Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

50 II 338

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Rubrum

52. Urteil der II, Zivilabteilung vom 17. Soptomber 1924

Sachverhalt

I.

S. Binotto gegen Bösch. Formerfordernisse für die skripturrechtliche Wirkung der Übertragung und Verpfändung des Schuldbriefes und: der ihm gleichgestellten Pfandtitel des früheren kantonalen Rechts. (Erw. 1.) Schliesst der Erwerb eines Schuldbriefes zu niedrigem Preis den guten Glauben aus ? (Erw. 2.) ZGB Art. 3, 866, 869 Abs. 2, 872, 901 Abs. 2.

A. — Der Kläger Bösch, Eigentümer der Liegenschaft Hirschen in Oberriet, liess unter Bezeichnung des Wilhelm Schachtler als Gläubigers drei Versicherungsbriefe errichten, und zwar am 6. Juni 19090 für 5000 Fr. im zweiten Rang mit Vorgang von 20,000 Fr., am 3. Juni 1903 für 5000 Fr. im dritten Rang und am 2. August 1905 für 10,000 Fr. im vierten Rang. In diesen Versicherungsbriefen bekannte er, Schachtler die genannten Beträge zu schulden, obwohl ihnen kein materielles Schuldverhältnis zu Grunde lag. Sämtliche Versicherungsbriefe tragen das (nicht datierte) Blankoindossament von « Wilh. Schachtlers Erben », und ferner sind ihnen (ebenfalls undatierte) Blankozessionen von « Wilhelm Schachtlers Erben » auf besonderen Blättern beigeheftet. Die beiden älteren Versicherungsbriefe wurden vor 1912 der Sparkasse Altstätten zur Sicherung von zwei dem Bösch gewährten Darlehen von je 5000 Fr. verpfändet, von denen das eine durch Schachtler, das andere durch Eduard Graf verbürgt war ; in der Folge wurden diese beiden Darlehen in ein einziges, von Schachtler und Graf gemeinsam und solidarisch verbürgtes Darlehen von 10,000 Fr. zusammengefasst, und es trat an die Stelle der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank. Der Versicherungsbrieî von 10,000 Fr. wurde der Rheintalischen Kreditanstalt zur Sicherung eines dem Bösch gewährten, von Schachtler und Graf, sowie einem weitern, später weggefallenen Bürgen verbürgten Darlehens von 10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den Jahren 1916 bis 1920 vollständig zurückbezahlt, und am Tage der Restzahlung, 21. Januar 1920, der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf & Cte, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushingegeben, welche ihn am folgenden Tage ohne Erwähnung auf dem Titel der Kantonalbank als weitere Sicherheit für ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch eine Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückgeführt wurde.

In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten Faustpfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst Zinsen wurden an der zweiten Steigerung vom 10. November 1922 alle drei Versicherungsbriefe von den Firmen Schachtler & C!e, der- Rechtsnachfolgerin von Wilh. Schachilers Erben, und Gebrüder Graf & C!® gemeinsam um 2000 Fr. erworben. Infolgedessen versah das Betreibungsamt die drei Versicherungsbriefe mit folgendem Vermerk : « Cession. Gegenwärtiger Titel ist anlässlich der II. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen Rechten übergegangen an Schachtler & Cle, Weinhandlung, Áltstätten, und Gebr. Graf & Cle, Bierbrauerei, Rebstein. » Die beiden Firmen bezahlten den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Rest des Darlehens nebst Zinsen im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und hoben für diesen Betrag gegen Bösch Betreibung an. Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie um 9500 Fr. an den Beklagten Binotto, wobei auf den Titeln folgender _ Vermerk angebracht wurde : « Übertragen an : Binotto Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler & C!e, Gebr. Graf & Cle, » Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekün- 340 Sachenrecht. N° 52.

digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfandverwertung im Betrage von 20,000 Fr. gegen Bösch anhob, schlug dieser Recht vor, und nach Bewilligung provisorischer Rechtsöffnung verlangt er mit der vorliegenden Klage Aberkennung der geltend gemachten Forderung, im wesentlichen mit folgender Begründung : « Gegen das Vorgehen der Gläubiger erheben wir die Einrede der Árglist im Sinne von Art. 2 ZGB. .… .» B. — Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantonsgericht von St. Gallen die Aberkennungsklage geschützt.

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

1.

Davon ausgehend, dass durch Art. 209 des kantonalen EG die Versicherungsbriefe dem Schuldbhrief des neuen Rechts gleichgestellt worden sind, hat die Vorinstanz in Anwendung des ZGB, speziell des Art. 866, über die Klage entschieden. Nach dieser Vorschrift besteht der formrichtig als Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sîch in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, und weiterhin kann der Schuldner nach Art. 872 ZGB nur solche Einreden geltend machen, die sich (entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den -ihn belangenden Gläubiger zustehen. Indessen hat das BundesgerichL bereits ausgesprochen, dass sich auf diese Vorschriften nur derjenige berufen kann, welcher sich auf eine Übertragung des Schuldbriefes — sei es zu vollem Gläubigerrecht oder bloss zu Pfandrecht — in besonderer wertpapiermässiger Form zu stützen vermag (AS #2 III S. 298 f.). Nun leitet der Beklagte seine Rechte daraus her, dass die streitigen Versicherungsbriefe der St. Gallischen Kantonalbank bezw. ihrer Rechtsvorgängerin verpfändet, sodann infolge Faustpfandverwertungsbetreibung versteigert und endlich von den Ersteigerern auf ihn übertragen worden sind. Während für die Verpfändung der beiden älteren Versicherungsbriefe von je 5000 Fr. altes kantonales Recht massgebend war, unter dessen Herrschaft sie stattgesunden hat, ist die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versicherungsbriefes von 10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie auch die späteren Übertragungen sämtlicher Versicherungsbriefe) nach neuem Recht zu beurteilen. Bei dieser letzteren Verpfändung haben sich aber die Kontrahenten nicht der vom ZGB für Schuldbriefe — ausgenommen die Inhaberschuldbriefe — wvorgesehenen besonderen wertpapiermässigen Verpfändungsform bedient, die nach Art. 901 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 869 Abs. 2 ZGB, abgesehen von der Übergabe des Pfandtitels, in einem Indossament oder in einer Abtretungs- oder Verpfändungserklärung auf dem Pfandtitel selbst unter Angabe des Pfandgläubigers besteht (vgl. AS a. a. O.). Der Berücksichtigung dieses Formmangels — nicht für die Verpfändung als solche, sondern nur für ihre skripturrechtliche Wirkung (Ausschluss der Einreden gegen den Vormann) — steht der Umstand nicht enigegen, dass der Kläger sich nicht darauf berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom

Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich ist, welcher dureh die Umkehrung der Parteirollen im Aberkennungsprozess der Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 26 II S. 482 f.). Insbesondere wäre es nicht zulässig anzunehmen, der Kläger habe die Skripturrechte des Beklagten anerkannt, da er ja gerade die skripturrechtlichen Wirkungen seines Titelerwerbes bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde. Indessen würde jener Formmangel die weitere Übertragung des Pfandtitels mit skripturrechtlichen Wirkungen doch nur dann auszuschliessen vermocht haben, wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr weist der in Frage 342 Sachenrecht. No 52, stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen Form auf insofern, als er ausser den dem Árt. 869 ZGB entsprechenden Übertragungserklärungen des Betreibungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titelgläubigers bezeichneten W. Schachtler enthält, von welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Feststellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe. zur skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor 1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht, aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Entscheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Versicherungsbriese einzig davon ab, ob sich der Beklagte bei ihrem Erwerb in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen habe.

2.

Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Beklagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft begründet. Diese Áuffassung ist rechtsirrtümlich, Denn der verhältnismässig freilich grosse Einschlag erklärt sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangshypotheken handelt, die der Schuldner nicht zu verzinsen und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen Vermocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominalwertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorneherein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforderungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb der Liegenschaft realisiert werden Könnten. Daher brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu erwecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe “um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu erschüttern, s0 musste von der Regel des Art. 3 ZGB ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vorhanden vermutet wird, und konnte ohne Verletzung dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden, seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen und Beweise zu rechtfertigen... .

Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt hat, könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn es ihm trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus dahinsteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen,

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 2, Art. 3, Art. 869, Art. 872 et Art. 901 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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