47 I 1
47 I 1
Rubrum
1. Urteil vom 28. Januar 1921
Sachverhalt
I.
S. Paszavant-Izelin & C° A.-G. gegen Basel-Landschaft Roegierungerat, Kantonales Steuerrecht (Baselland). Die Bestimmung des Gesetzes, wonach die Handänderungsgebühr Sich in Prozenten des e Kaufschillings » berechnet, kann ohne Willkür in dem Sinne als nur auf den Fall gewöhnlicher Kaufverträge zugeschnitten angesehen werden, dass bei Handänderungen, die infolge der Uebernahme eines ganzen Geschäftes oder der Fusion von Geselilschasten erftoigen. nicht auf die dem Buchwerte entsprechende AnschlagsSumme, sondern auf die den wahren Wert darstellende + Latasterschatzung abgestellt wird.
dA. — Durch Kaufvertrag vom 12. März 1920 hat die Aktiengesellschaft Passavaut-Iselin & Cle, von der bisherigen Kommanditgesellschaft Thonwarenfabrik Alischwil Passavant-Iselin & Cè das der letzteren gehsrende Tonwarengeschäst samt zugehörigeu Liegenschaften erworben. Die im Banne Allschwil gelegenen Liegenschaften wurden zum Buchwert von 312,929 Fr. 53 Cts. übernommen. Das Grundbuchamt Binningen veriatigte vom Regierungsrat von Baselland Weisung darüber, von welchem Betrage die Handänderungsgebühr zu berechnen sei, Die Finanzdirektion und auf Einspräche der 2 Y Staatsrecht, Gesellschast der Regierungsrat verfügten hierauf, dass der Berechnung die Katasterschatzung im Betrage von 1,066,730 Fr. zu Grunde zu legen sei, wobei im Falle ‘der Bestreitung die Neuschätzung der Liegenschaften. durch eine fachmännische Expertise vorbehalten wurde.
B. — Gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 92. Oktober 1920 hat die Aktiengesellschaît PassavantIselin & Cie rechtzeitig an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag auf Aufhebung. Nach § 1 des Gesetzes über die Einführung einer Handänderungsgebühr bei Kauf und Tausch von Liegenschaften vom 16. Mai 1837 sei die Handänderungsgebühr vom Kaufschilling zu bezahlen. Die Berechnung auf dem Werte der Katasterschatzung entbehre daher der gesetzlichen Grundlage, sie sei willkürlich und verletze den Art. 4 BV. Es handle sich um eine besondere Umsatzsteuer. Bei Liegenschaften von der Art der in Frage stehenden hänge der Werl wesentlich vom Ertrage ab, auch _ müssten Abschreibungen berücksichtigt werden. Deshalb sei der dem Buchwert entsprechende Uebernahmepreis massgebend. So sei auch in andern Fällen versahren worden. Andere Kantone behandelten derartige Handänderungen auch nicht anders als die gewöhnlichen. Und im Falle der Umwandlung der Kollektivgesellschaft Röchling & Cie in eine Aktiengesellschaft sei die Handänderungsgebühr auch in Baselland vom Uebernahmepreis, nicht von der höhern Katasterschatzung bezogen worden.
C. — Der Regierungsrat von Baselland trägt auf Abweisung der Beschwerde an: § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837 verlange nicht, dass die Behörden unter allen Umständen auf den von den Parteien ausgesetzten Uebernahmepreis abstellten, da dieser häufig nicht dem wahren Wert entspreche. Letzterer, der durch die Katasterschatzung angegeben werde, sei massgebend. Derselbe werde in konstanter Praxis nach dem Kaufpreis festgesetzt. Dagegen könne der Buchwert nicht als massgebend anerkannt werden, der bei der Umwandlung von Gesellschaften als Uebernahmepreis ausgesetzt werde. Er basîere nicht auf dem Verkehrs- oder Ertragswert, sondern auf einer Finanzoperation, die der Staat niemals als Grundlage für die Erhebung von Abgaben anerkennen könne. Beim Fehlen bestimmter Kaufsummen auf Grund eigentlicher Kaufverträge dürfe ohne Gesetzesverletzung auf die Katasterschätzung abgestellt werden. Der Rekurrentin sei zudem vorbehalten worden, die Richtigkeit der Schatzung nachprüfen zu lassen. Wie andere Kantone vorgingen, sei unerheblich. In den von der Rekurrentin angeführten Fällen habe es sich um richtige Kaufverträge gehandelt, im Falle Röchling & Cle sei der Uebernahmepreis nicht unter der Katasterschatzung gestanden.
Das Bundesgerichi ziehl in Erwägung :
Es kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn der Regierungsrat annimmt, § 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1837 habe, insofern er für die Erhebung der Handänderungsgebühr auf den Kaufschilling abstellt, die gewöhnlichen Kaufverträge im Auge, und schliesse es nicht aus, bei Handänderungen, die infolge der Uebernahme von ganzen Geschäften oder bei der Umwandlung von Gesellschaften erfolgen, statt des Uebernahmepreises grundsätzlich die Katasterschatzung zu Grunde zu legen. Bei der erwähnten Bestimmung geht das Gesetz doch wohl davon aus, dass der Kaufschilling nach dem wahren Wert der Liegenschaft festgesetzt sei, während bei solchen Geschäftsübernahmen der Uebernahmepreis sích oft nach andern Gesichtspunkten bestimmt, wie denn auch der Buchwert nicht ohne weiteres dem Kaufpreis der gewöhnlichen Kaufverträge gleichgestellt werden kann. Dies genügt aber auf dem Boden des Art. 4 BV, um es zu rechtfertigen, dass bei derartigen Handänderungen auf den Wortlaut des Gesetzes nicht entscheidendes Gewicht gelegt und diejenige 4 Staatsrecht.
Grundlage für die Berechnung der Handänderungsgebühr gewählt wird, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. Als solche darf aber ohne Willkür die Katasterschatzung angesehen werden, besonders wenn, wie hier, eine Nachprüfung derselben vorbehalten wird. Wie andere Kantone verfahren, ist unerheblich. Die Mehrzahl der Fälle sodann, von denen die Rekurrentin behauptet, dass in Baselland anders vorgegangen worden sei, betrifft nicht solche Gesellschaftsumwandlungen, und im Fall Röchling & C!e stand, wie der Regierungsrat berichtet, die Katasterschatzung nicht über dem Uebernahmepreis. Selbst wenn dem anders wäre, wäre zudem der Vorwurf der Willkür nicht begründet, sobald, wie dies zutrifft, die Abweichung von der bisherigen Praxis sachlich begründet erscheint. i
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : : (Der Rekurs wird abgewiesen,