Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 15 décisions citantes n’a été analysée.

53 II 202

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37. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 25. Mai 1927 i. S. Erben Moyer gegen Meyer-Danioth.

1. Die Vorschrift der Eröffnung letztwilliger Verfügungen ist blosse Ordnungsvorschrift. Art. 556 ZGB.

2. Für den Wegfall der in Art. 608 Abs. 3 ZGB aufgestellten gesetzlichen Vermutung, dass die letztwillige Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift zu gelten habe, genügt es, wenn dabei diejenige Wahrscheinlichkeit für den Vermächtniswillen des Erblassers spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizienbeweises hinreicht. Hierzu können alle Auslegungsmittel herangezogen werden. Auslegung der Verfügung.

Aus dem Tatbestand :

Die letztwillige Verfügung des am 14. August 1924 gestorbenen Erblassers wurde erst am 31. Juli 1925 amtlich eröffnet. Hieraus wollten die Kläger die Ungültigkeit der Verfügung ableiten, da ein Testament gemäss Art. 556 ZGB der Eröffnungsbehörde ünverweilt eingeliefert werden müsse. Für den Fall der Gültigkeit der Verfügung, die lautet : « Ich fürmache meinem Sohne X das ganze Haus zu Eigentum; er hat niemandem Red und Antwort zu stehen », wollten sie die Kläger nur als Teilungsvorschrift im Sinne des Art. 608 Abs. 3 ZGB, nicht als Vorausvermächtnis gelten lassen, Aus den Erwägungen.

1. — Die Vorschriften über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung sind blosse Ordnungsvorschriften, deren Nichtbeachtung das Testament nicht ungültig macht, wie sie denn auch im Gesetz nicht etwa unter den Vorschriften über die Verfügungsformen (Art. 498- 516), sondern in den Art. 556-559 unter den Vorschriften über die Sicherung des Erbganges enthalten sind ; übrigens sieht Art. 556 Abs. 2 ZGB für die Unterlassung der Eröffnung ausdrücklich die persönliche Verantwortlichkeit des Schuldigen vor, nicht aber das Dahinfallen der nicht oder nicht richtig eröffneten Verfügung.

2. — Nach Art. 608 Abs. 3 ZGB gilt eine Verfügung allerdings als blosse ‘Teilungsvorschrift, wenn daraus kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Damit jedoch diese gesetzliche Vermutung der blossen Teilungsvorschrift dahinfalle, ist nicht eine über jeden Zweifel erhabene Sicherheit für die Annahme des Vermächtniswillens des Erblassers erforderlich; es genügt, wenn bei einer unklaren Bestimmung des Erblassers diejenige Wahrscheinlichkeit für seinen Vermächtniswillen spricht, die nach den gewöhnlichen Beweisregeln zur Leistung eines Indizien-Beweises hbinreicht. Dabei ist es zulässig, zur Abklärung des in der Verfügungsurkunde enthaltenen Willens alle Auslegungsmittel, auch ausserhalb der Urkunde liegende Tatsachen herbeizuziehen (BGE 47 II 28 ff. und 34 f), Ob schon aus dem vom Erblasser gebrauchten Ausdruck « fürmachen », den die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Parteien als « vermachen » verstanden hat, auf die Absicht eines Vorausvermächtnisses geschlossen werden darf, kann dahingestellt bleiben, da diese Absicht genügend Klar zum ÄAusdruck kommt in der Beifügung, der Bedachte « habe niemandem Red und Antwort zu stehen ». Zwar ist auch dieses nicht eindeutig ; es könnte an sich besagen wollen, es solle über diese Zuweisung kein Streit unter den Erben entstehen, der Beklagte habe auf allfällige Anfragen seiner Miterben, warum ihm der Erblasser das Haus zugewendet, keine Antwort zu geben. Allein das müsste der Bedachte so wie s0 nicht, so0 dass wenn die Beifügung

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 556 et Art. 608 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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