz für eine Kirche und ein Pfarrhaus vorgesehen und daher von der Besteuerung auszunehmen. Die Finanzdirektion wies den Rekurs ab mit der Begründung, dass die Grundstücke, s0 lange sie keine Gebäude für re- 2 ._ Staatsrecht.
ligiösen Kultus trügen, vom Rekurrenten zu versteuern seien. Eine gegen. diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Zürich eingelegte Beschwerde wurde am 1. November 1917 ebenfalls abgewiesen. In der Begründung wird auf einen frühern Entscheid des Regierungsrates verwiesen, wonach die Voraussetzung für eine: Steuerbefreiung erst dann gegeben sei, wenn das betreffende Objekt tatsächlich Kultuszwecken diene. Massgebend sei demnach der Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme der vorgesehenen Kirchenbaute.
B. — Darauf hat der Diöcesan-Kultusverein Chur den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides im Sinne einer Befreiung des Rekurrenten von der Steuerpflicht. für seine beiden Liegenschaften in Zürich 3.
In der Begründung wird behauptet, die vom Regierungsrat gegebene Auslegung sei willkürlich, da der zitierte § 3 litt. a — und mit wörtlich gleicher Wendung § 3, Ziff. 4 des neuen zürcherischen Gesetzes über die direkten Steuern — nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme für die Ausübung Kirchlicher Akte, sondern auf die blosse Zweckbestimmung der Güter abstelle. Dass aber die vom Rekurrenten erworbenen Liegengchaften ausschliesslich für kirchliche Zwecke bestimmt seien, könne im Hinblick auf die aus den Statuten ersichtliche spezifisch kirchliche Zweckbestimmung des Rekurrenten selbst nicht bezweifelt werden und sei auch vom Regierungsrat nicht bestritten worden. Eventuell sei der Rekurrent bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass gewisse Vorarbeiten für den Kirchenbau schon ausgeführt seien,
Erwägungen
Der gegen die regierungsrätliche Interpretation des § 3, litt. a des zitierten Steuergesetzes gerichtete Vorwurf der Willkür geht fehl. Diese Gesetzesvorschrift sieht die Befreiung von der Vermögenssteuer für eine durch beGleichheit vor dem Gesetz. N°1 . ) sondere Zweckbestimmung ausgezeichnete Kategorie von Objekten vor. Wenn der Regierungsrat bei der Prüfung der Frage, ob im vorliegenden Falle eine solche spezielle Zweckbestimmung gegeben sei, nicht auf den Charakter des Steuersubjektes, hier auf den in Art. 3 der Statuten niedergelegten Vereinszweck, sondern auf ein objektives Kriterium abstellt, s0 erscheint dieser Standpunkt hinlänglich gerechtfertigt durch die Erwägung, dass nach der gegenteiligen, vom Rekurrenten vertretenen Auffassung die vom Gesetzgeber beabsichtigte Befreiung des Steuerobjektes zu einer solchen des Steuersubjektes führen würde. Das objektive Kriterium erblickt nun der Regierungsrat auch!nicht in einer zukünftigen, etwa durch den Hinweis auf Vorarbeiten mehr oder minder glaubhaft gemachten und daher noch immer subjektiv bedingten Zweckbestimmung, sondern erst in einem gegenwärtigen tatsächlichen und augenfälligen « Dienen » der Sache für den besondern Zweck, ein Merkmal, das im vörliegenden Falle frühestens mit der Inangriffnabme des Kirchenbaus gegeben sei. Diese Auslegung mag gegenüber dem Wortlaut des § 3 litt. a restriktiv erscheinen, führt aber keineswegs Zu einer. willkürlichen, gegen Art. 4 1 BV verstossenden Rechtsanwendung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.