52 III 43
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Rubrum
13. Entscheid vom 21. Maï 1926 i. S. Österreich.
Art. 17 und 19 SchKG. Weiterziehung der Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen, ob eine Kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat (Erw. 1). © Art. 97 SchKG. Als SchätzungsWwert, der in der Pfändungsurkunde aufzuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, der VerEkehrswert in der Schweiz einzusetzen (Erw. 2).
Sachverhalt
A.
— In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich gerichteten Betreibungen der Schweizerischen Volksbank in Wetzikon sowie des Dr. A. Klein in Zürich für Forderungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr., pfändete das Betreibungsamt Zürich 7 unter anderm ein « Ölgemälde mit Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck, 92x78 em », sowie einen « Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten ». Für das Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr., für den Porzellan-Ständer einen solchen von 3000 Fr. ein.
B.
— Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wurde aber von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der Besehwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat.
Die Schutldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Der Rekurrent ficht. die Schätzung des Ö |!- gemäldes deshalb an, weil der vom Betreibungsbeamten hiefür beigezogene Kunstmaler R., dessen Gutachten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 41 TII S. 358 ff. ; 51 ITIS. 115) kann eine von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes gemäss Art.
2.
SchKG nur dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vorschrift des Art. 97 SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, 0b eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibungsamte für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent. hat übrigens nicht einma] anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise Vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte, dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten